Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 39 vom 27.07.2001  - Seite 1870 bis 1870 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

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1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Vom 23. Juli 2001 Auf Grund des § 70 Nr. 1 und 11 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und des § 70b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. November 1999 (BGBl. I S. 2203), wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei der Eintragung in ein Personenstandsbuch ist bei Personen, die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen und deren Geburtsname nicht dieser Name ist, der Geburtsname mit dem Zusatz ,,geborene(r)" dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen beizufügen." 2. In § 43 Abs. 1 wird nach der Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes noch eine Lebenspartnerschaft führte, an die Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, soweit die Behörde auch die Auflösung der Lebenspartnerschaft zu dokumentieren hat." 3. In § 64 Abs. 4 und § 70 Abs. 4 werden jeweils nach dem Wort ,,Ehenamen" die Wörter ,,oder einen Lebenspartnerschaftsnamen" eingefügt. 4. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe des Betrages der zu erhebenden Gebühr geändert, und zwar: a) in Nummer 1 von ,,60,­" in ,,65,­", b) in Nummer 2 und 7 jeweils von ,,30,­" in ,,34,­", c) in Nummer 3, 5 und 6 jeweils von ,,60,­" in ,,65,­", d) in Nummer 8, 11 und 12 jeweils von ,,12,­" in ,,14,­", e) in Nummer 9 von ,,13,­" in ,,16,­", f) in Nummer 10, 14 und 16 jeweils von ,,9,­" in ,,10,­", g) in Nummer 15 von ,,30,­ bis 100,­" in ,,34,­ bis 100,­". Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 23. Juli 2001 Der Bundesminister des Innern In Vertretung Schapper