Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 29 vom 27.06.2001  - Seite 1221 bis 1223 - Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter und die Zulassung von Luftsportgeräten und Flugmodellen

96-1-4496-1-896-1-4096-1-14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 1221 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter und die Zulassung von Luftsportgeräten und Flugmodellen Vom 13. Juni 2001 Auf Grund der §§ 31c und 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 9a und Satz 2 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 550), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1494), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 8 wie folgt gefasst: ,,8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 kg (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden),". b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte ohne Motor oder mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 kg einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät sind von der Musterzulassung befreit. Für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen. Für das zugehörige Schleppgerät gelten die Sätze 1 und 2 ohne Gewichtsbeschränkung." 2. In § 2 werden nach der Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 7" die Wörter ,,und für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 150 kg" eingefügt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Nummern 6a bis 8 durch folgende Nummern 7 und 8 ersetzt: ,,7. Luftsportgeräte, 8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg,". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 sind von der Verkehrszulassung befreit. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 kg und bis zu 150 kg bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist." 4. § 78 wird wie folgt gefasst: ,,§ 78 Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf (1) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1 bis 4 vom Luftfahrt-Bundesamt a) dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn es nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät die in der JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3 deutsch, Abschnitt R enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, b) dem Luftfahrzeughalter im Einzelfall erteilt, wenn die in der JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3 deutsch, Abschnitt R enthaltenen Voraussetzungen sinngemäß erfüllt werden. Das Luftfahrt-Bundesamt überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen und legt Nebenbestimmungen fest, die für die sichere Durchführung des Transports erforderlich sind. § 65 ist sinngemäß anzuwenden. Die Erteilung von Genehmigungen zum Transport radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz bleibt hiervon unberührt. (2) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1 bis 4 vom Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Betriebsgenehmigung nach § 61 Abs. 1 oder der Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn dieses Maßnahmen nachgewiesen hat, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Flugbetriebes durch das Mitführen oder Ansichtragen gefährlicher Güter auszuschließen. (3) Verpackungen zum Transport gefährlicher Güter mit Ausnahme der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) bedürfen der Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Verpackungen zum Transport gefährlicher Güter der Klasse 7 bedürfen der Zulassung und der Beförderungsgenehmigung durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), soweit diese nach der JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3 deutsch festgelegt sind, ansonsten der Bauartprüfung durch den Hersteller auf der Basis eines von der BAM genehmigten Qualitätssicherungsprogrammes. (4) Auf die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnisse nach den Absätzen 1 und 2 ist § 20 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes sinngemäß anzuwenden." 1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät Luftfahrtgeräts dieses Musters an den Kunden entsprechend § 10 Abs. 1 durchführen und von dieser bescheinigen zu lassen. Bei Luftfahrtgeräten mit einem nicht fest eingebauten Motor ist hierbei auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen. (2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung dieses Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels dem Halter zur Verfügung zu stellen. (3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt." 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,fällt" die Wörter ,,und kein Luftfahrtgerät nach § 9 Abs. 4 oder § 10a ist" eingefügt. b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 9 Abs. 4 ist in Zeitabständen von zwölf Monaten sowie nach Änderungen vor dem ersten Flug nachzuprüfen. Hierzu hat der Halter das Luftfahrtgerät dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zur Nachprüfung vorzustellen und die durchgeführten Prüfungen von diesem unverzüglich bescheinigen zu lassen. Die §§ 15 bis 20 finden keine Anwendung. (5) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 10a ist nach den vom Hersteller vorgegebenen Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auftrag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der Halter ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Er hat Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den Prüfanweisungen unverzüglich dem Hersteller zu melden. Die §§ 15 und 18 bis 20 finden keine Anwendung." 6. In § 15 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. 7. In § 20 Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort ,,Nachprüfschein" das Komma und die Wörter ,,für Hängegleiter und Gleitsegel durch einen dauerhaft am Luftsportgerät anzubringenden Prüfstempel" und in Satz 2 die Wörter ,,und dem Prüfstempel" gestrichen. 8. § 22 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt: ,,2a. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 4 Satz 2 das Luftfahrtgerät nicht oder nicht rechtzeitig vorstellt oder eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt,". b) Nummer 4 wird durch folgende neue Nummern 4 bis 4b ersetzt: ,,4. entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 die Musterprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen oder nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt, Die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBI. I S. 2010) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit des musterzulassungspflichtigen Luftfahrtgeräts ist die nach § 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Erteilung der Musterzulassung zuständige Stelle zuständig. Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Abs. 4 der LuftverkehrsZulassungs-Ordnung ist der Hersteller zuständig." b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,Absatz 1" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" durch die Wörter ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-ZulassungsOrdnung mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg" ersetzt. b) In Absatz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der LuftverkehrsZulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 10a." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 kg erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung durch eine Prüfung der Übereinstimmung des Luftfahrtgeräts mit dem Stand der Technik. Hierzu hat der Halter vor dem ersten Flug das Luftfahrtgerät der zuständigen Stelle vorzustellen und die Prüfung bescheinigen zu lassen." d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Prüfschein" das Komma und die Wörter ,,für Hängegleiter und Gleitsegel durch eine Prüfplakette und für Springfallschirme durch einen Prüfstempel" gestrichen. b) In Absatz 7 wird Satz 2 gestrichen. 4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: ,,§ 10a Nicht musterzulassungspflichtiges Luftfahrtgerät (1) Bei Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller die Musterprüfung in einer vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten Prüfstelle vor Auslieferung des ersten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 4a. entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 die Stückprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, entgegen § 10a Abs. 2 Satz 2 eine Betriebsanweisung oder eine zur Mängelbehebung erforderliche Anweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,". 1223 2. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 der LuftverkehrsZulassungs-Ordnung dürfen nur betrieben werden, wenn die Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachgewiesen worden ist." 3. In § 19 Abs. 1 Nr. 1 wird der letzte Halbsatz gestrichen. 4. In § 57 Nr. 1 Buchstabe a werden die Angabe ,,§ 3" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1" ersetzt und am Ende des zweiten Halbsatzes die Wörter ,,oder entgegen § 3 Abs. 3 ein Luftfahrtgerät betreibt, bei dem die Lufttüchtigkeit nicht oder nicht vollständig nachgewiesen ist" eingefügt. Artikel 4 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 4 am 1. Juli 2001 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (3) Für Hängegleiter, Gleitsegel und Sprungfallschirme, bei denen die Stückprüfung nach § 10 Abs. 3, 4 und 7 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät in der vor dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung bescheinigt ist, gelten die Muster- und Stückprüfung nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät als erbracht, wenn der Hersteller die für die Nachprüfung und Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen dem Halter zur Verfügung stellt. Können die erforderlichen Anweisungen des Herstellers dem Halter nicht zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese Luftfahrtgeräte nur weiter betrieben werden, wenn sie nach den vor dem 1. Juli 2001 geltenden Regelungen nachgeprüft werden. 4b. c) In Nummer 5 wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. d) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 5a eingefügt: ,,5a. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachprüft oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachprüfen lässt oder". Artikel 3 Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBI. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2669), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. die nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-ZulassungsOrdnung keiner Musterzulassung bedürfen, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung, die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt,". Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 13. Juni 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig