Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 23 vom 22.05.2001  - Seite 898 bis 903 - Gesetz zur Neuregelung des Bergungsrechts in der See- und Binnenschifffahrt (Drittes Seerechtsänderungsgesetz)

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898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001 Gesetz zur Neuregelung des Bergungsrechts in der See- und Binnenschifffahrt (Drittes Seerechtsänderungsgesetz) Vom 16. Mai 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderungen des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt geändert: 1. In § 615 und § 632 Abs. 2 werden die Wörter ,,Beiträge zur großen Haverei sowie Bergungs- und Hilfskosten" durch die Wörter ,,Beiträge zur großen Haverei, Bergelohn einschließlich Bergungskosten" ersetzt. 2. Der Achte Abschnitt des Fünften Buches wird wie folgt gefasst: ,,Achter Abschnitt Bergung § 740 Pflichten des Bergers und sonstiger Personen (1) Wer einem in Seegewässern in Gefahr befindlichen See- oder Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand, einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Seeschiff oder von einem Seeschiff aus einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe leistet (Berger), ist gegenüber dem Eigentümer des Schiffes sowie dem Eigentümer des sonstigen Vermögensgegenstandes verpflichtet, die Bergungsmaßnahmen mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, andere Berger um Unterstützung zu bitten, wenn die Umstände dies bei vernünftiger Betrachtungsweise erfordern, und das Eingreifen anderer Berger hinzunehmen, wenn von dem Schiffer oder Kapitän oder dem Eigentümer des in Gefahr befindlichen Schiffes oder dem Eigentümer des sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes vernünftigerweise darum ersucht wird. (2) Der Eigentümer und der Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie der Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes sind gegenüber dem Berger verpflichtet, mit diesem während der Bergungsmaßnahmen in jeder Hinsicht zusammenzuarbeiten. Wurde das Schiff oder ein sonstiger Vermögensgegenstand in Sicherheit gebracht, so sind sie ferner auf vernünftiges Ersuchen des Bergers verpflichtet, das Schiff oder den sonstigen Vermögensgegenstand zurückzunehmen. (3) Als Schiff im Sinne dieses Abschnitts ist auch ein schwimmendes Gerät oder schwimmfähiges Bauwerk anzusehen. Vermögensgegenstand im Sinne dieses Abschnitts ist auch ein gefährdeter Anspruch auf Fracht. Nicht als Schiff oder Vermögensgegenstand im Sinne dieses Abschnitts gelten dagegen 1. eine auf Dauer und absichtlich an der Küste oder am Ufer befestigte Sache sowie 2. eine feste oder schwimmende Plattform oder eine der Küste vorgelagerte bewegliche Bohreinrichtung, die sich zur Erforschung, Ausbeutung oder Gewinnung mineralischer Ressourcen des Meeresbodens vor Ort im Einsatz befindet. § 741 Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden (1) Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie dem Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes verpflichtet, während der Bergungsmaßnahmen die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen. Die gleiche Pflicht trifft den Eigentümer und den Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie den Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes gegenüber dem Berger. Eine abweichende Vereinbarung ist nichtig. (2) Ein Umweltschaden ist eine erhebliche physische Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder der Meeresressourcen in Küsten- oder Binnengewässern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse verursacht wird. § 742 Bergelohnanspruch (1) Waren die Bergungsmaßnahmen erfolgreich, hat der Berger einen Anspruch auf Zahlung eines Bergelohns. Der Anspruch besteht auch dann, wenn das geborgene Schiff und das Schiff, von dem aus die Bergungsmaßnahmen durchgeführt wurden, demselben Eigentümer gehören. (2) Der Bergelohn umfasst zugleich den Ersatz der Aufwendungen, die zum Zweck des Bergens gemacht wurden. Nicht im Bergelohn enthalten sind Kosten und Gebühren der Behörden, zu entrichtende Zölle und sonstige Abgaben, Kosten zum Zweck der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung der geborgenen Gegenstände (Bergungskosten). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001 (3) Zur Zahlung des Bergelohns und der Bergungskosten sind der Schiffseigentümer sowie die Eigentümer der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände im Verhältnis des Wertes dieser Gegenstände zueinander anteilig verpflichtet. § 743 Höhe des Bergelohns (1) Der Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe nicht vereinbart haben, so festzusetzen, dass er einen Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft. Bei der Festsetzung sind zugleich die folgenden Kriterien ohne Rücksicht auf die nachstehend aufgeführte Reihenfolge zu berücksichtigen: 1. der Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände; 2. die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden (§ 741 Abs. 2); 