Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 41 vom 10.08.2001  - Seite 2038 bis 2040 - Dritte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

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2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 Dritte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*) Vom 27. Juli 2001 Auf Grund des § 7 Abs. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 6, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1, des § 24 Abs. 2 Nr. 1, des § 30 Satz 1 Nr. 2, des § 31 Abs. 4 Nr. 3 und des § 33 Abs. 1 Nr. 6, davon § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 sowie § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen § 33 Abs. 1 Nr. 6 durch Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Weinverordnung Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609, 2001 I S. 983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1661), wird wie folgt geändert: *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeugnisse des Weinsektors: ­ 2000/42/EG der Kommission vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 158 S. 51); ­ 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 197 S. 26); ­ 2000/57/EG der Kommission vom 22. September 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244 S. 76); ­ 2000/58/EG der Kommission vom 22. September 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/ EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244 S. 78); ­ 2000/81/EG der Kommission vom 18. Dezember 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/ EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 326 S. 56); ­ 2000/82/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/ EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG 2001 Nr. L 3 S. 18). 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der § 7 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 7a Anbaueignungsprüfung von Rebsorten". b) Nach der § 10 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 10a Destillation". 2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: ,,§ 7a Anbaueignungsprüfung von Rebsorten (zu § 7 Abs. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Qualität die Voraussetzungen und das Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten regeln." 3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: ,,§ 10a Destillation (zu § 12 Abs. 1 Nr. 6 und § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) (1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer nach den §§ 52 und 134 des Gesetzes über das Branntweinmonopol zugelassenen Verschlussbrennerei durchgeführt werden. (2) Wer beabsichtigt, in Absatz 1 genannten Wein zu destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn der Destillation der nach den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Zolldienststelle schriftlich zu melden. Er hat ferner jede Unterbrechung sowie die Beendigung der Destillation zu melden. (3) Die Überwachung bei der Destillation von in Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach den Vorschriften des fünften Abschnitts des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. (4) Der aus der Destillation nach Absatz 1 gewonnene Alkohol muss einen Alkoholgehalt von mindestens 80 Volumenprozent aufweisen. (5) Für die zollamtliche Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Weingesetzes kann die Bundesfinanzverwaltung Muster in der ,,Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt machen. Soweit Muster bekannt gegeben werden, sind diese zu verwenden. (6) Auf dem bei der Beförderung von in Absatz 1 genanntem Wein zur Brennerei auszustellenden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 Begleitpapier sind deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte ,,Wein ­ nur zur Destillation nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes" anzubringen." 4. Dem § 18 wird folgender Absatz 15 angefügt: ,,(15) Abweichend von Artikel 28 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG Nr. 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung darf 1. die zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes erlaubte Zugabe von Saccharose oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, 2. die Entsäuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein in mehreren Arbeitsgängen erfolgen." 5. § 32d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 32a und § 32c Abs. 1 bis 4" durch die Angabe ,,§§ 32a bis 32c Abs. 1" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,2001, 2002 oder 2003" durch die Angabe ,,2000, 2001 oder 2002" ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Für Qualitätswein, der nach Absatz 1 Nr. 4 als ,,Selection" bezeichnet werden darf, ist § 32c Abs. 5 nicht anzuwenden." 6. In der Anlage 7 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der Ernte 2000 oder früheren Ernten stammen." 7. Anlage 7a wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. Amitraz, einschließlich aller Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilingruppe enthalten (insgesamt berechnet als Amitraz)". b) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a eingefügt: ,,30a. Chlozolinat**)". c) Nach Nummer 46 wird folgende Nummer 46a eingefügt: ,,46a. Dinoterb". d) Nach Nummer 47 wird folgende Nummer 47a eingefügt: ,,47a. Diphenylamin". 2039 e) Nach Nummer 48 wird folgende Nummer 48a eingefügt: ,,48a. DNOC*)". f) Nach Nummer 51 wird folgende Nummer 51a eingefügt: ,,51a. Ethephon". g) Die Nummer 58 wird wie folgt gefasst: ,,58. Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RRund SS- sowie der RS- und SR-Isomeren)". h) Nach Nummer 64 wird folgende Nummer 64a eingefügt: ,,64a. Kresoxim-methyl". i) Nach Nummer 78 wird folgende Nummer 78a eingefügt: ,,78a. Monolinuron*)". j) Nach Nummer 86 wird folgende Nummer 86a eingefügt: ,,86a. Pirimiphosmethyl". k) Nach Nummer 87 wird folgende Nummer 87a eingefügt: ,,87a. Propham". l) Nach Nummer 90 wird folgende Nummer 90a eingefügt: ,,90a. Pyrazophos*)". m) Nach Nummer 91 werden folgende Nummern 91a, 91b und 91c eingefügt: ,,91a. Quinalphos ,,91b. Spiroxamin ,,91c. Tecnazen**)". n) Nach Nummer 92 wird folgende Nummer 92a eingefügt: ,,92a. Thiabendazol". o) Nach Nummer 95 wird folgende Nummer 95a eingefügt: ,,95a. Triforin". **) Der für diesen Stoff geltende Höchstgehalt ist erst ab 1. Juli 2002 anwendbar. **) Der für diesen Stoff geltende Höchstgehalt ist erst ab 1. Januar 2003 anwendbar. Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung Die Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 2000 (BGBl. I S. 961), wird wie folgt geändert: 1. Die § 30 betreffende Zeile der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ,,§ 30 Meldungen über önologische Verfahren". 2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 und die angemessenen Kontrollbedingungen nach Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Bedingungen im Sinne des Artikels 25 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 zu regeln. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zulassen, dass 1. eine für mehrere Maßnahmen oder einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, 2. eine für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung nach Maßgabe des Artikels 31 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 im Voraus erstattet wird." 3. In § 38 Abs. 2 werden die Wörter ,,des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 2. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt: ,,§ 30 Meldungen über önologische Verfahren (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6, jeweils i.V.m. § 53 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) (1) Zuständige Behörde für die Meldung über 1. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung oder die Säuerung nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG Nr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 3. die Süßung nach der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 ist jeweils die nach Landesrecht zuständige Stelle. (2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Frist zur Erstattung der Meldung Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. Juli 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast