Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 19 vom 04.05.2001  - Seite 698 bis 700 - Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

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698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes Vom 27. April 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter ,,jeden Kreis" durch die Wörter ,,einzelne Kreise" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz wird das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,sieben" ersetzt. b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt: ,,(4) Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion. (5) Auf Ersuchen der Gemeindebehörden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen." 3. In § 15 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,seit mindestens einem Jahr" gestrichen. 4. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist." 5. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes)" gestrichen. 6. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001 Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen." bb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort ,,zweiunddreißig" durch die Angabe ,,32" und das Wort ,,dreiundzwanzig" durch die Angabe ,,29" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes)" gestrichen. c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter ,,dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist" durch die Wörter ,,dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind" ersetzt. 7. In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes)" gestrichen. 8. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 36 Abs. 1) werden amtlich hergestellt." b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,, , die im letzten Deutschen Bundestag vertreten waren," gestrichen. 9. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,in den Umschlag legen" durch das Wort ,,falten" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Umschläge" durch das Wort ,,Stimmzettel" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen." 10. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,in amtlichen Umschlägen" gestrichen. b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne." 11. In § 35 Abs. 1 werden das Komma nach dem Wort ,,Stimmzetteln" und das Wort ,,Wahlumschlägen" gestrichen. 12. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 1 bis 4. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,bis 4" durch die Angabe ,,und 2" ersetzt. Artikel 2 Neubekanntmachung des Bundeswahlgesetzes cc) Es werden folgende Sätze angefügt: 699 ,,Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig." b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter ,,Person seines Vertrauens" durch das Wort ,,Hilfsperson" ersetzt. 13. § 50 wird wie folgt gefasst: ,,§ 50 Wahlkosten (1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. (2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Ländern im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Landtags- oder Kommunalwahlen sowie von Abstimmungen mit Wahlen zum Deutschen Bundestag werden diese Kosten dem jeweiligen Land anteilig ersetzt. (3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten erstattet. Er beträgt für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten 0,45 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten 0,70 Euro. Notwendige Anpassungen des festen Betrages nach Satz 2 an die Preisentwicklung werden frühestens für eine Wahl nach dem 1. Januar 2005 vom Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt." 14. § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,". 15. § 53 wird gestrichen. Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundeswahlgesetzes in der vom 5. Mai 2001 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001 Artikel 3 Inkrafttreten Bundestages in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. (1) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt am Tage der konstituierenden Sitzung des 15. Deutschen Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 27. April 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily