Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 39 vom 27.07.2001  - Seite 1850 bis 1851 - Gesetz zur Umstellung soldatenversorgungsrechtlicher und anderer Vorschriften auf Euro (Elftes Euro-Einführungsgesetz)

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1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 Gesetz zur Umstellung soldatenversorgungsrechtlicher und anderer Vorschriften auf Euro (Elftes Euro-Einführungsgesetz) Vom 20. Juli 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. In § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. 2. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe ,,viertausendachthundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 455 Euro" ersetzt. 3. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,achttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,4 091 Euro" ersetzt. 4. In § 41 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 557 Euro" ersetzt. 5. In § 46 Abs. 6 wird die Angabe ,,fünf Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Euro" ersetzt. 6. In § 49 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,fünf Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Euro" ersetzt. 7. In § 53 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. 8. § 63 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,76 700 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,38 350 Euro" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe ,,siebenunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,19 175 Euro" ersetzt. d) In Nummer 4 wird die Angabe ,,achtzehntausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,9 587 Euro" ersetzt. 9. § 63a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,76 700 Euro" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,38 350 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,siebenunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,19 175 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,achtzehntausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,9 587 Euro" ersetzt. 10. § 77 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,dreitausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 534 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,dreihundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,153,40 Euro" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung In § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2000 (BGBl. I S. 127) geändert worden ist, wird die Angabe ,,eintausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,512 Euro" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Wehrdisziplinarordnung In § 50 Abs. 1 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665), die zuletzt durch Artikel 3 § 33 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird die Angabe ,,zehn Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6 Euro" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Zivildienstgesetzes In § 35 Abs. 8 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, werden die Wörter ,,in Höhe von 5 000 Deutsche Mark" durch die Wörter ,, , dessen Höhe den Vorschriften für wehrpflichtige Soldaten entspricht" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 Artikel 5 Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen § 6a der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2453), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1664) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe ,,25 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,13 Euro" ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe ,,400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,210 Euro" ersetzt. Artikel 6 1851 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 2 und 5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Juli 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Verteidigung Scharping Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann