Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 22 vom 21.05.2001  - Seite 885 bis 887 - Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001 885 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Vom 7. Mai 2001 Auf Grund des § 10 Abs. 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 10a Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,1. für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln a) in einem Betrieb aa) der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft, bb) zum Zwecke des Vorratsschutzes oder b) zu Versuchszwecken oder c) für andere ­ außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe ­ oder 2. für die Anleitung oder Beaufsichtigung von Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden, soweit dies zur Ausbildung gehört,". bbb) Nach der Angabe ,,nach Absatz 2" werden die Worte ,,oder einer Bescheinigung nach Absatz 5" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: Nach den Worten ,,Die zuständige Behörde kann" werden die Worte ,,auf Antrag" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Abschlusszeugnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ein Zeugnis über 1. eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Berufen, 2. eine bestandene Fortbildungs- oder Umschulungsprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt B aufgeführten Berufen, 3. ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium in den in Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Bereichen." c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt: ,,(3) Abschlusszeugnissen nach Absatz 2 gleichgestellt sind staatlich anerkannte Zeugnisse über eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt A oder B aufgeführten Berufen oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium in den in Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Bereichen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) abgelegt worden sind, wenn Gegenstand der Ausbildung die Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten war. Abschlusszeugnissen nach Absatz 2 Nr. 3 gleichgestellt sind ferner Zeugnisse über eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Bereichen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat abgelegt wurden und die nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen sind. (4) Der Nachweis, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der Ausbildung waren, ist für Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat abgelegt worden sind, durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes oder andere geeignete Nachweise zu erbringen. (5) Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, auf Antrag hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus." 2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden in Buchstabe i die Worte ,,sachgerechtes Beseitigen" durch die Worte ,,sachgerechte Entsorgung" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung". 886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001 durch Zeugnisse nachgewiesene bestandene Abschlussprüfungen in den in Anlage 1 Abschnitt D aufgeführten Berufen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat abgelegt wurden." 4. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 4 Nachprüfung Untersagt die zuständige Behörde eine Tätigkeit nach § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 2 oder § 22 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes, weil die erforderlichen fachlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten fehlen, kann sie die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit in den Fällen einer Untersagung nach § 10 Abs. 2 und § 10a Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes von der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung nach § 2, in den Fällen einer Untersagung nach § 22 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes von der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung nach § 3 Abs. 1 abhängig machen." 5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Unberührtheitsklausel Die Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung bleiben unberührt." 6. Der bisherige § 4 wird neuer § 5; in ihm wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 22 Abs. 4 Satz 2" ersetzt. 7. Der bisherige § 5 wird gestrichen. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel oder die Ausübung einer anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes gelten die §§ 1 und 2 entsprechend mit folgender Maßgabe:". c) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(2) Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse wird ferner erbracht durch die Vorlage 1. eines Zeugnisses über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie, 2. einer Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder pharmazeutisch-technische Assistentin, 3. eines Zeugnisses über eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt D aufgeführten Berufen. (3) Einem Zeugnis nach Absatz 2 Nr. 1 gleichgestellt sind Zeugnisse über bestandene Abschlussprüfungen, die in einem anderen Mitgliedstaat abgelegt wurden und die nach der Richtlinie 85/433/ EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. EG Nr. L 253 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen sind. Abschlussprüfungen nach Absatz 2 Nr. 3 gleichgestellt sind 8. Folgende Anlagen werden angefügt: ,,Anlage 1 Abschlusszeugnisse (zu § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 und 2) Abschnitt A Landwirt/Landwirtin, Forstwirt/Forstwirtin, Gärtner/Gärtnerin, Winzer/Winzerin, Pflanzenschutzlaborant/Pflanzenschutzlaborantin, Landwirtschaftlicher Laborant/Landwirtschaftliche Laborantin, Landwirtschaftlich-technischer Assistent/Landwirtschaftlich-technische Assistentin. Abschnitt B Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin Landtechnik, Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin nach der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275). Abschnitt C Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaften sowie Weinbau. Abschnitt D Drogist/Drogistin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001 887 Florist/Floristin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin vom 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 396), Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten vom 3. März 1993 (BGBl. I S. 292). Anlage 2 (zu § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 1) Sachkundenachweis Hiermit wird bestätigt, dass Herr/Frau ............................................................................................................ (Name des Sachkundigen) geb. am: ............................................................................................................ (Geburtstag) den Nachweis der Sachkunde nach § 1 Abs. 1/§ 3 Abs. 1*) der PflanzenschutzSachkundeverordnung erbracht hat. ............................................. (Ausstellungsort) ............................................. (Name der zuständigen Behörde) ............................................. (Datum) ............................................. (Stempel der zuständigen Behörde) ............................................. (Unterschrift)" ____________ *) Nichtzutreffendes streichen. Artikel 2 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 7. Mai 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast