Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 28 vom 25.06.2001  - Seite 1180 bis 1201 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Fünfzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 15. BtMÄndV)

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1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Fünfzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung ­ 15. BtMÄndV) Vom 19. Juni 2001 Auf Grund des § 1 Abs. 2 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) nach Anhörung von Sachverständigen sowie auf Grund des § 1 Abs. 4, des § 11 Abs. 2 und des § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert: Die Anlagen werden wie folgt gefasst: ,,Anlagen (zu § 1 Abs. 1) Spalte 1 enthält die International Nonproprietary Names (INN) der Weltgesundheitsorganisation. Bei der Bezeichnung eines Stoffes hat der INN Vorrang vor allen anderen Bezeichnungen. Spalte 2 enthält andere nicht geschützte Stoffbezeichnungen (Kurzbezeichnungen oder Trivialnamen). Wenn für einen Stoff kein INN existiert, kann zu seiner eindeutigen Bezeichnung die in dieser Spalte fett gedruckte Bezeichnung verwendet werden. Alle anderen nicht fett gedruckten Bezeichnungen sind wissenschaftlich nicht eindeutig. Sie sind daher in Verbindung mit der Bezeichnung in Spalte 3 zu verwenden. Spalte 3 enthält die chemische Stoffbezeichnung nach der Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC). Wenn in Spalte 1 oder 2 keine Bezeichnung aufgeführt ist, ist die der Spalte 3 zu verwenden. Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) Acetorphin -- {4,5-Epoxy-7-[(R)-2-hydroxypentan-2-yl]-6-methoxy-17-methyl6,14-ethenomorphinan-3-yl}acetat (4,5-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphinan-6-yl)acetat (6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-yl)acetat N-Phenyl-N-[1-(1-phenylpropan-2-yl)4-piperidyl]acetamid 4-Allyloxy-3,5-dimethoxyphenethylazan (3-Allyl-1-methyl-4-phenyl-4-piperidyl) propionat -- Acetylmethadol -- -- Allylprodin Acetyldihydrocodein -- Acetyl--methylfentanyl -- -- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1181 INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) Alphacetylmethadol Alphameprodin Alphamethadol Alphaprodin Anileridin -- Benzethidin Benzfetamin -- -- -- Betacetylmethadol Betameprodin Betamethadol Betaprodin Bezitramid -- -- -- -- -- BDB -- Benzphetamin -- Benzylfentanyl Benzylmorphin -- -- -- -- -- [(3R,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-yl]acetat [(3RS,4SR)-3-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4piperidyl]propionat (3R,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-ol [(3RS,4SR)-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4piperidyl]propionat Ethyl[1-(4-aminophenethyl)-4-phenylpiperidin-4-carboxylat] 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-ylazan Ethyl{1-[2-(benzyloxy)ethyl]-4-phenylpiperidin-4-carboxylat} (Benzyl)(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(pyrrolidin-1-yl) propan-1-on N-(1-Benzyl-4-piperidyl)-N-phenylpropanamid 3-Benzyloxy-4,5-epoxy-17-methylmorphin-7-en-6-ol [(3S,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-yl]acetat [(3RS,4RS)-3-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4piperidyl]propionat (3S,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-ol [(3RS,4RS)-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4piperidyl]propionat 4-[4-(2-Oxo-3-propionyl-2,3-dihydrobenzimidazol-1-yl)piperidino]-2,2-diphenylbutannitril (RS)-1-(4-Brom-2,5-dimethoxyphenyl) propan-2-ylazan 4-Brom-2,5-dimethoxyphenethylazan -- Brolamfetamin -- -- Dimethoxybromamfetamin (DOB) Bromdimethoxyphenethylamin (BDMPEA) Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) ­ ausgenommen a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist, b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) aufgeführt ist, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden oder d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) aufgeführt ist (Nutzhanf) ­ 1182 INN Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) -- Cannabisharz -- (Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) -- -- 2C I 6-Cl-MDMA -- Codein-N-oxid 2C-T-2 2C-T-7 -- Dihydrodesoxymorphin -- Diethoxybromamfetamin -- N,N-Diethyltryptamin (Diethyltryptamin, DET) Dihydroetorphin (18,19-Dihydroetorphin) -- Methadol Dimethoxyamfetamin (DMA) Dimethoxyethylamfetamin (DOET) Dimethoxymethylamfetamin (DOM, STP) Dimethylheptyltetrahydrocannabinol (DMHP) -- N,N-Dimethyltryptamin (Dimethyltryptamin, DMT) -- -- DOC -- Methyl[1-phenethyl-4-(N-phenylpropanamido)piperidin-4-carboxylat] (S)-2-Amino-1-phenylpropan-1-on 4-Iod-2,5-dimethoxyphenethylazan [1-(6-Chlor-1,3-benzodioxol-5-yl) propan-2-yl](methyl)azan {2-[2-(4-Chlorbenzyl)-5-nitrobenzimidazol-1-yl]ethyl}diethylazan 4,5-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphin-7-en-6-ol-17-oxid 4-Ethylsulfanyl-2,5-dimethoxyphenethylazan 2,5-Dimethoxy-4-(propylsulfanyl) phenethylazan (4,5-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphinan-6-ylidenaminooxy)essigsäure 4,5-Epoxy-17-methylmorphinan-3-ol N-{2-[(Methyl)(phenethyl)amino]propyl}N-phenylpropanamid 1-(4-Brom-2,5-diethoxyphenyl)propan-2ylazan Diethyl(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl)azan Diethyl[2-(indol-3-yl)ethyl]azan (5R,6R,7R,14R)-4,5-Epoxy-7-[(R)-2hydroxypentan-2-yl]-6-methoxy-17methyl-6,14-ethanomorphinan-3-ol (2-Dimethylaminoethyl)[(ethoxy) (diphenyl)acetat] 6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-ol 1-(2,5-Dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan 1-(4-Ethyl-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2ylazan (RS)-1-(2,5-Dimethoxy-4-methylphenyl) propan-2-ylazan 6,6,9-Trimethyl-3-(3-methyloctan-2-yl)7,8,9,10-tetrahydro-6H-benzo[c] chromen-1-ol Dimethyl(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl) azan [2-(Indol-3-yl)ethyl]dimethylazan Ethyl(4-morpholino-2,2-diphenylbutanoat) 4,4-Diphenyl-6-piperidinoheptan-3-on 1-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl) propan-2-ylazan 3,4-Dimethoxy-17-methylmorphinan-6, 14-diol Carfentanil Cathinon -- -- Clonitazen -- -- -- Codoxim Desomorphin Diampromid -- Diethylthiambuten -- -- Dimenoxadol Dimepheptanol -- -- -- -- Dimethylthiambuten -- Dioxaphetylbutyrat Dipipanon -- Drotebanol Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1183 INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) Ethylmethylthiambuten -- Eticyclidin Etonitazen Etoxeridin Etryptamin -- -- Furethidin -- Hydromorphinol -- -- -- -- Ethylpiperidylbenzilat PCE -- -- -Ethyltryptamin FLEA p-Fluorfentanyl -- Heroin (Diacetylmorphin, Diamorphin) 14-Hydroxydihydromorphin N-Hydroxyamfetamin (NOHA) -Hydroxyfentanyl Hydroxymethylendioxyamfetamin (N-Hydroxy-MDA, MDOH) (Ethyl)(methyl)(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl)azan (1-Ethyl-3-piperidyl)benzilat (Ethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan {2-[2-(4-Ethoxybenzyl)-5-nitrobenzimidazol-1-yl]ethyl}diethylazan Ethyl{1-[2-(2-hydroxyethoxy)ethyl]-4phenylpiperidin-4-carboxylat} 1-(Indol-3-yl)butan-2-ylazan N-[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl]N-methylhydroxylamin N-(4-Fluorphenyl)-N-(1-phenethyl-4piperidyl)propanamid Ethyl{4-phenyl-1-[2-(tetrahydrofurfuryloxy)ethyl]piperidin-4-carboxylat} [(5R,6S)-4,5-Epoxy-17-methylmorphin-7en-3,6-diyl]diacetat 4,5-Epoxy-17-methylmorphinan-3,6, 14-triol N-(1-Phenylpropan-2-yl)hydroxylamin N-[1-(2-Hydroxy-2-phenylethyl)-4piperidyl]-N-phenylpropanamid N-[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl) propan-2-yl]hydroxylamin N-[1-(2-Hydroxy-2-phenylethyl)-3methyl-4-piperidyl]-N-phenylpropanamid Ethyl[4-(3-hydroxyphenyl)-1-methylpiperidin-4-carboxylat] [(R)-1,2-Diphenylethyl]dimethylazan (9R,13R,14R)-3-Methoxy-17-methylmorphinan 2-[(9R,13R,14R)-3-Hydroxymorphinan17-yl]-1-phenylethanon Methyl[(3R,4S)-3-methyl-1-phenethyl-4(N-phenylpropanamido)piperidin-4carboxylat] N,N-Diethyl-6-methyl-9,10didehydroergolin-8-carboxamid 3,5-Dimethoxy-4-(2-methylallyloxy) phenethylazan [1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-yl] (methyl)azan 3-(2-Bromphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-on 3-(2-Chlorphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-on 3,4,5-Trimethoxyphenethylazan -- Hydroxypethidin Lefetamin Levomethorphan Levophenacylmorphan Lofentanil -Hydroxy-3-methylfentanyl (Ohmefentanyl) -- SPA -- -- -- Lysergid -- -- -- Mecloqualon -- N,N-Diethyl-D-lysergamid (LSD, LSD-25) MAL MBDB Mebroqualon -- Mescalin 1184 INN Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) Metazocin -- -- -- -- Methcathinon (Ephedron) Methoxyamfetamin (PMA) 5-Methoxy-N,N-diisopropyltryptamin (5-MeO-DIPT) 5-Methoxy-DMT (5-MeO-DMT) -- Methoxymetamfetamin (PMMA) Methoxymethylendioxyamfetamin (MMDA) -- Methylaminorex (4-Methylaminorex) -- -- Methylendioxyethylamfetamin (N-Ethyl-MDA, MDE, MDEA) Methylendioxymetamfetamin (MDMA) -Methylfentanyl 3-Methylfentanyl (Mefentanyl) Methylmethaqualon Methylphenylpropionoxypiperidin (MPPP) Methyl-3-phenylpropylamin (1M-3PP) Methylphenyltetrahydropyridin (MPTP) Methylpiperidylbenzilat 4-Methylthioamfetamin (4-MTA) -Methylthiofentanyl 3-Methylthiofentanyl -Methyltryptamin (-MT) 5-Methyldihydromorphinon -- Morphin-N-oxid 3,6,11-Trimethyl-1,2,3,4,5,6-hexahydro-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol 2-Methylamino-1-phenylpropan-1-on 1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-ylazan Diisopropyl[2-(5-methoxyindol-3-yl) ethyl]azan [2-(5-Methoxyindol-3-yl)ethyl] dimethylazan (2-Methoxyethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan [1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-yl] (methyl)azan 1-(7-Methoxy-1,3-benzodioxol-5-yl) propan-2-ylazan (3-Methoxypropyl)(1-phenylcyclohexyl) azan 4-Methyl-5-phenyl-4,5-dihydro-1,3oxazol-2-ylazan 4,5-Epoxy-6,17-dimethylmorphin-6en-3-ol 4,5-Epoxy-6,17-dimethylmorphinan-3,6diol [1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl] (ethyl)azan [1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl] (methyl)azan N-Phenyl-N-[1-(1-phenylpropan-2-yl)-4piperidyl]propanamid N-(3-Methyl-1-phenethyl-4-piperidyl)N-phenylpropanamid 3-(2,4-Dimethylphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)on (1-Methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat (Methyl)(3-phenylpropyl)azan 1-Methyl-4-phenyl-1,2,3,6-tetrahydropyridin (1-Methyl-3-piperidyl)benzilat 1-[4-(Methylsulfanyl)phenyl]propan-2ylazan N-Phenyl-N-{1-[1-(2-thienyl)propan-2-yl]-4piperidyl}propanamid N-{3-Methyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4piperidyl}-N-phenylpropanamid 1-(Indol-3-yl)propan-2-ylazan 4,5-Epoxy-3-hydroxy-5,17-dimethylmorphinan-6-on Ethyl[1-(2-morpholinoethyl)-4-phenylpiperidin-4-carboxylat] (5R,6S)-4,5-Epoxy-3,6-dihydroxy-17methylmorphin-7-en-17-oxid -- -- -- -- -- -- Methyldesorphin Methyldihydromorphin -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- Metopon Morpheridin -- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1185 INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) Myrophin Nicomorphin Noracymethadol Norcodein Norlevorphanol Normorphin Norpipanon Oxymorphon -- -- Phenadoxon Phenampromid Phenazocin Phencyclidin -- -- Phenpromethamin Phenomorphan Phenoperidin Piminodin -- Proheptazin Properidin -- -- Psilocybin -- -- Racemethorphan Rolicyclidin Myristylbenzylmorphin 3,6-Dinicotinoylmorphin -- N-Desmethylcodein (­)-3-Hydroxymorphinan Desmethylmorphin -- 14-Hydroxydihydromorphinon Parahexyl PCPr -- -- -- PCP Phenethylphenylacetoxypiperidin (PEPAP) Phenethylphenyltetrahydropyridin (PEPTP) 1-Methylamino-2-phenylpropan (PPMA) -- -- -- PPP -- -- Psilocin (Psilotsin) Psilocin-(eth) -- Psilocybin-(eth) -- -- PHP (PCPy) (3-Benzyloxy-4,5-epoxy-17-methylmorphin-7-en-6-yl)tetradecanoat (4,5-Epoxy-17-methylmorphin-7en-3,6-diyl)dinicotinat (6-Methylamino-4,4-diphenylheptan-3-yl)acetat 4,5-Epoxy-3-methoxymorphin-7en-6-ol (9R,13R,14R)-Morphinan-3-ol 4,5-Epoxymorphin-7-en-3,6-diol 4,4-Diphenyl-6-piperidinohexan-3-on 4,5-Epoxy-3,14-dihydroxy-17-methylmorphinan-6-on 3-Hexyl-6,6,9-trimethyl-7,8,9,10-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol (1-Phenylcyclohexyl)(propyl)azan 6-Morpholino-4,4-diphenylheptan-3-on N-Phenyl-N-(1-piperidinopropan-2-yl) propanamid 6,11-Dimethyl-3-phenethyl-1,2,3,4,5,6hexahydro-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol 1-(1-Phenylcyclohexyl)piperidin (1-Phenethyl-4-phenyl-4-piperidyl)acetat 1-Phenethyl-4-phenyl-1,2,3,6-tetrahydropyridin (Methyl)(2-phenylpropyl)azan 17-Phenethylmorphinan-3-ol Ethyl[1-(3-hydroxy-3-phenylpropyl)-4phenylpiperidin-4-carboxylat] Ethyl[1-(3-anilinopropyl)-4-phenylpiperidin-4-carboxylat] 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on (1,3-Dimethyl-4-phenylazepan-4-yl) propionat Isopropyl(1-methyl-4-phenylpiperidin-4carboxylat) 3-(2-Dimethylaminoethyl)indol-4-ol 3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-ol [3-(2-Dimethylaminoethyl)indol-4-yl] dihydrogenphosphat [3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-yl] dihydrogenphosphat 2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)propan-1-on (9RS,13RS,14RS)-3-Methoxy-17-methylmorphinan 1-(1-Phenylcyclohexyl)pyrrolidin 1186 INN Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) Tenamfetamin Tenocyclidin Methylendioxyamfetamin (MDA) TCP Tetrahydrocannabinole, folgende Isomeren und ihre stereochemischen Varianten: (RS)-1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2ylazan 1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl]piperidin -- -- 6a(10a)-Tetrahydrocannabinol ( 6a(10a)-THC) 6a-Tetrahydrocannabinol ( 6a-THC) 7-Tetrahydrocannabinol ( 7-THC) 8-Tetrahydrocannabinol ( 8-THC) 10-Tetrahydrocannabinol ( 10-THC) 9(11)-Tetrahydrocannabinol ( 9(11)-THC) Thenylfentanyl Thiofentanyl -- Trimethoxyamfetamin (TMA) 2,4,5-Trimethoxyamfetamin (TMA-2) 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl8,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c] chromen-1-ol (6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3pentyl-6a,9,10,10a-tetrahydro-6Hbenzo[c]chromen-1-ol (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3pentyl-6a,7,10,10a-tetrahydro-6Hbenzo[c]chromen-1-ol (6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6Hbenzo[c]chromen-1-ol N-Phenyl-N-(1-thenyl-4-piperidyl) propanamid N-Phenyl-N-{1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4piperidyl}propanamid (1,2,5-Trimethyl-4-phenyl-4-piperidyl) propionat 1-(3,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2ylazan 1-(2,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2ylazan -- -- -- -- -- -- Trimeperidin -- -- ­ die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether und Molekülverbindungen möglich ist; ­ die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist; ­ die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0,001 vom Hundert nicht übersteigt oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiziert oder b) besonders ausgenommen sind; ­ die Stereoisomere der in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie als Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet werden sollen; ­ Pflanzen und Pflanzenteile, Tiere und tierische Körperteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen, sowie Früchte, Pilzmycelien, Samen, Sporen und Zellkulturen, die zur Gewinnung von Organismen mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen geeignet sind, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) 1187 Aminorex Butalbital Cetobemidon -- -- Dextromoramid Dextropropoxyphen -- -- Ketobemidon d-Cocain Dextromethadon -- -- 5-Phenyl-4,5-dihydro-1,3-oxazol-2-ylazan 5-Allyl-5-isobutylbarbitursäure 1-[4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4piperidyl]propan-1-on Methyl[3-(benzoyloxy)tropan-2carboxylat] (S)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-on (S)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1(pyrrolidin-1-yl)butan-1-on [(2S,3R)-4-Dimethylamino-3-methyl-1,2diphenylbutan-2-yl]propionat ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bei oraler Anwendung je abgeteilte Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen, berechnet als Base, enthalten ­ Difenoxin -- 1-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)-4-phenylpiperidin-4-carbonsäure ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,5 mg Difenoxin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Menge, mindestens 5 vom Hundert Atropinsulfat enthalten ­ -- -- Diphenoxylat Dihydromorphin Dihydrothebain -- 4,5-Epoxy-17-methylmorphinan-3,6diol 4,5-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methylmorphin-6-en Ethyl[1-(3-cyan-3,3-diphenylpropyl)-4phenylpiperidin-4-carboxylat] ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,25 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Diphenoxylat, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens 1 vom Hundert Atropinsulfat enthalten ­ -- -- Ecgonin Erythroxylum coca (Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Erythroxylum coca ­ einschließlich der Varietäten bolivianum, spruceanum und novogranatense ­ gehörenden Pflanzen) -- -- 3-O-Ethylmorphin (Ethylmorphin) 3-Hydroxytropan-2-carbonsäure -- Ethchlorvynol Ethinamat -- 1-Chlor-3-ethylpent-1-en-4-in-3-ol (1-Ethinylcyclohexyl)carbamat 4,5-Epoxy-3-ethoxy-17-methylmorphin-7-en-6-ol ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Ethylmorphin, berechnet als Base, enthalten ­ Etilamfetamin Glutethimid Isomethadon N-Ethylamphetamin -- -- (Ethyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan 3-Ethyl-3-phenylpiperidin-2,6-dion 6-Dimethylamino-5-methyl-4,4-diphenylhexan-3-on 1188 INN Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) Levamfetamin -- Levomoramid Levorphanol Mesocarb Levamphetamin Levmetamfetamin (Levometamfetamin) -- -- -- (R)-1-Phenylpropan-2-ylazan (R)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan (R)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1(pyrrolidin-1-yl)butan-1-on (9R,13R,14R)-17-Methylmorphinan-3-ol (Phenylcarbamoyl)[3-(1-phenylpropan-2-yl)-1,2,3-oxadiazol-3-ium-5-yl] azanid (RS)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan 4-Dimethylamino-2,2-diphenylpentannitril Methyl[(RS;SR)(phenyl)(2-piperidyl)acetat] -- (RS)-Metamfetamin -- (RS;SR)-Methylphenidat -- Metamfetaminracemat Methadon-Zwischenprodukt (Premethadon) -- Mohnstrohkonzentrat (das bei der Verarbeitung von Pflanzen und Pflanzenteilen der Art Papaver somniferum zur Konzentrierung der Alkaloide anfallende Material) Moramid-Zwischenprodukt (Premoramid) 6-Nicotinoylcodein 6-Nicotinoyldihydrocodein Papaver bracteatum (Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver bracteatum gehörenden Pflanzen) Pethidin-Zwischenprodukt A (Prepethidin) Pethidin-Zwischenprodukt B (Norpethidin) Pethidin-Zwischenprodukt C (Pethidinsäure) -- Morpholinylethylmorphin -- Nicocodin Nicodicodin -- 3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenylbutansäure (4,5-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphin-7-en-6-yl)nicotinat (4,5-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphinan-6-yl)nicotinat -- ­ ausgenommen zu Zierzwecken ­ -- -- -- Phendimetrazin Pholcodin 1-Methyl-4-phenylpiperidin-4-carbonitril Ethyl(4-phenylpiperidin-4-carboxylat) 1-Methyl-4-phenylpiperidin-4-carbonsäure (2S,3S)-3,4-Dimethyl-2-phenylmorpholin 4,5-Epoxy-17-methyl-3-(2-morpholinoethoxy)morphin-7-en-6-ol ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III als Lösung bis zu 0,15 vom Hundert, je Packungseinheit jedoch nicht mehr als 150 mg, oder je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pholcodin, berechnet als Base, enthalten ­ Propiram Pyrovaleron Racemoramid Racemorphan -- -- -- -- -- -- 9-Tetrahydrocannabinol ( 9-THC) Tetrahydrothebain N-(1-Piperidinopropan-2-yl)-N-(2-pyridyl) propanamid 2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)pentan-1-on (RS)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-(pyrrolidin-1-yl)butan-1-on (9RS,13RS,14RS)-17-Methylmorphinan-3-ol 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol 4,5-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methylmorphinan Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1189 INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) Thebacon -- cis-Tilidin Zipeprol Acetyldihydrocodeinon Thebain -- -- (4,5-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphin-6-en-6-yl)acetat 4,5-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methylmorphina-6,8-dien Ethyl[(1RS,2RS)-2-dimethylamino-1phenylcyclohex-3-encarboxylat] 1-Methoxy-3-[4-(2-methoxy-2-phenylethyl)piperazin-1-yl]-1-phenylpropan-2-ol ­ die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage sowie die Ester und Ether der in Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether und Molekülverbindungen möglich ist; ­ die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist, sowie die Salze und Molekülverbindungen der in Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze und Molekülverbindungen möglich ist und sie nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden; ­ die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert nicht übersteigt oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiziert oder b) besonders ausgenommen sind. Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) Alfentanil -- N-{1-[2-(4-Ethyl-5-oxo-4,5-dihydro-1Htetrazol-1-yl)ethyl]-4-methoxymethyl-4piperidyl}-N-phenylpropanamid 5,5-Diallylbarbitursäure 8-Chlor-1-methyl-6-phenyl-4H-[1,2,4] triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin Allobarbital Alprazolam -- -- ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Alprazolam enthalten ­ Amfepramon Diethylpropion 2-Diethylamino-1-phenylpropan-1-on ­ ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 22 mg, und in Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 64 mg Amfepramon, berechnet als Base, enthalten ­ Amfetamin Amfetaminil Amphetamin -- (RS)-1-Phenylpropan-2-ylazan (Phenyl)(1-phenylpropan-2-ylamino) acetonitril ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Amfetaminil, berechnet als Base, enthalten ­ Amobarbital Barbital -- -- 5-Ethyl-5-isopentylbarbitursäure 5,5-Diethylbarbitursäure ­ ausgenommen in Zubereitungen, die a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 10 vom Hundert oder b) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je Packungseinheit nicht mehr als 25 g Barbital, berechnet als Säure, enthalten ­ 1190 INN Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) Bromazepam -- 7-Brom-5-(2-pyridyl)-1,3-dihydro-2H-1,4benzodiazepin-2-on ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 6 mg Bromazepam enthalten ­ Brotizolam -- 2-Brom-4-(2-chlorphenyl)-9-methyl-6Hthieno[3,2-f][1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4] diazepin ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,02 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Brotizolam enthalten ­ Buprenorphin -- (5R,6R,7R,14S)-17-Cyclopropylmethyl4,5-epoxy-7-[(S)-2-hydroxy-3,3-dimethylbutan-2-yl]-6-methoxy-6,14-ethanomorphinan-3-ol 5-Butyl-5-ethylbarbitursäure (7-Chlor-1-methyl-2-oxo-5-phenyl2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin3-yl)(dimethylcarbamat) (1S,2S)-2-Amino-1-phenylpropan-1-ol -- Camazepam Butobarbital -- Cathin (+)-Norpseudoephedrin (D-Norpseudoephedrin) ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 5 vom Hundert als Lösung, jedoch nicht mehr als 1 600 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 40 mg Cathin, berechnet als Base, enthalten ­ Chlordiazepoxid -- 7-Chlor-2-methylamino-5-phenyl-3H-1,4benzodiazepin-4-oxid ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 25 mg Chlordiazepoxid enthalten ­ Clobazam -- 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1,3-dihydro2H-1,5-benzodiazepin-2,4(5H)-dion ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten ­ Clonazepam -- 5-(2-Chlorphenyl)-7-nitro-1,3-dihydro2H-1,4-benzodiazepin-2-on ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,25 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 2 mg Clonazepam enthalten ­ Clorazepat -- (RS)-7-Chlor-2-oxo-5-phenyl-2,3-dihydro1H-1,4-benzodiazepin-3-carbonsäure ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg, als Trockensubstanz nur zur parenteralen Anwendung bis zu 100 mg, Clorazepat als Dikaliumsalz enthalten ­ Clotiazepam -- 5-(2-Chlorphenyl)-7-ethyl-1-methyl-1,3dihydro-2H-thieno[2,3-e][1,4]diazepin-2-on ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Clotiazepam enthalten ­ Cloxazolam -- 10-Chlor-11b-(2-chlorphenyl)-2,3,7,11btetrahydro[1,3]oxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin-6(5H)-on Methyl[3-(benzoyloxy)tropan-2carboxylat] 4,5-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphin-7-en-6-ol -- -- Cocain (Benzoylecgoninmethylester) Codein (3-Methylmorphin) ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Codein, berechnet als Base, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1191 INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) Cyclobarbital Dexamfetamin Delorazepam Diazepam -- Dexamphetamin -- -- 5-(Cyclohex-1-enyl)-5-ethylbarbitursäure (S)-1-Phenylpropan-2-ylazan 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1,3-dihydro2H-1,4-benzodiazepin-2-on 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1,3-dihydro2H-1,4-benzodiazepin-2-on ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 1 vom Hundert als Sirup oder Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam enthalten ­ Dihydrocodein -- 4,5-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphinan-6-ol ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. ­ Dronabinol -- (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c] chromen-1-ol 8-Chlor-6-phenyl-4H-[1,2,4]triazolo [4,3-a]benzodiazepin Estazolam -- ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Estazolam enthalten ­ Ethylloflazepat -- Ethyl[7-chlor-5-(2-fluorphenyl)-2-oxo2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin-3carboxylat] (5R,6R,7R,14R)-4,5-Epoxy-7-[(R)-2hydroxypentan-2-yl]-6-methoxy-17methyl-6,14-ethenomorphinan-3-ol (Ethyl)(3-phenylbicyclo[2.2.1]heptan2-yl)azan Etorphin -- Fencamfamin -- ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 8,6 mg Fencamfamin, berechnet als Base, enthalten ­ Fenetyllin -- 1,3-Dimethyl-7-[2-(1-phenylpropan2-ylamino)ethyl]-3,7-dihydro-2H-purin2,6(1H)-dion (RS)-3-(1-Phenylpropan-2-ylamino) propannitril Fenproporex -- ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 11 mg Fenproporex, berechnet als Base, enthalten ­ Fentanyl Fludiazepam Flunitrazepam -- -- -- N-(1-Phenethyl-4-piperidyl)-N-phenylpropanamid 7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-methyl-1,3dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on 5-(2-Fluorphenyl)-1-methyl-7-nitro-1,3dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. ­ Flurazepam -- 7-Chlor-1-(2-diethylaminoethyl)-5(2-fluorphenyl)-1,3-dihydro-2H-1,4benzodiazepin-2-on ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Flurazepam enthalten ­ 1192 INN Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) Halazepam -- 7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-trifluorethyl)1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 120 mg Halazepam enthalten ­ Haloxazolam -- 10-Brom-11b-(2-fluorphenyl)-2,3,7,11btetrahydro [1,3]oxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin-6(5H)-on 4,5-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphinan-6-on 4,5-Epoxy-3-hydroxy-17-methylmorphinan-6-on 11-Chlor-2,8-dimethyl-12b-phenyl-8,12bdihydro-4H-[1,3]oxazino[3,2-d][1,4]benzodiazepin-4,7(6H)-dion Hydrocodon Hydromorphon Ketazolam Dihydrocodeinon Dihydromorphinon -- ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 45 mg Ketazolam enthalten ­ Levacetylmethadol Levomethadon Loprazolam Levomethadylacetat (LAAM) -- -- [(3S,6S)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl heptan-3-yl]acetat (R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-on 6-(2-Chlorphenyl)-2-[(Z)-4-methylpiperazin-1-ylmethylen]-8-nitro-2,4dihydro-1H-imidazo[1,2-a][1,4]benzodiazepin-1-on ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Loprazolam enthalten ­ Lorazepam -- (RS)-7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Lorazepam enthalten ­ Lormetazepam -- 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy1-methyl-1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Lormetazepam enthalten ­ Mazindol -- 5-(4-Chlorphenyl)-2,5-dihydro-3Himidazo[2,1-a]isoindol-5-ol ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Mazindol enthalten ­ Medazepam -- 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-2,3-dihydro1H-1,4-benzodiazepin ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Medazepam enthalten ­ Mefenorex -- (3-Chlorpropyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 40 mg Mefenorex, berechnet als Base, enthalten ­ Meprobamat -- (2-Methyl-2-propylpropan-1,3-diyl) dicarbamat ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 500 mg Meprobamat enthalten ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1193 INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) Metamfetamin Methadon Methaqualon Methylphenidat Methylphenobarbital Methamphetamin -- -- -- Mephobarbital (S)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan (RS)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-on 2-Methyl-3-(o-tolyl)chinazolin-4(3H)-on Methyl[(RS;RS)(phenyl)(2-piperidyl)acetat] (RS)-5-Ethyl-1-methyl-5-phenylbarbitursäure ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methylphenobarbital, berechnet als Säure, enthalten ­ Methyprylon -- 3,3-Diethyl-5-methylpiperidin-2,4-dion ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methyprylon enthalten ­ Midazolam -- 8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl4H-imidazo[1,5-a][1,4]benzodiazepin ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Midazolam enthalten ­ Modafinil -- Nabilon -- Morphin -- 2-(Benzhydrylsulfinyl)acetamid (5R,6S)-4,5-Epoxy-17-methylmorphin7-en-3,6-diol (6aRS,10aRS)-1-Hydroxy-6,6-dimethyl3-(2-methyloctan-2-yl)-6,6a,7,8,10,10ahexahydro-9H-benzo[c]chromen-9-on 1-Methyl-7-nitro-5-phenyl-1,3-dihydro2H-1,4-benzodiazepin-2-on 7-Nitro-5-phenyl-1,3-dihydro-2H-1,4benzodiazepin-2-on Nimetazepam Nitrazepam -- -- ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Nitrazepam enthalten ­ Nordazepam -- 7-Chlor-5-phenyl-1,3-dihydro-2H-1,4benzodiazepin-2-on ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als 150 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Nordazepam enthalten ­ Normethadon -- -- Opium (der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen) 6-Dimethylamino-4,4-diphenylhexan-3-on -- ­ ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht übersteigt ­ Oxazepam -- 7-Chlor-3-hydroxy-5-phenyl-1,3-dihydro2H-1,4-benzodiazepin-2-on ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg Oxazepam enthalten ­ Oxazolam -- (2RS,11bSR)-10-Chlor-2-methyl11b-phenyl-2,3,7,11b-tetrahydro[1,3] oxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin6(5H)-on ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Oxazolam enthalten ­ 1194 INN Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) Oxycodon -- 14-Hydroxydihydrocodeinon Papaver somniferum (Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver somniferum (einschließlich der Unterart setigerum) gehörenden Pflanzen) 4,5-Epoxy-14-hydroxy-3-methoxy-17methylmorphinan-6-on -- ­ ausgenommen, wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) Zierzwecken dient und wenn im getrockneten Zustand ihr Gehalt an Morphin 0,02 vom Hundert nicht übersteigt; in diesem Fall finden die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr ­ ­ ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt ­ ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,015 vom Hundert Morphin, berechnet als Base, enthalten und die aus einem oder mehreren sonstigen Bestandteilen in der Weise zusammengesetzt sind, dass das Betäubungsmittel nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem die öffentliche Gesundheit gefährdenden Ausmaß zurückgewonnen werden kann ­ Pemolin -- 2-Imino-5-phenyl-1,3-oxazolidin-4-on ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pemolin, berechnet als Base, enthalten ­ Pentazocin -- (2R,6R,11R)-6,11-Dimethyl-3-(3-methylbut-2-en-1-yl)-1,2,3,4,5,6-hexahydro2,6-methano-3-benzazocin-8-ol (RS)-5-Ethyl-5-(pentan-2-yl)barbitursäure Ethyl(1-methyl-4-phenylpiperidin-4carboxylat) 3-Methyl-2-phenylmorpholin Pentobarbital Pethidin Phenmetrazin -- -- -- Phenobarbital -- 5-Ethyl-5-phenylbarbitursäure ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg Phenobarbital, berechnet als Säure, enthalten ­ Phentermin -- 2-Benzylpropan-2-ylazan ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 15 mg Phentermin, berechnet als Base, enthalten ­ Pinazepam Pipradrol Piritramid Prazepam -- -- -- -- 7-Chlor-5-phenyl-1-(prop-2-in-1-yl)1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on Diphenyl(2-piperidyl)methanol 1'-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)[1,4'bipiperidin]-4'-carboxamid 7-Chlor-1-cyclopropylmethyl-5-phenyl1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Prazepam enthalten ­ Remifentanil Secbutabarbital Secobarbital Sufentanil -- -- -- -- Methyl{3-[4-methoxycarbonyl-4-(N-phenylpropanamido)piperidino]propanoat} 5-sec-Butyl-5-ethylbarbitursäure 5-Allyl-5-(pentan-2-yl)barbitursäure N-{4-Methoxymethyl-1-[2-(2-thienyl) ethyl]-4-piperidyl}-N-phenylpropanamid Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 1195 INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) Temazepam -- (RS)-7-Chlor-3-hydroxy-1-methyl-5phenyl-1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Temazepam enthalten ­ Tetrazepam -- 7-Chlor-5-(cyclohex-1-enyl)-1-methyl1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 100 mg Tetrazepam enthalten ­ Tilidin trans-Tilidin Ethyl[(1RS,2SR)-2-dimethylamino-1phenylcyclohex-3-encarboxylat] ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 7 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens 7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten ­ Triazolam -- 8-Chlor-6-(2-chlorphenyl)-1-methyl-4H[1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin ­ ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Triazolam enthalten ­ Vinylbital -- (RS)-5-(Pentan-2-yl)-5-vinylbarbitursäure ­ die Salze und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden; ­ die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert nicht übersteigt oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiziert oder b) besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen ­ außer solchen mit Codein oder Dihydrocodein ­ gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr. Nach Buchstabe b der Position Barbital ausgenommene Zubereitungen können jedoch ohne Genehmigung nach § 11 des Betäubungsmittelgesetzes ein-, aus- oder durchgeführt werden, wenn nach den Umständen eine missbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist." Artikel 2 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden nach der Nummer 2 die Nummer 2a eingefügt und die Nummern 3, 4 und 13 wie folgt gefasst: ,,2a. Buprenorphin als Substitutionsmittel 720 mg 3. Codein als Substitutionsmittel 40 000 mg 4. Dihydrocodein als Substitutionsmittel 40 000 mg 13. Methylphenidat 2 000 mg". bb) In Buchstabe b wird das Wort ,,Pentobarbital" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 1 wird gestrichen. bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,zur Lokalanästhesie" und ,,Pentobarbital" gestrichen. 2. In § 3 Abs. 1 Buchstabe b wird nach dem Wort ,,Etorphin" das Wort ,,Fenetyllin" eingefügt. 3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 1 wird gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2. 4. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Verschreiben zur Substitution (1) Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die Anwendung eines ärztlich verschriebenen Betäubungsmittels bei einem opiatabhängigen Patienten (Substitutionsmittel) zur 1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 Über die vorstehend genannte Zusammenarbeit zwischen dem behandelnden Arzt und dem Konsiliarius ist der Dokumentation nach Absatz 10 der diesbezügliche Schriftwechsel beizufügen. (4) Die Verschreibung über ein Substitutionsmittel ist mit dem Buchstaben ,,S" zu kennzeichnen. Als Substitutionsmittel darf der Arzt nur Zubereitungen von Levomethadon, Methadon, Levacetylmethadol, Buprenorphin oder ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel oder in begründeten Ausnahmefällen Codein oder Dihydrocodein verschreiben. Die verschriebene Arzneiform darf nicht zur parenteralen Anwendung bestimmt sein. Für die Auswahl des Substitutionsmittels ist der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebend. (5) Der Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen Patienten verschreibt, darf die Verschreibung außer in den in Absatz 8 genannten Fällen nicht dem Patienten aushändigen. Die Verschreibung darf nur von ihm selbst, seinem ärztlichen Vertreter oder durch das in Absatz 6 Satz 1 bezeichnete Personal der Apotheke vorgelegt werden. (6) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten vom behandelnden Arzt, seinem ärztlichen Vertreter in der Praxis oder von dem von ihm angewiesenen oder beauftragten und kontrollierten medizinischen, pharmazeutischen oder in staatlich