Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 37 vom 24.07.2001  - Seite 1671 bis 1674 - Bekanntmachung der Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 (3) Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, dass ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht; steht ihm ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird die Differenz zwischen den vollen Beiträgen und dem Erstattungsbetrag nach Absatz 2 nur in der Höhe erstattet, die dem Verhältnis des verminderten zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, wird die erhöhte Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Satz 1 gilt für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes entsprechend, soweit ohne eine erst danach eingetretene Änderung der Einkommensverhältnisse ein Anspruch auf Erziehungsgeld ab dem siebten Lebensmonat des Kindes bestehen würde. Bei angenommenen oder mit dem Ziel 1671 der Annahme aufgenommenen Kindern tritt für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats der Monat der Inobhutnahme. §6 Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. §7 Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst entsprechend. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig. §8 (Inkrafttreten) Bekanntmachung der Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung Vom 17. Juli 2001 Auf Grund des Artikels 7 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1664) wird nachstehend der Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom 1. August 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 974), 2. die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Verordnung vom 29. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2142), 3. den am 1. August 2001 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713). Berlin, den 17. Juli 2001 Der Bundesminister des Innern Schily 1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst (Erholungsurlaubsverordnung ­ EUrlV) §1 Urlaubsjahr Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen. §2 Gewährleistung des Dienstbetriebes (1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden. (2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. §3 Wartezeit Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern. §4 Bemessungsgrundlage Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die Besoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden. Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist das Eingangsamt ihrer Laufbahn maßgebend. §5 Urlaubsdauer (1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubjahr in den Besoldungsgruppen bis zum vollendeten 30. Lebensjahr bis zum vollendeten 40. Lebensjahr Arbeitstage nach vollendetem 40. Lebensjahr (2) Dem Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn 1. der Beamte erst in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten ist, 2. ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder 3. das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet. Dem Beamten steht der halbe Jahresurlaub zu, wenn er in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, und der volle Jahresurlaub, wenn er in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt. (3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat 1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder 2. einer Freistellung von der Arbeit nach § 3b Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung um ein Zwöftel gekürzt. (4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet eine Dienstschicht erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Ein nach Absatz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten; ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen. (5) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 entsprechend umzurechnen. Bei der Umrechnung auf eine Sechs-Tage-Woche gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage sind, als Arbeitstage; ausgenommen sind Tage, die nach § 1 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung zu einer Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann der Erholungsurlaub generell auf der Grundlage einer Sechs-Tage-Woche berechnet werden. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung, soweit sie nicht nach Absatz 5a erfolgt, die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. (5a) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen. A 1 bis A 14, C 1, R 1 26 A 15 und darüber, C 2 und darüber, 26 R 2 und darüber 29 30 30 30. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 (6) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Zusatz- oder Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen. Soweit der Beamte den ihm zustehenden Zusatz- oder Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung nicht erhalten hat, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen; dieser Resturlaub kann in vollem Umfang auch nach Maßgabe des § 7a angespart werden. (7) Für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche Assistenten an Hochschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungsoder unterrichtsfreie Zeit abgegolten; dies gilt auch für Lehrer an Bundeswehrfachschulen. Bei einer Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die vorlesungsoder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. §6 Anrechnung früheren Urlaubs Erholungsurlaub, den der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die ihm Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen. §7 Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. § 7a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung (1) Der Beamte kann auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihm für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. (2) Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen. (3) Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen. §8 Widerruf und Verlegung (1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt. § 12 Zusatzurlaub für Schichtdienst 1673 (2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird. §9 Erkrankung (1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis beizubringen. (2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer neuen Bewilligung. § 10 (weggefallen) § 11 (weggefallen) (1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienstleistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht: In der Fünf-Tage-Woche In der Sechs-Tage-Woche Zusatzurlaub Dienstleistung an mindestens 87 Arbeitstagen 130 Arbeitstagen 173 Arbeitstagen 195 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 1 Arbeitstag 2 Arbeitstage 3 Arbeitstage 4 Arbeitstage. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage. (2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er ­ einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 110 Stunden, ­ zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 220 Stunden, ­ drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 330 Stunden, ­ vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 Stunden 1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 4 absehen, 3. der Bemessung der Freischichten nach den Absätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen. Werden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das vorangegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr. (10) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht 1. für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, 2. für Beamte, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereithalten, 3. für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind. Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, so erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden. §§ 13 und 14 (weggefallen) § 15 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt auch für die Richter im Bundesdienst und die Beamten der nach Artikel 130 des Grundgesetzes der Bundesregierung unterstehenden Verwaltungsorgane und Einrichtungen. § 16 Auslandsverwendung (1) Für im Ausland tätige Beamte, die nicht dem Auswärtigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Soweit Beamte in Ländern oder Gebieten nach § 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsverordnung tätig sind, die nicht von der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 2 Satz 2 der Heimaturlaubsverordnung erfasst sind, setzt das Bundesministerium des Innern den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Auswärtigen fest. (2) Im Ausland tätige behinderte Beamte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 erhalten einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Behinderten auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. § 17 (Inkrafttreten) Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen. (3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er ­ einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 150 Stunden, ­ zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 300 Stunden, ­ drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 Stunden, ­ vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 600 Stunden Nachtdienst geleistet hat. (4) Auf Zeiträume, in denen die regelmäßige Arbeitszeit des Beamten ermäßigt war, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der jeweiligen ermäßigten zur vollen regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird. Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Dabei entspricht ein als Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag der jeweiligen ermäßigten regelmäßigen Arbeitszeit geteilt durch die Zahl der Tage, auf die die jeweilige ermäßigte regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich in der Kalenderwoche verteilt war. Bei ungleichmäßiger Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit sind für die Zeiträume, in denen der Beamte Dienst im Umfang der vollen regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten hatte, die Absätze 1 bis 3 ohne die in Satz 1 bezeichnete Maßgabe anzuwenden. (5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. (6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. (7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag. (8) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft kann die oberste Dienstbehörde 1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen, 2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen. Werden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das vorangegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr. (9) Für die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten kann die oberste Dienstbehörde 1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Voraussetzungen Freischichten in entsprechendem Umfang gewähren,