Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 26 vom 19.06.2001  - Seite 1035 bis 1037 - Bekanntmachung der Neufassung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 1035 Bekanntmachung der Neufassung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes Vom 14. Juni 2001 Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1034) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend der Wortlaut des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der ab 20. Juni 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das am 28. Dezember 1999 in Kraft getretene Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2489) sowie 2. das am 20. Juni 2001 in Kraft tretende eingangs genannte Gesetz. Bonn, den 14. Juni 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast 1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung der zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern erhobenen Daten (Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz ­ RiRegDG) ­ §1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, soweit danach eine Verarbeitung und Nutzung elektronisch gespeicherter Daten (Daten) über Rinder und Rinderhalter zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder der Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eine Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Vorschriften des Rindfleischetikettierungsgesetzes sowie der auf Grund des Rindfleischetikettierungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist. §2 Verarbeitung und Nutzung von Daten (1) Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln Daten, die 1. nach den §§ 24e bis 24g der Viehverkehrsverordnung, 2. nach den Vorschriften der Rinder- und SchafprämienVerordnung über die Schlachtnummer, das Schlachtoder Lebendgewicht und die Kategorie erhoben worden sind, an die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen anderer Länder, soweit diese die Daten anfordern und die Übermittlung der Daten zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder der Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zu Gunsten der Landwirtschaft erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. (2) Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen können die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verarbeiten und nutzen. (3) Bei der Übermittlung von Daten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft und an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach § 81 Abs. 3 und § 82 des Tierseuchengesetzes ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn bei dem Empfänger ein angemessener Datenschutz nicht gewährleistet ist. (4) Auf Anforderung dürfen der nach Landesrecht für die Gewährung der Entschädigung für Tierverluste nach dem Tierseuchengesetz zuständigen Stelle durch die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten insoweit übermittelt werden, als dies zur Erfassung von Rinderbeständen zum Zweck der Beitragserhebung nach Maßgabe des Landesrechts erforderlich ist. Für die Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung der Daten gilt Satz 1 entsprechend. §3 Auskunft an den Tierhalter (1) Ein Tierhalter kann Auskunft verlangen über die Daten, die er nach den §§ 24e bis 24g der Viehverkehrsverordnung und den Vorschriften der Rinder- und Schafprämien-Verordnung über die Schlachtnummer, das Schlacht- oder Lebendgewicht und die Kategorie angezeigt hat. (2) Einem Tierhalter, der eine Veränderung seines Rinderbestandes nach § 24g der Viehverkehrsverordnung angezeigt hat, wird auf Anfrage zusätzlich Auskunft erteilt über 1. das Geburtsdatum des Rindes, das in seinen Bestand übernommen worden ist, 2. das Geschlecht dieses Rindes, 3. die Rasse dieses Rindes nach dem Rasseschlüssel der Viehverkehrsverordnung, 4. die Ohrmarkennummer des Muttertieres dieses Rindes, 5. die Registriernummer des Geburtsbetriebes dieses Rindes, 6. das Land, den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem dieses Rind geboren worden ist, 7. die Länder, die Mitgliedstaaten oder die Drittländer, in denen dieses Rind vor der Übernahme in den Bestand gehalten worden ist, und zwar unter Angabe der jeweiligen Haltungszeiträume, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001 8. den Namen, die Anschrift des Tierhalters und die Registriernummer des Betriebes, von dem dieses Rind übernommen worden ist, oder, im Falle des Abgangs eines Rindes, den Namen, die Anschrift des Tierhalters und die Registriernummer des Betriebes, an den dieses Rind abgegeben worden ist, 9. das Schlachtgewicht oder das Lebendgewicht eines geschlachteten Rindes, falls das Gemeinschaftsrecht diese Gewichtsangabe für eine Beihilfe vorsieht, soweit diese Daten gespeichert sind. (3) Die Auskunftserteilung kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. §4 Aufbewahrung und Löschung von Daten Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten und bei der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle gespeicherten Daten sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in das der Tod des Rindes fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in § 2 Abs. 1 1037 Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. §5 Technische und organisatorische Maßnahmen Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen finden die §§ 9 und 10 Abs. 4 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. §6 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Datenverarbeitung und Datennutzung zu regeln, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. *) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.