anerkannten Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe tätigen und dafür ausgebildeten Personal zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen. Der behandelnde Arzt hat sicherzustellen, dass das Personal nach Satz 1 fachgerecht in das Überlassen eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch eingewiesen wird. Im Falle des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, wenn dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Substitutionsmittels durch den Patienten vorliegen. (7) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten in der Praxis eines Arztes, in einem Krankenhaus oder in einer Apotheke oder in einer hierfür von der zuständigen Landesbehörde anerkannten anderen geeigneten Einrichtung oder, im Falle einer ärztlich bescheinigten Pflegebedürftigkeit, bei einem Hausbesuch zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen. Der Arzt darf die benötigten Substitutionsmittel in einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen unter seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt. Für den Nachweis über den Verbleib und Bestand gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (8) Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in der Praxis kann abweichend von den Absätzen 5 bis 7 dem Patienten eine Verschreibung über die für bis zu sieben Tage benötigte Menge des Substitutionsmittels aushändigen und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme erlauben, sobald und solange der Verlauf der Behandlung dies zulässt und dadurch die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittel- 1. Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel der schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz einschließlich der Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes, 2. Unterstützung der Behandlung einer neben der Opiatabhängigkeit bestehenden schweren Erkrankung oder 3. Verringerung der Risiken einer Opiatabhängigkeit während einer Schwangerschaft und nach der Geburt. (2) Für einen Patienten darf der Arzt ein Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn und solange 1. der Substitution keine medizinisch allgemein anerkannten Ausschlussgründe entgegenstehen, 2. die Behandlung erforderliche psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosoziale Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen einbezieht, 3. der Arzt die Meldeverpflichtungen nach § 5a Abs. 2 erfüllt hat, 4. die Untersuchungen und Erhebungen des Arztes keine Erkenntnisse ergeben haben, dass der Patient a) von einem anderen Arzt verschriebene Substitutionsmittel erhält, b) nach Nummer 2 erforderliche Behandlungsund Betreuungsmaßnahmen dauerhaft nicht in Anspruch nimmt, c) Stoffe gebraucht, deren Konsum nach Art und Menge den Zweck der Substitution gefährdet oder d) das ihm verschriebene Substitutionsmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet, 5. der Patient im erforderlichen Umfang, in der Regel wöchentlich, den behandelnden Arzt konsultiert und 6. der Arzt Mindestanforderungen an eine suchttherapeutische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt werden. Für die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach den Nummern 1, 2 und 4 Buchstabe c ist der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebend. (3) Ein Arzt, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 nicht erfüllt, darf für höchstens drei Patienten gleichzeitig ein Substitutionsmittel verschreiben, wenn 1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 für die Dauer der Behandlung erfüllt sind, 2. dieser zu Beginn der Behandlung diese mit einem Arzt, der die Mindestanforderungen nach Absatz 1 Nr. 6 erfüllt (Konsiliarius), abstimmt und 3. sichergestellt hat, dass sein Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal im Quartal dem Konsiliarius vorgestellt wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Bei der ärztlichen Entscheidung nach Satz 1 ist dafür Sorge zu tragen, dass aus der Mitgabe des Substitutionsmittels resultierende Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Die Aushändigung der Verschreibung ist insbesondere dann nicht zulässig, wenn die Untersuchungen und Erhebungen des Arztes Erkenntnisse ergeben haben, dass der Patient 1. Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels gefährden, 2. unter Berücksichtigung der Toleranzentwicklung noch nicht auf eine stabile Dosis eingestellt worden ist oder 3. Stoffe missbräuchlich konsumiert. Für die Bewertung des Verlaufes der Behandlung ist im Übrigen der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebend. In begründeten Ausnahmefällen kann der Arzt unter den in Satz 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zur Sicherstellung der Versorgung bei Auslandsaufenthalten des Patienten diesem Verschreibungen des Substitutionsmittels über eine Menge für einen längeren als in Satz 1 genannten Zeitraum aushändigen und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme erlauben. Diese Verschreibungen dürfen in einem Jahr insgesamt die für bis zu 30 Tage benötigte Menge des Substitutionsmittels nicht überschreiten. Sie sind der zuständigen Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen. Jede Verschreibung nach Satz 1 oder Satz 5 ist dem Patienten im Rahmen einer persönlichen ärztlichen Konsultation auszuhändigen. (9) Patienten, die die Praxis des behandelnden Arztes zeitweilig oder auf Dauer wechseln, hat der behandelnde Arzt vor der Fortsetzung der Substitution auf einem Betäubungsmittelrezept eine Substitutionsbescheinigung auszustellen. Auf der Substitutionsbescheinigung sind anzugeben: 1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den die Substitutionsbescheinigung bestimmt ist, 2. Ausstellungsdatum, 3. das verschriebene Substitutionsmittel und die Tagesdosis, 4. Beginn des Verschreibens und der Abgabe nach den Absätzen 1 bis 7 und gegebenenfalls Beginn des Verschreibens nach Absatz 8, 5. Gültigkeit: von/bis, 6. Name des ausstellenden Arztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer, 7. Unterschrift des ausstellenden Arztes. Die Substitutionsbescheinigung ist mit dem Vermerk ,,Nur zur Vorlage beim Arzt" zu kennzeichnen. Teil I der Substitutionsbescheinigung erhält der Patient, Teil II und III verbleibt bei dem ausstellenden Arzt. Nach Vorlage des Teils I der Substitutionsbescheinigung durch den Patienten und Überprüfung der Angaben zur Person durch Vergleich mit dem Personalausweis oder Reisepass des Patienten kann ein anderer Arzt das Verschreiben des Substitutionsmittels fortsetzen; erfolgt dies nur zeitweilig, hat der 1197 andere Arzt den behandelnden Arzt unverzüglich nach Abschluss seines Verschreibens schriftlich über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten. (10) Der Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den vorstehenden Absätzen sowie nach § 5a Abs. 2 und 4 im erforderlichen Umfang und nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden. (11) Die Bundesärztekammer kann in Richtlinien den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft für 1. die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe c, 2. die Auswahl des Substitutionsmittels nach Absatz 4 Satz 4 und 3. die Bewertung des bisherigen Erfolges der Behandlung nach Absatz 8 Satz 1 feststellen sowie Richtlinien zur Dokumentation nach Absatz 10 erlassen. Die Einhaltung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn und soweit die Richtlinien der Bundesärztekammer nach den Nummern 1 bis 3 beachtet worden sind. (12) Die Absätze 2 bis 10 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Bestand des Praxisbedarfs oder Stationsbedarfs zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Absatz 6 Satz 3 ausgehändigt wird." 5. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt: ,,§ 5a Substitutionsregister (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Bundesinstitut) führt für die Länder als vom Bund entliehenes Organ ein Register mit Daten über das Verschreiben von Substitutionsmitteln (Substitutionsregister). Die Daten des Substitutionsregisters dürfen nur verwendet werden, um 1. das Verschreiben eines Substitutionsmittels durch mehrere Ärzte für denselben Patienten und denselben Zeitraum frühestmöglich zu verhindern, 2. die Erfüllung der Mindestanforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 zu überprüfen sowie 3. das Verschreiben von Substitutionsmitteln entsprechend den Vorgaben nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe e des Betäubungsmittelgesetzes statistisch auszuwerten. Das Bundesinstitut trifft organisatorische Festlegungen zur Führung des Substitutionsregisters. (2) Jeder Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen Patienten verschreibt, hat dem Bundesinstitut unverzüglich schriftlich oder kryptiert auf elektronischem Wege folgende Angaben zu melden: 1. den Patientencode, 2. das Datum der ersten Verschreibung, 1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 (5) Die Ärztekammern haben dem Bundesinstitut zum 31. März und 30. September die Namen und Adressen der Ärzte zu melden, die die Mindestanforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erfüllen. Das Bundesinstitut unterrichtet unverzüglich die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über Name und Adresse 1. der Ärzte, die ein Substitutionsmittel nach § 5 Abs. 2 verschrieben haben und 2. der nach Absatz 2 Nr. 6 gemeldeten Konsiliarien, wenn diese die Mindestanforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 nicht erfüllen. (6) Das Bundesinstitut teilt den zuständigen Überwachungsbehörden zum 30. Juni und 31. Dezember folgende Angaben mit: 1. Namen und Adressen der Ärzte, die nach § 5 Abs. 2 Substitutionsmittel verschrieben haben, 2. Namen und Adressen der Ärzte, die nach § 5 Abs. 3 Substitutionsmittel verschrieben haben, 3. Namen und Adressen der Ärzte, die die Mindestanforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erfüllen, 4. Namen und Adressen der Ärzte, die nach Absatz 2 Nr. 6 als Konsiliarius gemeldet worden sind, sowie 5. Anzahl der Patienten, für die ein unter Nummer 1 oder 2 genannter Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat. Die zuständigen Überwachungsbehörden können auch jederzeit im Einzelfall vom Bundesinstitut entsprechende Auskunft verlangen. (7) Das Bundesinstitut teilt den obersten Landesgesundheitsbehörden für das jeweilige Land zum 31. Dezember folgende Angaben mit: 1. die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, 2. die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Abs. 2 Substitutionsmittel verschrieben haben, 3. die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Abs. 3 Substitutionsmittel verschrieben haben, 4. die Anzahl der Ärzte, die die Mindestanforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erfüllen, 5. die Anzahl der Ärzte, die nach Absatz 2 Nr. 6 als Konsiliarius gemeldet worden sind, sowie 6. Art und Anteil der verschriebenen Substitutionsmittel. Auf Verlangen erhalten die obersten Landesgesundheitsbehörden die unter Nummer 1 bis 6 aufgeführten Angaben auch aufgeschlüsselt nach Überwachungsbereichen. § 5b Verschreiben für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie von Hospizen (1) Der Arzt, der ein Betäubungsmittel für einen Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes oder eines Hospizes verschreibt, kann bestimmen, dass die Verschreibung nicht dem Patienten ausgehändigt 3. das verschriebene Substitutionsmittel, 4. das Datum der letzten Verschreibung, 5. Name und Adresse des verschreibenden Arztes sowie 6. im Falle des Verschreibens nach § 5 Abs. 3 Name und Anschrift des Konsiliarius. Der Patientencode setzt sich wie folgt zusammen: a) erste und zweite Stelle: erster und zweiter Buchstabe des ersten Vornamens, b) dritte und vierte Stelle: erster und zweiter Buchstabe des Familiennamens, Geschlecht (,,F" für weiblich, ,,M" für männlich), c) fünfte Stelle: d) sechste bis achte Stelle: jeweils letzte Ziffer von Geburtstag, -monat und -jahr. Es ist unzulässig, dem Bundesinstitut Patientendaten uncodiert zu melden. Der Arzt hat die Angaben zur Person durch Vergleich mit dem Personalausweis oder Reisepass des Patienten zu überprüfen. (3) Das Bundesinstitut verschlüsselt unverzüglich den Patientencode nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nach einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorgegebenen Verfahren in ein Kryptogramm in der Weise, dass er daraus nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand zurückgewonnen werden kann. Das Kryptogramm ist zusammen mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 zu speichern und spätestens sechs Monate nach Bekanntwerden der Beendigung des Verschreibens zu löschen. Die gespeicherten Daten und das Verschlüsselungsverfahren nach Satz 1 sind durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung zu schützen. (4) Das Bundesinstitut vergleicht jedes neu gespeicherte Kryptogramm mit den bereits vorhandenen. Ergibt sich keine Übereinstimmung, ist der Patientencode unverzüglich zu löschen. Liegen Übereinstimmungen vor, teilt dies das Bundesinstitut jedem beteiligten Arzt unter Angabe des Patientencodes, des Datums der ersten Verschreibung und der Adressen der anderen beteiligten Ärzte unverzüglich mit. Die Ärzte haben zu klären, ob der Patientencode demselben Patienten zuzuordnen ist. Wenn dies zutrifft, haben sie sich darüber abzustimmen, wer künftig für den Patienten Substitutionsmittel verschreibt, und über das Ergebnis das Bundesinstitut unter Angabe des Patientencodes zu unterrichten. Wenn dies nicht zutrifft, haben die Ärzte darüber ebenfalls das Bundesinstitut unter Angabe des Patientencodes zu unterrichten. Das Substitutionsregister ist unverzüglich entsprechend zu bereinigen. Erforderlichenfalls unterrichtet das Bundesinstitut die zuständigen Überwachungsbehörden der beteiligten Ärzte, um das Verschreiben von Substitutionsmitteln von mehreren Ärzten für einen Patienten zu unterbinden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 wird. In diesem Falle darf die Verschreibung nur von ihm selbst oder durch von ihm angewiesenes oder beauftragtes Personal seiner Praxis, des Alten- und Pflegeheimes oder des Hospizes in der Apotheke vorgelegt werden. (2) Das Betäubungsmittel ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 dem Patienten vom behandelnden Arzt oder dem von ihm beauftragten, eingewiesenen und kontrollierten Personal des Alten- und Pflegeheimes oder des Hospizes zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen. (3) Der Arzt darf im Falle des Absatzes 1 Satz 1 die Betäubungsmittel des Patienten in dem Alten- und Pflegeheim oder dem Hospiz unter seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt. Für den Nachweis über den Verbleib und Bestand gelten die §§ 13 und 14 entsprechend." 6. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Bei einem Großschadensfall sind die benötigten Betäubungsmittel von dem zuständigen leitenden Notarzt nach § 2 Abs. 4 zu verschreiben. Die verbrauchten Betäubungsmittel sind durch den leitenden Notarzt unverzüglich für den Großschadensfall zusammengefasst nachzuweisen und der zuständigen Landesbehörde unter Angabe der nicht verbrauchten Betäubungsmittel anzuzeigen. Die zuständige Landesbehörde trifft Festlegungen zum Verbleib der nicht verbrauchten Betäubungsmittel." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Zweck" die Wörter ,,bei Schiffsbesetzung ohne Schiffsarzt" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Kauffahrteischiffen" die Wörter ,,bei Schiffsbesetzung mit Schiffsarzt und solchen" eingefügt. b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Abgabe nach Art und Menge nur zum Ersatz a) verbrauchter, b) unbrauchbar gewordener oder c) außerhalb des Geltungsbereichs des Betäubungsmittelgesetzes von Schiffen, die die Bundesflagge führen, beschaffter und entsprechend der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen auszutauschender Betäubungsmitteln erfolgt,". 8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,". 13. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 1199 ,,6. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Buchstabe ,,A", in den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Buchstabe ,,S", in den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 3 der Buchstabe ,,K", in den Fällen des § 8 Abs. 6 Satz 5 der Buchstabe ,,N",". 9. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Rettungsdienstes" die Wörter ,,oder den zuständigen leitenden Notarzt nach § 6 Abs. 4" eingefügt. 10. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort ,,wurde" die Wörter ,, , ausgenommen bei Einfuhr eines Arzneimittels nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz," eingefügt. b) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. auf eine Verschreibung nach § 5 Abs. 8, wenn sie nicht in Einzeldosen und in kindergesicherter Verpackung konfektioniert sind." 11. § 13 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Im Falle des Überlassens eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach § 5 Abs. 6 Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5b Abs. 2 ist der Verbleib patientenbezogen nachzuweisen." 12. § 16 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2" ersetzt. b) Am Ende werden die Wörter ,,zwei Betäubungsmittel oder ein Betäubungsmittel über die festgesetzte Höchstmenge hinaus oder unter Nichteinhaltung sonstiger Beschränkungen verschreibt," durch die Wörter ,,ein Betäubungsmittel, im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mehr als zwei Betäubungsmittel, über die festgesetzte Höchstmenge hinaus oder unter Nichteinhaltung der vorgegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger Beschränkungen verschreibt," ersetzt. ,,1. entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 12, § 5a Abs. 2 Satz 1 bis 4, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 8 Abs. 6 Satz 2, § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 5 Satz 3 oder § 8 Abs. 6 Satz 5, § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 3, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form macht,". b) In Nummer 2 werden die Angabe ,,Abs. 9" durch die Angabe ,,Abs. 10" ersetzt und nach dem Wort ,,vorlegt" die Wörter ,,oder einsendet" angefügt. 1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 b) bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union der Vermerk ,,EU-Warenverkehr",". 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Diese Vorschrift gilt nicht bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,abgefertigt" die Wörter ,,oder versandt" eingefügt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: c) Am Ende der Nummer 8 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. d) Am Ende der Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. e) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt: ,,10. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 ein Substitutionsmittel verschreibt, ohne die Mindestanforderungen an die Qualifikation zu erfüllen oder einen Konsiliarius in die Behandlung einzubeziehen." Artikel 3 Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. a) bei der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, Bezeichnung und Anschrift derjenigen Zollstelle, über die gemäß § 4 Satz 1 eingeführt werden soll, b) bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union der Vermerk ,,EU-Warenverkehr",". 2. In § 4 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Diese Vorschrift gilt nicht bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. In diesem Falle hat der Einführer auf der Rückseite der beizufügenden Einfuhrgenehmigung in dem für den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenen Feld folgende Angaben zu machen: a) Nummer und Ausstellungsdatum der Handelsrechnung oder Packliste und b) Nummer und Ausstellungsdatum des Frachtdokumentes mit Angabe des Frachtführers und die Handelsrechnung oder Packliste der Einfuhrgenehmigung in Kopie beizufügen." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 4. § 7 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. a) bei der Ausfuhr in einen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, Bezeichnung und Anschrift derjenigen Zollstelle, über die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ausgeführt werden soll, a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. In diesem Falle hat der Ausführer auf der Rückseite der beizufügenden Ausfuhrgenehmigung in dem für den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenen Feld folgende Angaben zu machen: a) Nummer und Ausstellungsdatum der Handelsrechnung oder Packliste und b) Nummer und Ausstellungsdatum des Frachtdokumentes mit Angabe des Frachtführers und die Handelsrechnung oder Packliste der Ausfuhrgenehmigung in Kopie beizufügen." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Beim Betäubungsmittelverkehr mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entfällt die zollamtliche Überwachung." b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Dies gilt nicht beim Betäubungsmittelverkehr mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union." 8. § 16 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 die Ein- oder Ausfuhranzeige oder die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit den dort bezeichneten Angaben versieht." Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vierzehnte BetäubungsmittelrechtsÄnderungsverordnung vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1414) außer Kraft. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 und § 5a Abs. 2 bis 5 Satz 1 der BetäubungsmittelVerschreibungsverordnung treten am 1. Juli 2002, § 5a Abs. 5 Satz 2 bis Abs. 7 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung am 1. Januar 2003 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2001 Der Bundesrat hat zugestimmt. 1201 Berlin, den 19. Juni 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt ­­­­­­­­­­­­­­­ Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremerhaven Vom 20. Juni 2001 Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Grenze des Freihafens Die Grenze des Freihafens Bremerhaven wird geändert. Ihr neuer Verlauf ergibt sich aus der Anlage. §2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremerhaven vom 8. August 1995 (BGBl. I S. 1039) außer Kraft. Berlin, den 20. Juni 2001 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel