Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 14 vom 06.04.2001  - Seite 473 bis 474 - Erste Verordnung zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 473 Erste Verordnung zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung Vom 29. März 2001 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, des § 8 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. November 2000 (BGBl. I S. 1583), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich 1. auf die in § 1 Nr. 3 genannten Rechtsakte über a) die Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen, b) Kontrollen der Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen Aufkäufer oder Verarbeiter sowie bei der Verarbeitung in Biogasanlagen nach der Befüllung des für die Denaturierung bestimmten Silos, c) die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare und 2. auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsakte über die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Faserhanfs bezieht." b) In Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,für Flächen, auf denen Faserflachs oder -hanf angebaut wird sowie für die entsprechenden obligatorischen Stilllegungsflächen ist jedoch die Erklärung ausreichend, dass für diese Flächen mindestens in einem der Wirtschaftsjahre von 1998/99 bis 2000/2001 Beihilfen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (ABl. EG Nr. L 146 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 327 S. 7) gewährt worden sind,". b) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) Im Falle der Aussaat von Faserflachs oder -hanf sind dem Antrag 1. eine Kopie des Vertrages oder der Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. EG Nr. L 193 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, 2. bei Beantragung von Zahlungen für die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 genannten Flächen eine Kopie der Bescheide der Bundesanstalt über die betreffende Beihilfegewährung sowie 3. im Falle von Faserflachs der Kaufbeleg und im Falle von Faserhanf die amtlichen Etiketten, die auf der Verpackung des verwendeten Saatguts angebracht sind, jeweils über das nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu verwendende Saatgut beizufügen. Bezieht sich das amtliche Etikett nach Satz 1 Nr. 3 auf Saatgut, das von mehreren Erzeugern verwendet wurde, so ist das Etikett von einem dieser Erzeuger sowie von jedem dieser Erzeuger zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts einzureichen. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die genannten Unterlagen bei einer Aussaat nach Ablauf des 15. Mai bis zu dem in den in § 1 genannten Rechtsakten angegebenen Zeitpunkt eingereicht werden." 3. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Faserflachs und -hanf, Leinsamen Für die Berechnung der Flächenzahlung der mit Faserflachs oder -hanf sowie der mit Leinsamen bestellten Schläge ist der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurchschnittsertrag insgesamt zugrunde zu legen. Wird Mais getrennt ausgewiesen, ist für Faserflachs und -hanf sowie Leinsamen der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Durchschnittsertrag für Getreide ohne Mais zugrunde zu legen." 474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 verzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist." 6. Dem § 28 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 15. Juni des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 4 erfolgt, 1. die Gesamtzahl der Faserhanfanbauflächen, für die eine Flächenzahlung beantragt wurde, 2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Faserhanf angebauten Flächen sowie des Erzeugers erforderlich sind, sowie 3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die darauf ausgesäten Faserhanfsorten mit. (4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit." 4. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: ,,§ 26a Erntetermin und Kontrollen beim Anbau von Faserhanf (1) Abweichend von den in § 1 genannten Rechtsakten darf der Faserhanf bereits nach Beginn der Blüte geerntet werden, sobald der Erzeuger eine entsprechende Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. Die Mitteilung nach Satz 1 erfolgt, wenn die Bundesanstalt 1. die erforderlichen Kontrollen des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Faserhanfs bei dem betroffenen Erzeuger oder 2. sämtliche erforderlichen Kontrollen des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Faserhanfs durchgeführt hat. (2) Die Bundesanstalt teilt den Erzeugern das Ergebnis der Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes mit." 5. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: ,,§ 27a Mitteilungspflichten Der Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Landesstelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind un- Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Flächenzahlungs-Verordnung gilt vom 7. Oktober 2001 an wieder in ihrer am 6. April 2001 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bonn, den 29. März 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast