Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 26 vom 19.06.2001  - Seite 1027 bis 1033 - Zweites Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 1027 Zweites Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze Vom 13. Juni 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,tätig ist" die Wörter ,,oder Publizistik lehrt" angefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, bei höherem Arbeitseinkommen ein Sechstel des Gesamteinkommens" durch die Angabe ,,7 560 Deutsche Mark" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,sind die in Satz 1 genannten Grenzen" durch die Wörter ,,ist die in Satz 1 genannte Grenze" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,drei" ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt." d) Absatz 4 wird aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. b) Nummer 7 wird gestrichen. c) Nummer 8 wird Nummer 7. 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,". b) In Nummer 6 wird das Wort ,,oder" gestrichen. c) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 5" die Angabe ,,Abs. 1" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,von fünf Jahren nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit" durch die Wörter ,,der in § 3 Abs. 2 genannten Frist" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Fünfjahresfrist" durch die Wörter ,,in § 3 Abs. 2 genannten Frist" ersetzt. 6. § 7 Abs. 1a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird aufgehoben. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 309 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Nr. 1 oder 3 bis 8" durch die Angabe ,,§ 4 Nr. 1 oder 3 bis 7" ersetzt. 1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 bb) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Satz 3 bis 6" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 4 bis 6" ersetzt. 11. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren." b) Folgender Satz 3 wird angefügt: ,,Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen." 12. In § 14 werden die Angabe ,,§§ 15 und 16" durch die Angabe ,,§§ 15 bis 16a" ersetzt und die Wörter ,, , soweit das beitragspflichtige Arbeitseinkommen der Versicherten nicht auf Entgelten im Sinne des § 25 beruht," gestrichen. 13. In § 15 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 3 und § 16a Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Ersten" durch das Wort ,,Fünften" ersetzt. 14. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: ,,§ 17a Als Tag der Zahlung der Beitragsanteile gilt: 1. bei Abbuchung der Tag der Fälligkeit, es sei denn, der Abbuchungsauftrag wird nicht ausgeführt oder abgebuchte Beitragsanteile werden zurückgerufen, 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Künstlersozialkasse der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten der Künstlersozialkasse oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung, 3. bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung, es sei denn, der Scheck wird von dem Kreditinstitut, das das zu belastende Konto führt, nicht eingelöst, 4. bei Barzahlung der Tag der Einzahlung." 8. § 8a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) § 309 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Zuschussberechtigten, die nach diesem Gesetz in der Rentenversicherung der Angestellten nicht versichert sind, ist für die Berechnung des endgültigen Zuschusses das erzielte Jahresarbeitseinkommen maßgebend; es ist der Künstlersozialkasse bis zu der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Jahresarbeitsentgeltgrenze festgelegten Höhe bis zum 31. Mai des folgenden Jahres zu melden." cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,30. April" durch die Wörter ,,31. Mai" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht unter Zugrundelegung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Künstler oder Publizist für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat; für Zeiten, für die bei Versicherungspflicht Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt wird (§ 234 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), wird ein Beitragszuschuss nicht gezahlt." bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Für Künstler und Publizisten, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, sind bei Berechnung des Zuschusses neun Zehntel des in Satz 2 genannten Beitragssatzes zugrunde zu legen." 10. § 10a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht an die Pflegekasse zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Künstler oder Publizist für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat." 15. In § 20 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 11 der Zweiten Datenübermittlungsverordnung" durch die Angabe ,,§ 25 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung" ersetzt. 16. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Komma nach dem Wort ,,darzubieten" durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,Absatz 2 bleibt unberührt,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 bb) In Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort ,,sorgen" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,Absatz 2 bleibt unberührt,". cc) Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,". dd) In Satz 1 Nr. 9 wird das Wort ,,Ausbildungseinrichtungen" durch die Wörter ,,Aus- und Fortbildungseinrichtungen" ersetzt. ee) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 17. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder ein in § 24 Abs. 3 genannter Dritter" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ausgenommen hiervon sind 1. die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden, 2. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen." bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter 1029 1. den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder 2. den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen, es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet." 18. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nimmt die Künstlersozialkasse eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung aufgrund des § 35 die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln kann, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind." b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: ,,(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag schriftlich mit. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Bemessungsgrundlage maßgebend, nach der die Vorauszahlung für das vorausgegangene Kalenderjahr zu leisten war" durch die Wörter ,,Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war" ersetzt. bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: ,,Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 75 Deutsche Mark nicht übersteigt." d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend." 19. In § 28 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: ,,Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein; auf Anforderung der Künstlersozialkasse müssen die abgabepflichtigen Entgelte listenmäßig zusammengeführt werden können. Die Auf- 1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 nicht für Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen als Träger der Rentenversicherung der Arbeiter." 26. § 37b wird wie folgt gefasst: ,,§ 37b Bis zur Wahl eines neuen Personalrates der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung wird deren Personalrat um vier Mitglieder des Personalrates der Künstlersozialkasse erweitert. Diese Mitglieder und für jedes Mitglied ein Stellvertreter werden durch Beschluss des Personalrates der Künstlersozialkasse bestimmt; dabei müssen die im Personalrat der Künstlersozialkasse vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigt werden." 27. Die §§ 37c bis 37e werden aufgehoben. 28. In § 38 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. 29. In § 40 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. 30. § 41 wird aufgehoben. 31. § 42 wird wie folgt gefasst: ,,§ 42 Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung." 32. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt: ,,Die Künstlersozialkasse weist die zu erwartenden Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sowie die voraussichtlich gegenüber den Trägern der Sozialversicherung zu leistenden Ausgaben in einem gesonderten Haushaltsplan aus. Dieser Haushaltsplan weist bis zum 31. Dezember 2002 auch die Verwaltungskosten aus und wird dem Haushaltsplan des Bundes in einer Übersicht als Anlage beigefügt." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Künstlersozialkasse stellt den Haushaltsplan fest. Sie hat den Beirat zu hören." c) In Absatz 4 und 6 wird jeweils das Wort ,,Bundesministers" durch das Wort ,,Bundesministeriums" ersetzt. d) In Absatz 6 und 7 werden jeweils die Wörter ,,der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen" durch die Wörter ,,die Künstlersozialkasse" ersetzt. 33. Der Dritte Teil wird aufgehoben. zeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren. Soweit Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlungen mit Hilfe technischer Einrichtungen erstellt oder verwaltet werden, muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt werden können; insbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme, die zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein." 20. § 32 wird wie folgt gefasst: ,,§ 32 (1) Mit Zustimmung der Künstlersozialkasse können nach § 24 zur Abgabe Verpflichtete eine Ausgleichsvereinigung bilden, die ihre der Künstlersozialkasse gegenüber obliegenden Pflichten erfüllt, insbesondere mit befreiender Wirkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen entrichten kann. Die Künstlersozialkasse kann vertraglich mit einer Ausgleichsvereinigung abweichend von diesem Gesetz die Ermittlung der Entgelte im Sinne des § 25 unter Zugrundelegung von anderen für ihre Höhe maßgebenden Berechnungsgrößen und die Berücksichtigung von Verwaltungskosten der Ausgleichsvereinigung regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Bundesversicherungsamtes. (2) Die Aufzeichnungspflicht nach § 28 und Prüfungen aufgrund des § 35 entfallen für die Jahre, für die Pflichten des zur Abgabe Verpflichteten durch die Ausgleichsvereinigung erfüllt werden. Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des zur Abgabe Verpflichteten gegenüber der Künstlersozialkasse unberührt. (3) Die Künstlersozialkasse hat einer Ausgleichsvereinigung mit Einwilligung des zur Abgabe Verpflichteten die Angaben zu machen, die die Ausgleichsvereinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt." 21. § 34a wird aufgehoben. 22. In § 35 Abs. 2 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. 23. In § 36 Abs. 3 wird das Wort ,,fünftausend" durch das Wort ,,zehntausend" ersetzt. 24. § 37 wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung in Wilhelmshaven führt als Künstlersozialkasse dieses Gesetz durch." 25. § 37a wird wie folgt gefasst: ,,§ 37a Die Haftung der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt; dieses haftet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 34. Die §§ 52 bis 54 werden aufgehoben. 35. § 56 wird wie folgt gefasst: ,,§ 56 (1) Für Künstler und Publizisten, die die künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Juli 2001 erstmals aufgenommen haben, gilt § 3 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter. (2) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht auf Personen anzuwenden, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2001 aufgenommen haben." 36. In § 57 werden die Absätze 1 bis 2b aufgehoben. 37. Die §§ 57a bis 60 werden aufgehoben. Artikel 2 1031 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt: ,,11a. Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend." 2. In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Erziehungsgeld" die Wörter ,,oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird," eingefügt und die Wörter ,,ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter ,,monatlich 630 Deutsche Mark" ersetzt. Artikel 1a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 § 1a des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmer". 2. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Aufwendungen, die der Bundesanstalt bei der Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen entstehen, kann vom Arbeitgeber der ausländischen Arbeitnehmer eine Gebühr erhoben werden. (2) Die Gebühr wird für die Aufwendungen erhoben, die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und der Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen stehen, insbesondere für die 1. Prüfung der werkvertraglichen Grundlagen, 2. Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmer, 3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Arbeitserlaubnis, 4. Überwachung der Einhaltung der für die Ausführung eines Werkvertrages festgesetzten Zahl der Arbeitnehmer, 5. Überwachung der Einhaltung der für die Arbeitgeber nach den Vereinbarungen bei der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer bestehenden Pflichten einschließlich der Durchführung der dafür erforderlichen Prüfungen nach § 304 Abs. 1 Nr. 2 sowie 6. Durchführung von Ausschlussverfahren nach den Vereinbarungen. Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und für die Gebühr feste Sätze vorzusehen." Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (BGBl. I S. 467, 859), wird wie folgt geändert: 1. § 165 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,ein Siebtel der Bezugsgröße" durch die Angabe ,,7 560 Deutsche Mark" ersetzt. b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt, zugrunde gelegt." 2. In § 175 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,zahlt" die Wörter ,,für nachgewiesene Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie" eingefügt. 1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 Artikel 4 Artikel 7a Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens ­ AVmEG In Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens ­ AVmEG (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) wird in § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 die Angabe ,,64 vom Hundert" durch die Angabe ,,67 vom Hundert" ersetzt. Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 § 56 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Fünften Buches" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 des Fünften Buches" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes zur Umstellung auf Euro Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,7 560 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 900 Euro" ersetzt. 2. In § 27 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe ,,75 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,40 Euro" ersetzt. Artikel 8 Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes Die Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 23. Mai 1984 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 1998 (BGBl. I S. 3045), wird aufgehoben. Artikel 9 3. In § 36 Abs. 3 werden die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" ersetzt. Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse Die Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1149), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; diese müssen verschiedenen Kreisen (§ 2 Abs. 1) angehören. Nach jeweils einem Jahr wechseln sich die Gewählten im Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz ab." 2. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter ,,Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen" durch die Wörter ,,Der Vorsitzende" ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,der Reisekostenstufe C der" durch das Wort ,,den" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,7 560 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 900 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 1b wird die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. ,,Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 150 Deutsche Mark." 4. In § 14 Abs. 3 werden die Wörter ,,der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Landesversicherungs- Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro In § 234 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro § 165 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 anstalt Oldenburg-Bremen" durch die Wörter ,,die Künstlersozialkasse" ersetzt. 5. In § 21 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen" durch die Wörter ,,die Künstlersozialkasse" ersetzt. Artikel 11 1033 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 9 und 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 12 Artikel 10 Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse zur Umstellung auf Euro In § 9 Abs. 2 der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1149), die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe ,,150 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,75 Euro" ersetzt. Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 13 sowie Artikel 5 bis 7 und 10 treten am 1. Januar 2002 in Kraft. (3) Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. (4) Artikel 7a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 13. Juni 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt