Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 41 vom 10.08.2001  - Seite 2036 bis 2037 - Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

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2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" Vom 4. August 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: ,,Dies gilt auch für die Leistungsberechtigung von Rechtsnachfolgern." 2. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Antrags- und Ausschlussfristen (1) Eine Leistungsberechtigung nach Maßgabe von § 11 kann nicht mehr festgestellt werden, wenn bei Ablauf des 31. Dezember 2001 kein Antrag bei einer Partnerorganisation eingegangen ist. Dies gilt auch, wenn bei Abschluss der Bearbeitung im Sinne des § 9 Abs. 9 Satz 2 bei der jeweiligen Partnerorganisation die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Antragsformulare, Unterlagen und Beweismittel nicht eingegangen sind. (2) Anträge, die unmittelbar bei der Stiftung oder bei einer unzuständigen Partnerorganisation eingehen, werden an die jeweils zuständige Partnerorganisation weitergeleitet. Sonderregelungen im Rahmen der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims bleiben unberührt. (3) Wurde ein fristwahrender Antrag gemäß Absatz 1 gestellt und hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Leistungsberechtigten keiner der als Sonderrechtsnachfolger nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 berechtigten Personen die Rechtsnachfolge bei der Partnerorganisation angezeigt, erlischt die Leistungsberechtigung. Absatz 2 gilt für die Anzeige der Rechtsnachfolge entsprechend." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 14 in der Fassung des Gesetzes vom 4. August 2001 tritt spätestens mit Wirkung vom 11. August 2001 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 2037 Berlin, den 4. August 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Für den Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister der Verteidigung Rudolf Scharping