2211-1
610
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2001
Neunundzwanzigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 12. April 2001 Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), der durch Gesetz vom 3. September 1970 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch die Verordnung vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Länderteil Bayern wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 nach ,,Fachhochschule Ansbach" eingefügt ,,Fachhochschule Aschaffenburg". 2. Im Länderteil Hessen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2001 a) nach ,,Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main" eingefügt ,,Klinikum der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main", b) nach ,,Justus-Liebig-Universität Gießen" eingefügt ,,Klinikum der Justus-Liebig-Universität Gießen", c) nach ,,Philipps-Universität Marburg" eingefügt ,,Klinikum der Philipps-Universität Marburg". 3. Im Länderteil Thüringen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2000 nach ,,Fachhochschule Jena" eingefügt ,,Fachhochschule Nordhausen". Artikel 2 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Es kann dabei die Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlassen und Änderungen von Bezeichnungen berücksichtigen sowie die Reihenfolge der Aufzählung der Hochschulen in den einzelnen Länderteilen vereinheitlichen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. April 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n