Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 14 vom 06.04.2001  - Seite 475 bis 477 - Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung - VKVV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 475 Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung ­ VKVV) Vom 30. März 2001 Auf Grund des § 152 Nr. 1 bis 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: §2 Aufbau der Versicherungsnummer (1) Die Versicherungsnummer wird gemäß § 147 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der folgenden Absätze gebildet aus a) der Bereichsnummer, b) dem Geburtsdatum, c) dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, d) der Seriennummer und e) der Prüfziffer. (2) Die Bereichsnummer des vergebenden Rentenversicherungsträgers gemäß der Anlage bildet die ersten beiden Stellen. (3) Der Geburtstag und der Geburtsmonat ­ jeweils zweistellig ­ und die beiden letzten Ziffern des Geburtsjahres der Versicherten bilden die Stellen drei bis acht. Die Gestaltung dieser Stellen oder der Versicherungsnummer insgesamt bei nicht nachgewiesenem Geburtsdatum regeln unter Beachtung des § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesanstalt für Arbeit einvernehmlich. (4) Der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Versicherten im Zeitpunkt der Vergabe bildet die neunte Stelle. Umlaute am Namensbeginn werden aufgelöst, fremdsprachige Sonderzeichen durch vergleichbare deutsche Buchstaben ersetzt, Kleinbuchstaben in Großbuchstaben umgesetzt. (5) Die Stellen zehn und elf enthalten die Seriennummer. Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten, die an demselben Tag geboren sind und deren Geburtsname mit dem gleichen Buchstaben beginnt. Für männliche Versicherte werden die Ziffern 00 bis 49, für weibliche Versicherte die Ziffern 50 bis 99 verwandt. Die Gestaltung der Stellen zehn und elf oder der Versicherungsnummer insgesamt beim Verbrauch sämtlicher Seriennummern eines Geburtsdatums regeln die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesanstalt für Arbeit einvernehmlich. (6) Die zwölfte Stelle, die Prüfziffer, wird errechnet, indem der Buchstabe in der neunten Stelle durch eine zweistellige Zahl ersetzt wird, die die Position des Buch- 1. Kapitel Versicherungsnummer §1 Vergabe der Versicherungsnummer (1) Der Träger der Rentenversicherung vergibt eine Versicherungsnummer für Versicherte, die bei ihm im Zeitpunkt der Vergabe versichert sind oder dort erstmalig versichert werden und an die noch keine inländische Versicherungsnummer vergeben wurde. Für andere Personen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung erforderlich ist. (2) Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnummer ist 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter ­ die Landesversicherungsanstalt, in deren Bereich der Versicherte a) wohnt, b) sich gewöhnlich aufhält, c) beschäftigt oder d) tätig ist, ­ für Personen, die im Ausland wohnen, beschäftigt oder tätig sind, die zuständige Verbindungsstelle oder, wenn eine solche nicht bestimmt ist, die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, ­ die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse für Personen, für die diese die Rentenversicherung der Arbeiter durchführen, 2. in der Rentenversicherung der Angestellten ­ die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, ­ die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse für Personen, für die diese die Rentenversicherung der Angestellten durchführen, 3. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bundesknappschaft. 476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 8. Sachsen, wenn die Bundesknappschaft eine Versicherungsnummer mit der Bereichsnummer 89 vergeben hat, 9. Rheinprovinz, abweichend von den Nummern 1 bis 8 bei Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter aus dem Ausland, wenn Versicherte im Inland weder einen Wohnsitz hatten, noch sich dort gewöhnlich aufgehalten und auch keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben. Die Zuständigkeit ändert sich bei Verlagerung des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts erst durch die Bearbeitung eines Geschäftsvorgangs oder durch anzuwendendes über- oder zwischenstaatliches Recht. (3) Durch eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ändert sich die Zuständigkeit für die Kontoführung nicht. (4) Bei Mehrfachversicherten richtet sich die Zuständigkeit nach § 142 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. §5 Aufgaben der Datenstelle im Rahmen der Kontoführung Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger ist zur Aufgabenerfüllung nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den Rentenversicherungsträgern über vergebene Versicherungsnummern und über Änderungen in den in der Stammsatzdatei gespeicherten Daten maschinell zu unterrichten. §6 Wechsel der Kontoführung (1) Bei einem Wechsel der Kontoführung erfolgt der Austausch des Inhalts des Versicherungskontos über die Datenstelle. Auf Anforderung sind die Versicherungsunterlagen zu übersenden. (2) Stellt die Datenstelle der Rentenversicherungsträger bei der Annahme von Meldungen für Arbeiter und für die Versicherten der Bahnversicherungsanstalt fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufordern. Stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bei der Annahme von Meldungen für Angestellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, übernimmt sie die Versicherungsnummer, sofern diese nicht in ihrem Bestand vorhanden ist, und fordert über die Datenstelle der Rentenversicherungsträger das Konto vom nicht mehr zuständigen Versicherungsträger an. stabens im deutschen Alphabet kennzeichnet. Die Ziffern der damit zwölfstelligen Nummer werden ­ an der ersten Stelle beginnend ­ mit den Faktoren 2, 1, 2, 5, 7, 1, 2, 1, 2, 1, 2 und 1 multipliziert. Von den Produkten werden die Quersummen gebildet. Die Quersummen werden addiert. Die Summe wird durch 10 dividiert. Der verbleibende Rest ist die Prüfziffer. §3 Berichtigung der Versicherungsnummer (1) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer. (2) Sind an eine Person mehrere Versicherungsnummern vergeben worden, sind alle bis auf eine zu sperren. Für gesperrte Versicherungsnummern ist eine Verbindung zu dem aktuell gültigen Versicherungskonto herzustellen; eine Datenübermittlung im Sinne von § 6 ist sicherzustellen. (3) Wird eine Versicherungsnummer für mehrere Versicherte benutzt, darf diese nicht mehr verwendet werden. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer. Die gespeicherten Daten werden durch die Rentenversicherungsträger dem richtigen Versicherungskonto zugeordnet. 2. Kapitel Kontoführung §4 Zuständigkeit für die Kontoführung (1) Zuständig für die Kontoführung ist der Träger der Rentenversicherung, der für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig ist. (2) Innerhalb der Landesversicherungsanstalten ist zuständig die Landesversicherungsanstalt 1. die die Versicherungsnummer vergeben hat, 2. deren Bereichsnummer sich ergibt, wenn von der Bereichsnummer die Zahl 40 abgezogen wird, wenn die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Versicherungsnummer vergeben hat, 3. Oberfranken und Mittelfranken, wenn die Bahnversicherungsanstalt die Versicherungsnummer vergeben hat, 4. Freie und Hansestadt Hamburg, wenn die Seekasse die Versicherungsnummer vergeben hat, 5. Westfalen, wenn die Bundesknappschaft eine Versicherungsnummer mit der Bereichsnummer 80 vergeben hat, 6. Rheinprovinz, wenn die Bundesknappschaft eine Versicherungsnummer mit der Bereichsnummer 81 vergeben hat, 7. für das Saarland, wenn die Bundesknappschaft eine Versicherungsnummer mit der Bereichsnummer 82 vergeben hat, 3. Kapitel Unterrichtung der Versicherten §7 Versendung eines Versicherungsverlaufs (1) Der Konto führende Träger der Rentenversicherung teilt den Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, alle sechs Jahre die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten mit, die für die Höhe einer Ren- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2001 tenanwartschaft erheblich sind. Ein Versicherungsverlauf kann auch in kürzeren Abständen, an jüngere Versicherte und an Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erteilt werden. (2) Der erste Versicherungsverlauf enthält die gespeicherten Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten unabhängig von deren Anrechenbarkeit sowie Zeiten, die für die Anerkennung solcher Zeiten erheblich sein können. Auf Kalendermonate, für die rentenerhebliche Tatsachen nicht gespeichert sind, ist hinzuweisen. Die folgenden Versicherungsverläufe können auf bisher noch nicht bindend festgestellte Daten beschränkt werden. 477 4. Kapitel Schlussvorschriften §8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer vom 7. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2532), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 93 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 30. März 2001 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Anlage (zu § 2 Abs. 2) Bereichsnummern Versicherungsträger Landesversicherungsanstalt ­ Mecklenburg-Vorpommern ­ Thüringen ­ Brandenburg ­ Sachsen-Anhalt ­ Sachsen ­ Hannover ­ Westfalen ­ Hessen ­ Rheinprovinz ­ Oberbayern ­ Niederbayern-Oberpfalz ­ Rheinland-Pfalz ­ für das Saarland ­ Oberfranken und Mittelfranken ­ Freie und Hansestadt Hamburg ­ Unterfranken ­ Schwaben ­ Baden-Württemberg bei Wohnsitz im bisherigen Zuständigkeitsbereich der Landesversicherungsanstalt Württemberg Baden 23 24 02 03 04 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 Bereichsnummer Versicherungsträger ­ Berlin ­ Schleswig-Holstein ­ Oldenburg-Bremen ­ Braunschweig Bahnversicherungsanstalt ­ für Arbeiter ­ für Angestellte Seekasse ­ für Arbeiter ­ für Angestellte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte: ­ Die Bereichsnummer wird gebildet durch Addition der Zahl 40 mit der Bereichsnummer der Landesversicherungsanstalt, die zu vergeben wäre, wenn der Versicherte als Arbeiter zu versichern wäre. Bundesknappschaft bei Wohnsitz in den Ländern ­ Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (Bereich LVA Westfalen), Schleswig-Holstein ­ Hessen, Nordrhein-Westfalen (Bereich LVA Rheinprovinz) ­ Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland ­ Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen 39 79 38 78 Bereichsnummer 25 26 28 29 80 81 82 89