Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 24 vom 28.05.2001  - Seite 982 bis 983 - Achte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie

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982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Achte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie*) Vom 23. Mai 2001 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund ­ des § 5 Nr. 1 und 4, des § 22 Abs. 2 und des § 22d Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), ­ des § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), ­ des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Entscheidungen: 1. Entscheidung 2000/764/EG der Kommission vom 29. November 2000 über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie und zur Änderung der Entscheidung 98/272/EG über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 305 S. 35) hinsichtlich der Untersuchung über 30 Monate alter normal geschlachteter Rinder im Sinne des Artikels 1 Abs. 3. 2. Entscheidung 2001/2/EG der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/418/EG zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern (ABl. EG Nr. L 1 S. 21). 3. Entscheidung 2001/233/EG der Kommission vom 14. März 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/418/EG im Hinblick auf Separatorenfleisch und Rinderwirbelsäulen (ABl. EG Nr. L 84 S. 59). ­ des § 14 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610), der durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE § 4 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), die durch die Verordnung vom 25. Januar 2001 (BGBl. I S. 164) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung vom 28. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2085) wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 2a Änderung der Siebenten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie Artikel 5 der Siebenten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie vom 29. März 2001 (BAnz. S. 5637) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Artikel 2b Änderung der Fleischhygiene-Verordnung Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.7 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2001 (BAnz. S. 5637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 4 Inkrafttreten Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze eingefügt: 983 ,,Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Entfernung des Rückenmarks von Rindern vor der Längsspaltung der Wirbelsäulen entsprechend dem Stand der Technik erfolgt. Die zuständige Behörde kann bei der Schlachtung von Rindern, deren Fleisch nicht dazu bestimmt ist, in Form von Tierkörperhälften, -vierteln oder in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften in andere Mitgliedstaaten verbracht zu werden, gestatten, dass die Wirbelsäule einschließlich Rückenmark bei der Längsspaltung entfernt wird oder dass die Tierkörper ohne Längsspaltung an Ort und Stelle so zerlegt werden, dass die Wirbelsäule einschließlich Rückenmark unschädlich beseitigt werden kann." Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Fleischhygiene-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Mai 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast ­­­­­­­­­­­­­­­ Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Weinverordnung Vom 11. Mai 2001 Die Bekanntmachung der Neufassung der Weinverordnung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609) ist wie folgt zu berichtigen: In Anlage 6 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc ist jeweils das Wort ,,ausländischen" durch das Wort ,,inländischen" zu ersetzen. Bonn, den 11. Mai 2001 Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Im Auftrag Boch