Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 31 vom 29.06.2001  - Seite 1352 bis 1354 - Zweite Verordnung zur Änderung der Orthopädieverordnung

830-2-16
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 Zweite Verordnung zur Änderung der Orthopädieverordnung Vom 26. Juni 2001 Auf Grund des § 24a Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1262) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: 6. In § 11 wird das Wort ,,Unterarmstützen" durch das Wort ,,Unterarmgehstützen" und das Wort ,,Gehrahmen" durch das Wort ,,Gehgestelle" ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Artikel 1 Änderung der Orthopädieverordnung Die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Körperersatzstücke können als Erstausstattung doppelt geliefert werden." 2. § 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Stützapparate können als Erstausstattung doppelt geliefert werden." 3. § 5 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,,Als Erstausstattung werden für den Straßengebrauch oder für den Hausgebrauch zwei Paare geliefert;". 4. In § 7 Satz 3 wird das Wort ,,Selbstfahrer-Rollstuhl" durch die Wörter ,,handbetriebener Rollstuhl" ersetzt. 5. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Eigenanteil beträgt für einen 1. Maßstraßenschuh 2. Maßhausschuh 3. Maßturnschuh 4. Maßschuh für besondere Sportarten 5. Schuh für Beinamputierte 6. Maßbadeschuh 7. Handschuh 75 Deutsche Mark, 40 Deutsche Mark, 30 Deutsche Mark, 11. § 17 wird wie folgt geändert: 130 Deutsche Mark, 60 Deutsche Mark, 14 Deutsche Mark, 14 Deutsche Mark." a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Hörbehinderte" durch die Wörter ,,hörbehinderte Menschen" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Sehbehinderte" durch die Wörter ,,sehbehinderte Menschen" ersetzt. ,,Zu einem handbetriebenen Rollstuhl kann ein Zusatzantrieb geliefert werden." b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Behinderten" durch die Wörter ,,behinderten Menschen" ersetzt und nach den Wörtern ,,bedient werden kann" werden die Wörter ,,und ein Zusatzantrieb nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreicht" angefügt. c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,Behinderte" durch die Wörter ,,behinderte Menschen" ersetzt. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Behinderte" durch die Wörter ,,behinderte Menschen" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,sowie Behinderte mit hoher Querschnittlähmung und gleich schwer Behinderte" durch die Wörter ,,sowie schwer behinderte Menschen, die dringend darauf angewiesen sind" ersetzt. 9. § 14 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. gefütterte Beinüberzüge oder gefütterte Fußsäcke für Querschnittgelähmte, Beinamputierte mit starken Durchblutungsstörungen und gleich schwer behinderte Menschen sowie für Benutzer eines Rollstuhls für den Straßengebrauch,". 10. In § 16 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort ,,Behinderte" durch die Wörter ,,behinderte Menschen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 12. § 17a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Blinde" die Wörter ,,und hochgradig sehbehinderte Menschen" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Hochgradig Sprech- oder Sprachgestörte erhalten Hilfsgeräte zur Verständigung, wenn diese dadurch erheblich verbessert werden kann." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Blinde, Querschnittgelähmte und Schwersthörgeschädigte sowie gleich schwer behinderte Menschen erhalten Geräte der häuslichen Kommunikation, wenn sie auf ihre Benutzung dringend angewiesen sind." 13. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils das Wort ,,Behinderte" durch die Wörter ,,behinderte Menschen" und in Satz 3 das Wort ,,Behinderte" durch die Wörter ,,behinderte Mensch" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Taschen- oder Armbanduhren sowie Weckuhren werden Blinden als Blindenuhren oder als Uhren mit Sprachausgabe geliefert." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Kleinschreibmaschinen" durch das Wort ,,Schreibmaschinen" und das Wort ,,Behinderte" durch die Wörter ,,behinderte Menschen" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Anstelle einer Schreibmaschine können Benutzer von Computersystemen ein Druckgerät erhalten." cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Wer als Leistung der Berufsfürsorge eine Schreibmaschine oder ein Druckgerät erhalten hat, die er auch privat nutzen kann, hat keinen Anspruch auf gleiche Leistungen nach Satz 1 bis 3." 14. In § 18a Abs. 1 wird das Wort ,,Behinderte" durch die Wörter ,,behinderte Menschen" ersetzt. 15. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Das Komma am Ende der Nummer 10 wird gestrichen und durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 11 wird gestrichen. 16. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Zahl ,,5 800" durch die Zahl ,,7 000" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Zahl ,,5 000" durch die Zahl ,,6 000" ersetzt. 17. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zur Instandhaltung eines Motorfahrzeuges wird ein jährlicher Pauschbetrag in folgender Höhe gezahlt: 1. für ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum bis zu 50 Kubikzentimeter 2. für ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum bis zu 500 Kubikzentimeter 3. für ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum über 500 Kubikzentimeter 4. für ein elektrisch angetriebenes Motorfahrzeug 18. § 27 wird wie folgt geändert: 1353 190 Deutsche Mark 370 Deutsche Mark 575 Deutsche Mark 370 Deutsche Mark." a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Zahl ,,1 500" durch die Zahl ,,2 100" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Zahl ,,2 100" durch die Zahl ,,3 200" ersetzt. c) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Zahl ,,1 500" durch die Zahl ,,2 100" ersetzt. 19. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Zahl ,,1 000" durch die Zahl ,,1 400" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Zahl ,,2 000" durch die Zahl ,,2 800" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Zahl ,,2 000" durch die Zahl ,,2 800" ersetzt. 20. In § 31 wird die Zahl ,,450" durch die Zahl ,,600" und die Zahl ,,1 500" durch die Zahl ,,1 900" ersetzt. 21. In § 33 wird die Zahl ,,205" durch die Zahl ,,260" und die Zahl ,,600" durch die Zahl ,,750" ersetzt. 22. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl ,,240" durch die Zahl ,,300" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Zahl ,,45" durch die Zahl ,,60" ersetzt. 23. In § 35 wird die Zahl ,,660" durch die Zahl ,,850" ersetzt. 24. § 36 wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Zuschüsse für Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte (1) Blinde können Zuschüsse von 80 vom Hundert der Beschaffungskosten erhalten für 1. ein Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät, insgesamt jedoch höchstens 400 Deutsche Mark, sowie für ein entsprechendes Gerät im Taschenformat, höchstens jedoch 265 Deutsche Mark, 2. Tonträger, höchstens jedoch 40 Deutsche Mark innerhalb von 12 Monaten. (2) Ein Zuschuss darf frühestens nach fünf Jahren für ein neues Gerät gezahlt werden. Bei blinden Ohnhändern verkürzt sich die Frist auf drei Jahre. 1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 angewiesen, können für die Zusatzausstattung die notwendigen Beschaffungs- und Änderungskosten übernommen und ein Betrag in Höhe des Sechzigfachen der monatlichen Zusatzkosten gezahlt werden." 26. In § 38 wird die Zahl ,,480" durch die Zahl ,,600" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. (3) Hat der Beschädigte als Leistung der Berufsfürsorge ein Gerät nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine Hilfe zur Beschaffung eines solchen Geräts erhalten und kann er dieses Gerät auch privat nutzen, darf ein Zuschuss erst gezahlt werden, wenn die Fristen nach Absatz 2 abgelaufen sind." 25. § 37 wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Zuschüsse für Telefonausstattung Sind Ohnhänder und Benutzer eines Hörgeräts dringend auf eine besondere Ausstattung ihres Telefons Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. Juni 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester