Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 37 vom 24.07.2001  - Seite 1682 bis 1692 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes

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1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes Vom 20. Juli 2001 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Laufbahnen § 1 Laufbahnen § 2 Ziel der Ausbildung Abschnitt 2 Ausbildungsordnung Kapitel 1 Allgemeines § 3 Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde § 4 Einstellungsvoraussetzungen § 5 Ausschreibung, Bewerbung § 6 Auswahlverfahren § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 11 Ausbildungsakte § 12 Regelungen für Schwerbehinderte Kapitel 2 Ausbildung § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes Teil 1 Fachtheoretische Ausbildung § 14 Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung § 15 Grundsätze § 16 Einführungslehrgang § 17 Abschlusslehrgang Teil 2 Berufspraktische Ausbildung § 18 Grundsätze § 19 Praktische Ausbildung § 44 Inkrafttreten Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften § 43 Zeitlicher Geltungsbereich § 29 Prüfungsamt § 30 Prüfungskommission § 31 Prüfung § 32 Prüfungsort, Prüfungstermin § 33 Schriftliche Prüfung § 34 Zulassung zur mündlichen Prüfung § 35 Mündliche Prüfung § 36 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis § 37 Täuschung, Ordnungsverstoß § 38 Bewertung von Prüfungsleistungen § 39 Gesamtergebnis § 40 Zeugnis § 41 Prüfungsakten, Einsichtnahme § 42 Wiederholung § 28 Zwischenprüfung Kapitel 2 Laufbahnprüfung Kapitel 1 Zwischenprüfung Abschnitt 3 Aufstieg § 25 Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst § 26 Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung § 27 Zulassung zum Verwendungsaufstieg Abschnitt 4 Prüfungen § 20 Durchführung der praktischen Ausbildung § 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen, Unterweisung in unterstützenden Techniken Teil 3 Leistungsnachweise; Bewertungen § 23 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung § 24 Bewertungen während der berufspraktischen Ausbildung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1683 Abschnitt 1 Laufbahnen §1 Laufbahnen (1) Die Laufbahnen des mittleren Zolldienstes des Bundes [(Grenzzolldienst, Binnenzolldienst, nautischer und maschinentechnischer Zolldienst (Wasserzolldienst)] umfassen den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahnen. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: a) in den Laufbahnen des Grenzzolldienstes und Binnenzolldienstes 1. im Vorbereitungsdienst Zollanwärterin/ Zollanwärter, 2. in der Probezeit Zollsekretärin bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/ Zollsekretär zur Anstellung (z. A.), 3. im Eingangsamt Zollsekretärin/ (Besoldungsgruppe A 6) Zollsekretär, 4. in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 7 Zollobersekretärin/ Zollobersekretär, Besoldungsgruppe A 8 Zollhauptsekretärin/ Zollhauptsekretär, Besoldungsgruppe A 9 Zollbetriebsinspektorin/ Zollbetriebsinspektor, Besoldungsgruppe A 9 Zollbetriebsinspektorin/ mit Zulage Zollbetriebsinspektor, b) in der Laufbahn des Wasserzolldienstes 1. im Vorbereitungsdienst Zollanwärterin/ Zollanwärter, 2. in der Probezeit Zollschiffsobersekretärin bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.),/ Zollschiffsobersekretär zur Anstellung (z. A.), 3. im Eingangsamt Zollschiffsobersekretärin/ (Besoldungsgruppe A 7) Zollschiffsobersekretär, 4. in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 8 Zollschiffshauptsekretärin/Zollschiffshauptsekretär, Besoldungsgruppe A 9 Zollschiffsbetriebsinspektorin/Zollschiffsbetriebsinspektor, Besoldungsgruppe A 9 Zollschiffsbetriebsmit Zulage inspektorin/Zollschiffsbetriebsinspektor. (3) Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. §2 Ziel der Ausbildung (1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet; sie werden auch auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihnen das fachtheoretische Wissen und die berufspraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; sie sollen europarelevante Kenntnisse erwerben. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern. (2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der praktischen Ausbildung zu übertragen sind. (3) Die Beamtinnen und Beamten sollen auch befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zur eigenverantwortlichen Wissensaneignung verpflichtet. Abschnitt 2 Ausbildungsordnung Kapitel 1 Allgemeines §3 Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde (1) Einstellungsbehörde ist die Oberfinanzdirektion. Ihr obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. (2) Die Einstellungsbehörde bestimmt ein Hauptzollamt ihres Bezirks zur Ausbildungsbehörde (AusbildungsHauptzollamt). §4 Einstellungsvoraussetzungen (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht überschritten hat und 3. mindestens a) den Abschluss einer Realschule oder b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder c) einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. 1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 ten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffenden mündlichen Teils des Auswahlverfahrens anwesend sein. (5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 13 g angehört, sowie zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Wenn mehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht eingestellt werden, gilt Absatz 3 entsprechend. §7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und 5. eine Erklärung darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. §8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes (1) Mit ihrer Einstellung werden ­ unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ­ Bewerberinnen zu Zollanwärterinnen und Bewerber zu Zollanwärtern ernannt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers der Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung bei den Bildungszentren der Bundesfinanzverwaltung unterstehen sie der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters des jeweiligen Bildungszentrums. §9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (2) In den Vorbereitungsdienst des Wasserzolldienstes kann nur eingestellt werden, wer das nach den Schiffsbesetzungsvorschriften geforderte nautische oder maschinentechnische Befähigungszeugnis nachweist. §5 Ausschreibung, Bewerbung (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 3. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Minderjähriger, 4. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung, 5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter, 6. gegebenenfalls Ablichtungen des nautischen oder maschinentechnischen Befähigungszeugnisses, 7. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. §6 Auswahlverfahren (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der jeweiligen Laufbahn geeignet sind. (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsgangs zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist anzustreben. (3) Wer nicht zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. (4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf Wunsch von schwerbehinder- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 (2) Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, sind einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entsprechend zu verkürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint. (3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines beruflichen Bildungsgangs angerechnet, sind einzelne Abschnitte oder Teilabschnitte der fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildung entsprechend zu verkürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Lehrplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung 1. wegen längerer Krankheit, 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung, 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder 4. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die Verlängerung soll darauf ausgerichtet werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann. (7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42 Abs. 2. § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Erholungsurlaub wird in der Regel während der praktischen Ausbildung gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. § 11 Ausbildungsakte Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Ausbildungsakten zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind. § 12 Regelungen für Schwerbehinderte Schwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie § 15 Grundsätze 1685 rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den Schwerbehinderten und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich noch möglich ist, zu erörtern, es sei denn, dass die Schwerbehinderten damit nicht einverstanden sind. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Schwerbehindertengesetzes fallen, angewandt. Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt. Kapitel 2 Ausbildung § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst 1. eine fachtheoretische Ausbildung (Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang) von insgesamt 8 Monaten und 2. eine berufspraktische Ausbildung von 16 Monaten. Während der berufspraktischen Ausbildung werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer durchgeführt. (2) Der Einführungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab. Teil 1 Fachtheoretische Ausbildung § 14 Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung Einführungs- und Abschlusslehrgang werden an einem Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter dem Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung zum Einführungs- und Abschlusslehrgang zu. (1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die berufliche Grundbildung und dient dem Erwerb und der Vertiefung der für ihre Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie soll die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten fördern. (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 000 Lehrstunden. Sie sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert so zu gestalten, dass sie die Mitarbeit der Anwärterin und des Anwärters erfordern. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen. (3) Der Lehrplan bestimmt ­ getrennt nach Einführungs- und Abschlusslehrgang ­ die Lernziele, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. 1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 § 16 Einführungslehrgang § 19 Praktische Ausbildung (1) Während der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahnen des mittleren Zolldienstes mit den wesentlichen Aufgaben der Zollverwaltung, den Arbeitsabläufen der jeweiligen Dienststellen und deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Einrichtungen vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig beziehungsweise nach Anleitung bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen. (2) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden. (1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des mittleren Dienstes, Grundkenntnisse auf den Gebieten 1. berufliche Grundbildung einschließlich Informationstechniken, 2. Vollzugsrecht, 3. Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, 4. Zolltarifrecht, 5. Verbrauchsteuer- und Monopolrecht, 6. Allgemeines Steuerrecht, 7. Strafrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten und 8. Haushaltsrecht. Den Anwärterinnen und Anwärtern des Binnenzolldienstes werden zusätzlich Grundkenntnisse des Vollstreckungsrechts und des Rechts der sozialen Sicherung von Arbeitnehmern, den Anwärterinnen und Anwärtern des Grenzzolldienstes und des Wasserzolldienstes zusätzlich grenzdienstbezogenes Vollzugsrecht einschließlich Pass- und Ausländerrecht vermittelt. Die Einzelheiten regeln die Lehrpläne. (2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwärterinnen und Anwärtern in der berufspraktischen Ausbildung das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln ermöglichen. § 17 Abschlusslehrgang (1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs sowie auf den in der berufspraktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit erwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf einfache praktische Fälle selbständig und bei schwierigeren Fällen nach weiterer Anleitung anzuwenden. (3) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs bilden ­ je nach Laufbahn ­ die in § 16 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 und Satz 2 aufgeführten Fachgebiete und das Fachgebiet Wirtschaftskunde. § 20 Durchführung der praktischen Ausbildung (1) Die Ausbildungsbehörde ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der praktischen Ausbildung. (2) Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der Zollverwaltung vertraut zu machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Einführungslehrgang erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. (3) Nach der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den Aufgabenbereichen ihrer Laufbahn weitgehend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten. (4) Teile der praktischen Ausbildung können auch im Ausland und außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden. § 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung (1) In jeder Ausbildungsbehörde werden eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes als Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung verantwortlich sind; außerdem werden Ausbilderinnen und Ausbilder bestellt. (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung. (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Teil 2 Berufspraktische Ausbildung § 18 Grundsätze Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben sowie die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktische Ausbildung wird ein Ausbildungsrahmenplan erstellt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. (4) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans (§ 18) wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. 1687 (4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung. (5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Lehrgangs nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht worden, gilt er als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung stellt das Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. (7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36 und 37 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat. § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen; Unterweisung in unterstützenden Techniken (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen mindestens 300 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen und der praktischen Ausbildung gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Die Lernziele und Lerninhalte der Lehrfächer, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden festgelegt. Die Schwerpunkte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ergeben sich aus § 16 Abs. 1. (2) Anwärterinnen und Anwärter des Grenzzolldienstes und des Wasserzolldienstes werden zusätzlich in unterstützenden Techniken unterwiesen; die Unterweisung dauert zwei Monate. (3) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter der Bildungsstätte zur Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und der Unterweisung in unterstützenden Techniken zu. § 24 Bewertungen während der berufspraktischen Ausbildung (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird während der praktischen Ausbildung für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 38 abgegeben. (2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung. (3) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind vier Leistungsnachweise zu erbringen, die nach § 38 bewertet werden. (4) Das Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung erteilt ein Zeugnis über die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Grenzzolldienst und im Wasserzolldienst in der Unterweisung in unterstützenden Techniken. Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist ihnen auszuhändigen. (5) Zum Abschluss der berufspraktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 aufgeführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgesetzt; die Summe der Rangpunkte wird zur Ermittlung der Durchschnittspunktzahl durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. Teil 3 Leistungsnachweise; Bewertungen § 23 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, 2. andere schriftliche Ausarbeitungen, 3. Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form, 4. praktische Leistungstests, 5. mündlich zu erbringende Leistungen und 6. IT-Anwendungen. (2) Während des Einführungslehrgangs sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Fächer nach § 16 Abs. 1 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 1 können berücksichtigt werden. (3) Während des Abschlusslehrgangs sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen. 1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 Abschnitt 3 Aufstieg § 25 Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des einfachen Zolldienstes des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 22 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des mittleren Grenz- oder Binnenzolldienstes zugelassen werden. (2) Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Aufstiegsverfahren teilnehmen. Für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. (3) In die Laufbahn des Grenzzolldienstes kann nur aufsteigen, wer die besonderen körperlichen Anforderungen dieser Laufbahnen erfüllt und uneingeschränkt nacht- und schichtdiensttauglich ist. (4) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die Vorschriften der §§ 2, 8 Abs. 2, §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (5) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegsausbildung beendet. (6) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. § 26 Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung (1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können nach Anhörung der Beamtinnen und Beamten die fachtheoretische oder berufspraktische Ausbildung um jeweils höchstens drei Monate verkürzt werden. Dies ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. (2) Bei einer Verkürzung nach Absatz 1 können der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Lehrplan oder Ausbildungsrahmenplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildung entzogen werden. § 27 Zulassung zum Verwendungsaufstieg Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des einfachen Zolldienstes können bei Erfüllung der §§ 16 und 23 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des mittleren Grenz- oder Binnenzolldienstes zugelassen werden. Abschnitt 4 Prüfungen Kapitel 1 Zwischenprüfung § 28 Zwischenprüfung (1) Bei Beendigung des Einführungslehrgangs haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. (2) Die Zwischenprüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Fächer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zugeordnet sind. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden vom Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt. (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung, von denen eine oder einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen dem Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung; § 33 Abs. 2 bis 6 und 8 und die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden. (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 38 bewertet; die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht worden ist. (7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens drei Monate nach Abschluss des Einführungslehrgangs und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 (8) Das Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt das Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung dies der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mit. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. (9) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend. 1689 Zollverwaltung angehören; mindestens ein Mitglied soll Lehrende oder Lehrender oder sonstiges mit Lehraufgaben betrautes Mitglied des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung sein. (4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder bestellt. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. § 31 Prüfung (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durchlaufen hat. (4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen und der Einstellungsbehörde, der Leiterin oder dem Leiter des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein. § 32 Prüfungsort, Prüfungstermin (1) Das Prüfungsamt setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen oder der von diesem bestimmten Stelle Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Kapitel 2 Laufbahnprüfung § 29 Prüfungsamt Dem beim Bundesministerium der Finanzen eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung. Es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission. Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf das Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung übertragen werden. § 30 Prüfungskommission (1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden unter Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. (2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind 1. für den schriftlichen Teil der Prüfung a) eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahnfachrichtung mindestens der Besoldungsgruppe A 12 als Vorsitzende oder Vorsitzender und b) sieben Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzende, 2. für den mündlichen Teil der Prüfung a) eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahnfachrichtung mindestens der Besoldungsgruppe A 12 als Vorsitzende oder Vorsitzender und b) drei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzende. (3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Nr. 1 sollen mindestens sechs, nach Absatz 2 Nr. 2 mindestens drei dem nichttechnischen Dienst der 1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 § 34 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn sie in der schriftlichen Prüfung insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 und in zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 5 Rangpunkte erreicht haben. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. § 35 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 33 Abs. 1) entsprechend aus. (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 38; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken; die Summe der Rangpunkte geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen ergibt die Durchschnittspunktzahl. (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben. § 36 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis (1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert, haben sie dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamts von der Prüfung zurücktreten. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen; das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten sie nachgeholt werden. Das Prüfungsamt entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. (3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit. § 33 Schriftliche Prüfung (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen; das Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung wird bei der Erarbeitung beteiligt. Die Aufgaben der vier schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen: 1. Für den Binnenzolldienst: a) Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, b) Allgemeines Steuerrecht/Vollstreckungsrecht/Strafrecht/Recht der Ordnungswidrigkeiten und Recht der sozialen Sicherung von Arbeitnehmern mit Vollzugsrecht, c) Verbrauchsteuer- und Monopolrecht und Wirtschaftskunde und d) Zolltarifrecht. 2. Für den Grenzzolldienst und den Wasserzolldienst: a) Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und Zolltarifrecht, b) Allgemeines Steuerrecht/Strafrecht/Recht der Ordnungswidrigkeiten, c) Vollzugsrecht mit Schwerpunkt Verfahren bei Zuwiderhandlungen und d) Vollzugsrecht mit Schwerpunkt Pass- und Ausländerrecht. (2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils drei Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden vom Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt. (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen. (4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. (5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden. (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse, den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und unterschreiben die Niederschrift. (7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 37 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 30 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung des Bundesministeriums der Finanzen die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Die oder der Betroffene wird vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 gehört. § 38 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet: sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte gut (2) 13 bis 11 Punkte befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte 1691 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. ungenügend (6) 1 bis 0 Punkt Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet. (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt. (3) Die Note ,,ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl den Rangpunkten zugeordnet: Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte 100 unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter bis 93,7 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0. 93,7 bis 87,5 87,5 bis 83,4 83,4 bis 79,2 79,2 bis 75,0 75,0 bis 70,9 70,9 bis 66,7 66,7 bis 62,5 62,5 bis 58,4 58,4 bis 54,2 54,2 bis 50,0 50,0 bis 41,7 41,7 bis 33,4 33,4 bis 25,0 25,0 bis 12,5 12,5 bis 0 (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß. 1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 § 39 Gesamtergebnis durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 37 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben. § 41 Prüfungsakten, Einsichtnahme (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die fachtheoretische Ausbildung, die berufspraktische Ausbildung, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. § 42 Wiederholung (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt: 1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 3 v.H., 2. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 12 v.H., 3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 10 v.H., 4. die Rangpunkte der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit jeweils 12,5 v.H. (insgesamt 50 v.H.) und 5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 v.H. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist. (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert. § 40 Zeugnis (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt das Prüfungsamt dies der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mit. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst. (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften § 43 Zeitlicher Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Anwärterinnen und Anwärter, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Ausbildung beginnen. § 44 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2001 in Kraft. Berlin, den 20. Juli 2001 Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung Barbara Hendricks