Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 22 vom 21.05.2001  - Seite 888 bis 888 - Zweite Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (2. ÄndCWÜV)

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888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2001 Zweite Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (2. ÄndCWÜV) Vom 16. Mai 2001 Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 3 und des § 3 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1794), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte ,,Ursprungs-," und ,, , Durchfuhr-" gestrichen. 2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: ,,(3) Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind folgende Maßeinheiten zu verwenden: 1. bei Chemikalien der Liste 1 Gramm, 2. bei Chemikalien der Listen 2 und 3 Tonnen. Dabei ist auf die dritte Stelle genau zu runden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 in Größenordnungen abzugebenden Meldungen." 3. § 9 wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 9 Ausnahmen für geringe Konzentrationen (1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden. Berlin, den 16. Mai 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller (2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien 1. der Liste 2 Nr. 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder 2. der Liste 2 Nr. 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom Hundert oder weniger einer Mischung bilden. (3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 einen Anteil von 30 vom Hundert oder weniger einer Mischung bilden. (4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die 1. zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder 2. zum einzelnen Gebrauch verpackt sind. 4. § 12 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst: ,,2. entgegen § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder". 5. § 14 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.