Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 36 vom 23.07.2001  - Seite 1598 bis 1599 - Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts

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1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts Vom 17. Juli 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Altersvermögensergänzungsgesetzes Das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird Buchstabe q gestrichen. b) In Nummer 22 wird § 78a Abs. 1 Satz 3 wie folgt gefasst: ,,Für die ersten 36 Kalendermonate sind jeweils 0,1010 Entgeltpunkte, für jeden weiteren Kalendermonat 0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen." c) Nummer 29 wird gestrichen. d) In Nummer 36 wird § 154 Abs. 4 gestrichen. e) Nummer 56 wird gestrichen. 2. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Dem § 65 Abs. 1 wird angefügt: ,,Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist."" b) Nummer 3 wird gestrichen. c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. Nach § 218 wird eingefügt: ,,§ 218a Leistungen an Hinterbliebene Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, gelten die Vorschriften über Renten an Witwen oder Witwer und Abfindungen mit der Maßgabe, dass 1. der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate besteht, 2. auf eine Abfindung nach § 80 Abs. 1 eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 nicht angerechnet wird."" 3. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe a wird Satz 3 wie folgt gefasst: ,,Für die Ermittlung des Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente findet § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zuschlag für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von Landwirten jeweils 0,1010, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0505 und für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von mitarbeitenden Familienangehörigen jeweils 0,0506, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0253 beträgt." b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. In § 28 werden die Wörter ,,auch die Grenzwerte dieser Vorschrift anzuwenden sind" durch die Wörter ,,an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung und an die Stelle des 17,6fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt" ersetzt." c) Nummer 6 wird gestrichen. d) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: ,,14. Nach § 106 wird eingefügt: ,,§ 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (1) Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem dritten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu ermitteln, findet beim Zusammentreffen von Witwenrenten oder Witwerrenten mit Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens für die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung über- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 steigt; § 83 Abs. 2 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Rente an frühere Ehegatten. (2) Ist die Waise vor dem 1. Januar 2002 geboren, findet beim Zusammentreffen von Waisenrente mit Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens für die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt; § 83 Abs. 2 findet Anwendung."" 1. § 140 wird wie folgt gefasst: ,,§ 140 Sonderzuständigkeit für Leistungen 1599 Die Bundesknappschaft ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist." 2. Dem § 273 wird angefügt: ,,(3) Für Personen, die im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach § 140 bereits eine Rente beziehen, bleibt der bisher zuständige Träger der Rentenversicherung für die Dauer des Bezuges dieser Rente weiterhin zuständig. Bestand am 31. Dezember 2001 bei einem bisher zuständigen Träger der Rentenversicherung ein laufender Geschäftsvorfall, bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss erhalten." Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung und Artikel 2 am 1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt vekündet. Berlin, den 17. Juli 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester