Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 35 vom 18.07.2001  - Seite 1578 bis 1590 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP - gntDAIVV)

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1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP ­ gntDAIVV) Vom 12. Juli 2001 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Laufbahn § 1 Laufbahn § 2 Ziel der Ausbildung Abschnitt 2 Ausbildungsordnung Kapitel 1 Allgemeines § 3 Einstellungsbehörde § 4 Einstellungsvoraussetzungen § 5 Ausschreibung, Bewerbung § 6 Auswahlverfahren § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 9 Dauer, Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 11 Ausbildungsakte § 12 Regelungen für Schwerbehinderte Kapitel 2 Ausbildung § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes Teil 1 Fachstudien § 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung § 15 Grundsätze § 16 Grundstudium § 17 Hauptstudium Teil 2 Berufspraktische Studienzeiten § 18 Grundsätze § 19 Praktika § 29 Prüfungsamt § 30 Prüfungskommission § 31 Prüfung § 32 Prüfungsort, Prüfungstermin § 33 Diplomarbeit § 34 Schriftliche Prüfung § 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung § 36 Mündliche Prüfung § 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis § 38 Täuschung, Ordnungsverstoß § 39 Bewertung von Prüfungsleistungen § 40 Gesamtergebnis § 41 Zeugnis § 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme § 43 Wiederholung Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften § 44 Übergangsregelung § 45 Inkrafttreten Kapitel 2 Laufbahnprüfung § 28 Zwischenprüfung Abschnitt 4 Prüfungen Kapitel 1 Zwischenprüfung § 20 Durchführung der Praktika § 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen Teil 3 Leistungsnachweise; Bewertungen § 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien § 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten Abschnitt 3 Aufstieg § 25 Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst § 26 Kürzung der Regelaufstiegsausbildung § 27 Zulassung zum Verwendungsaufstieg Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1579 Abschnitt 1 Laufbahn §1 Laufbahn (1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: ­ im Vorbereitungsdienst Regierungsinspektoranwärterin/Regierungsinspektoranwärter Regierungsinspektorin/ Regierungsinspektor zur Anstellung (z. A.) Regierungsinspektorin/ Regierungsinspektor (3) Die Beamtinnen und Beamten sollen auch befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. Abschnitt 2 Ausbildungsordnung Kapitel 1 Allgemeines §3 Einstellungsbehörde Einstellungsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt. Ihm obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Das Bundesverwaltungsamt ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. §4 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht überschritten hat und 3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. §5 Ausschreibung, Bewerbung (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 3. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Minderjähriger, 4. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung, 5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter und 6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. ­ in der Probezeit bis zur Anstellung ­ im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) ­ in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 10 Besoldungsgruppe A 11 Besoldungsgruppe A 12 Besoldungsgruppe A 13 Regierungsoberinspektorin/ Regierungsoberinspektor Regierungsamtfrau/ Regierungsamtmann Regierungsamtsrätin/ Regierungsamtsrat Regierungsoberamtsrätin/ Regierungsoberamtsrat. (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. §2 Ziel der Ausbildung (1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet; ihre Ausbildung wird darauf ausgerichtet, dass sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten haben. Sie werden auch auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihnen die berufliche Grundbildung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten und die Fähigkeit zum problemorientierten Denken und Handeln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten sollen europaspezifische Kenntnisse erwerben. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation, sozialen Kompetenz und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns sowie zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sind zu fördern. (2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der praktischen Ausbildung zu übertragen sind. 1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 §6 Auswahlverfahren §7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird, 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über schwebende Straf- und Ermittlungsverfahren und darüber, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundesverwaltungsamt. Anstelle der Kostenübernahme kann das Bundesverwaltungsamt die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen. §8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden mit ihrer Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Regierungsinspektoranwärterinnen oder Regierungsinspektoranwärtern ernannt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesverwaltungsamtes. Während der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und bei anderen Behörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht. §9 Dauer, Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. (2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint. (3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule angerechnet, so sind einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu kürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. (2) Zum Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist anzustreben. (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält vom Bundesverwaltungsamt die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. (4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesverwaltungsamt von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf Wunsch von schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffenden mündlichen Teils des Auswahlverfahrens anwesend sein. (5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen. (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse; für jedes Auswahlverfahren wird eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Wenn mehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht eingestellt werden, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundesverwaltungsamt für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Ausbildungsabschnitte gekürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung 1. wegen längerer Krankheit, 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung, 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder 4. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Kürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die Verlängerung soll darauf ausgerichtet werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann. (7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 43 Abs. 2. § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Erholungsurlaub wird in der Regel während der Praktika gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 1581 Kapitel 2 Ausbildung § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Die Laufbahnbeschreibung legt die beruflichen Anforderungen der Laufbahn (Berufsbild) fest und fasst die in den einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten zusammen. (2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2 200 Lehrstunden. (3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt: 1. Studienabschnitt I Grundstudium 61/2 Monate, 2. Praktikum I Behörde 61/2 Monate, 3. Studienabschnitt II Hauptstudium I 41/2 Monate, 4. Praktikum II Behörde 61/2 Monate, 5. Studienabschnitt III Hauptstudium II 41/2 Monate, 6. Praktikum III Behörde 41/2 Monate, 7. Studienabschnitt IV Hauptstudium III 41/2 Monate, 8. Praktikum IV Prüfungszeit 11/2 Monate. Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen von insgesamt drei Monaten Dauer durchgeführt. (4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. Teil 1 Fachstudien § 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Die Anwärterinnen und Anwärter werden vom Bundesverwaltungsamt für das Grundstudium dem Zentralbereich und für das Hauptstudium dem Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung zugewiesen. § 15 Grundsätze (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt. (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grund- § 11 Ausbildungsakte Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten ,,Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind. § 12 Regelungen für Schwerbehinderte Schwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den Schwerbehinderten rechtzeitig und, sofern dies zeitlich noch möglich ist, mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern, es sei denn, dass die Schwerbehinderten damit nicht einverstanden sind. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Schwerbehindertenrichtlinien im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern sind zu beachten. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Schwerbehindertengesetzes fallen, angewandt. 1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 5. Öffentliche Finanzwirtschaft, 6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung, 7. Organisations- und Sozialpsychologie und 8. Wahlpflichtbereich (Europaprojekt, Fremdsprache oder Informationsverarbeitung) ergänzt, erweitert und vertieft. (3) Im Hauptstudium II werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten 1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht, 2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, 3. Recht des öffentlichen Dienstes, 4. Zivilrecht, 5. Öffentliche Finanzwirtschaft, 6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung, 7. Organisations- und Sozialpsychologie und 8. Wahlpflichtbereich (Schwerpunktstudium, Fremdsprache oder Informationsverarbeitung, Projekt ,,Anfertigung einer Diplomarbeit") ergänzt, erweitert und vertieft. (4) Im Hauptstudium III werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten 1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht, 2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, 3. Recht des öffentlichen Dienstes, 4. Zivilrecht, 5. Öffentliche Finanzwirtschaft und 6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung ergänzt, erweitert und vertieft. Die im Praktikum III begonnene Diplomarbeit wird unter sechswöchiger Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung fertiggestellt. studium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für Wahlpflichtfächer werden mindestens 330 Stunden vorgesehen. (3) Der Studienplan bestimmt die Lernziele der Studienabschnitte sowie ­ getrennt nach Studienabschnitten ­ die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt. § 16 Grundstudium (1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. Das Grundstudium bereitet auch auf das nachfolgende Praktikum vor. (2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes: 1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns, 2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Verwaltungsrecht, Zivilrecht), 3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung, 5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und 6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung. § 17 Hauptstudium (1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit erwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf. (2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten 1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht, 2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, 3. Recht des öffentlichen Dienstes, 4. Zivilrecht, Teil 2 Berufspraktische Studienzeiten § 18 Grundsätze Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten ist der Ausbildungsrahmenplan zu berücksichtigen. § 19 Praktika (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes mit den wesentlichen Aufgaben der Bundesverwaltung vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben. (2) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden. § 20 Durchführung der Praktika (1) Das Bundesverwaltungsamt ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. (2) Es trifft Regelungen mit anderen Bundesbehörden, in begründeten Fällen auch mit Landes- oder Kommunalbehörden, über die Bereitstellung der für die Praktika notwendigen Ausbildungsplätze und pflegt den Kontakt mit diesen Behörden. (3) Das Praktikum I findet beim Bundesverwaltungsamt oder einer anderen Behörde statt. (4) Ziel dieses Ausbildungsabschnittes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der inneren Verwaltung, insbesondere in den Bereichen 1. Personalmanagement, 2. Öffentliche Finanzwirtschaft, 3. Organisation, 4. Innerer Dienst und 5. Informationsverarbeitung vertraut zu machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. (5) Die Praktika II und III werden bei Bundesbehörden, in begründeten Fällen auch bei Landes- oder Kommunalbehörden, durchgeführt. In den letzten zwei Wochen des Praktikums III werden die Anwärterinnen und Anwärter zur Anfertigung der Diplomarbeit von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung freigestellt. (6) Bei den Behörden werden die Anwärterinnen und Anwärter zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet, insbesondere in den Studienfächern, die im Hauptstudium I und II gelehrt werden. Nach dem Praktikum II sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den im Grundstudium und im Hauptstudium I gelehrten Studienfächern weitgehend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten. Entsprechendes gilt für das Praktikum III nach dem Hauptstudium II. (7) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine bestimmte Verwendung in der Bundesverwaltung vorgesehen sind, können während des Praktikums II fachbezogen ausgebildet werden. § 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung (1) In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin 1583 oder ein Beamter als Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde verantwortlich sind; außerdem werden von der Behörde Ausbilderinnen und Ausbilder bestellt. Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist. (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung. (3) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. (4) Vor Beginn der Praktika I, II und III wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden sollen. Dieser Plan wird dem Bundesverwaltungsamt vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 360 Stunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (z. B. Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt, und die Lernziele und Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden festgelegt. (2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere: 1. Präsentation, Zusammenarbeit und Verhalten, 2. Selbstorganisation, 3. Organisation der Bundesverwaltung, 4. Verwaltung und Werte, 5. Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre, 6. Verwaltungshandeln und Verwaltungsaufgaben und 7. Lösung komplexer Problemstellungen. (3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der berufspraktischen Studienzeiten beim Bundesverwaltungsamt durchgeführt. 1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Teil 3 § 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika I, II und III für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 39 abgegeben. (2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind drei Leistungsnachweise in mündlicher oder schriftlicher Form zu erbringen, die nach § 39 bewertet werden. (3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung. (4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt das Bundesverwaltungsamt ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufgeführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgesetzt; die Summe der Rangpunkte wird zur Ermittlung der Durchschnittspunktzahl durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. Leistungsnachweise; Bewertungen § 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein: 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, 2. andere schriftliche Ausarbeitungen, 3. Referate, 4. Projektarbeit, 5. mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Beiträge zu Fachgesprächen, Kolloquien), 6. IT-Anwendungen und 7. Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form. (2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. (3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen sowie mindestens sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen. (4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung. (5) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium I und II sollen einen Monat vor dem Ende des jeweiligen Studienabschnitts, im Hauptstudium III einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, sich dem Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 34) erbracht worden, gilt er als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. (7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat. Abschnitt 3 Aufstieg § 25 Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes zugelassen werden. (2) Das Bundesministerium des Innern benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. (3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegsausbildung beendet. (5) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 § 26 Kürzung der Regelaufstiegsausbildung (1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können nach Anhörung der Beamtinnen und Beamten die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten um jeweils höchstens sechs Monate gekürzt werden. Kürzungen sind nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. (2) Bei einer Kürzung nach Absatz 1 können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden. § 27 Zulassung zum Verwendungsaufstieg Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 29 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes zugelassen werden. 1585 gliedern der Fachhochschule des Bundes, von denen eine oder einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung; die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden. (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht worden ist. (7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. (8) Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. (9) § 42 Abs. 2 gilt entsprechend. Abschnitt 4 Prüfungen Kapitel 1 Zwischenprüfung § 28 Zwischenprüfung (1) Bei Beendigung des Grundstudiums haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. (2) Die Zwischenprüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten beträgt je drei Zeitstunden. § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mit- Kapitel 2 Laufbahnprüfung § 29 Prüfungsamt (1) Dem beim Bundesverwaltungsamt eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung. (2) Das Prüfungsamt 1. bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission und bestimmt, wer dort den Vorsitz führt, 2. bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte, 3. bestimmt das Thema der Diplomarbeit und gibt es aus, 4. bestimmt die Zweitkorrektorin oder den Zweitkorrektor der Diplomarbeit, 1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. § 31 Prüfung (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durchlaufen hat. (4) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (5) Prüfung und Beratung sind nichtöffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und des Bundesverwaltungsamtes, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein. § 32 Prüfungsort; Prüfungstermin (1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. (3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt. § 33 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen 5. bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung, 6. trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, 7. entscheidet über Erleichterungen nach Maßgabe des § 12, 8. trifft die Entscheidungen nach § 38 Abs. 2 und 3, 9. teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Orte und Zeitpunkte der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit, 10. stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest, 11. entscheidet über einen Rücktritt von der Prüfung, 12. trifft Entscheidungen auf Grund von Prüfungssäumnissen, 13. erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission und 14. bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über Anträge auf Einsichtnahme. § 30 Prüfungskommission (1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. (2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes als Beisitzende, 3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzende. Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. (3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes angehören; zwei Mitglieder sollen hauptamtlich Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule des Bundes sein. (4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder bestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen. (2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen. (3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung acht Wochen zur Verfügung. Die Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll ­ bei einem Korrekturrand von einem Drittel der Seite ­ in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben. (4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 39 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die Erst- und Zweitprüferin oder den Erst- und Zweitprüfer zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, so wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl wird durch das Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen festgesetzt. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll vier Wochen nicht überschreiten. § 34 Schriftliche Prüfung (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. Jeweils eine Aufgabe der sechs schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen: 1. Staats-, Verfassungs- und Europarecht, 2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (auch unter Berücksichtigung des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Verfahrensrechts), 3. Bürgerliches Recht, 4. Recht des öffentlichen Dienstes, 5. Öffentliche Finanzwirtschaft und 1587 6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung. Die Aufgaben sollen in Form eines Entscheidungsentwurfs oder einer gutachtlichen Stellungnahme gelöst werden. (2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Die Hilfsmittel werden in der Regel nicht von Amts wegen zur Verfügung gestellt. (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen. (4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. (5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden. (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr etwaige besondere Vorkommnisse. Sie verzeichnen in der Niederschrift den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und unterschreiben die Niederschrift. (7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. § 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn vier oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwärterinnen und den Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in der Diplomarbeit und in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. 1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 § 36 Mündliche Prüfung sie die Diplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Mitteilungen nach Satz 1 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 38 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können Anwärterinnen oder Anwärter von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 30 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist nur zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Die oder der Betroffene wird vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 gehört. § 39 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet: sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte gut (2) 13 bis 11 Punkte befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, (1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 34 Abs. 1) entsprechend aus. Zusätzlich können Lerninhalte, die Anwärterinnen und Anwärter im Wahlbereich der Studienfächer des Hauptstudiums belegt haben, als Gegenstand der mündlichen Prüfung herangezogen werden. (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken; die Summe der Rangpunkte geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen ergibt die Durchschnittspunktzahl. (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben. § 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis (1) Wer durch Krankheit oder sonstige nicht zu vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfertigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. (2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung zurücktreten. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte übersteigt, hat das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärterinnen oder Anwärter entsprechend zu verlängern. Sind Anwärterinnen oder Anwärter länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt. Beim Rücktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die betreffenden Prüfungsteile oder die Diplomarbeit nachgeholt werden. Das Prüfungsamt entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. 1589 entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß. § 40 Gesamtergebnis (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt: 1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert, 2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 6 vom Hundert, 3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 vom Hundert, 4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert, 5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom Hundert), 6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 vom Hundert. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist. (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert. § 41 Zeugnis (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst. (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 38 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben. ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt. (3) Die Note ,,ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte 100 unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter bis 93,7 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 93,7 bis 87,5 87,5 bis 83,4 83,4 bis 79,2 79,2 bis 75,0 75,0 bis 70,9 70,9 bis 66,7 66,7 bis 62,5 62,5 bis 58,4 58,4 bis 54,2 54,2 bis 50,0 50,0 bis 41,7 41,7 bis 33,4 33,4 bis 25,0 25,0 bis 12,5 12,5 bis 0 (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung 1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 § 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Bundesverwaltungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. § 43 Wiederholung (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündlichen und schriftlichen Prüfung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften § 44 Übergangsregelung Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 1999 begonnen haben, wird die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst ab dem 1. Oktober 1999 begonnen haben, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Studienabschnitt nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umgestellt wird. § 45 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 12. Juli 2001 Der Bundesminister des Innern Schily