3. das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs; 4. Art und Erheblichkeit der Gefahr; 5. die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Bergung des Schiffes und der sonstigen Vermögensgegenstände sowie die Rettung von Menschenleben; 6. die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die ihm entstandenen Unkosten und Verluste; 7. die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der der Berger oder seine Ausrüstung ausgesetzt war; 8. die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen erbracht wurden; 9. die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für Bergungsmaßnahmen bestimmt waren; 10. die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausrüstung des Bergers sowie deren Wert. (2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten und erstattungsfähige Verfahrenskosten darf den Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände nicht übersteigen. § 744 Sondervergütung (1) Hat der Berger Bergungsmaßnahmen für ein Schiff durchgeführt, das als solches oder durch seine Ladung eine Gefahr für die Umwelt darstellte, so kann er von dem Eigentümer des Schiffes die Zahlung einer Sondervergütung verlangen, soweit diese den dem Berger zustehenden Bergelohn übersteigt. Der Anspruch auf Sondervergütung besteht auch dann, wenn das geborgene Schiff und das Schiff, von dem aus die Bergungsmaßnahmen durchgeführt wurden, demselben Eigentümer gehören. (2) Die Sondervergütung entspricht den dem Berger entstandenen Unkosten. Unkosten im Sinne von Satz 1 sind die im Rahmen der Bergungsmaßnahmen vernünftigerweise aufgewendeten Auslagen sowie ein angemessener Betrag für Ausrüstung und Personal, die tatsächlich und vernünftigerweise für die Bergungsmaßnahme eingesetzt worden sind. Bei der 899 Bestimmung der Angemessenheit des für Ausrüstung und Personal anzusetzenden Betrages sind die in § 743 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 bis 10 genannten Kriterien zu berücksichtigen. (3) Hat der Berger durch seine Bergungsmaßnahmen einen Umweltschaden (§ 741 Abs. 2) verhütet oder begrenzt, so kann die nach Absatz 2 festzusetzende Sondervergütung um bis zu 30 Prozent erhöht werden. Abweichend von Satz 1 kann die Sondervergütung unter Berücksichtigung der in § 743 Abs. 1 Satz 2 genannten Kriterien um bis zu 100 Prozent erhöht werden, wenn dies billig und gerecht erscheint. § 745 Ausschluss des Vergütungsanspruchs (1) Der Berger kann für durchgeführte Bergungsmaßnahmen keine Vergütung nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen, soweit die Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was bei vernünftiger Betrachtung als ordnungsgemäße Erfüllung eines vor Eintritt der Gefahr eingegangenen Vertrags angesehen werden kann. (2) Der Berger kann ferner dann keine Vergütung nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen, wenn er entgegen dem ausdrücklichen und vernünftigen Verbot des Eigentümers oder des Schiffers oder Kapitäns des Schiffes oder des Eigentümers eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes, der sich nicht an Bord des Schiffes befindet oder befunden hat, Bergungsmaßnahmen durchführt. § 746 Fehlverhalten des Bergers (1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänzlich versagt werden, wenn die Bergungsmaßnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden sind oder wenn sich der Berger des Betrugs oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig gemacht hat. (2) Die Sondervergütung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten Gründe vorliegt oder wenn der Berger nachlässig gehandelt und es dadurch versäumt hat, Umweltschäden (§ 741 Abs. 2) zu verhüten oder zu begrenzen. § 747 Ausgleichsanspruch der Schiffsbesatzung (1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise von einem anderen Schiff geborgen, so wird der Bergelohn oder die Sondervergütung zwischen dem Schiffseigner oder Reeder, dem Schiffer oder Kapitän und der übrigen Besatzung des anderen Schiffes in der Weise verteilt, dass zunächst dem Schiffseigner oder Reeder die Schäden am Schiff und die Unkosten ersetzt werden, und dass von dem Rest der Schiffseigner oder Reeder zwei Drittel, der Schiffer oder Kapitän und die übrige Besatzung je ein Sechstel erhalten. (2) Der auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Schiffers oder Kapitäns entfallende Betrag wird unter alle Mitglieder derselben unter besonderer Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Leistungen eines jeden verteilt. Die Verteilung erfolgt durch den 900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001 1. wenn der Vertrag infolge unzulässiger Beeinflussung oder unter dem Einfluss der Gefahr eingegangen worden ist und seine Bestimmungen unbillig sind oder 2. wenn die vertraglich vereinbarte Vergütung im Verhältnis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen übermäßig hoch oder übermäßig gering ist. § 751 Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht (1) Der Gläubiger hat für seine Forderung auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem geborgenen Schiff. (2) An den übrigen geborgenen Sachen steht dem Gläubiger für seine Forderung auf Bergelohn einschließlich Bergungskosten ein Pfandrecht zu und, soweit der Gläubiger Alleinbesitzer der Sache ist, auch ein Zurückbehaltungsrecht. (3) Der Gläubiger darf das nach Absatz 1 oder 2 gewährte Pfand- und Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen oder ausüben, 1. wenn ihm für seine Forderung einschließlich Zinsen und Kosten ausreichende Sicherheit in gehöriger Weise angeboten oder geleistet worden ist, 2. soweit das geborgene Schiff oder die sonstige geborgene Sache einem Staat gehört oder, im Falle eines Schiffes, von einem Staat betrieben wird, und das Schiff oder die sonstige Sache nichtgewerblichen Zwecken dient und im Zeitpunkt der Bergungsmaßnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmunität genießt, 3. soweit es sich um geborgene Ladung handelt, die von einem Staat für humanitäre Zwecke gespendet wurde, vorausgesetzt, der Staat hat sich bereit erklärt, die im Hinblick auf diese Ladung erbrachten Bergungsleistungen zu bezahlen. § 752 Rangfolge der Pfandrechte (1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach § 751 Abs. 2 haben den Vorrang vor allen anderen an den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind. (2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach § 751 Abs. 2, so geht das Pfandrecht für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor; Pfandrechte für gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt; § 762 Abs. 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt im Verhältnis von Pfandrechten nach § 751 Abs. 2 zu Pfandrechten nach § 726 Abs. 2. (3) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach § 751 Abs. 2 erlöschen nach einem Jahr seit der Entstehung der Forderung; § 759 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den geborgenen Sachen wegen des Pfandrechts nach § 751 Abs. 2 erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften. Die Klage ist bei Gütern, die noch nicht ausgeliefert sind, gegen den Schiffer oder Kapitän zu richten; das gegen den Schiffer oder Kapitän ergangene Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam. Schiffer oder Kapitän mittels eines vor Beendigung der Reise der Besatzung bekannt zu gebenden Verteilungsplans, in dem der Bruchteil festgesetzt ist, der jedem Beteiligten zukommt. (3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Schiffers oder Kapitäns oder der übrigen Schiffsbesatzung sind nichtig. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Bergungsmaßnahmen von einem Bergungs- oder Schleppschiff aus durchgeführt werden. § 748 Mehrheit von Bergern (1) Wirken mehrere Berger an der Bergung mit, so kann jeder Berger nur einen Anteil am Bergelohn verlangen. Auf die Bestimmung des Verhältnisses der Anteile der Berger am Bergelohn zueinander ist § 743 Abs. 1 entsprechend anzuwenden; § 747 bleibt unberührt. (2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch ein Berger Bergelohn in voller Höhe verlangen, wenn er das Eingreifen der anderen Berger auf Ersuchen des Eigentümers des in Gefahr befindlichen Schiffes oder eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes hingenommen hat und sich das Ersuchen als nicht vernünftig erweist. § 749 Rettung von Menschen (1) Menschen, denen das Leben gerettet worden ist, haben weder einen Bergelohn noch eine Sondervergütung zu entrichten. (2) Wer bei Bergungsmaßnahmen Handlungen zur Rettung von Menschenleben unternimmt, kann jedoch von dem Berger einen angemessenen Anteil an der diesem für die Bergung des Schiffes oder eines sonstigen Vermögensgegenstandes oder für die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden (§ 741 Abs. 2) nach den Vorschriften dieses Abschnitts zuerkannten Vergütung verlangen. Steht dem Berger aus den in § 746 genannten Gründen keine oder nur eine verminderte Vergütung zu, kann der Anspruch auf einen angemessenen Anteil an der Vergütung in Höhe des Betrages, um den er sich mindert, unmittelbar gegen den Eigentümer des Schiffes und, soweit die Bergungsmaßnahmen erfolgreich waren, gegen die Eigentümer der geborgenen Vermögensgegenstände geltend gemacht werden; § 742 Abs. 3 gilt entsprechend. § 750 Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags (1) Sowohl der Eigentümer als auch der Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sind berechtigt, im Namen der Eigentümer der an Bord des Schiffes befindlichen Vermögensgegenstände Verträge über Bergungsmaßnahmen abzuschließen. Der Schiffer oder Kapitän dieses Schiffes ist darüber hinaus berechtigt, auch im Namen des Schiffseigentümers Verträge über Bergungsmaßnahmen abzuschließen. (2) Der Bergungsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen können auf Antrag durch Urteil für nichtig erklärt oder abgeändert werden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001 § 753 Sicherheitsleistung (1) Der Berger kann für seine Forderung auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Zinsen und Kosten von dem Schuldner der Forderung die Leistung einer ausreichenden Sicherheit verlangen. Satz 1 gilt jedoch nicht, wenn die Bergungsmaßnahmen für ein Schiff durchgeführt wurden, das einem Staat gehört oder von ihm betrieben wird, nichtgewerblichen Zwecken dient und im Zeitpunkt der Bergungsmaßnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmunität genießt. (2) Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat unbeschadet des Absatzes 1 nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Eigentümer der Ladung für die gegen sie gerichteten Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit leisten, bevor die Ladung freigegeben wird. (3) Das geborgene Schiff und die sonstigen geborgenen Sachen dürfen vor Befriedigung oder Sicherstellung der Forderungen des Bergers nicht ohne dessen Zustimmung von dem Hafen oder Ort, den sie nach Beendigung der Bergungsmaßnahmen zuerst erreicht haben, entfernt werden. (4) Liefert der Schiffer oder Kapitän entgegen Absatz 3 geborgene Ladung aus, so haftet er für den durch sein Verschulden dem Berger entstandenen Schaden. Hat der Schiffer auf Anweisung des Schiffseigners oder der Kapitän auf Anweisung des Reeders gehandelt, so ist bei Anweisung des Schiffseigners § 7 Abs. 2 und 3 des Binnenschifffahrtsgesetzes, sonst § 512 Abs. 2 und 3 anzuwenden. § 753a Einstweilige Verfügung Auf Antrag des Bergers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach billigem Ermessen durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner des Anspruchs auf Bergelohn oder Sondervergütung dem Berger einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat und zu welchen Bedingungen die Leistung zu erbringen ist. Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen." 3. In § 754 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,Bergungsund Hilfskosten, auch im Falle des § 743," durch die Wörter ,,Forderungen auf Bergelohn oder auf Sondervergütung einschließlich Bergungskosten" ersetzt. 4. In § 762 Abs. 3 werden die Wörter ,,Forderungen auf Bergungs- und Hilfskosten als im Zeitpunkt der Beendigung des Bergungs- und Hilfsleistungswerks" durch die Wörter ,,Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten als im Zeitpunkt der Beendigung der Bergungsmaßnahmen" ersetzt. 5. § 902 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt gefasst: Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 901 ,,3. Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten;". bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer angefügt: ,,4. Forderungen wegen der Beseitigung eines Wracks." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Während des Laufs der Verjährungsfrist kann derjenige, der wegen einer in Absatz 1 Nr. 3 genannten Forderung in Anspruch genommen wird, die Verjährungsfrist durch eine Erklärung gegenüber dem Gläubiger verlängern. Eine weitere Verlängerung der Frist ist zulässig." 6. § 903 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 902 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 902 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Verjährung der in § 902 Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Forderungen beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen beendet worden sind. Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners dieser Forderungen beginnt jedoch erst mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen ihn oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem er den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet." Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1769), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt: 1. § 485 über die Haftung des Reeders für das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung und eines an Bord des Schiffes tätigen Lotsen, 2. die §§ 486 bis 487d über die Beschränkung der Haftung, 3. die §§ 734 bis 739 über die Haftung und die gerichtliche Zuständigkeit im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, 4. die §§ 740 bis 753a, § 902 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 903 Abs. 3 und § 902 Abs. 2 über die Bergung von Schiffen. 902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001 7. § 93 wird wie folgt gefasst: ,,§ 93 Bergung Auf die Rechte und Pflichten des nicht von einem Seeschiff aus tätigen Bergers, der einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe leistet, sowie auf die Rechte und Pflichten der sonstigen an den Bergungsmaßnahmen beteiligten Personen finden die §§ 740 bis 753a, 902 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und § 903 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche entsprechende Anwendung." 8. Die §§ 94 bis 101 werden aufgehoben. 9. In § 102 Nr. 3 werden die Wörter ,,die Bergungs- und Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfslohnes" durch die Wörter ,,Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten" ersetzt. 10. In § 116 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und der Bergungs- und Hilfskosten" gestrichen. 11. § 117 Abs. 1 Nr. 4 wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung Nach § 29b der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436) geändert worden ist, wird folgender § 30 eingefügt: ,,§ 30 Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung nach dem Achten Abschnitt des Fünften Buches des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat." Artikel 5 Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 938), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,2. der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster eines Seeschiffs, der von diesem Schiff aus Bergungsmaßnahmen durchführt, oder ein von dem Seeschiff aus arbeitender Berger sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Eigentümer, der Charterer, der Reeder, der Ausrüster oder der Berger haftet, 3. ein Berger, der weder von einem Seeschiff noch von einem Binnenschiff aus Bergungsmaßnahmen für ein Seeschiff durchführt, oder der ausschließ- Die Vorschriften der §§ 738 und 738a des Handelsgesetzbuchs finden jedoch keine Anwendung auf Kriegsschiffe und auf sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder in seinen Diensten stehen und die anderen als Handelszwecken dienen." 2. Artikel 8 wird folgt gefasst: ,,Artikel 8 (1) Die §§ 740 bis 746, 748 bis 750, 753, 753a, 902 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 903 Abs. 3 und § 902 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind, soweit sich aus Satz 3 und Absatz 3 nichts anderes ergibt, ohne Rücksicht auf das nach Internationalem Privatrecht anzuwendende Recht anzuwenden. Die Aufteilung des Bergelohns oder der Sondervergütung zwischen dem Berger und seinen Bediensteten bestimmt sich jedoch, wenn die Bergung von einem Schiff aus durchgeführt worden ist, nach dem Recht des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, sonst nach dem Recht, dem der zwischen dem Berger und seinen Bediensteten geschlossene Vertrag unterliegt. Das Recht der Parteien, eine Rechtswahl zu treffen, bleibt unberührt; unterliegt jedoch das Rechtsverhältnis ausländischem Recht, so sind § 741 Abs. 1 und § 750 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gleichwohl anzuwenden. (2) Sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften anzuwenden, so unterliegt auch der Anspruch des Bergers auf Zinsen deutschem Recht. (3) Bei Bergungsmaßnahmen durch eine Behörde ist für die Verpflichtungen zwischen den Parteien das Recht des Staates maßgebend, in dem sich die Behörde befindet." Artikel 3 Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,oder Hilfeleistung" gestrichen. 2. In § 5 Nr. 1 werden die Wörter ,,oder Hilfeleistung" gestrichen. 3. In § 5c Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,oder Hilfeleistung" und die Wörter ,,oder Retter" gestrichen. 4. In § 5e Abs. 2 Satz 1 und § 5m Satz 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter ,,Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste" durch das Wort ,,Bergungsmaßnahmen" ersetzt. 5. In § 5i Satz 1 und § 5k Abs. 3 werden jeweils die Wörter ,,oder Retter" gestrichen. 6. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Zusammenstoß von Schiffen. Bergung". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001 lich auf dem Seeschiff arbeitet, für das Bergungsmaßnahmen durchgeführt werden, sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Berger haftet,". 2. § 35 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. der Schiffseigner, Eigentümer, Charterer oder Ausrüster eines Binnenschiffs, der von diesem aus Bergungsmaßnahmen durchführt, oder ein von dem Binnenschiff aus arbeitender Berger sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner, der Eigentümer, der Charterer, der Ausrüster oder der Berger haftet,". b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,oder Retter" gestrichen. Artikel 6 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes In § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436) geändert worden ist, werden die Wörter ,,die Bodmerei und" sowie die Wörter ,,und Hilfeleistung" gestrichen. Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt geändert: Artikel 10 Inkrafttreten 1. § 2 Abs. 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst: 903 ,,e) Ansprüche aus Bergung, namentlich auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten;". 2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,oder die Hilfeleistung beendet" gestrichen. Artikel 8 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes Abschnitt B Ziffer I der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,I. Artikel 10 Abs. 1 und 3 des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung (BGBl. 2001 II S. 510)". Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz können auf Grund der Ermächtigung in § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Internationale Übereinkommen von 1989 über Bergung (BGBl. 2001 II S. 510) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. Mai 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin