Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 40 vom 02.08.2001  - Seite 1887 bis 1938 - Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)

300-2/2300-2310-4310-2251-1300-1310-4-3310-4-5310-5310-14311-9311-11311-13315-1315-11315-18317-1319-3-1319-4-1319-5-1319-7319-8-1319-9319-11319-12319-14319-15319-16319-17319-19319-101320-1330-1360-1361-1363-1303-8368-1369-1402-31403-1403-224121-1420-1423-5-2610-1-3703-57411-17411-87411-97601-17811-1-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1887 Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz ­ ZPO-RG) Vom 27. Juli 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) in denen das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt hat; Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Nr. 1 werden die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" ersetzt. 2. § 72 wird wie folgt gefasst: ,,§ 72 Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist." 3. (entfällt) 4. (entfällt) 5. § 105 Abs. 3 wird aufgehoben. 6. § 119 wird wie folgt gefasst: ,,§ 119 (1) Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a) b) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hatte; 2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte. (2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. (3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Oberlandesgerichte über Absatz 1 hinaus für alle Berufungen und Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen zuständig sind. Das Nähere regelt das Landesrecht; es kann von der Befugnis nach Satz 1 in beschränktem Umfang Gebrauch machen, insbesondere die Bestimmung auf die Entscheidungen einzelner Amtsgerichte oder bestimmter Sachen beschränken. (4) Soweit eine Bestimmung nach Absatz 3 Satz 1 getroffen wird, hat das Landesgesetz zugleich Regelungen zu treffen, die eine Belehrung über das zuständige Rechtsmittelgericht in der angefochtenen Entscheidung sicherstellen. (5) Bestimmungen nach Absatz 3 gelten nur für Berufungen und Beschwerden, die vor dem 1. Januar 2008 eingelegt werden. (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zum 1. Januar 2004 und zum 1. Januar 2006 über Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse, welche die Länder, die von der Ermächtigung nach Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, gewonnen haben. Die Unterrichtung dient dem Zweck, dem Deutschen Bundestag die Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen, welche bundeseinheitliche Gerichtsstruktur die insgesamt sachgerechteste ist, weil sie den Bedürfnissen und Anforderungen des Rechtsverkehrs am besten entspricht." 7. § 133 wird wie folgt gefasst: ,,§ 133 In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision und der Rechtsbeschwerde." 8. In § 178 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zweitausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,eintausend Euro" ersetzt. 1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt." 10. § 92 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn 1. die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder 2. der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war." 11. In § 93d wird die Angabe ,,269 Abs. 3" durch die Angabe ,,269 Abs. 3 Satz 2" ersetzt. 12. § 99 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Entscheidung über den Kostenpunkt" ersetzt durch das Wort ,,Kostenentscheidung". b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Ist die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt." 13. In § 104 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,vier vom Hundert" durch die Wörter ,,fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des DiskontsatzÜberleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)" ersetzt. 14. § 108 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind." 15. § 109 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss." (1) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird aufgehoben. 2. In § 37 Abs. 1 werden die Wörter ,,kann ohne mündliche Verhandlung ergehen" durch die Wörter ,,ergeht durch Beschluss" ersetzt. 3. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn 1. der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder 2. für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist." 4. § 45 wird wie folgt gefasst: ,,§ 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch (1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. (3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht." 5. In § 46 Abs. 1 werden die Wörter ,,kann ohne mündliche Verhandlung ergehen" durch die Wörter ,,ergeht durch Beschluss" ersetzt. 6. In § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,weitere Beschwerde" durch die Wörter ,,Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde" ersetzt. 7. In § 78b Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort ,,Antrag" die Wörter ,,durch Beschluss" eingefügt und der Satz 2 aufgehoben. 8. In § 78b Abs. 2 und § 78c Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Beschwerde" durch die Wörter ,,sofortige Beschwerde" ersetzt. 9. § 91a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 16. § 115 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 Nr. 2 Satz 1 wird nach dem Wort ,,gilt;" folgender Halbsatz eingefügt: ,,die Beträge sind entsprechend § 82 des Bundessozialhilfegesetzes zu runden;". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens achtundvierzig Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem einzusetzenden Einkommen (Euro) eine Monatsrate von (Euro) 1889 18a. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt: ,,§ 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (1) Im Einverständnis mit den Parteien kann das Gericht den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich die Parteien, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten, und in das Sitzungszimmer übertragen. (2) Im Einverständnis mit den Parteien kann das Gericht gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen. (3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar." 19. § 136 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,mündliche" gestrichen. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen." 20. § 139 wird wie folgt gefasst: ,,§ 139 Materielle Prozessleitung (1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. (2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. (3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. (4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. bis 15 50 100 150 200 250 300 350 400 450 500 550 600 650 700 750 0 15 30 45 60 75 95 115 135 155 175 200 225 250 275 300 300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens. über 750 17. § 127 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 beträgt einen Monat." b) In Absatz 3 werden aa) in Satz 1 das Wort ,,Beschwerde" durch die Wörter ,,sofortige Beschwerde" ersetzt und bb) nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses." 18. § 128 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(3) Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. (4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist." 1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 (5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann." (2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen." 22b. § 150 wird wie folgt gefasst: ,,§ 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt." 23. § 156 wird wie folgt gefasst: ,,§ 156 Wiedereröffnung der Verhandlung (1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, 2. nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder 3. zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist." 24. In § 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,mündlichen" gestrichen. 25. In § 159 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,mündliche" gestrichen. 26. § 160 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort ,,Sachverständigen" die Wörter ,,und im Falle des § 128a der Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen" eingefügt. b) In Absatz 3 werden in Nummer 9 der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer eingefügt: ,,10. das Ergebnis der Güteverhandlung." 27. In § 165 Satz 1 wird das Wort ,,mündliche" gestrichen. 28. In § 174 Abs. 1 werden a) in Satz 1 nach dem Wort ,,Antrag" die Wörter ,,durch Beschluss" eingefügt und b) der Satz 2 aufgehoben. 21. § 142 wird wie folgt gefasst: ,,§ 142 Anordnung der Urkundenvorlegung (1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben. (2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. (3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht werde, die ein nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigter Übersetzer angefertigt hat. Die Anordnung kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen." 22. § 144 wird wie folgt gefasst: ,,§ 144 Augenschein; Sachverständige (1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist. (2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. (3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben." 22a. § 149 wird wie folgt gefasst: ,,§ 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat (1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 29. In § 177 werden a) in Absatz 1 nach dem Wort ,,Antrag" die Wörter ,,durch Beschluss" eingefügt und b) in Absatz 2 der Satz 1 aufgehoben. 30. In § 233 werden nach dem Wort ,,Revision" die Wörter ,, , der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde" eingefügt. 31. § 251 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen ,,(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 32. In § 252 werden die Wörter ,,Beschwerde, im Falle der Ablehnung" durch das Wort ,,die" ersetzt. 33. In § 253 Abs. 3 werden die Wörter ,,Übertragung der Sache auf" durch die Wörter ,,Entscheidung der Sache durch" ersetzt. 34. § 269 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist." b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Absätze ersetzt: ,,(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. (4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. (5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist. (6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind." 1891 35. In § 270 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,oder eine Zurücknahme der Klage" gestrichen. 36. § 272 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden." 37. (entfällt) 38. § 273 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen" gestrichen. bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. cc) Es wird folgende Nummer angefügt: ,,5. Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend." 39. Dem § 275 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen." 40. In § 277 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Übertragung der Sache auf" durch die Wörter ,,Entscheidung der Sache durch" ersetzt. 41. Die §§ 278, 279 werden wie folgt gefasst: ,,§ 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich (1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sachund Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. (3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 (4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. (5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen. In geeigneten Fällen kann das Gericht den Parteien eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen. Entscheiden sich die Parteien hierzu, gilt § 251 entsprechend. (6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend. § 279 Mündliche Verhandlung (1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. (2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen. (3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern." 47. § 313a wird wie folgt gefasst: ,,§ 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen (1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist. (2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet. (3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung: 1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen; 2. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 2 und 3; 3. in Kindschaftssachen; 4. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen; 5. wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird. (5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend." 48. § 319 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben. 49. Nach § 321 wird folgender § 321a eingefügt: ,,§ 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (1) Auf die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei ist der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn 1. eine Berufung nach § 511 Abs. 2 nicht zulässig ist und 42. § 281 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 43. In § 296 Abs. 1 werden nach der Angabe ,,§ 273 Abs. 2 Nr. 1" die Wörter ,,und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5" eingefügt. 44. § 296a Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt." 45. § 307 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,auf Antrag" gestrichen. b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter ,,auf Antrag des Klägers" gestrichen und Satz 2 aufgehoben. 46. § 311 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist." b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 2. das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. (2) Die Rüge ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Rügeschrift) zu erheben, der enthalten muss: 1. die Bezeichnung des Prozesses, dessen Fortführung begehrt wird; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 2. die Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung. Die Rügeschrift ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht des ersten Rechtszuges einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, im Falle des § 313a Abs. 1 Satz 2 jedoch erst dann, wenn auch das Protokoll zugestellt ist. (3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidungen ergehen durch kurz zu begründenden Beschluss, der nicht anfechtbar ist. (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es den Prozess fortführt. Der Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. (6) § 707 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden." 50. In § 329 Abs. 3 werden die Wörter ,,befristeten Erinnerung nach § 577 Abs. 4" durch die Wörter ,,Erinnerung nach § 573 Abs. 1" ersetzt. 51. In § 339 Abs. 2 wird der Satzteil ,, , der ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann," gestrichen. 52. § 341 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen." 53. In § 341a werden die Wörter ,,durch Beschluss" gestrichen. 54. § 348 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 348 Originärer Einzelrichter (1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn 1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder 2. die Zuständigkeit der Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; 1893 b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind. (2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss. (3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen. Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. (4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. § 348a Obligatorischer Einzelrichter (1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und 3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teiloder Zwischenurteil ergangen ist. 1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 (2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn 1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder 2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen. Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Sie entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. (3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden." 61. § 381 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben." 62. In § 390 Abs. 3 wird das Wort ,,Beschwerde" durch die Wörter ,,sofortige Beschwerde" ersetzt. 63. In § 406 Abs. 4 wird der Satzteil ,, ; eine mündliche Verhandlung der Beteiligten ist nicht erforderlich" durch die Wörter ,,durch Beschluss" ersetzt. 64. In § 409 Abs. 2 wird das Wort ,,Beschwerde" durch die Wörter ,,sofortige Beschwerde" ersetzt. 65. § 428 wird wie folgt gefasst: ,,§ 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen." 66. Dem § 429 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 142 bleibt unberührt." 67. In § 431 Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort ,,Gericht" die Wörter ,,durch Beschluss" eingefügt und der Satz 2 aufgehoben. 68. § 450 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,persönlich durch Zustellung" gestrichen. b) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht." 68a. In § 479 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,aufhält" die Wörter ,,und die Leistung des Eides nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet" eingefügt. 69. § 490 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 55. § 349 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden." 56. In § 350 wird die Angabe ,,(§ 348)" durch die Angabe ,,(§§ 348, 348a)" ersetzt. 57. In § 356 Satz 1 werden nach dem Wort ,,ist" die Wörter ,,durch Beschluss" eingefügt und der Satz 2 aufgehoben. 58. § 371 wird wie folgt gefasst: ,,§ 371 Beweis durch Augenschein (1) Der Beweis durch Augenschein wird durch die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. (2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 429 bis 432 gelten entsprechend. (3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden." 58a. In § 375 Abs. 1 werden in der Nummer 2 nach dem Wort ,,erscheinen" und in der Nummer 3 nach dem Wort ,,kann" jeweils die Wörter ,,und eine Zeugenvernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet" eingefügt. 59. § 378 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt." 60. In § 380 Abs. 3 wird das Wort ,,Beschwerde" durch die Wörter ,,sofortige Beschwerde" ersetzt. ,,(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 70. In § 494a Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt: ,,Die Entscheidung Beschwerde." unterliegt der sofortigen § 514 Versäumnisurteile 1895 71. § 495a wird wie folgt gefasst: ,,§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert sechshundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden." 72. Das dritte Buch wird wie folgt gefasst: ,,Buch 3 Rechtsmittel Abschnitt 1 Berufung § 511 Statthaftigkeit der Berufung (1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn 1. der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert Euro übersteigt oder 2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. (3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden. (4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden. § 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. § 513 Berufungsgründe (1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. (1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden. (2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. § 515 Verzicht auf Berufung Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat. § 516 Zurücknahme der Berufung (1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. (3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen. § 517 Berufungsfrist Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden. § 519 Berufungsschrift (1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. 1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 (3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. (4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden. § 520 Berufungsbegründung (1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. (3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); 2. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; 3. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; 4. die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind. (4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten: 1. die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; 2. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. (5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden. § 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung (1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen. (2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend. § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss (1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt. (2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass 1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und 3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. (3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht anfechtbar. § 523 Terminsbestimmung (1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. (2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. § 524 Anschlussberufung (1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 (3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend. (4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird. § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht. § 526 Entscheidender Richter (1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, 2. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, 3. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und 4. nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. (2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn 1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder 2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen. Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. (3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. (4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein. § 527 Vorbereitender Einzelrichter (1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der münd- 1897 lichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht. (2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. (3) Der Einzelrichter entscheidet 1. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; 2. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien; 3. über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber entscheidet; 4. über den Wert des Streitgegenstandes; 5. über Kosten, Gebühren und Auslagen. (4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden. § 528 Bindung an die Berufungsanträge Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts (1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen: 1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; 2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. (2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden. § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend. 1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel (1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie 1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, 2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder 3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt. § 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn 1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und 2. diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat. § 534 Verlust des Rügerechts Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat. § 535 Gerichtliches Geständnis Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz. § 536 Parteivernehmung (1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem weggefallen sind. (2) War eine Partei im ersten Rechtszuge vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig war. § 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit (1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig. (2) Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. § 538 Zurückverweisung (1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, 1. soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, 2. wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, 3. wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, 4. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, 5. wenn das angefochtene Urteil im Urkundenoder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, 6. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder 7. wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 § 539 Versäumnisverfahren (1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. (2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen. (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß. § 540 Inhalt des Berufungsurteils (1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil 1. die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, 2. eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden. (2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend. § 541 Prozessakten (1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. (2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden. Abschnitt 2 Revision § 542 Statthaftigkeit der Revision (1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren. § 543 Zulassungsrevision (1) Die Revision findet nur statt, wenn sie 1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder 1899 2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden. § 544 Nichtzulassungsbeschwerde (1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden. (3) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme. (4) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen. (5) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig. (6) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist. 1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 § 545 Revisionsgründe (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. § 546 Begriff der Rechtsverletzung Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. § 547 Absolute Revisionsgründe Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; 5. wenn die Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; 6. wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist. § 548 Revisionsfrist Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 549 Revisionseinlegung (1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde. § 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden. § 550 Zustellung der Revisionsschrift (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Abs. 1 Satz 4 geschehen ist. (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. § 551 Revisionsbegründung (1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt. (3) Die Revisionsbegründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); 2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Ist die Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden. (4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden. § 552 Zulässigkeitsprüfung (1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. (2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 § 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist (1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. (2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. § 554 Anschlussrevision (1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären. (3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend. (4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. § 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze (1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht. (2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden. § 556 Verlust des Rügerechts Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat. § 557 Umfang der Revisionsprüfung (1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind. (3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu 1901 berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind. § 558 Vorläufige Vollstreckbarkeit Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Revisionsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig. § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen (1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die im § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden. (2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. § 560 Nicht revisible Gesetze Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend. § 561 Revisionszurückweisung Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen. § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils (1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird. § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung (1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. 1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 (3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. (4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547. § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. § 566 Sprungrevision (1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn 1. der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und 2. das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung. (2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. (3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. (4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden. (5) Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen. (6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig. (7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist. (8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Abschnitt 3 Beschwerde Titel 1 Sofortige Beschwerde § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde (1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder 2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. (2) Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Euro übersteigt. Gegen andere Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt. (3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerde- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 frist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. § 568 Originärer Einzelrichter Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. § 569 Frist und Form (1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden. (2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. (3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn 1. der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war, 2. die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder 3. sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird. § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen (1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen. (3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang 1903 (1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. (3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffsund Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. (4) Die Beteiligten können sich im Beschwerdeverfahren auch durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3). § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens (1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt. (2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. (3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen. (4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss. § 573 Erinnerung (1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend. (2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt. (3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof. 1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Titel 2 Rechtsbeschwerde § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde (1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder 2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. (4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde (1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und 2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. (2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. (4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen. (5) Die §§ 541 und 570 Abs.1, 3 gelten entsprechend. § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. (2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. (3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend. § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde (1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. (2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend. (3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 (4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend. (6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend." 73. § 615 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen." 74. § 620a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss." 75. § 621d wird wie folgt gefasst: ,,§ 621d Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11 können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen." 76. § 621e wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Nr. 12 findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie 1. das Beschwerdegericht in dem Beschluss oder 2. auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht das Rechtsbeschwerdegericht zugelassen hat; § 543 Abs. 2 und § 544 gelten entsprechend. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht." 78. § 629a Abs. 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1905 ,,Die §§ 318, 517, 518, 520 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, Abs. 4, §§ 521, 522 Abs. 1, §§ 526, 527, 548 und 551 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat." 77. § 626 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 269 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 269 Abs. 3 bis 5" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. a) In Satz 1 werden die Wörter ,,weitere Beschwerde" durch das Wort ,,Rechtsbeschwerde" ersetzt. b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 517, 548 und 621e Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 517 und 548 bleiben unberührt." 79. In § 629b Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Revision" die Wörter ,,oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" eingefügt. 80. § 629c wird wie folgt gefasst: ,,§ 629c Erweiterte Aufhebung Wird eine Entscheidung auf Revision oder Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- oder Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision oder der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung beantragt werden." 81. In § 641d Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,Beschwerde" durch die Wörter ,,sofortige Beschwerde" ersetzt. 82. § 649 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 90c. In § 712 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,§ 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend." angefügt. 90d. In § 714 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 710, 711 Satz 2, § 712" durch die Angabe ,,§§ 710, 711 Satz 3, § 712" ersetzt. 91. § 719 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: 83. § 688 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,oder Deutscher Mark" gestrichen. b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch das Wort ,,Basiszinssatz" ersetzt. 84. In § 691 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,Beschwerde" durch die Wörter ,,sofortige Beschwerde" ersetzt. 85. Dem § 697 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 270 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend." ,,(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss." 92. § 721 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 86. In § 700 werden in Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5 Halbsatz 1 jeweils die Wörter ,,durch Beschluss" gestrichen. 87. § 705 wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 705 Formelle Rechtskraft Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels, des zulässigen Einspruchs oder der zulässigen Rüge nach § 321a bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels, des Einspruchs oder der Rüge nach § 321a gehemmt." 88. § 706 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,In Ehe- und Kindschaftssachen wird den Parteien von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer weiteren Ausfertigung in der Form des § 317 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erteilt." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,eine Revisionsschrift nach § 566a" durch die Wörter ,,ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566" ersetzt. 89. § 707 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Entscheidung ergeht durch Beschluss." 90. In § 708 Nr. 11 werden die Wörter ,,zweitausendfünfhundert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,eintausendzweihundertfünfzig Euro" und die Wörter ,,dreitausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,eintausendfünfhundert Euro" ersetzt. 90a. In § 709 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird." 90b. In § 711 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,§ 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist." ,,Die Entscheidung ergeht durch Beschluss." 93. § 732 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Entscheidung ergeht durch Beschluss." 94. § 764 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss." 95. § 769 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss." 96. § 793 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen ,,(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 97. In § 794 Abs. 1 Nr. 3 und 3a wird nach den Angaben ,,§ 620" jeweils die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. 98. § 794a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Entscheidung ergeht durch Beschluss." 99. § 796b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören." 100. § 891 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss." 101. § 921 Abs. 1 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz der Vorschrift. 102. § 934 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen ergehen durch Beschluss." 103. § 942 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts ergehen durch Beschluss." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 104. In § 1063 Abs. 1 Satz 1 wird der Satzteil ,, , der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann" gestrichen. 105. § 1065 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1065 Rechtsmittel (1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar. (2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden." (2) Der Zivilprozessordnung, zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Zivilprozessordnung erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben. Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 (1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht eingerichtet, so entscheidet das Berufungsgericht, wenn es die Revision zulässt, oder das Gericht, das die Rechtsbeschwerde zulässt, gleichzeitig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel. Die Entscheidung ist für das oberste Landesgericht und den Bundesgerichtshof bindend. (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde, der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision oder die Rechtsbeschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen. Betreffen die Gründe für die Zulassung der Revision oder der Rechtsbeschwerde im Wesentlichen Rechtsnormen, die in den Landesgesetzen enthalten sind, so erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Beschluss zur Entscheidung über die Beschwerde oder den Antrag für unzuständig und übersendet dem obersten Landesgericht die Prozessakten. Das oberste Landesgericht ist an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Zuständigkeit gebunden. Es gibt Gelegenheit zu einer Änderung oder Ergänzung der Begründung der Beschwerde oder des Antrags." 2. § 8 wird aufgehoben. 3. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt: ,,§ 26 1907 Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 gelten folgende Übergangsvorschriften: 1. § 78 der Zivilprozessordnung ist in Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, die vor dem 1. Januar 2008 eingelegt werden und nicht familiengerichtliche Entscheidungen zum Gegenstand haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein bei einem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht als zugelassen gilt. 2. Für am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren finden die §§ 23, 105 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 92 Abs. 2, §§ 128, 269 Abs. 3, §§ 278, 313a, 495a der Zivilprozessordnung sowie die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter Anwendung. Für das Ordnungsgeld gilt § 178 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, wenn der Beschluss, der es festsetzt, vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist. 3. Das Bundesministerium der Justiz gibt die nach § 115 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 vom Einkommen abzusetzenden Beträge für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002 neu bekannt. Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2001 ist insoweit nicht mehr anzuwenden. 4. Ist die Prozesskostenhilfe vor dem 1. Januar 2002 bewilligt worden, gilt § 115 Abs. 1 Satz 4 der Zivilprozessordnung für den Rechtszug in der im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung weiter. 5. Für die Berufung gelten die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. 6. § 541 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist nur noch anzuwenden, soweit nach Nummer 5 Satz 1 über die Berufung nach den bisherigen Vorschriften zu entscheiden ist, am 1. Januar 2002 Rechtsfragen zur Vorabentscheidung dem übergeordneten Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof vorliegen oder nach diesem Zeitpunkt noch vorzulegen sind. 7. Für die Revision gelten die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche Verhandlung auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. 1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 b) folgender Satz angefügt: ,,Für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend." 8. § 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist bis einschließlich 31. Dezember 2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde zwanzigtausend Euro übersteigt. 9. In Familiensachen finden die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, §§ 544, 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887) keine Anwendung, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2007 verkündet oder einem Beteiligten zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist. 10. Für Beschwerden und für die Erinnerung finden die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist. 11. Soweit nach den Nummern 2 bis 5, 7 und 9 in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Vorschriften weiter anzuwenden sind, die auf Geldbeträge in Deutscher Mark Bezug nehmen, sind diese Vorschriften vom 1. Januar 2002 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beträge nach dem Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark und den Rundungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in die Euro-Einheit umgerechnet werden." Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz In § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Revisionen" die Wörter ,,und Rechtsbeschwerden" eingefügt. Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: ,,§ 2b Überleitungsvorschrift Die bisher eingeführten Vordrucke können bis zum 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden. Berichtigungen auf der Vorderseite von Blatt 3, 4 und 5 in der mit ,,Hinzu kommen folgende weitere Kostenbeträge" überschriebenen Zeile in dem für die Verzinsung der Kosten vorgesehenen Feld sind zulässig." 2. In der Anlage 1 wird jeweils auf der Vorderseite von Blatt 3, 4 und 5 in der mit ,,Hinzu kommen folgende weitere Kostenbeträge" überschriebenen Zeile in dem für die Verzinsung der Kosten vorgesehenen Feld die Angabe ,,4 %" durch die Angabe ,,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 218 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Frist für die Begründung der Berufung beginnt mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung." 2. § 219 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Für die Einlegung und die Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend." 3. In § 221 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 566a" durch die Angabe ,,§ 566" ersetzt. 4. In § 223 werden a) in Satz 1 die Angabe ,,§ 577 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 569 Abs. 1 Satz 1" ersetzt und Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) , wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 werden für Mahnverfahren, die die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand haben, die in Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Absatz 1 bezeichneten Vordrucke in einer Fassung eingeführt, in der alle Felder für die Angabe eines Geldbetrages mit der Bezeichnung ,,Euro" oder ,,EUR" überschrieben sind und in dem Hinweisblatt zu Anlage 1 die Wertgrenze für die Zuständigkeit des Amtsgerichts allein in Euro bezeichnet ist. Der Vordruck für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in der in Absatz 1 eingeführten Form kann bis zum 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden." 2. In dem in Anlage 4 bestimmten Vordruck für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids wird in Zeile 8 die Angabe ,,4 %" durch die Angabe ,,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz" ersetzt. Artikel 10 1909 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag Das Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe ,,§§ 572, 573 Abs. 1" durch die Angabe ,,§§ 570, 572 Abs. 4" ersetzt. 2. In § 19 werden die Wörter ,,geändert durch Artikel 7 Nr. 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281)" durch die Wörter ,,zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887)" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen In § 8 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 128 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 495a" ersetzt. Artikel 11 Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter ,,weitere Beschwerde" durch das Wort ,,Rechtsbeschwerde" ersetzt. 2. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben. 3. In § 8 Abs. 4 werden in Satz 3 Halbsatz 1 nach den Wörtern ,,auf Antrag" die Wörter ,,durch Beschluss" eingefügt und der Satz 5 aufgehoben. Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. § 30b Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 74a Abs. 5 Satz 3 werden das Semikolon und der zweite Halbsatz gestrichen. 3. In § 95 wird das Wort ,,Beschwerde" durch die Wörter ,,sofortige Beschwerde" ersetzt. 4. In § 96 wird das Wort ,,sofortige" gestrichen. 5. In § 101 Abs. 2 werden die Wörter ,,weitere Beschwerde" durch das Wort ,,Rechtsbeschwerde" ersetzt. 6. In § 102 werden die Wörter ,,weitere Beschwerde" durch die Wörter ,,Rechtsbeschwerde, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat," ersetzt. 7. In § 149 Abs. 3 Satz 3 werden das Semikolon und der zweite Halbsatz gestrichen. Artikel 12 Änderung der Insolvenzordnung Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen." 2. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Rechtsbeschwerde Gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde findet die Rechtsbeschwerde statt." 1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Artikel 15 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort ,,Vorschriften" die Angabe ,,des § 139 und" eingefügt. 2. In § 15 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 278 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 279 Abs. 2" ersetzt. 3. In § 27 wird in Absatz 1 das Wort ,,Gesetzes" durch das Wort ,,Rechts" ersetzt, in Absatz 2 Satz 1 die Angabe ,,§§ 550, 551, § 554a Abs. 1, §§ 561, 563" durch die Angabe ,,§§ 546, 547, 552 Abs. 1, §§ 559, 561". 4. In § 48 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,23 Abs. 2 und §" gestrichen. 5. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Revisionen" die Wörter ,,und Rechtsbeschwerden" eingefügt. b) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,§ 26 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Entscheidung des obersten Landesgerichts ist auch für den Bundesgerichtshof bindend. Erklärt es sich für unzuständig, weil der Bundesgerichtshof zuständig sei, so sind diesem die Akten zu übersenden. Wird der Beschluss des obersten Landesgerichts, durch den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärt wird, dem Beschwerdeführer erst nach Beginn der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde zugestellt, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses der Lauf dieser Frist von neuem." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) In streitigen Landwirtschaftssachen gilt § 7 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung. Der Bundesgerichtshof kann über die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde, den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision oder die Rechtsbeschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden." Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: 1. In § 27 Abs. 1 wird in Satz 1 das Wort ,,Gesetzes" durch das Wort ,,Rechts" ersetzt, in Satz 2 die Angabe ,,§§ 550, 551, 561, 563" durch die Angabe ,,§§ 546, 547, 559, 561". 2. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer des Landgerichts, findet § 526 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung." 3. In § 53g Abs. 2 werden die Wörter ,,weitere Beschwerde" durch das Wort ,,Rechtsbeschwerde" ersetzt. 4. § 64 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,In Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, gelten die Vorschriften im Buch 6 Abschnitt 2 und 3 der Zivilprozessordnung; über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, über die Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof." 5. In § 64a Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 281 Abs. 2 Satz 1 bis 4" durch die Angabe ,,§ 281 Abs. 2 Satz 1 bis 3" ersetzt. Artikel 14 Änderung der Grundbuchordnung und der Schiffsregisterordnung (1) § 78 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird das Wort ,,Gesetzes" durch das Wort ,,Rechts" ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 550, 551, 561, 563" durch die Angabe ,,§§ 546, 547, 559, 561" ersetzt. (2) Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 5b des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: 1. In § 83 werden in Absatz 1 das Wort ,,Gesetzes" durch das Wort ,,Rechts" und in Absatz 2 das Wort ,,Gesetz" durch das Wort ,,Recht" ersetzt. 2. In § 86 wird das Wort ,,Gesetzesverletzung" durch das Wort ,,Rechtsverletzung" ersetzt. Artikel 16 Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr Artikel 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung." Artikel 17 Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 6) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 9 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Beschlüsse, durch die der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegen der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht dem Kostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu." 2. Artikel 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Entscheidung unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden." Artikel 18 Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 Artikel 2 der Verordnung zur Ausführung des deutschschweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden." 2. Absatz 5 wird aufgehoben. 1911 Artikel 19 Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Artikel 2 der Verordnung zur Ausführung des deutschitalienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden." 2. Absatz 5 wird aufgehoben. Artikel 20 Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts Die Verordnung zur Ausführung des deutschgriechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und HandelsRechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 9 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Beschlüsse, durch die der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegen der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht dem Kostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu." 2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Entscheidungen unterliegen der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden." Artikel 21 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-9, 1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Artikel 23 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die §§ 707, 717, 1065 gelten entsprechend." b) Absatz 5 wird aufgehoben. 2. In § 3 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2, 4 und 5" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 und 4" ersetzt. 3. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung." veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gegen den Beschluss, durch den die Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt wird, steht dem Kostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 568 bis 571, 573 bis 575" durch die Angabe ,,den §§ 567 bis 577" ersetzt. 2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Beschluss, durch den der Betrag der Gerichtskosten festgesetzt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden." Artikel 22 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend." b) Absatz 5 wird aufgehoben. 2. In § 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 3. § 6 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung." Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivilund Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung." 2. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Artikel 25 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend." b) Absatz 5 wird aufgehoben. 2. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung." Artikel 27 1913 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen vom 15. Januar 1965 (BGBl. I S. 17, 1040), geändert durch Artikel 7 Nr. 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; § 1065 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." 2. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Beschluss, durch den über den Widerspruch entschieden wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; § 1065 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." 3. § 15 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung." Artikel 26 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend." b) Absatz 5 wird aufgehoben. 2. § 6 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung." Artikel 28 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April 1969 (BGBl. I S. 333, 1970 I S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat." 2. § 9 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat." 1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 7. § 50 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 2 bleibt die Verweisung auf § 574 Abs. 4 und § 577 Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die Verweisung auf § 556 in § 576 Abs. 3 der Zivilprozessordnung außer Betracht." 3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Beschluss, durch den der Betrag der Gerichtskosten festgesetzt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen und kann auch schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden." Artikel 29 Änderung des Anerkennungsund Vollstreckungsausführungsgesetzes Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt." 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 554" durch die Angabe ,,§ 575 Abs. 2 bis 4" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) (entfällt) b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz ersetzt: ,,(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind § 574 Abs. 4, § 576 Abs. 3 und § 577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 4. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat." 5. Die §§ 43 und 48 werden wie folgt geändert: a) In § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie in § 48 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 17 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 17 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. b) In § 43 Abs. 2 Satz 1 und in § 48 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 17 Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 17 Abs. 3 Satz 3" ersetzt. 6. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 3, 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, §§ 18 bis 24 und 33 sowie die Verweisung auf § 575 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung in § 16 Abs. 2 Satz 2 finden keine Anwendung." Artikel 30 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 6b des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: 1. In § 34 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 2" ersetzt. 2. § 40 Abs. 1a wird aufgehoben. 3. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,,und 3" gestrichen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,§ 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist." 4. § 54 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden das Semikolon und der zweite Halbsatz gestrichen. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 269 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 269 Abs. 3 bis 5" ersetzt. 5. In § 55 Abs. 1 wird a) in Nummer 8 der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und b) folgende Nummer angefügt: ,,9. im Fall des § 321a Abs. 4 der Zivilprozessordnung, sofern die Rüge als unzulässig verworfen wird oder sich gegen ein Urteil richtet, das vom Vorsitzenden allein erlassen worden ist." 6. In § 64 Abs. 2 wird a) in Buchstabe b das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, b) in Buchstabe c der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und c) folgender Buchstabe angefügt: ,,d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe." 7. In § 65 werden die Worte ,, , ob das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 8. § 66 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss der Kammer. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung." 9. § 67 wird wie folgt gefasst: ,,§ 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel (1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen. (3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte. (4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht." 9a. § 69 wird wie folgt gefasst: ,,§ 69 Urteil (1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und 1915 Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind. (2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden. (3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird. (4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar." 10. § 70 wird aufgehoben. 11. In § 72 Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 566a" durch die Angabe ,,§ 566" ersetzt. 12. § 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung." b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 554a Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 552 Abs. 1" ersetzt. 13. § 76 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Verweist das Bundesarbeitsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Landesarbeitsgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Landesarbeitsgericht anhängig geworden wäre. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Von der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die Geschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts unverzüglich Nachricht zu geben." 1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 18. § 89 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar." 19. In § 96 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 564 und 565" durch die Angabe ,,§§ 562, 563" ersetzt. 20. In Nummer 9300 der Anlage 1 wird die Angabe ,,§ 269 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 269 Abs. 5" ersetzt. 14. § 77 wird wie folgt gefasst: ,,§ 77 Revisionsbeschwerde Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend." 15. § 78 wird wie folgt gefasst: ,,§ 78 Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht." 16. § 83 Abs. 1a wird wie folgt gefasst: ,,(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung einer nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren." 17. § 87 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz eingefügt: ,,(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83a Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeits- Artikel 31 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes In § 170 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 551" durch die Angabe ,,§ 547" ersetzt. Artikel 32 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt." b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Erinnerung und die Beschwerde sind nicht an eine Frist gebunden." 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1211 wird wie folgt gefasst: Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG Nr. Gebührentatbestand ,,1211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch a) Zurücknahme der Klage ­ vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, ­ in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1917 Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG weisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) sowie Beschluss in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG genannten Familiensachen und in den Verfahren über Beschwerden nach den §§ 63 und 116 GWB, der die Instanz abschließt:" ersetzt. d) In der Überschrift des Abschnitts II 3 des Teils 1 werden vor dem Wort ,,Revisionsverfahren" die Wörter ,,Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision," eingefügt. e) Die Nummern 1230 und 1231 werden durch folgende Nummern ersetzt: Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG ­ im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird, ­ im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird, b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalten muss, c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein sonstiges Urteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 4 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1,0" Nr. Gebührentatbestand ,,1230 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1231 Verfahren im Allgemeinen . . . . . 1232 Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich: Die Gebühr 1231 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,,0,5" 1,5 2,0 f) In der Vorbemerkung vor den Nummern 1321 und 1322 werden der Doppelpunkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,Beschluss über die Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO):" angefügt. g) In Nummer 1321 werden im Gebührentatbestand ein Komma und das Wort ,,Beschluss" angefügt. h) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1526 und 1527 werden die Wörter ,,Beschluss in den in § 1 Abs. 2 GKG genannten Folgesachen, der die Instanz abschließt:" durch die Wörter ,,Beschluss über die Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) sowie Beschluss in den in § 1 Abs. 2 GKG genannten Folgesachen, der die Instanz abschließt:" ersetzt. i) In der Überschrift des Abschnitts V 3 des Teils 1 wird das Wort ,,Beschwerden" durch das Wort ,,Rechtsbeschwerden" ersetzt. j) In Nummer 1531 werden jeweils die Wörter ,,weiteren Beschwerde" durch das Wort ,,Rechtsbeschwerde" ersetzt. k) In Nummer 1951 wird die Angabe ,,§ 269 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 269 Abs. 5" ersetzt. b) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1224 und 1225 werden die Wörter ,,Beschluss, der die Instanz abschließt, in den Verfahren über Beschwerden nach § 116 GWB, wenn die Gebühr 1222 entstanden ist:" durch die Wörter ,,Beschluss in den Verfahren über Beschwerden nach § 116 GWB, der die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1222 entstanden ist:" ersetzt. c) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1226 und 1227 werden die Wörter ,,Beschluss, der die Instanz abschließt, in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG genannten Familiensachen und in den Verfahren über Beschwerden nach den §§ 63 und 116 GWB:" durch die Wörter ,,Beschluss über die Zurück- 1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 n) Nach Nummer 2502 wird folgende Nummer 2503 eingefügt: Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG l) Nach Nummer 1951 werden folgende Nummern eingefügt: Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG Nr. Gebührentatbestand Nr. Gebührentatbestand ,,1952 Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse in den Fällen des § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO sowie über Rechtsbeschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung . . 1953 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung oder für das dieser Entscheidung vorangegangene Verfahren eine Festgebühr bestimmt ist, und über die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1954 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1955 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,,2503 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0 2,0" o) Die bisherige Nummer 2503 wird Nummer 2504. p) Nach Nummer 3401 wird folgende Nummer 3402 eingefügt: Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG Nr. Gebührentatbestand 50,00 EUR ,,3402 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0" q) Die bisherige Nummer 3402 wird Nummer 3403. r) In Hauptabschnitt III des Teils 4 wird folgende Nummer 4303 eingefügt: Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG Nr. Gebührentatbestand 2,0 ,,4303 Verfahren über Rechtsbeschwerden: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,,2,0" 2,0" m) Die bisherigen Nummern 1952 und 1953 werden Nummern 1956 und 1957. m1) Nach Nummer 1957 wird folgender Abschnitt IX.6 eingefügt: Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG Artikel 33 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Absätze ersetzt: ,,(3) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung können der Kostenschuldner und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Nr. Gebührentatbestand Rügen wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1960 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO): Die Rüge wird in vollem Umfang 50,00 verworfen oder zurückgewiesen EUR" ,,6. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Gegen die Entscheidung, die ein Landgericht als Beschwerdegericht trifft, ist die weitere Beschwerde statthaft, wenn sie das Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt und wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. (4) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist; § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die Erinnerung und die Beschwerde sind nicht an eine Frist gebunden. (5) Das Gericht, das über die Erinnerung entschieden hat, kann der Beschwerde abhelfen. Über die Beschwerde entscheidet das nach den für die Hauptsache geltenden Vorschriften zuständige, im Rechtszug nächsthöhere Gericht. Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder der Vorsitzende des Beschwerdegerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Übrigen sind die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Vorschriften anzuwenden; Vorschriften über eine Vorlage an den Bundesgerichtshof finden keine Anwendung. (6) In dem Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Rechtsanwalts." b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 7 und 8. 2. § 31 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(3) Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 50 Euro übersteigt; § 14 Abs. 3 Satz 2 bis 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. (4) Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet." 3. § 156 wird wie folgt gefasst: ,,§ 156 Einwendungen gegen die Kostenberechnung (1) Einwendungen gegen die Kostenberechnung (§ 154), einschließlich solcher gegen die Zahlungspflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, sind bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, im Wege der Beschwerde gel- 1919 tend zu machen. Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten und die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars hören. Beanstandet der Zahlungspflichtige dem Notar gegenüber die Kostenberechnung, so kann der Notar die Entscheidung des Landgerichts beantragen. (2) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet binnen der Notfrist von einem Monat seit der Zustellung die weitere Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Beschwerden (Absatz 1) nicht mehr erhoben werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden. (4) Die Beschwerden können in allen Fällen zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende des Beschwerdegerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Übrigen sind die für die Beschwerde geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. (5) Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebührenfrei. Die Kosten für die weitere Beschwerde bestimmen sich nach den §§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen Auslagen einer für begründet befundenen Beschwerde können ganz oder teilweise dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt werden. (6) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann den Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen (Absatz 1) und gegen die Entscheidung des Landgerichts die weitere Beschwerde zu erheben (Absatz 2). Die hierauf ergehende gerichtliche Entscheidung kann auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gebühren und Auslagen werden in diesem Verfahren von dem Notar nicht erhoben." Artikel 34 (entfällt) Artikel 35 Änderung der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung § 13 Satz 2 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 4, Abs. 4, 5 Satz 1, 3 und 4, Abs. 6 bis 8 der Kostenordnung gilt entsprechend. Im Übrigen sind die für die Beschwerde geltenden Vorschriften des 1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 b) In Nummer 7 werden die Angabe ,,§ 566a Abs. 2 der Zivilprozessordnung" durch die Angabe ,,§ 566 Abs. 1 der Zivilprozessordnung", die Angabe ,,269 Abs. 3 Satz 2, § 515 Abs. 3 Satz 1, § 566 der Zivilprozessordnung" durch die Angabe ,,269 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 der Zivilprozessordnung" und die Angabe ,,§§ 534, 560 der Zivilprozessordnung" durch die Angabe ,,§§ 537, 558 der Zivilprozessordnung" ersetzt. 6. (entfällt) Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 anzuwenden. Über die Beschwerde entscheidet das nächsthöhere Gericht." Artikel 36 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (1) § 172 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 7. In § 49 Abs. 2 wird die Angabe ,,§§ 534, 560 der Zivilprozessordnung" durch die Angabe ,,§§ 537, 558 der Zivilprozessordnung" ersetzt. 8. (entfällt) 9. (entfällt) 10. (entfällt) (2) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 5 werden die Wörter ,,Die weitere Beschwerde ist statthaft" durch die Wörter ,,Gegen Entscheidungen des Landgerichts über die Beschwerde ist die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht statthaft" ersetzt. b) In Satz 6 wird die Angabe ,,§§ 550 und 551 der Zivilprozessordnung" durch die Angabe ,,§§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung" ersetzt. 2. § 19 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten sinngemäß." 3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: ,,§ 31a Sprungrevision Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision erhält der Rechtsanwalt die für das Revisionsverfahren bestimmten Gebühren." 4. In § 35 wird die Angabe ,,§ 128 Abs. 3," gestrichen. 5. § 37 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst: ,,4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter; 5. das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung, § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes) und die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a der Zivilprozessordnung);". 11. (entfällt) 12. § 55 wird wie folgt gefasst: ,,§ 55 Erinnerung und Gehörsrüge Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf ein Verfahren über eine Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung, § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes) oder eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a der Zivilprozessordnung) beschränkt, erhält, soweit nichts anderes bestimmt ist, drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht." 13. § 61a wird wie folgt gefasst: ,,§ 61a Beschwerde in Folgesachen, Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision (1) Die in § 31 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt 1. in Scheidungsfolgesachen im Verfahren über die Beschwerde nach § 621e Abs. 1 und § 629a Abs. 2 der Zivilprozessordnung sowie über die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 und § 629a Abs. 2 der Zivilprozessordnung, 2. im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 544 der Zivilprozessordnung). (2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft. (3) Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 4 und 5. (4) Die Prozessgebühr im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird auf die Prozessgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in einem nachfolgenden Revisionsverfahren erhält." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 14. (entfällt) 15. (entfällt) 16. (entfällt) 17. (entfällt) 18. (entfällt) Artikel 37 Änderung des Artikels XI des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften In Artikel XI § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 3 bis 5" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 3 bis 7" ersetzt. Artikel 38 Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes § 56 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 39 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes § 46a Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 339, 340 Abs. 1, 2 und § 341 Abs. 1 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden." 2. Dem Absatz wird folgender Satz angefügt: ,,Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet über die Zulässigkeit des Einspruchs und in der Sache durch Beschluss, gegen den die sofortige Beschwerde nach § 45 Abs. 1 stattfindet." Artikel 40 Änderung des Bodensonderungsgesetzes § 19 Abs. 1 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird das Wort ,,Gesetzes" durch das Wort ,,Rechts" ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 550, 551, 561, 563" durch die Angabe ,,§§ 546, 547, 559, 561" ersetzt. Artikel 41 Änderung des Aktiengesetzes 1921 § 99 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; die §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß." Artikel 42 Änderung des Patentgesetzes Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 26 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. § 101 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend." 2. In § 136 Satz 1 werden nach dem Wort ,,anzuwenden" die Wörter ,, , § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Beschwerde unabhängig von dem Verfahrenswert stattfindet" eingefügt. Artikel 43 Änderung des Markengesetzes § 84 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird das Wort ,,Gesetzes" durch das Wort ,,Rechts" ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7" durch die Angabe ,,§§ 546 und 547" ersetzt. Artikel 44 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. § 284 Abs. 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Der Beschluss des Amtsgerichts, der das Ersuchen der Vollstreckungsbehörde um Anordnung der Haft ablehnt, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung." 2. In § 326 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 921 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 128 Abs. 4" ersetzt. 1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 b) Absatz 5 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. 3. In § 334 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt: ,,Der Beschluss des Amtsgerichts unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung." Artikel 47 Änderung des Gesetzes zu den drei Abkommen vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und über die Liquidation des früheren deutschportugiesischen Verrechnungsverkehrs Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zu den drei Abkommen vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und über die Liquidation des früheren deutsch-portugiesischen Verrechnungsverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. Artikel 45 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 33 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. § 76 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend." 2. § 94 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Vereinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art ergeben, a) über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte, b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte, c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung." Artikel 48 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Liquidation des früheren deutsch-iranischen Verrechnungsverkehrs Artikel 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Liquidation des früheren deutsch-iranischen Verrechnungsverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-9, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. Artikel 49 Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes Artikel 46 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 2 werden aufgehoben. 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden." § 24 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857, 1983 I S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird das Wort ,,Gesetzes" durch das Wort ,,Rechts" ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 550, 551, 561, 563" durch die Angabe ,,§§ 546, 547, 559, 561" ersetzt. Artikel 50 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung In § 12 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 nummer 7811-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird die Angabe ,,§ 576" durch die Angabe ,,§ 573" ersetzt. Artikel 51 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 6 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 52 Neufassung der Zivilprozessordnung Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttreten dieses Artikel 53 Inkrafttreten Es treten in Kraft: 1923 Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 1. Artikel 2 Nr. 13 und Artikel 6 und 7 am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats; 2. Artikel 32 Nr. 2 Buchstabe l, m und m1 am 2. Januar 2002; 3. das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2002. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 27. Juli 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Stellvertreter des Bundeskanzlers J. F i s c h e r Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin 1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Anlage (zu Artikel 2 Abs. 2) Inhaltsübersicht Buch 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 Gerichte Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Sachliche Zuständigkeit Bedeutung des Wertes Wertfestsetzung nach freiem Ermessen Wertberechnung; Nebenforderungen Mehrere Ansprüche Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht Grunddienstbarkeit Pacht- oder Mietverhältnis Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen (aufgehoben) Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit Titel 2 Gerichtsstand § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 19a § 20 § 21 § 22 § 23 § 23a § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 29a § 29b § 30 § 31 § 32 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes (weggefallen) Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen Besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum (aufgehoben) Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 60 § 59 § 50 § 51 § 52 § 53 § 53a § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 Abschnitt 2 Parteien Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit Parteifähigkeit Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung Umfang der Prozessfähigkeit Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft Vertretung eines Kindes durch Beistand Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen Prozessfähigkeit von Ausländern Prüfung von Amts wegen Prozesspfleger Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff Titel 2 Streitgenossenschaft Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche § 41 § 42 § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 § 48 § 49 § 38 § 39 § 40 Titel 3 Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung Titel 4 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes Ablehnung eines Richters Verlust des Ablehnungsrechts Ablehnungsgesuch Entscheidung über das Ablehnungsgesuch Entscheidung und Rechtsmittel Unaufschiebbare Amtshandlungen Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen Urkundsbeamte § 32a § 33 § 34 § 35 § 35a § 36 § 37 Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung Besonderer Gerichtsstand der Widerklage Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses Wahl unter mehreren Gerichtsständen Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung § 10 § 11 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 § 61 § 62 § 63 Wirkung der Streitgenossenschaft Notwendige Streitgenossenschaft Prozessbetrieb; Ladungen Titel 3 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit § 64 § 65 § 66 § 67 § 68 § 69 § 70 § 71 § 72 § 73 § 74 § 75 § 76 § 77 Hauptintervention Aussetzung des Hauptprozesses Nebenintervention Rechtsstellung des Nebenintervenienten Wirkung der Nebenintervention Streitgenössische Nebenintervention Beitritt des Nebenintervenienten Zwischenstreit über Nebenintervention Zulässigkeit der Streitverkündung Form der Streitverkündung Wirkung der Streitverkündung Gläubigerstreit Urheberbenennung bei Besitz Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände § 78 § 78a § 78b § 78c § 79 § 80 § 81 § 82 § 83 § 84 § 85 § 86 § 87 § 88 § 89 § 90 Anwaltsprozess (aufgehoben) Notanwalt Auswahl des Rechtsanwalts Parteiprozess Prozessvollmacht Umfang der Prozessvollmacht Geltung für Nebenverfahren Beschränkung der Prozessvollmacht Mehrere Prozessbevollmächtigte Wirkung der Prozessvollmacht Fortbestand der Prozessvollmacht Erlöschen der Vollmacht Mangel der Vollmacht Vollmachtloser Vertreter Beistand Titel 5 Prozesskosten § 91 § 91a § 92 § 93 § 93a § 93b § 93c § 93d § 94 § 95 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht Kosten bei Erledigung der Hauptsache Kosten bei teilweisem Obsiegen Kosten bei sofortigem Anerkenntnis Kosten in Ehesachen Kosten bei Räumungsklagen Kosten bei Klage auf Anfechtung der Vaterschaft Kosten bei Unterhaltsklagen Kosten bei übergegangenem Anspruch Kosten bei Säumnis oder Verschulden § 128 § 128a § 129 § 129a Titel 1 Mündliche Verhandlung Abschnitt 3 Verfahren § 117 § 118 § 119 § 120 § 121 § 122 § 123 § 124 § 125 § 126 § 127 § 127a § 114 § 115 § 116 § 108 § 109 § 110 § 111 § 112 § 113 Titel 6 Sicherheitsleistung Art und Höhe der Sicherheit Rückgabe der Sicherheit Prozesskostensicherheit Nachträgliche Prozesskostensicherheit Höhe der Prozesskostensicherheit Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit Titel 7 Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss Voraussetzungen Einsatz von Einkommen und Vermögen § 104 § 105 § 106 § 107 § 96 § 97 § 98 § 99 § 100 § 101 § 102 § 103 1925 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel Rechtsmittelkosten Vergleichskosten Anfechtung von Kostenentscheidungen Kosten bei Streitgenossen Kosten einer Nebenintervention (aufgehoben) Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag Kostenfestsetzungsverfahren Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss Verteilung nach Quoten Änderung nach Streitwertfestsetzung Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung Antrag Bewilligungsverfahren Bewilligung Festsetzung von Zahlungen Beiordnung eines Rechtsanwalts Wirkung der Prozesskostenhilfe Kostenerstattung Aufhebung der Bewilligung Einziehung der Kosten Beitreibung der Rechtsanwaltskosten Entscheidungen Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung Vorbereitende Schriftsätze Anträge und Erklärungen zu Protokoll 1926 § 130 § 130a § 131 § 132 § 133 § 134 § 135 § 136 § 137 § 138 § 139 § 140 § 141 § 142 § 143 § 144 § 145 § 146 § 147 § 148 § 149 § 150 § 151 § 152 § 153 § 154 § 155 § 156 § 157 § 158 § 159 § 160 § 160a § 161 § 162 § 163 § 164 § 165 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Inhalt der Schriftsätze Elektronisches Dokument Beifügung von Urkunden Fristen für Schriftsätze Abschriften Einsicht von Urkunden Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten Prozessleitung durch Vorsitzenden Gang der mündlichen Verhandlung Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht Materielle Prozessleitung Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen Anordnung des persönlichen Erscheinens Anordnung der Urkundenvorlegung Anordnung der Aktenvorlegung Augenschein; Sachverständige Prozesstrennung Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel Prozessverbindung Aussetzung bei Vorgreiflichkeit Aussetzung bei Verdacht einer Straftat Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung (aufgehoben) Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung Wiedereröffnung der Verhandlung Ungeeignete Vertreter; Prozessagenten Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung Protokollaufnahme Inhalt des Protokolls Vorläufige Protokollaufzeichnung Entbehrliche Feststellungen Genehmigung des Protokolls Unterschreiben des Protokolls Protokollberichtigung Beweiskraft des Protokolls § 203 § 204 § 205 § 206 § 207 § 171 § 172 § 173 § 174 § 175 § 176 § 177 § 178 § 179 § 180 § 181 § 182 § 183 § 184 § 185 § 186 § 187 § 188 § 189 § 190 § 191 § 192 § 193 § 194 § 195 § 195a § 196 § 197 § 198 § 199 § 200 § 201 § 202 Zustellung an Prozessunfähige (weggefallen) Zustellung an Bevollmächtigte Notwendigkeit eines Zustellungsbevollmächtigten Benennung des Zustellungsbevollmächtigten; Zustellung durch Aufgabe zur Post Zustellung an Prozessbevollmächtigten Unbekannter Aufenthalt des Prozessbevollmächtigten Umfang des Rechtszugs (weggefallen) Ort der Zustellung Ersatzzustellung in Wohnung und Haus Ersatzzustellung durch Niederlegung Ersatzzustellung im Geschäftslokal Ersatzzustellung bei juristischen Personen Verbotene Ersatzzustellung Zustellung bei verweigerter Annahme Heilung von Zustellungsmängeln Zustellung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen Anzahl der Ausfertigungen oder Abschriften Zustellungsurkunde Inhalt der Zustellungsurkunde Zustellungsurkunde bei Aufgabe zur Post Zustellung durch die Post Zustellungsersuchen des Gerichtsvollziehers Ausführung der Zustellung durch die Post Niederlegung bei fehlendem Postbestelldienst Zustellungsersuchen der Geschäftsstelle Mehrkosten durch Gerichtsvollzieher Zustellung von Anwalt zu Anwalt Zustellung im Ausland Zustellung an exterritoriale Deutsche (weggefallen) Ersuchungsschreiben; Nachweis der Auslandszustellung Öffentliche Zustellung; Zulässigkeit Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung Inhalt des Auszugs für den Bundesanzeiger Wirkungszeitpunkt der öffentlichen Zustellung Rückwirkung der Zustellung Untertitel 2 Zustellungen von Amts wegen Titel 2 Verfahren bei Zustellungen Untertitel 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien § 208 § 209 § 210 § 210a § 211 § 212 § 212a § 212b § 213 § 213a Verweisung auf Vorschriften über Parteizustellung Aufgabe der Geschäftsstelle Beglaubigung der Abschrift Zustellung einer Rechtsmittelschrift Ausführung der Zustellung Beurkundung der Zustellung Zustellung gegen Empfangsbekenntnis Aushändigung an der Amtsstelle Aktenvermerk bei Zustellung durch Aufgabe zur Post Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung § 166 § 167 § 168 § 169 § 170 Zustellung durch Gerichtsvollzieher Zustellungsauftrag der Partei Vermittlung der Zustellung durch Geschäftsstelle Schriftstücke zum Zustellungsauftrag Zustellung durch Übergabe; Beglaubigung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Titel 3 Ladungen, Termine und Fristen § 214 § 215 § 216 § 217 § 218 § 219 § 220 § 221 § 222 § 223 § 224 § 225 § 226 § 227 § 228 § 229 Ladung zum Termin Ladung im Anwaltsprozess Terminsbestimmung Ladungsfrist Entbehrlichkeit der Ladung Terminsort Aufruf der Sache; versäumter Termin Fristbeginn Fristberechnung (aufgehoben) Fristkürzung; Fristverlängerung Verfahren bei Friständerung Abkürzung von Zwischenfristen Terminsänderung (weggefallen) Beauftragter oder ersuchter Richter Titel 4 Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 230 § 231 § 232 § 233 § 234 § 235 § 236 § 237 § 238 Allgemeine Versäumungsfolge Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung (aufgehoben) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzungsfrist (weggefallen) Wiedereinsetzungsantrag Zuständigkeit für Wiedereinsetzung Verfahren bei Wiedereinsetzung § 253 § 254 § 255 § 256 § 257 § 258 § 259 § 260 § 261 § 262 § 263 § 264 § 265 § 266 § 267 § 268 § 269 § 270 § 271 § 272 § 273 § 274 § 275 § 276 § 277 § 278 § 279 § 280 § 281 § 282 § 283 § 284 § 285 § 286 § 287 § 288 § 289 § 290 § 291 § 292 § 292a § 293 § 294 Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten Titel 1 Verfahren bis zum Urteil Klageschrift Stufenklage Fristbestimmung im Urteil Feststellungsklage Klage auf künftige Zahlung oder Räumung Klage auf wiederkehrende Leistungen 1927 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung Anspruchshäufung Rechtshängigkeit Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit Klageänderung Keine Klageänderung Veräußerung oder Abtretung der Streitsache Veräußerung eines Grundstücks Vermutete Einwilligung in die Klageänderung Unanfechtbarkeit der Entscheidung Klagerücknahme Zustellung; formlose Mitteilung Zustellung der Klageschrift Bestimmung der Verfahrensweise Vorbereitung des Termins Ladung der Parteien; Einlassungsfrist Früher erster Termin Schriftliches Vorverfahren Klageerwiderung; Replik Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich Mündliche Verhandlung Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage Verweisung bei Unzuständigkeit Rechtzeitigkeit des Vorbringens Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners Beweisaufnahme Verhandlung nach Beweisaufnahme Freie Beweiswürdigung Schadensermittlung; Höhe der Forderung Gerichtliches Geständnis Zusätze beim Geständnis Widerruf des Geständnisses Offenkundige Tatsachen Gesetzliche Vermutungen Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer Signatur Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten Glaubhaftmachung Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens § 239 § 240 § 241 § 242 § 243 § 244 § 245 § 246 § 247 § 248 § 249 § 250 § 251 § 251a § 252 Unterbrechung durch Tod der Partei Unterbrechung durch Insolvenzverfahren Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit Unterbrechung durch Nacherbfolge Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung Unterbrechung durch Anwaltsverlust Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr Verfahren bei Aussetzung Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung Form von Aufnahme und Anzeige Ruhen des Verfahrens Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten Rechtsmittel bei Aussetzung 1928 § 295 § 296 § 296a § 297 § 298 § 299 § 299a Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Verfahrensrügen Zurückweisung verspäteten Vorbringens Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung Form der Antragstellung (aufgehoben) Akteneinsicht; Abschriften Datenträgerarchiv Titel 2 Urteil § 332 § 333 § 334 § 335 § 336 § 337 § 338 § 339 § 340 § 340a § 341 § 341a § 342 § 343 § 344 § 345 § 346 § 347 Begriff des Verhandlungstermins Nichtverhandeln der erschienenen Partei Unvollständiges Verhandeln Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung Rechtsmittel bei Zurückweisung Vertagung von Amts wegen Einspruch Einspruchsfrist Einspruchsschrift Zustellung der Einspruchsschrift Einspruchsprüfung Einspruchstermin Wirkung des zulässigen Einspruchs Entscheidung nach Einspruch Versäumniskosten Zweites Versäumnisurteil Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit Titel 4 Verfahren vor dem Einzelrichter § 348 § 348a § 349 § 350 § 351 § 352 § 353 § 354 Originärer Einzelrichter Obligatorischer Einzelrichter Vorsitzender der Kammer für Handelssachen Rechtsmittel (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme § 355 § 356 § 357 § 357a § 358 § 358a § 359 § 360 § 361 § 362 § 363 § 364 § 365 Titel 3 Versäumnisurteil § 366 § 367 § 368 § 369 § 370 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme Beibringungsfrist Parteiöffentlichkeit (aufgehoben) Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung Inhalt des Beweisbeschlusses Änderung des Beweisbeschlusses Beweisaufnahme durch beauftragten Richter Beweisaufnahme durch ersuchten Richter Beweisaufnahme im Ausland Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter Zwischenstreit Ausbleiben der Partei Neuer Beweistermin Ausländische Beweisaufnahme Fortsetzung der mündlichen Verhandlung § 300 § 301 § 302 § 303 § 304 § 305 § 305a § 306 § 307 § 308 § 308a § 309 § 310 § 311 § 312 § 313 § 313a § 313b § 314 § 315 § 316 § 317 § 318 § 319 § 320 § 321 § 321a § 322 § 323 § 324 § 325 § 326 § 327 § 328 § 329 Endurteil Teilurteil Vorbehaltsurteil Zwischenurteil Zwischenurteil über den Grund Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung Verzicht Anerkenntnis Bindung an die Parteianträge Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen Erkennende Richter Termin der Urteilsverkündung Form der Urteilsverkündung Anwesenheit der Parteien Form und Inhalt des Urteils Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil Beweiskraft des Tatbestandes Unterschrift der Richter (weggefallen) Urteilszustellung und ­ausfertigung Bindung des Gerichts Berichtigung des Urteils Berichtigung des Tatbestandes Ergänzung des Urteils Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Materielle Rechtskraft Abänderungsklage Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung Subjektive Rechtskraftwirkung Rechtskraft bei Nacherbfolge Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung Anerkennung ausländischer Urteile Beschlüsse und Verfügungen § 330 § 331 § 331a Versäumnisurteil gegen den Kläger Versäumnisurteil gegen den Beklagten Entscheidung nach Aktenlage Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Titel 6 Beweis durch Augenschein § 371 § 372 § 372a Beweis durch Augenschein Beweisaufnahme Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung Titel 7 Zeugenbeweis § 373 § 374 § 375 § 376 § 377 § 378 § 379 § 380 § 381 § 382 § 383 § 384 § 385 § 386 § 387 § 388 § 389 § 390 § 391 § 392 § 393 § 394 § 395 § 396 § 397 § 398 § 399 § 400 § 401 Beweisantritt (weggefallen) Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit Zeugenladung Aussageerleichternde Unterlagen Auslagenvorschuss Folgen des Ausbleibens des Zeugen Genügende Entschuldigung des Ausbleibens Vernehmung an bestimmten Orten Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht Erklärung der Zeugnisverweigerung Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter Folgen der Zeugnisverweigerung Zeugenbeeidigung Nacheid; Eidesnorm Uneidliche Vernehmung Einzelvernehmung Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person Vernehmung zur Sache Fragerecht der Parteien Wiederholte und nachträgliche Vernehmung Verzicht auf Zeugen Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters Zeugenentschädigung Titel 8 Beweis durch Sachverständige § 402 § 403 § 404 § 404a § 405 § 406 § 407 § 407a § 408 2 1929 § 409 § 410 § 411 § 412 § 413 § 414 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung Sachverständigenbeeidigung Schriftliches Gutachten Neues Gutachten Sachverständigenentschädigung Sachverständige Zeugen Titel 9 Beweis durch Urkunden § 415 § 416 § 417 § 418 § 419 § 420 § 421 § 422 § 423 § 424 § 425 § 426 § 427 § 428 § 429 § 430 § 431 § 432 § 433 § 434 § 435 § 436 § 437 § 438 § 439 § 440 § 441 § 442 § 443 § 444 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen Beweiskraft von Privaturkunden Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme Antrag bei Vorlegung durch Gegner Anordnung der Vorlegung durch Gegner Vernehmung des Gegners über den Verbleib Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt Vorlegungspflicht Dritter Antrag bei Vorlegung durch Dritte Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt (weggefallen) Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift Verzicht nach Vorlegung Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden Erklärung über Echtheit von Privaturkunden Beweis der Echtheit von Privaturkunden Schriftvergleichung Würdigung der Schriftvergleichung Verwahrung verdächtiger Urkunden Folgen der Beseitigung einer Urkunde Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen Beweisantritt Sachverständigenauswahl Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter Ablehnung eines Sachverständigen Pflicht zur Erstattung des Gutachtens Weitere Pflichten des Sachverständigen Gutachtenverweigerungsrecht § 445 § 446 § 447 § 448 § 449 § 450 Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung Vernehmung des Gegners; Beweisantritt Weigerung des Gegners Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag Vernehmung von Amts wegen Vernehmung von Streitgenossen Beweisbeschluss 1930 § 451 § 452 § 453 § 454 § 455 § 456 § 457 § 458 § 459 § 460 § 461 § 462 § 463 § 464 § 465 § 466 § 467 § 468 § 469 § 470 § 471 § 472 § 473 § 474 § 475 § 476 § 477 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Ausführung der Vernehmung Beeidigung der Partei Beweiswürdigung bei Parteivernehmung Ausbleiben der Partei Prozessunfähige (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Titel 11 § 511 § 512 § 513 § 514 § 515 § 516 § 517 § 518 § 519 § 520 § 521 § 522 § 523 § 524 § 525 § 526 § 527 § 528 § 529 § 530 § 531 § 532 Buch 3 Rechtsmittel Abschnitt 1 Berufung Statthaftigkeit der Berufung Vorentscheidungen im ersten Rechtszug Berufungsgründe Versäumnisurteile Verzicht auf Berufung Zurücknahme der Berufung Berufungsfrist Berufungsfrist bei Urteilsergänzung Berufungsschrift Berufungsbegründung Zustellung der Berufungsschrift und -begründung Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss Terminsbestimmung Anschlussberufung Allgemeine Verfahrensgrundsätze Entscheidender Richter Vorbereitender Einzelrichter Bindung an die Berufungsanträge Prüfungsumfang des Berufungsgerichts Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel Rügen der Unzulässigkeit der Klage § 495 § 495a § 496 § 497 § 498 § 499 § 500 § 501 § 502 § 503 § 504 § 505 § 506 § 507 § 508 § 509 § 510 § 510a § 510b Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten Anzuwendende Vorschriften Verfahren nach billigem Ermessen Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll Ladungen Zustellung des Protokolls über die Klage Belehrung über schriftliches Anerkenntnis (aufgehoben) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts (weggefallen) Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit (aufgehoben) (aufgehoben) (weggefallen) Erklärung über Urkunden Inhalt des Protokolls Urteil auf Vornahme einer Handlung Abnahme von Eiden und Bekräftigungen § 478 § 479 § 480 § 481 § 482 § 483 § 484 Eidesleistung in Person Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter Eidesbelehrung Eidesleistung; Eidesformel (weggefallen) Eidesleistung Stummer Eidesgleiche Bekräftigung Titel 12 Selbständiges Beweisverfahren § 485 § 486 § 487 § 488 § 489 § 490 § 491 § 492 § 493 § 494 § 494a Zulässigkeit Zuständiges Gericht Inhalt des Antrages (weggefallen) (weggefallen) Entscheidung über den Antrag Ladung des Gegners Beweisaufnahme Benutzung im Prozess Unbekannter Gegner Frist zur Klageerhebung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 § 533 § 534 § 535 § 536 § 537 § 538 § 539 § 540 § 541 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage Verlust des Rügerechts Gerichtliches Geständnis Parteivernehmung Vorläufige Vollstreckbarkeit Zurückverweisung Versäumnisverfahren Inhalt des Berufungsurteils Prozessakten § 578 Abschnitt 2 Revision § 542 § 543 § 544 § 545 § 546 § 547 § 548 § 549 § 550 § 551 § 552 § 553 § 554 § 555 § 556 § 557 § 558 § 559 § 560 § 561 § 562 § 563 § 564 § 565 § 566 Statthaftigkeit der Revision Zulassungsrevision Nichtzulassungsbeschwerde Revisionsgründe Begriff der Rechtsverletzung Absolute Revisionsgründe Revisionsfrist Revisionseinlegung Zustellung der Revisionsschrift Revisionsbegründung Zulässigkeitsprüfung Terminsbestimmung; Einlassungsfrist Anschlussrevision Allgemeine Verfahrensgrundsätze Verlust des Rügerechts Umfang der Revisionsprüfung Vorläufige Vollstreckbarkeit Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen Nicht revisible Gesetze Revisionszurückweisung Aufhebung des angefochtenen Urteils Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens Sprungrevision § 592 § 593 § 594 § 595 § 596 § 597 § 598 § 599 § 600 § 601 § 602 § 603 Abschnitt 3 Beschwerde Titel 1 Sofortige Beschwerde § 567 § 568 § 569 § 570 § 571 § 572 § 573 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde Originärer Einzelrichter Frist und Form Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang Gang des Beschwerdeverfahrens Erinnerung § 606 § 606a § 607 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen Zuständigkeit Internationale Zuständigkeit Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung Buch 6 Verfahren in Familiensachen § 604 § 605 § 605a Zulässigkeit Klageinhalt; Urkunden (weggefallen) Keine Widerklage; Beweismittel Abstehen vom Urkundenprozess Klageabweisung Zurückweisung von Einwendungen Vorbehaltsurteil Nachverfahren (weggefallen) Wechselprozess Gerichtsstand Klageinhalt; Ladungsfrist Beweisvorschriften Scheckprozess Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess § 585 § 586 § 587 § 588 § 589 § 590 § 591 § 579 § 580 § 581 § 582 § 583 § 584 Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens Arten der Wiederaufnahme Nichtigkeitsklage Restitutionsklage § 574 § 575 § 576 § 577 Titel 2 Rechtsbeschwerde 1931 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde Gründe der Rechtsbeschwerde Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage Hilfsnatur der Restitutionsklage Vorentscheidungen Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen Allgemeine Verfahrensgrundsätze Klagefrist Klageschrift Inhalt der Klageschrift Zulässigkeitsprüfung Neue Verhandlung Rechtsmittel 1932 § 608 § 609 § 610 § 611 § 612 § 613 § 614 § 615 § 616 § 617 § 618 § 619 § 620 § 620a § 620b § 620c § 620d § 620e § 620f § 620g Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Anzuwendende Vorschriften Besondere Prozessvollmacht Verbindung von Verfahren; Widerklage Neues Vorbringen; Ausschluss des schriftlichen Vorverfahrens Termine; Ladungen; Versäumnisurteil Persönliches Erscheinen der Ehegatten; Parteivernehmung Aussetzung des Verfahrens Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln Untersuchungsgrundsatz Einschränkung der Parteiherrschaft Zustellung von Urteilen Tod eines Ehegatten Einstweilige Anordnungen Verfahren bei einstweiliger Anordnung Aufhebung und Änderung des Beschlusses Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit Begründung der Anträge und Entscheidungen Aussetzung der Vollziehung Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung Kosten einstweiliger Anordnungen § 640 § 640a § 640b § 640c § 640d § 640e Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen § 640f § 640g § 640h § 641 § 641a § 641b § 641c § 641d § 641e § 641f § 641g Abschnitt 3 Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen § 641h § 641i Kindschaftssachen Zuständigkeit Prozessfähigkeit bei Anfechtungsklagen Klagenverbindung; Widerklage Einschränkung des Untersuchungsgrundsatz Beiladung; Streitverkündung Aussetzung des Verfahrens Tod der klagenden Partei im Anfechtungsprozess Wirkung des Urteils (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) Beurkundung Einstweilige Anordnung Außerkrafttreten und Aufhebung der einstweiligen Anordnung Außerkrafttreten bei Klagerücknahme oder Klageabweisung Schadensersatzpflicht des Klägers Inhalt der Urteilsformel Restitutionsklage Abschnitt 6 Verfahren über den Unterhalt Titel 1 Allgemeine Vorschriften § 642 § 643 § 644 Zuständigkeit Auskunftsrecht des Gerichts Einstweilige Anordnung Titel 2 Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger § 645 § 646 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens Antrag § 631 § 632 § 633 § 634 § 635 § 636 § 637 § 638 § 639 Abschnitt 4 Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe Aufhebung einer Ehe Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Abschnitt 5 Verfahren in Kindschaftssachen § 621 § 621a § 621b § 621c § 621d § 621e § 621f Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder Abgabe an Gericht der Ehesache Anzuwendende Verfahrensvorschriften Güterrechtliche Streitigkeiten Zustellung von Endentscheidungen Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde Kostenvorschuss § 622 § 623 § 624 § 625 § 626 § 627 § 628 § 629 § 629a § 629b § 629c § 629d § 630 Scheidungsantrag Verbund von Scheidungs- und Folgesachen Besondere Verfahrensvorschriften Beiordnung eines Rechtsanwalts Zurücknahme des Scheidungsantrags Vorwegentscheidung über elterliche Sorge Scheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung Einheitliche Endentscheidung; Vorbehalt bei abgewiesenem Scheidungsantrag Rechtsmittel Zurückverweisung Erweiterte Aufhebung Wirksamwerden der Entscheidungen in Folgesachen Einverständliche Scheidung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 § 647 § 648 § 649 § 650 § 651 § 652 § 653 § 654 § 655 § 656 § 657 § 658 § 659 § 660 Maßnahmen des Gerichts Einwendungen des Antragsgegners Feststellungsbeschluss Mitteilung über Einwendungen Streitiges Verfahren Sofortige Beschwerde Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung Abänderungsklage Abänderung des Titels bei wiederkehrenden Unterhaltsleistungen Klage gegen Abänderungsbeschluss Besondere Verfahrensvorschriften Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung Vordrucke Bestimmung des Amtsgerichts Abschnitt 7 Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen § 661 § 662 § 663 § 664 § 665 § 666 § 667 § 668 § 669 § 670 § 671 § 672 § 673 § 674 § 675 § 676 § 677 § 678 § 679 § 680 § 681 § 682 § 683 § 684 § 685 § 686 § 687 Lebenspartnerschaftssachen (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Buch 7 Mahnverfahren § 688 § 689 § 690 § 691 § 692 Zulässigkeit Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung Mahnantrag Zurückweisung des Mahnantrags Mahnbescheid § 718 § 719 § 720 § 720a § 721 § 722 § 723 § 724 § 725 § 726 § 727 § 728 § 704 § 705 § 706 § 707 § 708 § 709 § 710 § 711 § 712 § 713 § 714 § 715 § 716 § 717 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Vollstreckbare Endurteile Formelle Rechtskraft Rechtskraft- und Notfristzeugnis Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Buch 8 Zwangsvollstreckung § 693 § 694 § 695 § 696 § 697 § 698 § 699 § 700 § 701 § 702 § 703 § 703a § 703b § 703c § 703d Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch gegen den Mahnbescheid Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften Verfahren nach Widerspruch Einleitung des Streitverfahrens Abgabe des Verfahrens am selben Gericht Vollstreckungsbescheid Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids Form von Anträgen und Erklärungen Kein Nachweis der Vollmacht Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung 1933 Vordrucke; Einführung der maschinellen Bearbeitung Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers Abwendungsbefugnis Schutzantrag des Schuldners Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit Rückgabe der Sicherheit Ergänzung des Urteils Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung Sicherungsvollstreckung Räumungsfrist Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile Vollstreckungsurteil Vollstreckbare Ausfertigung Vollstreckungsklausel Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker 1934 § 729 § 730 § 731 § 732 § 733 § 734 § 735 § 736 § 737 § 738 § 739 § 740 § 741 § 742 § 743 § 744 § 744a § 745 § 746 § 747 § 748 § 749 § 750 § 751 § 752 § 753 § 754 § 755 § 756 § 757 § 758 § 758a § 759 § 760 § 761 § 762 § 763 § 764 § 765 § 765a § 766 § 767 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer Anhörung des Schuldners Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel Weitere vollstreckbare Ausfertigung Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits Beendete Gütergemeinschaft Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (aufgehoben) Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Bedingungen für Vollstreckungsbeginn Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher Vollstreckungsauftrag Ermächtigung des Gerichtsvollziehers Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug Übergabe des Titels und Quittung Durchsuchung; Gewaltanwendung Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit Zuziehung von Zeugen Akteneinsicht; Aktenabschrift (aufgehoben) Protokoll über Vollstreckungshandlungen Aufforderungen und Mitteilungen Vollstreckungsgericht Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug Vollstreckungsschutz Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsabwehrklage § 800a § 801 § 802 § 799 § 800 § 795a § 796 § 796a § 796b § 796c § 797 § 797a § 798 § 798a § 788 § 789 § 790 § 791 § 792 § 793 § 794 § 794a § 795 § 768 § 769 § 770 § 771 § 772 § 773 § 774 § 775 § 776 § 777 § 778 § 779 § 780 § 781 § 782 § 783 § 784 § 785 § 786 § 786a § 787 Klage gegen Vollstreckungsklausel Einstweilige Anordnungen Einstweilige Anordnungen im Urteil Drittwiderspruchsklage Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot Drittwiderspruchsklage des Nacherben Drittwiderspruchsklage des Ehegatten Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren Vollstreckungsabwehrklage des Erben Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung See- und Binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff Kosten der Zwangsvollstreckung Einschreiten von Behörden (weggefallen) Zwangsvollstreckung im Ausland Erteilung von Urkunden an Gläubiger Sofortige Beschwerde Weitere Vollstreckungstitel Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht Vollstreckbarerklärung durch einen Notar Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden Verfahren bei Gütestellenvergleichen Wartefrist Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz weggefallener Minderjährigkeit Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek Landesrechtliche Vollstreckungstitel Ausschließlichkeit der Gerichtsstände Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Titel 1 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften § 803 § 804 § 805 § 806 § 806a § 806b § 807 Pfändung Pfändungspfandrecht Klage auf vorzugsweise Befriedigung Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher Gütliche und zügige Erledigung Eidesstattliche Versicherung § 830 § 830a § 831 § 832 § 833 § 834 § 835 § 836 § 837 § 837a § 838 § 839 § 840 § 841 § 842 § 843 § 844 Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen § 808 § 809 § 810 § 811 § 811a § 811b § 811c § 811d § 812 § 813 § 813a § 813b § 814 § 815 § 816 § 817 § 817a § 818 § 819 § 820 § 821 § 822 § 823 § 824 § 825 § 826 § 827 Pfändung beim Schuldner Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten Pfändung ungetrennter Früchte Unpfändbare Sachen Austauschpfändung Vorläufige Austauschpfändung Unpfändbarkeit von Haustieren Vorwegpfändung Pfändung von Hausrat Schätzung Aufschub der Verwertung Aussetzung der Verwertung Öffentliche Versteigerung Gepfändetes Geld Zeit und Ort der Versteigerung Zuschlag und Ablieferung Mindestgebot Einstellung der Versteigerung Wirkung des Erlösempfanges (aufgehoben) Verwertung von Wertpapieren Umschreibung von Namenspapieren Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere Verwertung ungetrennter Früchte Andere Verwertungsart Anschlusspfändung Verfahren bei mehrfacher Pfändung § 855a § 856 § 857 § 858 Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte § 828 § 829 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts Pfändung einer Geldforderung § 859 § 860 § 861 § 862 § 863 § 851 § 851a § 851b § 852 § 853 § 854 § 855 § 845 § 846 § 847 § 847a § 848 § 849 § 850 § 850a § 850b § 850c § 850d § 850e § 850f § 850g § 850h § 850i § 850k Pfändung einer Hypothekenforderung Pfändung einer Schiffshypothekenforderung Pfändung indossabler Papiere Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen 1935 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen Keine Anhörung des Schuldners Überweisung einer Geldforderung Wirkung der Überweisung Überweisung einer Hypothekenforderung Überweisung einer Schiffshypothekenforderung Einrede des Schuldners bei Faustpfand Überweisung bei Abwendungsbefugnis Erklärungspflicht des Drittschuldners Pflicht zur Streitverkündung Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung Verzicht des Pfandgläubigers Andere Verwertungsart Vorpfändung Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache Herausgabeanspruch auf ein Schiff Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache Keine Überweisung an Zahlungs statt Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen Unpfändbare Bezüge Bedingt pfändbare Bezüge Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens Änderung des unpfändbaren Betrages Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen Verschleiertes Arbeitseinkommen Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen Nicht übertragbare Forderungen Pfändungsschutz für Landwirte Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen Beschränkt pfändbare Forderungen Mehrfache Pfändung einer Geldforderung Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff Klage bei mehrfacher Pfändung Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte Zwangsvollstreckung in Schiffspart Pfändung von Gesamthandanteilen Pfändung von Gesamtgutanteilen (aufgehoben) (aufgehoben) Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen 1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Titel 2 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen § 895 § 896 § 897 § 898 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil Erteilung von Urkunden an Gläubiger Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten Gutgläubiger Erwerb § 864 § 865 § 866 § 867 § 868 § 869 § 870 § 870a § 871 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung Arten der Vollstreckung Zwangshypothek Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Grundstücksgleiche Rechte Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen Titel 3 Verteilungsverfahren Abschnitt 4 Eidesstattliche Versicherung und Haft § 899 § 900 § 901 § 902 § 903 § 904 § 905 § 906 § 907 § 908 § 909 § 910 § 911 § 912 § 913 § 914 § 915 § 915a § 915b § 915c § 915d § 915e § 915f Zuständigkeit Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung Erlass eines Haftbefehls Eidesstattliche Versicherung des Verhafteten Wiederholte eidesstattliche Versicherung Unzulässigkeit der Haft Haftunterbrechung Haftaufschub (aufgehoben) (aufgehoben) Verhaftung Anzeige vor der Verhaftung Erneuerung der Haft nach Entlassung (weggefallen) Haftdauer Wiederholte Verhaftung Schuldnerverzeichnis Löschung Auskunft; Löschungsfiktion Ausschluss der Beschwerde Erteilung von Abdrucken Empfänger von Abdrucken; Auskünfte aus Abdrucken; Listen; Datenschutz Überlassung von Listen; Datenschutz Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen Verordnungsermächtigungen § 872 § 873 § 874 § 875 § 876 § 877 § 878 § 879 § 880 § 881 § 882 Voraussetzungen Aufforderung des Verteilungsgerichts Teilungsplan Terminsbestimmung Termin zur Erklärung und Ausführung Säumnisfolgen Widerspruchsklage Zuständigkeit für die Widerspruchsklage Inhalt des Urteils Versäumnisurteil Verfahren nach dem Urteil Titel 4 Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts § 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen § 883 § 884 § 885 § 886 § 887 § 888 § 888a § 889 § 890 § 891 § 892 § 893 § 894 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten Vertretbare Handlungen Nicht vertretbare Handlungen Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung Widerstand des Schuldners Klage auf Leistung des Interesses Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung § 915g § 915h Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung § 916 § 917 § 918 § 919 § 920 § 921 § 922 § 923 § 924 § 925 § 926 § 927 § 928 Arrestanspruch Arrestgrund bei dinglichem Arrest Arrestgrund bei persönlichem Arrest Arrestgericht Arrestgesuch Entscheidung über das Arrestgesuch Arresturteil und Arrestbeschluss Abwendungsbefugnis Widerspruch Entscheidung nach Widerspruch Anordnung der Klageerhebung Aufhebung wegen veränderter Umstände Vollziehung des Arrestes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 § 929 § 930 § 931 § 932 § 933 § 934 § 935 § 936 § 937 § 938 § 939 § 940 § 940a § 941 § 942 § 943 § 944 § 945 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Arresthypothek Vollziehung des persönlichen Arrestes Aufhebung der Arrestvollziehung Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand Anwendung der Arrestvorschriften Zuständiges Gericht Inhalt der einstweiligen Verfügung Aufhebung gegen Sicherheitsleistung Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes Räumung von Wohnraum Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache Gericht der Hauptsache Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit Schadensersatzpflicht § 989 Buch 9 Aufgebotsverfahren § 946 § 947 § 948 § 949 § 950 § 951 § 952 § 953 § 954 § 955 § 956 § 957 § 958 § 959 § 960 § 961 § 962 § 963 § 964 § 965 § 966 § 967 § 968 § 969 § 970 § 971 § 972 Statthaftigkeit; Zuständigkeit Antrag; Inhalt des Aufgebots Öffentliche Bekanntmachung Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung Aufgebotsfrist Anmeldung nach Aufgebotstermin Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags Wirkung einer Anmeldung Fehlender Antrag Neuer Termin Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils Anfechtungsklage Klagefrist Verbindung mehrerer Aufgebote (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) § 990 § 991 § 992 § 993 § 994 § 995 § 996 § 997 § 998 § 999 § 1000 § 1001 § 1002 § 1003 § 1004 § 1005 § 1006 § 1007 § 1008 § 1009 § 1010 § 1011 § 1012 § 1013 § 1014 § 1015 § 1016 § 1017 § 1018 § 1019 § 987 § 987a § 988 § 973 § 974 § 975 § 976 § 977 § 978 § 979 § 980 § 981 § 981a § 982 § 983 § 984 § 985 § 986 (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Aufgebot des Grundstückseigentümers Zuständigkeit Antragsberechtigter Glaubhaftmachung Inhalt des Aufgebots Aufgebot des Schiffseigentümers Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers Zuständigkeit Antragsberechtigter Glaubhaftmachung 1937 Besonderheiten im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Besonderheiten im Fall des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast Aufgebot von Nachlassgläubigern Zuständigkeit Antragsberechtigter Verzeichnis der Nachlassgläubiger Nachlassinsolvenzverfahren Aufgebotsfrist Inhalt des Aufgebots Forderungsanmeldung Mehrheit von Erben Nacherbfolge Gütergemeinschaft Erbschaftskäufer Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger Aufgebot der Schiffsgläubiger Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden Antragsberechtigter Gerichtsstand Bestelltes Aufgebotsgericht Antragsbegründung Inhalt des Aufgebots Öffentliche Bekanntmachung Wertpapiere mit Zinsscheinen Zinsscheine für mehr als 4 Jahre Vorlegung der Zinsscheine Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit Aufgebotsfrist Anmeldung der Rechte Ausschlussurteil Wirkung des Ausschlussurteils Zahlungssperre 1938 § 1020 § 1021 § 1022 § 1023 § 1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Zahlungssperre vor Einleitung des Verfahrens Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 1010 Abs. 2 Aufhebung der Zahlungssperre Hinkende Inhaberpapiere Vorbehalt für die Landesgesetzgebung § 1044 § 1045 § 1046 § 1047 § 1048 § 1049 Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1050 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens Verfahrenssprache Klage und Klagebeantwortung Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren Säumnis einer Partei Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen Abschnitt 6 Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens § 1025 § 1026 § 1027 § 1028 Anwendungsbereich Umfang gerichtlicher Tätigkeit Verlust des Rügerechts Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt Abschnitt 2 Schiedsvereinbarung § 1051 § 1052 § 1053 § 1054 § 1055 § 1056 § 1057 § 1058 Anwendbares Recht Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium Vergleich Form und Inhalt des Schiedsspruchs Wirkungen des Schiedsspruchs Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens Entscheidung über die Kosten Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs Abschnitt 7 Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch § 1059 Abschnitt 3 Bildung des Schiedsgerichts Abschnitt 8 Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen § 1060 § 1061 Inländische Schiedssprüche Ausländische Schiedssprüche Abschnitt 9 Gerichtliches Verfahren Abschnitt 4 Zuständigkeit des Schiedsgerichts § 1062 § 1063 § 1064 § 1065 Abschnitt 5 Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens Abschnitt 10 Außervertragliche Schiedsgerichte § 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Buches Zuständigkeit Allgemeine Vorschriften Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen Rechtsmittel Aufhebungsantrag § 1029 § 1030 § 1031 § 1032 § 1033 Begriffsbestimmung Schiedsfähigkeit Form der Schiedsvereinbarung Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen § 1034 § 1035 § 1036 § 1037 § 1038 § 1039 Zusammensetzung des Schiedsgerichts Bestellung der Schiedsrichter Ablehnung eines Schiedsrichters Ablehnungsverfahren Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung Bestellung eines Ersatzschiedsrichters § 1040 § 1041 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes § 1042 § 1043 Allgemeine Verfahrensregeln Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens