Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 37 vom 24.07.2001  - Seite 1664 bis 1668 - Vierte Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften

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1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 Vierte Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften Vom 17. Juli 2001 Auf Grund des § 80 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, und des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) sowie auf Grund des § 28 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 4 und des § 30 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478) verordnet die Bundesregierung: 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Dem Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn 1. der Beamte erst in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten ist, 2. ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder 3. das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet. Dem Beamten steht der halbe Jahresurlaub zu, wenn er in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, und der volle Jahresurlaub, wenn er in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat 1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder 2. einer Freistellung von der Arbeit nach § 3b Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung um ein Zwölftel gekürzt." 2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist das Eingangsamt ihrer Laufbahn maßgebend." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu Artikel 1 Erholungsurlaubsverordnung Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 974), geändert durch die Verordnung vom 29. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2142), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 leisten hat. Endet eine Dienstschicht erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Ein nach Absatz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten; ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen." d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 entsprechend umzurechnen. Bei der Umrechnung auf eine Sechs-TageWoche gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage sind, als Arbeitstage; ausgenommen sind Tage, die nach § 1 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung zu einer Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann der Erholungsurlaub generell auf der Grundlage einer Sechs-Tage-Woche berechnet werden. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung, soweit sie nicht nach Absatz 5a erfolgt, die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten würde." e) Absatz 5a wird wie folgt gefasst: ,,(5a) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen." f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Zusatzoder Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen. Soweit der Beamte den ihm zustehenden Zusatz- oder Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung nicht erhalten hat, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen; dieser Resturlaub kann in vollem Umfang auch nach Maßgabe des § 7a angespart werden." g) Absatz 6a wird aufgehoben. h) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ,,Professoren an Hochschulen und Hochschulassistenten" durch die Angabe ,,Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche Assistenten an Hochschulen" ersetzt. 4. § 7 Satz 3 wird aufgehoben. 5. § 7a wird wie folgt gefasst: ,,§ 7a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung (1) Der Beamte kann auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihm für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. 1665 (2) Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen. (3) Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen." 6. § 11 wird aufgehoben. 7. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Auf Zeiträume, in denen die regelmäßige Arbeitszeit des Beamten ermäßigt war, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der jeweiligen ermäßigten zur vollen regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird. Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Dabei entspricht ein als Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag der jeweiligen ermäßigten regelmäßigen Arbeitszeit geteilt durch die Zahl der Tage, auf die die jeweilige ermäßigte regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich in der Kalenderwoche verteilt war. Bei ungleichmäßiger Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit sind für die Zeiträume, in denen der Beamte Dienst im Umfang der vollen regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten hatte, die Absätze 1 bis 3 ohne die in Satz 1 bezeichnete Maßgabe anzuwenden." Artikel 2 Sonderurlaubsverordnung Die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978) wird wie folgt geändert: 1. In den §§ 3 und 9 Abs. 2 sind jeweils die Wörter ,,von einem Jahr" durch die Wörter ,,eines Jahres" zu ersetzen. 2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung, deren regelmäßige Arbeitszeit auf mindestens fünf Tage in der Woche verteilt ist, kann oder, wenn ihnen keine Reisebeihilfe für eine wöchentliche Heimfahrt zusteht, soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu sechs Arbeitstagen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten gewährt werden. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern zwischen der Wohnung der Familie und der Dienststelle wird kein Urlaub für Familienheimfahrten gewährt." 3. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort ,,Arbeitstag" die Angabe ,,oder, wenn der letzte Umzug aus dienstlichem Anlass nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, drei Arbeitstage" eingefügt. 1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig." cc) In dem neuen Satz 4 wird das Wort ,,Sie" durch die Wörter ,,Die Elternzeit" ersetzt. ,,§ 1 c) In Absatz 4 wird das Wort ,,dieser" durch das Wort ,,diese" ersetzt. 3. In § 3 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 3 Nr. 1" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter ,,eine Entlassung" durch die Wörter ,,die Entlassung" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 (1) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften hat. Satz 1 gilt für den Anspruch auf Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz entsprechend. (2) Dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ­ ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ­ vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. (3) Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, dass ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht; steht ihm ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird die Differenz zwischen den vollen Beiträgen und dem Erstattungsbetrag nach Absatz 2 nur in der Höhe erstattet, die dem Verhältnis des verminderten zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, wird die erhöhte Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit be- b) In Satz 4 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. Artikel 3 Elternzeitverordnung Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: (1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge. (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 72a Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. (3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung ist auf die Elternzeit anzurechnen, soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen Härtefalles nach § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes unbillig ist. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern. (4) Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen versagt werden." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt wird." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 schäftigt ist. Satz 1 gilt für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes entsprechend, soweit ohne eine erst danach eingetretene Änderung der Einkommensverhältnisse ein Anspruch auf Erziehungsgeld ab dem siebten Lebensmonat des Kindes bestehen würde. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern tritt für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats der Monat der Inobhutnahme." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 7. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig." Artikel 4 Mutterschutzverordnung Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: 1. In § 4a Satz 2 werden nach dem Wort ,,überschreiten" die Wörter ,,oder überschreiten würden" eingefügt. 2. In § 8 Abs. 4 werden nach dem Wort ,,Dienstbehörde" die Wörter ,,oder die von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde" eingefügt. 3. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter ,,eine Entlassung" durch die Wörter ,,die Entlassung" ersetzt. Artikel 5 Elternzeitverordnung für Soldaten Die Elternzeitverordnung für Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1995 (BGBl. I S. 584, 1000), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird die Abkürzung ,,EltZSold" durch die Abkürzung ,,EltZSoldV" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt: ,,(1) Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. 1667 (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen oder in Adoptivpflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. (3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ist auf die Elternzeit anzurechnen, soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen Härtefalles nach § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes unbillig ist. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern. (4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ist nicht zulässig. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann." b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6. c) In dem neuen Absatz 5 wird das Wort ,,dieser" durch das Wort ,,diese" ersetzt. 3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit beantragt wird." 4. In § 4 wird die Angabe ,,den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang" durch die Angabe ,,den Umfang von 30 Stunden in der Woche" ersetzt. 5. § 6 wird aufgehoben. 6. § 7a wird wie folgt gefasst: ,,§ 7a Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder ist diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 Artikel 6 Mutterschutzverordnung für Soldatinnen nung an jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut der Elternzeitverordnung für Soldaten und der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 8 Inkrafttreten Artikel 7 Bekanntmachung der Neufassung von Verordnungen (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Artikel 3 und 5 der Verordnung treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. (3) Artikel 2 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. In § 6a Satz 2 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2453), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,überschreiten" die Wörter ,,oder überschreiten würden" eingefügt. Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung, der Sonderurlaubsverordnung, der Elternzeitverordnung und der Mutterschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord- Berlin, den 17. Juli 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister der Verteidigung Scharping