Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 14 vom 06.04.2001  - Seite 467 bis 468 - Erstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 467 Erstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Vom 3. April 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert: 1. § 69 wird wie folgt gefasst: ,,§ 69 Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung (1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. (2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann. (3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. (4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen." 2. § 70 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: ,,Die Aufsichtsbehörde kann ebenfalls beanstanden, wenn bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Aufsicht führenden Landes und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei zu berücksichtigen." b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. 3. Dem § 75 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen." Artikel 2 Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert: a) In § 4 Abs. 1 wird nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind und die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wenn sie a) die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und b) nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, pflichtversichert oder freiwillig versichert sind." b) Dem § 231 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie 1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und 468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt. Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an." Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder 3. vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 3. April 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester