Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 19 vom 04.05.2001  - Seite 772 bis 773 - Gesetz zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung (DRG-Systemzuschlags-Gesetz)

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772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001 Gesetz zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung (DRG-Systemzuschlags-Gesetz) Vom 27. April 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Dem § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 1. einen Zuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des zum 1. Januar 2003 einzuführenden Vergütungssystems finanziert werden (DRG-Systemzuschlag). Der Zuschlag dient der Finanzierung insbesondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und der Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrelationen, der Bewertung der Zu- und Abschläge und der Vergabe von Aufträgen, auch soweit die Vertragsparteien die Aufgaben durch ein eigenes DRG-Institut wahrnehmen lassen, 2. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die durch den Systemzuschlag erhobenen Finanzierungsbeträge ausschließlich zur Umsetzung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Aufgaben verwendet werden, 3. das Nähere zur Weiterleitung der entsprechenden Einnahmen der Krankenhäuser an die Vertragsparteien, 4. kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6. Der Zuschlag für das Jahr 2001 ist so zu vereinbaren, dass mit den Erlösen die ab dem 1. März 2001 durchzuführenden Aufgaben nach Nummer 1 finanziert werden. Für die Vereinbarungen gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Ein Einsatz der Finanzmittel zur Deckung allgemeiner Haushalte der Vertragsparteien oder zur Finanzierung herkömmlicher Verbandsaufgaben im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem ist unzulässig. Der DRG-Systemzuschlag ist von den Krankenhäusern je voll- und teilstationärem Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten oder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den tagesgleichen Pflegesätzen oder einer Fallpauschale in Rechnung zu stellen; er ist an die Vertragsparteien oder eine von ihnen benannte Stelle abzuführen. Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung; er geht nicht in den Gesamtbetrag nach § 6 und das Budget nach § 12 sowie nicht in die Erlösausgleiche nach § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung ein." Artikel 2 Änderung der Bundespflegesatzverordnung Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 8 Satz 1 wird die Angabe ,,in den Jahren 1998 bis 2001" gestrichen. 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,in den Kalenderjahren 1995 bis 2001" durch die Angabe ,,ab dem Kalenderjahr 1995" ersetzt. bb) Satz 5 wird aufgehoben. b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben. 3. § 17 Abs. 4 Satz 8 wird aufgehoben. 4. In Anlage 1 wird Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung wie folgt geändert: a) In Fußnote 7 wird die Angabe ,,1995 bis 2000" durch die Angabe ,,ab 1995" ersetzt. b) Fußnote 25 wird gestrichen. Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf dem Artikel 2 beruhenden Teile der Bundespflegesatzverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2001 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 773 Berlin, den 27. April 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt