Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 18 vom 27.04.2001  - Seite 618 bis 622 - Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000)

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618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 ­ BBVAnpG 2000) Vom 19. April 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: (4) Die Erhöhungssätze nach den Absätzen 1 bis 3 sind gemäß § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes um jeweils 0,2 vom Hundert vermindert. Artikel 2 Sonstige Bezüge (1) Die Erhöhung nach Artikel 1 gilt entsprechend für 1. die in Artikel 2 § 1 (fortgeltende landesrechtliche Vorschriften) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezüge, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) angepasst worden sind, 2. die Beträge der Erschwerniszulagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, 3. die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, 4. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322); Artikel 2 Abs. 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) bleibt unberührt, 5. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), 6. die Beträge der Amtszulagen nach der Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) geändert worden ist. (2) Die Beträge in den Anlagen VIa bis VIi des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Artikel 1 Abs. 1 bezeichneten Fassung werden um 1,53 vom Hundert ab 1. Januar Teil 1 Anpassung von Dienstund Versorgungsbezügen Artikel 1 Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge (1) Die in den Anlagen IV, V und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 22. November 1999 (BGBl. I S. 2207) ausgewiesenen Beträge 1. der Grundgehaltssätze (Anlage IV), 2. des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge (Anlage V), 3. der Amtszulagen sowie der allgemeinen Stellenzulagen nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B und nach Vorbemerkung Nummer 2b der Bundesbesoldungsordnung C werden erhöht um 1,8 vom Hundert ab 1. Januar 2001 und auf dieser Grundlage um 2,2 vom Hundert ab 1. Januar 2002. (2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in Absatz 1 Nr. 3 aufgeführten Stellenzulagen. (3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Januar 2001 um 1,7 vom Hundert und ab 1. Januar 2002 um 2,1 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, wie auch der Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967), werden ebenfalls ab 1. Januar 2001 um 1,7 vom Hundert und ab 1. Januar 2002 um 2,1 vom Hundert erhöht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 2001 und auf dieser Grundlage um 1,87 vom Hundert ab 1. Januar 2002 erhöht. (3) Die Anwärtergrundbeträge in der Anlage VIII des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Artikel 1 Abs. 1 bezeichneten Fassung werden um 1,8 vom Hundert ab 1. Januar 2001 und auf dieser Grundlage um 2,2 vom Hundert ab 1. Januar 2002 erhöht. (4) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), geändert durch die Verordnung vom 25. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1471), wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Betrag ,,4,82" durch ,,5,40" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Beträge ,,20,00" durch ,,22,40", ,,24,25" durch ,,27,16", ,,30,13" durch ,,33,75", ,,38,81" durch ,,43,47" ersetzt. 2. In § 23 Abs. 1 wird der Betrag ,,1 024,13" durch ,,1 147,03" ersetzt. (5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2001 um 87,42 Deutsche Mark und auf dieser Grundlage ab 1. Januar 2002 um 89,34 Deutsche Mark, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. Artikel 3 Einmalzahlung (1) Beamte und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 sowie in entsprechenden fortgeltenden Landesbesoldungsgruppen erhalten für die Monate September bis Dezember 2000 eine einmalige Zahlung in Höhe von 400 Deutsche Mark; sie vermindert sich um 100 Deutsche Mark für jeden dieser Kalendermonate, für den kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht oder bereits aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) eine einmalige Zahlung gewährt worden ist. (2) Werden Dienstbezüge anteilig gewährt, gilt dies entsprechend für die einmalige Zahlung. Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (3) Maßgebend für die Bestimmung des anspruchsberechtigten Personenkreises nach Absatz 1 und für Absatz 2 sind die Verhältnisse am 1. September 2000. Soweit an diesem Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat, ist maßgebend der erste Tag mit Anspruch auf Dienstbezüge im Zeitraum nach Absatz 1. Der Anspruch auf die einmalige Zahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Dienstbezüge an dem Stichtag zu zahlen hat. (4) Treten nach der Zahlung Umstände ein, die zu einer Verminderung nach Absatz 1 führen, ist der nicht zustehende Teilbetrag zurückzuzahlen. Die einmalige Zahlung steht nicht zu, wenn der Empfänger von Dienstbezügen 619 vor dem 1. Dezember 2000 auf Antrag oder aus seinem Verschulden innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 aus dem öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) ausscheidet. (5) Die einmalige Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Vollzug versorgungsrechtlicher Vorschriften bleibt die einmalige Zahlung unberücksichtigt. (6) Im Sinne des Absatzes 5 stehen der einmaligen Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) nach diesen Vorschriften gleich, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich. Artikel 4 Berechnungsund Anpassungsvorschriften (1) Bei der Berechnung der Erhöhungen nach den Artikeln 1 und 2 sowie den Berechnungen nach Artikel 3 sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Abweichend von Satz 1 sind bei den Erhöhungen nach Artikel 2 Abs. 2 sich ergebende Bruchteile einer Deutschen Mark entsprechend auf volle Deutsche Mark auf- oder abzurunden. (2) Für die Umstellung der Deutschen Mark auf die Währungseinheit Euro am 1. Januar 2002 gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Die Beträge der Stufe 1 des Familienzuschlags oder der diesem Bezügebestandteil entsprechende Betrag sind auf den nächsten Cent aufzurunden, soweit der ermittelte Betrag nicht durch zwei teilbar ist. (3) Das Bundesministerium des Innern macht die sich nach Artikel 1 und Artikel 2 Abs. 2 und 3 ergebenden Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt. Teil 2 Änderung sonstiger Vorschriften Artikel 5 Änderung des Bundesbeamtengesetzes § 72b Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Alters- 620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist." 2. In § 107a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl ,,2002" durch die Zahl ,,2005" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes In § 92a Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, wird die Zahl ,,2002" durch die Zahl ,,2005" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes § 76e Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass einem Richter auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßigen Dienstes zu bewilligen ist, wenn 1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt, 2. der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat, 3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war, 4. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und 5. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein Antrag auf Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit ist nur zulässig, wenn die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass der Richter zuvor Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet; dabei bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Dienstzeit außer Betracht. Eine Regelung nach Satz 1 kann auf bestimmte Bereiche beschränkt werden." Artikel 10 Änderung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung Die Altersteilzeitzuschlagsverordnung vom 21. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3191) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeit- teilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn 1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren, 3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und 4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 72a Abs. 5 oder des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Elternzeitverordnung mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht." Artikel 6 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) sowie durch Artikel 5a des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei Altersteilzeit nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 72a ist zu berücksichtigen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln, soweit ein solcher nicht landesrechtlich geregelt ist." 2. In § 73 Satz 1 wird die Zahl ,,2002" durch die Zahl ,,2005" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sowie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 beschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, bei Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) unter Berücksichtigung des § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde." bb) In Satz 2 werden das Wort ,,Nettodienstbezüge" durch das Wort ,,Nettobesoldung" und die Wörter ,,sind die Bruttodienstbezüge" durch die Wörter ,,ist die Bruttobesoldung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden das Wort ,,Bruttodienstbezüge" durch die Wörter ,,Brutto- und Nettobesoldung" und das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort ,,zustehen" ein Komma und die Wörter ,,sowie die jährliche Sonderzuwendung und das jährliche Urlaubsgeld" eingefügt. 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt." Artikel 11 Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) ab 1. August 2000 ab 1. Januar 2001 ab 1. Januar 2002 87 90 vom Hundert, vom Hundert 88,5 vom Hundert, 621 der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge;". 2. In § 14 Abs. 3 wird die Zahl ,,2002" durch die Zahl ,,2005" ersetzt. Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften Artikel 12 Bekanntmachungserlaubnisse (1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der durch Artikel 10 und 11 geänderten Verordnungen in der nach Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (2) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, die durch Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1), Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 139 S.1) und Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), geändert werden, in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6, Abs. 4 sowie Artikel 10 und 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 14 Inkrafttreten (1) Artikel 6 Nr. 1, soweit ein Ausgleich für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit geregelt wird, und Artikel 10 Nr. 2 treten mit Wirkung vom 1. September 1998 in Kraft. (2) Die Artikel 5, 6 Nr. 1, Artikel 7 Nr. 1, Artikel 9 und 10 Nr. 1 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft. (3) Artikel 11 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2000 und Artikel 3 mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft. (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. 622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. April 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel