Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 33 vom 09.07.2001  - Seite 1503 bis 1504 - Achte Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001 1503 Achte Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung Vom 5. Juli 2001 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), ­ auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 14, 18 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, des § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3, des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), auch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und ­ auf Grund des § 36 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146): Artikel 1 Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung Die Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I S. 1300), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 435), wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wörter ,,und die Durchführung der obligatorischen Destillation" gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung von Beihilfen, Vergütungen und sonstigen Vergünstigungen (Vergünstigungen) im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein mit Ausnahme der Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und der Leistungen für die Umstrukturierung und die Umstellung von Rebflächen." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,vorbehaltlich der Absätze 2 und 3" durch die Wörter ,,vorbehaltlich des Absatzes 2" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. Die §§ 7, 8a und 10a werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Sechsten und Siebten Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung Artikel 2 Satz 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung vom 12. Januar 2001 (BGBl. I S. 118) und Artikel 2 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 435) werden aufgehoben. 1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2001 Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 5. Juli 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 20, ausgegeben am 27. Juni 2001 Tag 15. 6. 2001 Inhalt 15. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (15. ADR-Änderungsverordnung ­ 15. ADRÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes Bekanntmachung der Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik, des Königreichs Spanien, des Königreichs Dänemark, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie über das Inkrafttreten dieser Protokolle und der Protokolle über den Beitritt der Griechischen Republik und der Republik Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 654 655 9. 5. 2001 14. 6. 2001 657 Die Anlage zur 15. ADR-Änderungsverordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Preis des Anlagebandes: 344,40 DM (335,90 DM zuzüglich 8,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 345,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.