Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 31 vom 29.06.2001  - Seite 1344 bis 1345 - Zehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Zehnte KOV-Anpassungsverordnung 2001 - 10. KOV-AnpV 2001)

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1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 Zehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Zehnte KOV-Anpassungsverordnung 2001 ­ 10. KOV-AnpV 2001) Vom 26. Juni 2001 Auf Grund des § 56, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 56 zuletzt durch Artikel 9 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert und § 41 Abs. 3 Satz 4 und § 51 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und Nr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) neu gefasst worden sind, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Zahl ,,263" durch die Zahl ,,268" ersetzt. 2. In § 15 werden in Satz 1 die Bezeichnung ,,33 bis 214" durch die Bezeichnung ,,34 bis 218" und in Satz 2 die Zahl ,,3,292" durch die Zahl ,,3,355" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert um 40 vom Hundert um 50 vom Hundert um 60 vom Hundert um 70 vom Hundert um 80 vom Hundert um 90 vom Hundert von 225 Deutsche Mark, von 305 Deutsche Mark, von 412 Deutsche Mark, von 520 Deutsche Mark, von 721 Deutsche Mark, von 872 Deutsche Mark, von 1 046 Deutsche Mark, 7. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl ,,488" durch die Zahl ,,497" und in Satz 4 die Angabe ,,833, 1 180, 1 519, 1 971 oder 2 427 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,849, 1 203, 1 548, 2 009 oder 2 473 Deutsche Mark" ersetzt. 8. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl ,,2 786" durch die Zahl ,,2 839" und die Zahl ,,1 395" durch die Zahl ,,1 422" sowie in Absatz 3 die Zahl ,,2 786" durch die Zahl ,,2 839" ersetzt. 9. In § 40 wird die Zahl ,,692" durch die Zahl ,,705" ersetzt. 10. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl ,,765" durch die Zahl ,,780" ersetzt. 11. In § 46 werden die Zahl ,,196" durch die Zahl ,,200" und die Zahl ,,365" durch die Zahl ,,372" ersetzt. b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 135 Deutsche Mark, 277 Deutsche Mark, 418 Deutsche Mark, 557 Deutsche Mark, 695 Deutsche Mark, 838 Deutsche Mark." 4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 oder 60 vom Hundert um 70 oder 80 vom Hundert um 90 vom Hundert bei Erwerbsunfähigkeit 721 Deutsche Mark, 872 Deutsche Mark, 1 046 Deutsche Mark, 1 178 Deutsche Mark." 5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl ,,47 822" durch die Zahl ,,48 492" ersetzt. 6. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl ,,127" durch die Zahl ,,129" ersetzt. bei Erwerbsunfähigkeit von 1 178 Deutsche Mark. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 und 60 vom Hundert um 45 Deutsche Mark, um 70 und 80 vom Hundert um 56 Deutsche Mark, um 90 vom Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit um 70 Deutsche Mark." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 12. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl ,,341" durch die Zahl ,,348" und die Zahl ,,477" durch die Zahl ,,486" ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Zahl ,,937" durch die Zahl ,,955" und die Zahl ,,653" durch die Zahl ,,665" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Zahl ,,171" durch die Zahl ,,174" und die Zahl ,,127" durch die Zahl ,,129" ersetzt. 1345 c) In Absatz 3 werden die Zahl ,,530" durch die Zahl ,,540" und die Zahl ,,386" durch die Zahl ,,393" ersetzt. 14. In § 53 Satz 2 werden die Zahl ,,2 786" durch die Zahl ,,2 839" und die Zahl ,,1 395" durch die Zahl ,,1 422" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. Juni 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester