Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 29 vom 27.06.2001  - Seite 1215 bis 1220 - Gesetz zur Umstellung von Vorschriften im land- und forstwirtschaftlichen Bereich auf Euro (Fünftes Euro-Einführungsgesetz)

2125-5-7/22125-5-72125-5-7-32125-42611-14611-14-1780-3780-5-2780-6780-7-27820-27821-27822-67822-77823-57824-57825-17831-17831-87833-37840-37842-17842-1-77842-107843-17847-117847-11-4-397847-127847-167847-197849-27849-2-2-17849-2-2-27849-2-2-37849-2-4-17849-2-4-37849-2-7790-1790-14790-15790-18792-1793-11793-12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1215 Gesetz zur Umstellung von Vorschriften im land- und forstwirtschaftlichen Bereich auf Euro (Fünftes Euro-Einführungsgesetz) Vom 25. Juni 2001 Der Bundestag hat das nachstehende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Weingesetzes (2125-5-7) Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) wird wie folgt geändert: 1. In § 43 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,1,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,6647 Euro" ersetzt. 2. In § 50 Abs. 3 wird die Angabe ,,bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Weinfonds-Verordnung (2125-5-7-3) § 1 der Weinfonds-Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 666) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,nicht mehr als zehn Deutsche Mark" durch die Angabe ,,nicht mehr als fünf Euro" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,nicht mehr als einhundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,nicht mehr als fünfzig Euro" ersetzt. 2. In Absatz 7 Satz 2 werden die Angabe ,,auf volle einhundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,auf volle fünfzig Euro" sowie die Angabe ,,unter fünf Deutsche Mark" durch die Angabe ,,unter drei Euro" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes (2125-42) In § 8 Abs. 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S.1814), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, werden die Angabe ,,bis zu 50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünfundzwanzig- tausend Euro" und die Angabe ,,bis zu 20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (611-14) Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 715), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 4 wird die Angabe ,,dreißig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzehn Euro" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 4 wird die Angabe ,,bis zu zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (611-14-1) Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 715), werden wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe ,,1 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Cent" ersetzt. 2. In § 17 Abs. 3 Satz 1 werden das Wort ,,Pfennigbeträge" durch das Wort ,,Centbeträge" und das Wort ,,Pfennigbetrag" durch das Wort ,,Centbetrag" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes (780-3) In § 23 Abs. 2 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), das zuletzt durch Artikel 6 des 1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,weniger als zwanzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,weniger als zehn Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,weniger als zwanzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,weniger als zehn Euro" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,auf volle hundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,auf volle fünfzig Euro" und die Angabe ,,unter zehn Deutsche Mark" durch die Angabe ,,unter fünf Euro" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Düngemittelgesetzes (7820-2) Das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe ,,250 Millionen DM" durch die Angabe ,,127 659 792 Euro" ersetzt. 2. In § 10 Abs. 3 werden die Angabe ,,bis zu dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünfzehntausend Euro" und die Angabe ,,bis zu 5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Hopfengesetzes (7821-2) In § 3 Abs. 2 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530) wird die Angabe ,,bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes (7822-6) In § 60 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, werden die Angabe ,,bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünfundzwanzigtausend Euro" und die Angabe ,,bis zu zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 13 Änderung des Sortenschutzgesetzes (7822-7) Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird die Angabe ,,bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (780-5-2) Die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe ,,weniger als einhundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,weniger als fünfzig Euro" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe ,,weniger als einhundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,weniger als fünfzig Euro" ersetzt. 3. In § 6 Abs. 4 wird in Satz 1 die Angabe ,,drei Deutsche Pfennig" durch die Angabe ,,0,015 Euro" und in Satz 2 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzig Euro" ersetzt. 4. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,nicht mehr als zehn Deutsche Mark" durch die Angabe ,,nicht mehr als fünf Euro" ersetzt. 5. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Beitragsbetrag auf volle fünfzig Euro nach unten abgerundet; Säumniszuschläge unter drei Euro werden nicht erhoben." Artikel 8 Änderung des Ernährungsvorsorgegesetzes (780-6) In § 14 Abs. 2 des Ernährungsvorsorgesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, werden die Angabe ,,bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünfundzwanzigtausend Euro" und die Angabe ,,bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 9 Änderung der Holzabsatzfondsverordnung (780-7-2) Die Holzabsatzfondsverordnung vom 4. Januar 1999 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,weniger als zweihundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,weniger als hundert Euro" ersetzt. In § 40 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164) wird die Angabe ,,bis zu zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünftausend Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 Artikel 14 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (7823-5) In § 40 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) werden die Angabe ,,bis zu hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünfzigtausend Euro" und die Angabe ,,bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 15 Änderung des Tierzuchtgesetzes (7824-5) In § 20 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), das zuletzt durch § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 1. Juni 1999 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, werden die Angabe ,,bis zu zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünftausend Euro" und die Angabe ,,bis zu fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 16 Änderung des Futtermittelgesetzes (7825-1) In § 21 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S.1358) werden die Angabe ,,bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünfundzwanzigtausend Euro" und die Angabe ,,bis zu zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 17 Änderung des Tierseuchengesetzes (7831-1) Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) wird wie folgt geändert: 1. § 67 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten: 1. Pferde 2. Rinder 3. Schweine 4. Schafe 5. Ziegen 6. Geflügel 7. Bienen, je Volk 5 113 Euro 3 068 Euro 1 278 Euro 767 Euro 307 Euro 51 Euro 102 Euro." Artikel 18 1217 Änderung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (7831-8) In § 19 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523) wird die Angabe ,,bis zu dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünfzehntausend Euro" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Tierschutzgesetzes (7833-3) In § 18 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, werden die Angabe ,,bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünfundzwanzigtausend Euro" und die Angabe ,,bis zu zehntausend Deutsche Mark durch die Angabe ,,bis zu fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 20 Änderung des Marktstrukturgesetzes (7840-3) In § 9 Abs. 2 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird die Angabe ,,bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 21 Änderung des Milch- und Fettgesetzes (7842-1) Das Milch- und Fettgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert: 1. §§ 12 und 12a werden aufgehoben. 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Angabe ,,0,20 Pf" durch die Angabe ,,0,1 Cent" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,0,4 Pf" durch die Angabe ,,0,2 Cent" ersetzt. c) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe ,,0,3 Deutsche Pfennig" durch die Angabe ,,0,15 Cent" ersetzt. 3. In § 30 Abs. 2 wird die Angabe ,,bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. 2. In § 76 Abs. 3 wird die Angabe ,,bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. 1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 Artikel 22 Änderung der Milch-Güteverordnung (7842-1-7) 2. In § 38 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,eintausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 26 Aufhebung der Bienenzucht-Beihilfe-Verordnung (7847-11-4-39) Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden in Nummer 1 die Angabe ,,4 Pf/kg" durch die Angabe ,,2 Cent/kg", in Nummer 2 die Angabe ,,10 Pf/kg" durch die Angabe ,,5 Cent/kg" sowie in Nummer 3 die Angabe ,,2 Pf/kg" durch die Angabe ,,1 Cent/kg" ersetzt. 2. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben. Artikel 23 Änderung des Milch- und Margarinegesetzes (7842-10) In § 14 Abs. 3 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 3 § 39 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, werden die Angabe ,,bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünfundzwanzigtausend Euro" sowie die Angabe ,,bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 24 Änderung des Vieh-und Fleischgesetzes (7843-1) In § 23 Abs. 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird die Angabe ,,bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 25 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (7847-11) Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt geändert: 1. § 36 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,bis zu hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünfzigtausend Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,bis zu zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünftausend Euro" ersetzt. Die Bienenzucht-Beihilfe-Verordnung vom 14. Juli 1981 (BGBl. I S. 658) wird aufgehoben. Artikel 27 Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren (7847-12) In § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490) wird die Angabe ,,bis zu zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 28 Aufhebung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft (7847-16) Das Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3199), wird aufgehoben. Artikel 29 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes (7847-19) In § 11 Abs. 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, werden die Angabe ,,bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünfundzwanzigtausend Euro" und die Angabe ,,bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 30 Änderung des Handelsklassengesetzes (7849-2) Das Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,bis zu 20 000 DM" durch die Angabe ,,bis zu zehntausend Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe ,,bis zu 20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 31 Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse (7849-2-2-1) In § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 354) geändert worden ist, wird die Angabe ,,bis zu 20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 32 Änderung der Qualitätsnormenverordnung Blumen (7849-2-2-2) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Qualitätsnormenverordnung Blumen vom 12. November 1971 (BGBl. I S. 1815), die durch Artikel 86 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird die Angabe ,,bis zu 20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 33 Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen (7849-2-2-3) In § 6 Abs. 2 der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 857) wird die Angabe ,,bis zu 20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 34 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (7849-2-4-1) In § 7 Abs. 3 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46) wird die Angabe ,,bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 35 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse (7849-2-4-3) In § 4 Abs. 2 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3368) wird die Angabe ,,bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu zehntausend Euro" ersetzt. 2. § 5 wird aufgehoben. Artikel 36 1219 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (7849-2-7) In § 4 Abs. 3 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3989) wird die Angabe ,,bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 37 Änderung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut (790-1) In § 25 Abs. 3 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird die Angabe ,,bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 38 Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz (790-14) Das Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom 25. Februar 1969 (BGBl. I S. 149) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe ,,bis zu 20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 39 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes (790-15) Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 2 werden die Angabe ,,bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünfundzwanzigtausend Euro" und die Angabe ,,bis zu fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. 2. § 12 wird aufgehoben. 1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 Artikel 40 Änderung des Bundeswaldgesetzes (790-18) Artikel 42 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik (793-11) In Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 II S. 1) werden die Angabe ,,bis zu dreitausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu tausendfünfhundert Euro" und die Angabe ,,bis zu zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 43 Änderung des Seefischereigesetzes Artikel 41 Änderung des Bundesjagdgesetzes (792-1) (793-12) In § 9 Abs. 2 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) wird die Angabe ,,bis zu einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünfundsiebzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 44 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2, 5, 7, 9, 22 und 31 bis 36 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 45 Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521), wird wie folgt geändert: 1. In § 43 Abs. 2 wird die Angabe ,,bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu zehntausend Euro" ersetzt. 2. § 47 wird aufgehoben. Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 39 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Abs. 1 Nr. 4 werden die Angabe ,,1 000 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfhunderttausend Euro" und die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. 2. In § 39 Abs. 3 wird die Angabe ,,bis zu zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu fünftausend Euro" ersetzt. Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 25. Juni 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast