Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 35 vom 18.07.2001  - Seite 1550 bis 1550 - Gesetz zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern

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1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Gesetz zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern Vom 13. Juli 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 kann bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden." 2. § 17 Abs. 4a wird wie folgt geändert: Nach der Absatzbezeichnung ,,(4a)" wird folgender Satz eingefügt: ,,Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 kann bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden." Artikel 2 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Für die in Nummer 8 des Anhangs genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert: Das Wort ,,dies" wird durch die Verweisung ,,Satz 1" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Satz 3" durch die Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Satz 4" ersetzt. Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 13. Juli 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin