Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 26 vom 19.06.2001  - Seite 1034 bis 1034 - Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verarbeitung und Nutzung der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates erhobenen Daten

7847-20
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verarbeitung und Nutzung der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates erhobenen Daten Vom 13. Juni 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates erhobenen Daten vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2489) wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung der zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern erhobenen Daten (Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz ­ RiRegDG)". 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, soweit danach eine Verarbeitung und Nutzung elektronisch gespeicherter Daten (Daten) über Rinder und Rinderhalter zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder der Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft" durch die Wörter ,,gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Auf Anforderung dürfen der nach Landesrecht für die Gewährung der Entschädigung für Tierverluste nach dem Tierseuchengesetz zuständigen Stelle durch die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten insoweit übermittelt werden, als dies zur Erfassung von Rinderbeständen zum Zweck der Beitragserhebung nach Maßgabe des Landesrechts erforderlich ist. Für die Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung der Daten gilt Satz 1 entsprechend." 4. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die Rasse dieses Rindes nach dem Rasseschlüssel der Viehverkehrsverordnung,". Artikel 2 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 13. Juni 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast