Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 39 vom 27.07.2001  - Seite 1876 bis 1876 - Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung

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1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung Vom 24. Juli 2001 Auf Grund des § 285 Abs. 4 und des § 288 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Artikel 1 § 3 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 3 § 51 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Wartezeit Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung wird für Ausländer, die 1. eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen, 2. als Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder eines Ausländers eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung besitzen, davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar vor der Beantragung ein Jahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten hat (Wartezeit). Die Wartezeit gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder eines Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 2. August 2001 in Kraft. Berlin, den 24. Juli 2001 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester