Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 37 vom 24.07.2001  - Seite 1661 bis 1662 - Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1661 Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften Vom 23. Juli 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Aufhebung der Zugabeverordnung und des Gesetzes über das Zugabewesen Die Zugabeverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1688), und das Gesetz über das Zugabewesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-4-2, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2000 (BGBl. I S. 1374), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, es sei denn, dass 1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des Arzneimittels oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; 2. die Zuwendungen oder Werbegaben zusätzlich zur Warenlieferung eines pharmazeutischen Unternehmers, Herstellers oder Großhändlers, bei der es sich nicht um eine Lieferung apothekenpflichtiger Arzneimittel für andere als die in § 47 des Arzneimittelgesetzes genannten Endverbraucher handelt, in a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden; 3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden; 4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder 5. es sich um unentgeltlich an Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Werbung von Kunden und den Interessen des Verteilers dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften)." 2. § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt." Artikel 3 Änderung ausbildungsrechtlicher Vorschriften (1) In Nummer 4.2 Buchstabe n der Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel vom 14. Januar 1987 (BGBl. I S. 153) werden die Wörter ,,der Zugabeverordnung," gestrichen. (2) In Nummer 4.2 Buchstabe t der Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) werden die Wörter ,,der Zugabeverordnung," gestrichen. 1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird in Buchstabe f das Wort ,,und" durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe g aufgehoben. (3) § 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent ­ Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin ­ Einzelhandel vom 6. März 1984 (BGBl. I S. 379), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird aufgehoben. (4) In Abschnitt II Nr. 12 der Anlage zu § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schauwerbegestalter/zur Schauwerbegestalterin vom 6. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1918, 2064), die durch Artikel 45 des Gesetzes Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 23. Juli 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Stellvertreter des Bundeskanzlers J. F i s c h e r Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin