Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 17 vom 23.04.2001  - Seite 574 bis 574 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes und über die Beiträge bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung

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574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes und über die Beiträge bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung Vom 9. April 2001 Auf Grund des § 115 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 2 und § 185 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung: Artikel 1 § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes und über die Beiträge bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 488) wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ab der Umlage für das Kalenderjahr 2001 werden 70 vom Hundert der Ausgaben für die in § 2 genannten Unternehmen nach dem Anteil ihrer Entgeltsumme an der Gesamtentgeltsumme aller am Umlageverfahren beteiligten Unternehmen und 30 vom Hundert nach dem Grad des Gefährdungsrisikos umgelegt. Der Grad des Gefährdungsrisikos wird bestimmt durch das Verhältnis der Leistungsaufwendungen für das einzelne Unternehmen zu der Summe der Leistungsaufwendungen für alle am Umlageverfahren beteiligten Unternehmen. Dabei werden nur die Leistungsaufwendungen berücksichtigt für Versicherungsfälle, die in dem Zeitraum von zehn Jahren vor Beginn des Jahres, für das die Umlage erhoben wird, eingetreten sind. Die sich daraus ergebenden Beiträge für die Kalenderjahre 2001 bis 2004 dürfen die Beträge, die sich bei einer Umlage allein nach dem Anteil der Entgeltsumme ergeben würden, für das Kalenderjahr 2001 um nicht mehr als 10 vom Hundert, für das Kalenderjahr 2002 um nicht mehr als 20 vom Hundert, für das Kalenderjahr 2003 um nicht mehr als 30 vom Hundert, für das Kalenderjahr 2004 um nicht mehr als 40 vom Hundert und ab dem Kalenderjahr 2005 um nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. Ausgaben, die durch die Summe der Einzelbeträge nicht gedeckt sind, werden nach dem Anteil der Entgeltsumme bis zum Erreichen der in Satz 4 genannten Höchstbeträge umgelegt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Wenn die Regelung über die Berechnung der Beiträge nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes und über die Beiträge bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung nicht nach Ablauf von sechs Jahren geändert oder verlängert wird, werden die Beiträge vom 1. Januar 2007 an nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 erhoben. Berlin, den 9. April 2001 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester