Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 18 vom 27.04.2001  - Seite 642 bis 647 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung -- BKV)

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642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin*) (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung ­ BKV) ­ Vom 19. April 2001 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge, 6. Vorbereiten und Durchführen der Beförderung, 7. Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 8. Rechtsvorschriften im Straßenverkehr, 9. Kundenorientiertes Verhalten, 10. Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen, 11. Betriebliche Planung und Logistik, 12. Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung, 13. Qualitätssichernde Maßnahmen. §4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. §5 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 §7 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu dieser Verordnung für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in höchstens drei Stunden vier praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbstständig planen sowie Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1. Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge, 2. Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen, 3. Erstellen einer Fahrtenroute, 4. beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung. §8 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt fünf Stunden eine praktische Aufgabe I sowie vier praktische Aufgaben II ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbstständig planen, durchführen und kontrollieren und dabei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Wirtschaftlichkeit sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe I kommen insbesondere in Betracht: Verkehrssicheres Führen einer Fahrzeugkombination oder eines Sattelkraftfahrzeuges der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 Metern oder eines Fahrzeuges der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 Metern auf öffentlichen Straßen. Für die vier praktischen Aufgaben II kommen insbesondere in Betracht: 1. Feststellen und Beschreiben von Fehlern und Mängeln am Fahrzeug sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung, 2. Durchführen einer Abfahrtkontrolle, 3. Vorbereitung einer Beförderung, insbesondere a) Kontrollieren von Transportgütern auf Mängel und Schäden sowie Durchführen der Ladungssicherung, b) Kontrollieren von Gepäck auf Mängel und Schäden sowie Sicherstellen der Fahrgastsicherheit, 643 4. Situationsbezogenes Führen eines Kundengespräches. Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Beförderung, betriebliche Planung und Logistik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Beförderung sowie betriebliche Planung und Logistik soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, wirtschaftlichen, logistischen und rechtlichen Inhalten praxisbezogene Fälle kundenorientiert lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Beförderung: a) Analysieren von Kundenanforderungen, Entwickeln und Festlegen von Lösungskonzepten unter Einsatz geeigneter Fahrzeuge, b) Sicherstellen der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge, der Ladung und Besetzung, Fahrzeugtechnik, c) Rechtsvorschriften im Straßenverkehr; 2. im Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik: a) Erstellen von Beförderungskonzeptionen, b) Planen des Einsatzes von Personal und Sachmitteln; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Beförderung 2. im Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik 3. im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 120 Minuten, 120 Minuten, 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Beförderung 2. Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik 3. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 40 Prozent, 40 Prozent, 20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des praktischen Teils der Prüfung in der praktischen Aufgabe I sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Beförderung oder im Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik mindestens 644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. §9 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1518) außer Kraft. Berlin, den 19. April 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen In Vertretung Nagel Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 645 Anlage (zu § 4 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 5 Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge (§ 3 Nr. 5) a) Funktionsweise der Fahrzeuge, insbesondere Motor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Aufbau, mechanische, elektrische, pneumatische und hydraulische Systeme, erklären b) Betriebsanleitungen anwenden c) Verkehrssicherheit beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolle bei Aufbau und Rädern, Motor und Kraftübertragungselementen, Beschilderung, Zubehör, Sicherungs- und Sicherheitsmitteln d) Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen e) Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführen f) Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlagen prüfen g) Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen h) Arbeitsplatz ergonomisch einrichten i) Fehler und Mängel feststellen, beschreiben und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen 17 15 6 Vorbereiten und Durchführen der Beförderung (§ 3 Nr. 6) a) Fahrzeuge und Hilfsmittel dem Verwendungszweck zuordnen b) An- und Aufbauteile anbringen und abnehmen c) transportspezifische Skizzen anfertigen d) Transportgut oder Gepäck annehmen, nach Art und Menge sowie hinsichtlich offener Mängel prüfen; bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten e) Fahrgastsicherheit feststellen oder Fahrzeugbeladung und Ladesicherung unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung planen und durchführen f) ergonomische Arbeitsweisen anwenden g) Fahrzeug- und Beförderungspapiere auf Gültigkeit und Vollständigkeit prüfen h) Beförderung sicher und wirtschaftlich durchführen und Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen ergreifen 6 20 7 Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen (§ 3 Nr. 7) a) Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beurteilen b) Fahrverhalten entsprechend den Gefahrenquellen im Straßenverkehr ausrichten c) Kontrollinstrumente ablesen und bedienen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen d) Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, beachten e) Fahrzeugkombination und Sattelkraftfahrzeug der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 m oder Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 m auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führen 22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2001 647 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 8 Rechtsvorschriften im Straßenverkehr (§ 3 Nr. 8) a) Sozialvorschriften einhalten b) verkehrsspezifische Rechtsvorschriften im Inland und in den Ziel- und Durchfahrtsländern einhalten c) beförderungsspezifische Vorschriften einhalten 6*) 11*) 9 Kundenorientiertes Verhalten (§ 3 Nr. 9) a) Gespräche situationsbezogen führen b) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden c) Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden d) Möglichkeiten der Konfliktregelung anwenden e) betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen 6*) 6*) 10 Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen (§ 3 Nr. 10) a) Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichern b) Maßnahmen der ersten Hilfe leisten c) frei werdende Stoffe hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen d) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen e) Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigen 6*) 11 Betriebliche Planung und Logistik (§ 3 Nr. 11) a) Funktion des Betriebes in der logistischen Kette beachten b) Arbeitsaufträge unter Beachtung betrieblicher Vorgaben in Arbeitsschritte umsetzen c) Straßenkarten und Stadtpläne anwenden d) Informations- und Kommunikationstechniken anwenden e) Informationen für die Fahrtenplanung beschaffen und auswerten f) Termine planen und abstimmen g) Einsatz von Personal und Sachmitteln planen h) Fahrten unter wirtschaftlichen Aspekten planen und organisieren 25*) 12 Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung (§ 3 Nr. 12) a) Einflussfaktoren von Betriebskosten der Fahrzeuge berücksichtigen b) formalisierte Beförderungsverträge abschließen c) Abrechnungen durchführen d) erbrachte Leistungen dokumentieren 12*) 13 Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Nr. 13) a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, insbesondere zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 4*) *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.