Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 41 vom 10.08.2001  - Seite 2046 bis 2068 - Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen

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2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen Vom 30. Juli 2001 Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der beteiligten Kreise: §1 Abweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), bestimmen sich die zu erhebenden Gebühren nach den Anhängen I bis VI dieser Verordnung. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 30. Juli 2001 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 Anhang I 2047 Gebühren für die Prüfung von Dampfkesselanlagen Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben: 1 1.1 1.1.1 Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung (DampfkV) Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe IV ist die Jahresgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 4. Die Jahresgebühr besteht aus a) der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2, b) dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3, c) dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4, d) dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5, e) dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1.1.6. 1.1.2 Die Grundgebühr wird berechnet a) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in m2 (Nummer 1.1.7) und beträgt je Dampfkessel in DM bis über über über 100 m2 bis 500 m2 3 000 m2 bis 100 m2 Heizfläche 500 m2 Heizfläche 3 000 m2 Heizfläche Heizfläche 3,04 · H + 110,­, 1,24 · H + 283,­, 1,04 · H + 377,­, 0,94 · H + 629,­, 0,14 · N + 110,­. b) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen Leistung N in kW und beträgt in DM 1.1.3 Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb a) mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus oder mit eingeschränkter Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden b) oder ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden 1.1.6 46,­ DM. 1.1.4 152,­ DM. 1.1.5 82,­ DM 152,­ DM. Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt bis über über über über 50 Liter bis 400 Liter bis 2 000 Liter bis 50 Liter 400 Liter 2 000 Liter 5 000 Liter 90,­ DM, 105,­ DM, 142,­ DM, 189,­ DM, 225,­ DM, 225,­ DM 21,­ DM. 5 000 Liter bis 10 000 Liter über 10 000 Liter und zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter Besitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen Auffangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter nur einmal zu berechnen. 2048 1.1.7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 Berechnung der Heizfläche 1.1.7.1 Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die feuer- oder abgasberührte Oberfläche des Dampfkessels, des Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgaswasservorwärmers. Als feueroder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmauerung geschützt sind. 1.1.7.2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in m2 die Fläche H = n · l · da · . Es bedeuten: n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf: nmax = l b 2 · da mittlere beheizte Länge der Rohre in m, da Rohraußendurchmesser in m, b Breite der Rohrwand in m. Eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen, Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt. 1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z.B. Bailey-Platten, Zündgürtel, Zyklone) gilt als Heizfläche in m2 die Fläche H = n·l· da 2 · , wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist. 1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in m2 die Fläche H = n · l · [( · da ) + (t ­ da)], 2 wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet. 1.1.7.5 Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche ­ bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache, ­ bei Abhitzekesseln das 0,2fache der feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und die dazwischenliegende Rohroberfläche). 1.2 1.2.1 V o r p r ü f u n g (F e s t i g k e i t u n d K o n s t r u k t i o n) Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels werden erhoben a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 1,9fache der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 419,­ DM, b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m2 bis 360 m2 das 1,9fache der der Heizfläche von 100 m2 entsprechenden Grundgebühr, c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 360 m2 das 1,1fache der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr. 1.2.2 1.2.3 1.3 1.3.1 Werden die Unterlagen für mehrere Dampfkessel gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben. Für die Vorprüfung eines Dampfkesselteiles werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben. Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung Bauprüfung und Wasserdruckprüfung a) Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung das 1,1fache einer Grundgebühr erhoben. b) Für die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung von Dampfkesselteilen (auch vorgezogene Teilbauprüfungen) werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 1.3.2 Prüfung der Antragsunterlagen 2049 1.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird erhoben a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache der der Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr, jedoch mindestens 419,­ DM, b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m2 bis 560 m2 das 2,0fache der einer Heizfläche von 100 m2 entsprechenden Jahresgebühr, c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560 m2 das 1,0fache der der Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr. 1.3.2.2 Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden, oder für mehrere Schiffsdampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.3.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben. 1.3.2.3 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV erteilt werden soll, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden. 1.3.2.4 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine wesentliche Änderung nach § 13 DampfkV erlaubt werden soll, kann bis zum 1,0fachen einer Gebühr nach Nummer 1.3.2.1 erhoben werden. 1.3.3 Abnahmeprüfung 1.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird das 1,1fache einer Jahresgebühr erhoben. 1.3.3.2 Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand werden je Dampfkessel und je Prüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,­ DM erhoben. 1.3.3.3 Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV erteilt ist, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden. 1.3.3.4 Für eine Abnahmeprüfung, z.B. nach wesentlicher Änderung (Teilabnahmeprüfung), kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden. 1.4 1.4.1 Wiederkehrende Prüfungen Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) wird zu Beginn jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von der Art und Anzahl der wiederkehrenden Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erheben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der zuständigen Technischen Überwachungs-Organisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres angezeigt worden ist; dies gilt nicht für die im Laufe des nächsten Kalenderjahres wieder angemeldeten Dampfkessel. In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird für die wiederkehrende Prüfung keine Jahresgebühr erhoben. Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so wird dafür bis zum 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,­ DM erhoben. Abweichend von Nummer 1.4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden Prüfungen von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen, ausgenommen solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt erhoben: ­ äußere Prüfung ­ innere Prüfung ­ Wasserdruckprüfung 1.5 1.5.1 0,95fache 0,95fache 0,70fache 1.4.2 1.4.3 1.4.4 einer Jahresgebühr Prüfung vor Wiederinbetriebnahme Sind bei einem während eines vollen Kalenderjahres vorübergehend außer Betrieb gesetzten Dampfkessel Prüfungen entfallen, so wird für jede nachgeholte Prüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,­ DM erhoben. War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für jede Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,­ DM erhoben. 1.5.2 2050 1.6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 Angeordnete Prüfung Für eine angeordnete Prüfung wird bis zu dem 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,­ DM erhoben. 1.7 Prüfung von Anlagenteilen Anlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 4 berechnet. 2 2.1 2.1.1 Dampfkessel der Gruppe II nach § 4 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe II sind die Grundgebühr nach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4. Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in t/h und bei Heißwassererzeugern nach der Wärmeleistung Q in MW berechnet. Die Grundgebühr beträgt je Dampfkessel mit einer Dampfleistung bzw. Wärmeleistung in DM bis oder bis 4,00 t/h 2,75 MW 44,8 · D + 80,­ 63,9 · Q + 80,­, 22,4 · D + 168,­ 31,9 · Q + 168,­. 2.1.2 über 4,00 t/h oder über 2,75 MW 2.1.3 Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form 49,­ DM. Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag nach Nummer 1.1.6 berechnet. V o r p r ü f u n g (F e s t i g k e i t u n d K o n s t r u k t i o n) Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels wird das 1,3fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1.2, mindestens jedoch 210,­ DM erhoben. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 finden entsprechende Anwendung. 2.1.4 2.2 2.3 2.3.1 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung Bauprüfung und Wasserdruckprüfung Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 2.1.2 erhoben. 2.3.2 Prüfung der Antragsunterlagen 2.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird das 1,5fache der Gebühr nach Nummer 2.1, mindestens jedoch 314,­ DM erhoben. Die Nummer 1.3.2.2 findet entsprechende Anwendung. 2.3.2.2 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer wesentlichen Änderung kann das 0,7fache einer Gebühr nach Nummer 2.3.2 erhoben werden. 2.3.3 Abnahmeprüfung 2.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,6fache der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben. 2.3.3.2 Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben. 2.4 Wiederkehrende äußere Prüfung Für die äußere Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben. 2.5 Angeordnete Prüfung Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 3 Dampfkessel der Gruppen I und III nach § 4 Abs.1 und 3 der Dampfkesselverordnung Vorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung 2051 Für die Vorprüfung, Prüfung der Antragsunterlagen, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung von Dampfkesseln der Gruppe III sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prüfung und je Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 147,­ DM erhoben. Für die Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.3.2.2 entsprechende Anwendung. 4 Sonstige Prüfungen Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind (z.B. die Prüfung von Stromlaufplänen etc.), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,­ DM. Der Stundensatz kann bis zu 50 v.H. überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonderer spezialisierter Sachverständiger erfordern (z.B. Prüfungen von SPS-Steuerungen etc.). 5 5.1 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann bei wiederkehrenden Prüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung das 0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4, bei allen übrigen Prüfungen für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und für ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr bei Dampfkesseln der Gruppe IV nach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6, bei Dampfkesseln der Gruppe II nach Nummer 2.3 oder 2.4 und bei Dampfkesseln der Gruppe III nach Nummer 3 erhoben werden. Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 5.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt. Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der DampfkV vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4 erhoben werden. Terminzuschläge und Reisezeiten Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben. Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,­ DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,­ DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet. 6.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,­ DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. 6.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu berechnen. 5.2 5.3 6 6.1 6.2 2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 A n h a n g II Gebühren für die Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Füllanlagen 1 1.1 Prüfung von Druckbehältern Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. 1.1.1 Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt bis über über über 400 Liter 400 Liter bis 2 000 Liter bis 2 000 Liter 5 000 Liter 105,­ DM, 142,­ DM, 189,­ DM, 225,­ DM, 225,­ DM 21,­- DM. 5 000 Liter bis 10 000 Liter über 10 000 Liter und zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter 1.1.2 Zuschlag 1.1.2.1 Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder Staubfeuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Vorprüfung, Abnahmeprüfung und äußeren Prüfung 1.1.2.2 Der Zuschlag für die Vorprüfung zur Berücksichtigung von Zusatzkräften beträgt je Krafteinleitungsstelle 1.1.3 Prüfungsfaktor 76,­ DM. 86,­ DM. 1.1.3.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor für die Vorprüfung ohne die Prüfung des Standsicherheitsnachweises für die Bauprüfung für die Druckprüfung für die Abnahmeprüfung für die Prüfung der Aufstellung Bei baugleichen Druckbehältern wird die Gebühr für die Vorprüfung nur einmal erhoben. 1.1.3.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor für die innere Prüfung für die Druckprüfung für die äußere Prüfung 1.1.4 Höchstgebühr 1100,­ DM. 1,50, 1,15, 0,95. 1,58, 1,15, 0,92, 1,45, 0,55. 1.1.4.1 Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 1.1.4.2 Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 1.1.4.3 Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 1487,­ DM. 503,­ DM. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 1.2 1.2.1 Sonderregelungen Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen 2053 Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in unmittelbarer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet: 1.2.1.1 bei Prüfungen vor Inbetriebnahme für die 2. Prüfung für die 3. bis 10. Prüfung für die 11. bis 20. Prüfung für die 21. und jede weitere Prüfung 1.2.1.2 bei wiederkehrenden Prüfungen für die 2. Prüfung für die 3. und jede weitere Prüfung 85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1, 75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1. 85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1, 75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1, 50 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1, 25 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1; Die Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten Umfanges. 1.2.2 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen und/oder mehreren Auslegungszuständen 1.2.2.1 Für Vorprüfungen werden die Gebühren nach Nummer 1.1 für jeden Druckraum und für jeden Auslegungszustand getrennt berechnet, wobei die Sonderregelung nach Nummer 1.2.1 anzuwenden ist. 1.2.2.2 Für Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen sowie für die wiederkehrenden Prüfungen (Nummer 1.1.3.2) werden die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen getrennt erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern. 1.2.3 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13 000 Liter für verflüssigte Brenngase Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor für die innere Prüfung für die wiederkehrende Druckprüfung 2 Prüfung von Druckgasbehältern Für die Prüfung von Druckgasbehältern aller Bauarten, Flaschenbündeln und Ausrüstungsteilen werden folgende Gebühren erhoben: 2.1 2.1.1 2.1.2 Bauartzulassung Für die Ordnungsprüfung der Antragsunterlagen wird eine Grundgebühr von 691,­ DM erhoben. Baumuster Für die im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens notwendigen auf das Baumuster bezogenen erstmaligen Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 2.2 und 4.1 erhoben. 2.2 2.2.1 Erstmalige Prüfung Prüfung der Zeichnungsunterlagen bei Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern Fässern Flaschenbündeln (Gestelle und Ausrüstung) und Treibgastanks Fahrzeugbehältern und Containern (im Werksverkehr) ­ für alle Gase, ausgenommen flüssige tiefkalte Druckgase ­ für flüssige tiefkalte Druckgase Bei Behälterbaugruppen mit gleichem Durchmesser wird nur ein Behälter berechnet. 566,­ DM, 733,­ DM. 168,­ DM, 246,­ DM, 330,­ DM, 1,0, 0,9. 2054 2.2.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 Werkstoffprüfung 2.2.2.1 Für die Beurteilung und Auswertung der erforderlichen Prüfungen werden je Probesatz, bestehend aus 1 Zugprobe, 1 Satz Kerbschlagbiegeproben und 1 Faltprobe 40,­ DM erhoben. 2.2.2.2 Für die Beurteilung und Auswertung jeder zusätzlichen Prüfung, z.B. Kerbschlagbiegeversuch, Härteprüfung, Bodenbruchversuch, oder eines zu wiederholenden Teiles nach Nummer 2.2.2.1 werden erhoben je 27,­ DM. 2.2.3 Berstversuch, Fallversuch und Lastwechselversuch Für die nachstehenden Prüfungen werden erhoben Berstversuch mit Wasser Berstversuch mit Wasser/Luft Fallversuch Beurteilung der Ergebnisse eines Lastwechselversuchs 2.2.4 Technische Prüfung der Druckgasbehälter 46,­ DM, 225,­ DM, 35,­ DM, 340,­ DM. 2.2.4.1 Für die Prüfung von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird insgesamt eine Gebühr nach dem Gesamtinhalt der geprüften Behälter erhoben. Für die ­ Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bauartzulassungen oder den vorgeprüften Zeichnungen, ­ Bauprüfung und Wasserdruckprüfung, ­ Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts beträgt die Litergebühr bis 1 000 Liter je Liter ab 1 001 Liter bis 5 000 Liter je Liter ab 5 001 Liter je Liter 0,115 DM, 0,063 DM, 0,037 DM. Die Mindestgebühr pro Prüftag und Sachverständigen beträgt 189,­ DM zuzüglich 1,20 DM je Behälter. 2.2.4.2 Für die Prüfung von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben. 2.2.4.3 Gebührenermittlung in besonderen Fällen Die Gebühren nach den Nummern 2.2.4.1 bis 2.2.4.2 werden für jeden Sachverständigen getrennt berechnet. Die Ermittlung der Gebühr erfolgt bei Wechsel des Prüftermins oder des Prüfortes von neuem. 2.2.5 Prüfung der Betriebsfertigkeit Für die Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben: 2.2.5.1 Flaschenbündel, Treibgastanks 2.2.5.2 Fahrzeugbehälter und Container (Werksverkehr) für alle Druckgase 2.2.5.3 Acetylen-Flaschen Für die Prüfung der mit poröser Masse und Lösungsmitteln fertig hergerichteten Acetylen-Flaschen wird eine Gebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben. 2.3 2.3.1 Wiederkehrende und angeordnete Prüfungen Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird das 1,35fache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.2 bis 2.2.5 erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 189,­ DM zuzüglich 1,36 DM je Behälter. Sind Flaschen älter als 50 Jahre, so beträgt der Zuschlag 2,­ DM je Flasche. Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben. Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen der Acetylen-Flaschen wird das 1,0fache der Gebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben. 97,­ DM, 288,­ DM. 2.3.2 2.3.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 3 3.1 Prüfung von Füllanlagen Bemessungsgrundlage 2055 Bemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr nach Nummer 3.1.1 und Zuschläge nach Nummer 3.1.2. 3.1.1 3.1.2 Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart 372,­ DM. Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen für den ersten Füllstand für den zweiten Füllstand für den dritten und jeden weiteren Füllstand 3.1.3 314,­ DM, 157,­ DM, 89,­ DM. Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der Gebühr nach Nummer 3.1.1 erhoben. Prüfung der Antragsunterlagen je Erlaubnisantrag Für die Prüfung der Antragsunterlagen wird das 1,15fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben. 3.2 3.3 Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme Für die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wird das 1,25fache einer Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben. 3.4 Wiederkehrende und angeordnete Prüfung Für die wiederkehrende und angeordnete Prüfung der Anlage wird das 0,88fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben. 3.5 Prüfung nach wesentlichen Änderungen Für die Prüfung nach wesentlichen Änderungen werden Gebühren nach Nummer 3.2 und Nummer 3.3 erhoben. 4 4.1 Sonstiges Sonstige Prüfungen Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges (z.B. auf Grund eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,­ DM. 4.2 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 berechnet werden. Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.2.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere Prüfungen bleiben unberücksichtigt. Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Druckbehälterverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4.1 erhoben werden. Gebührenermäßigung Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht. 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.3 2056 4.4 4.4.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 Terminzuschläge und Reisezeiten Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben. Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,­ DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,­ DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet. Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,­ DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.4.2 und 4.4.3 zu berechnen. 4.4.2 4.4.3 4.4.4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 A n h a n g III 2057 Gebühren für die Prüfung von Aufzugsanlagen Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben: 1 1.1 Aufzugsanlagen Die für eine bestimmte Prüfung ­ abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 ­ zu erhebende Gebühr besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Nummer 1.4. Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben. Grundgebühr Art der Aufzugsanlagen Grundgebühr G in DM 1.2 Gruppe I: a) Personenaufzug, vereinfachter Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug b) Personen-Umlaufaufzug c) Mühlenaufzug d) Bauaufzug mit Personenbeförderung e) Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen) f) Behindertenaufzug Gruppe II: a) Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung b) Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung c) Lagerhausaufzug d) Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung e) Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung Gruppe III: a) Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung b) Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung c) Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung d) Ablassvorrichtung e) Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung f) Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung Gruppe IV: Fassadenaufzug 210,­ 162,­ 105,­ 230,­ Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe I, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe II, und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe III. 2058 1.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 Prüfungsfaktoren Art der Prüfung Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe I II III IV Abnahmeprüfung Prüfung der Anzeigeunterlagen 1.3.1 1.3.2 für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren Aufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes Prüfung der Aufzugsanlage 1.3.3 1.3.4 für die erste Aufzugsanlage für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist Wiedererrichtung eines Bauaufzuges mit Personenbeförderung Wiederkehrende Prüfungen Hauptprüfung 1.3.6 1.3.7 für die erste Aufzugsanlage für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist Zwischenprüfung Zuschläge Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden. 1.4.3 Bei Aufzügen ­ ausgenommen Fassadenaufzüge ­ mit mehr als 1 000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1 000 kg Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben. 1.4.4 1.4.5 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist. 1.4.6 Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang Bei Aufzügen ­ mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschachtoder Fahrkorbtür oder ­ mit Rampenfahrt oder ­ mit Umgehungsschaltung oder ­ mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung beträgt der Zuschlag Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet. 1.4.8 Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag 79,­ DM. 40,­ DM. 20,­ DM. 79,­ DM. 21,­ DM. 21,­ DM. 42,­ DM. 1,00 1,00 1,00 1,00 1,55 1,55 1,55 1,55 1,20 0,60 1,20 0,60 1,20 0,60 1,20 0,60 1,40 1,30 1,40 1,40 1,40 1.3.5 0,90 0,50 0,90 0,50 0,90 0,75 0,90 0,90 1.3.8 1.4 1.4.1 1.4.2 21,­ DM. 1.4.7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 1.4.9 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 2059 38,­ DM. 40,­ DM. nach Zeitaufwand. 1.4.10 Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag 1.4.11 Bei Aufzügen mit besonderer Ausrüstung als Feuerwehraufzug 1.5 Prüfung der statischen Berechnung Für die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung und Fassadenaufzügen wird ­ unabhängig von der Gebühr für die Anzeigeunterlagen nach Nummer 1.3.1 ­ die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,­ DM. 1.6 Angeordnete Prüfung Für eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben. 2 2.1 2.2 Aufzugswärterprüfung Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben 52,­ DM. Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugswärter werden 90 v.H. der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben. Sonstige Prüfungen Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,­ DM. 3 4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne Zuschläge nach Nummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden. Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt. Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Aufzugsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 3 erhoben werden. Terminzuschläge und Reisezeiten Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben. Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,­ DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,­ DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet. Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,­ DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 zu berechnen. 4.1 4.2 4.3 5 5.1 5.2.1 5.2.2 5.2.3 2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 A n h a n g IV Gebühren für die Prüfung von Acetylenanlagen Für die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben: 1 Erstmalige Prüfung Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelassenen Acetylenanlage und für die Prüfung vor Inbetriebnahme wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,­ DM. 2 Wiederkehrende Prüfungen Für die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben. 3 Angeordnete Prüfung Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben. 4 Sonstige Prüfungen Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,­ DM. 5 5.1 Terminzuschläge und Reisezeiten Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben. Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,­ DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. 5.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 Anhang V 2061 Gebühren für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten 1 1.1 Prüfung der Gesamtanlage Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der Gesamtanlage werden ­ soweit zutreffend ­ zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den Nummern 2, 3, 4 und 8 erhoben. Bei der Prüfung von Anlagen nach den Nummern 5, 6, 9, 10 und 11 werden nur die dort genannten Gebühren erhoben. 1.1.1 Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt für Läger für ortsbewegliche Gefäße für Läger mit ortsfesten Tanks für Füllstellen für Tankstellen 1.1.2 Zuschläge Die Zuschläge betragen für Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank für Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung für Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil 1.1.3 Prüfungsfaktor Der Prüfungsfaktor beträgt für die Prüfung vor Inbetriebnahme für die wiederkehrende Prüfung für die Prüfung nach wesentlicher Änderung für die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme 1.1.4 Höchstgebühr Die Höchstgebühr beträgt für die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks für die Prüfung von Füllstellen für die Prüfung von Tankstellen 2 2.1 Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird. 2.1.1 Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt bis 10 000 Liter 136,­ DM, 147,­ DM, 168,­ DM. über 10 000 Liter bis 50 000 Liter über 50 000 Liter 1 624,­ DM, 346,­ DM, 178,­ DM. 1,1, 1,0, 1,0, 1,0. 10,­ DM, 16,­ DM, 10,­ DM. 162,­ DM, 22,­ DM, 131,­ DM, 44,­ DM. 2062 2.1.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 Prüfungsfaktor 2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor für die Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnung für die Bauprüfung für die Druckprüfung für die Prüfung der Außenisolierung für die äußere Prüfung für die innere Prüfung für die Prüfung der Innenbeschichtung für die Dichtheitsprüfung für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 2.1.2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor für die äußere Prüfung für die innere Prüfung für die Prüfung der Innenbeschichtung für die Dichtheitsprüfung für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 3 3.1 Flachbodentanks Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.3.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird. 3.1.1 Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt bis über über über 5 000 m3 5 000 m3 bis 10 000 m3 10 000 m3 bis 20 000 m3 20 000 m3 236,­ DM, 403,­ DM, 550,­ DM, 550,­ DM 90,­ DM. 0,9, 1,6, 1,4, 1,3, 1,1, 0,2. 1,6, 1,6, 1,1, 1,6, 1,0, 1,0, 2,1, 1,4, 1,2, 0,3. und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10 000 m3 3.1.2 Prüfungsfaktor 3.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor für die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen für die Bauprüfung für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens für die Standdruckprobe für die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v.H.) für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes für die äußere Prüfung für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 1,3, 2,7, 2,7, 1,0, 1,0, 0,8, 1,1, 0,5. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 3.1.2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor für die innere Prüfung für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes für die äußere Prüfung für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 3.2 Flachbodentanks in Sonderbauweise 2063 1,5, 1,4, 0,8, 0,9, 0,3. Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z.B. unterirdische Flachbodentanks) werden Gebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden Aufwand werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. 4 4.1 4.2 Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen Für die Prüfung von Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen sowie Rohrleitungen nach Nummer 4.2, werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. Für die Prüfung von Rohrleitungen in Tanklägern, die mit einem kathodischen Korrosionsschutz oder mit Einrichtungen zur Anzeige und Registrierung des Betriebsdruckes ausgerüstet sind, werden Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben. Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainer im Werksverkehr Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter erhoben. 6 Tanks von Eisenbahnkesselwagen im Werksverkehr Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter erhoben. 7 7.1 Sonderregelungen Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 85 v.H. und für jede weitere Prüfung 75 v.H. einer Gebühr nach den Nummern 2 und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen. 7.2 Prüfung unterteilter Tanks Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile gleichzeitig erfolgt. 8 8.1 8.1.1 Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz Elektrische Einrichtungen Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 73,­ DM und folgende Zuschläge erhoben: explosionsgeschützte Bauart in DM normale Bauart in DM 5 für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter) ­ bis zu einer Leistung von je 15 kW ­ bis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW für jede Leuchte 25,­ 47,­ 8,­ 14,­, 24,­, 6,­. Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. 2064 8.1.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben 8.1.2.1 für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen ­ für jede Förder- und Abgabeeinheit ­ für jede Zusatzeinrichtung (Belegdrucker/Mess-, Rechen- oder Anzeigeeinheit mit Fernübertragung) 8.1.2.2 für die Prüfung jeder Einrichtung zur Ableitung statischer Ladung jeder zusätzlichen Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet, für die Prüfung von Gasrückführsystemen je Einzelanlage Für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. 8.2 8.2.1 Einrichtungen für den Blitzschutz Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von und ein Zuschlag für jede Trennstelle von erhoben. 8.3 8.3.1 Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung Funktionsprüfung für den ersten Tank für jeden weiteren Tank ein Zuschlag von für jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von für jede Anode ein Zuschlag von 8.3.2 Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben Messung des spezifischen Bodenwiderstandes Messung des Tank-/Bodenpotentials je Tank Ermittlung des Ausbreitungswiderstandes je Tank 8.3.3 128,­ DM, 71,­ DM, 37,­ DM. 9,­ DM, 128,­ DM, 42,­ DM, 21,­ DM, 21,­ DM. 67,­ DM 14,­ DM 72,­ DM, 36,­ DM; 14,­ DM, 36,­ DM. Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und Füllstellen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. Angeordnete Prüfungen Für angeordnete Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 8.1 bis 8.3 erhoben. 8.4 9 9.1 Fernleitungen Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten ­ Vorprüfung, ­ Bauprüfung, ­ Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, ­ Abnahmeprüfung, ­ wiederkehrende Prüfung, werden Gebühren erhoben, die im Einzelnen nach der Formel K = d · (l · A + B) + Z · C errechnet werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 Hierin bedeuten: K = Gebühr in DM, d = durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2, l 2065 = Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu berücksichtigen sind. Bei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem größten Durchmesser mit 100 v.H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v.H. der Länge in Ansatz gebracht. Eine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die gleichartige Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwiegend in einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung einbezogene Doppelleitungen, z.B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden Prüfungen nicht angerechnet. A = prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in DM/km nach Nummer 9.3, B = stations- und prüfartabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.4, C = prüfabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten, Z = Anzahl der DMS-Messgitter oder SDM-Messlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweigleitungen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten. Wird ein Teil der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt oder wird nur ein Teil der Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrender Prüfung durchgeführt, so kann eine Gebühr bis zum 1,0fachen der sich nach der Formel errechneten Gebühr erhoben werden. Ergeben sich bei der Anwendung von Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist eine Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen. Bei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge bei der Gebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v.H. vermindert. Für die über 150 km hinausgehende Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v.H., für die über 225 km hinausgehende Leitungslänge 65 v.H. 9.2 Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt: Außendurchmesser der Fernleitung in mm Vorprüfung Bauprüfung Festigkeitsund Dichtheitsprüfung 4 Abnahmeprüfung Wiederkehrende Prüfung (bei Medium) Rohöl 5 6 Produkt 7 1 2 3 273,1 > 273,1 > 304,8 > 406,4 > 711,2 304,8 406,4 711,2 0,7 0,8 0,8 1,1 1,4 0,7 0,7 0,7 1,1 1,7 0,7 0,8 0,8 1,0 1,4 0,7 0,8 0,8 1,0 1,4 0,75 0,75 1,0 1,0 1,0 0,80 0,80 1,08 1,08 1,08 Ergeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273,1 mm Durchmesser unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern. 9.3 Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge l betragen: Vorprüfung Bauprüfung Festigkeitsund Dichtheitsprüfung Abnahmeprüfung Wiederkehrende Prüfungen außer Prüfungen des KKS2) 3) 6 Wiederkehrende Prüfungen des KKS3) 1 2 3 4 5 7 Mindestlänge l Faktor A 1) 2) 3) 5 1 498 1 3 876 51) 1 351 5 1 121 5 73 5 42 Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge l = 1 km. Für jede zusätzliche Dichtheitsprüfung beträgt der Zahlenwert für den Faktor A 16. KKS = Kathodischer Korrosionsschutz. 2066 9.4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 Der Zahlenwert für den Faktor B ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen. Er errechnet sich aus der Summe der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte B 1 bis B 5. Station Hilfswerte Vorprüfung Bauprüfung FestigAbnahme- Wiederkeitsprüfung kehrende und DichtPrüfung heitsaußer Prüfung prüfung der elektrotechnischen Einrichtungen und der Dichtheit an Slopsystemen 5 6 7 Wiederkehrende Prüfung der elektrotechnischen Einrichtungen Wiederkehrende Prüfung der Dichtheit an Slopsystemen 1 2 3 4 8 9 Pump- und Druckerhöhungsstation Übergabestation Abzweigstation B1 18 583 18 583 7 427 14 864 3 383 754 629 B2 B3 6 683 4 462 1 739 8 914 6 683 4 462 1 739 8 914 2 598 1 739 744 3 719 5 206 3 719 1 487 7 427 1 718 1 116 649 2 095 299 299 115 299 314 189 ­­ 314 Schieberstation B 4 Sicherheitsbzw. Entlastungsstation B5 Werden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gestellt, so werden für die zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v.H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station mehreren Funktionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht, die weiteren Funktionen werden mit 50 v.H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet. 9.5 Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen: Durchführung von Dehnungsmessungen Auswertung und grafische Darstellung von Dehnungsmessungen Stellungnahme zu den Dehnungsmessungen Ermittlung neuer Nullwerte für Dehnungsmessungen Faktor C DMS-Messgitter SDM-Messlängen Die Gebühren je Prüfung betragen jedoch in DM mindestens DMS-Messgitter SDM-Messlängen 414 414 608 215 414 414 340/ Rohrmessebene 340/ Rohrmessebene 8,5 16,8 6,0 11,9 1,3 13,6 107,9 26,9 Die Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen Behörden beträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen 943,­ DM. 9.6 Werden Prüfungen durchgeführt, die 1. über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen der Vorprüfung, Bauprüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung (Prüfarten) hinausgehen oder 2. im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind, so ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 10 Verbindungsleitungen 2067 Für Prüfungen von Verbindungsleitungen ist eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen. 11 Sonstige Prüfungen Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,­ DM. 12 12.1 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 berechnet werden. Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 12.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt. Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 11 erhoben werden. Terminzuschläge und Reisezeiten Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben. Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,­ DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,­ DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet. Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,­ DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 13.2 und 13.3 zu berechnen. 12.2 12.3 13 13.1 13.2 13.3 13.4 2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 A n h a n g VI Gebühren für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen 1 Gebühr Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,­ DM. 2 2.1 Terminzuschläge und Reisezeiten Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben. Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,­ DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. 2.2