Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 42 vom 21.08.2001  - Seite 2074 bis 2080 - Zweites Gesetz zur Familienförderung

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2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 Zweites Gesetz zur Familienförderung Vom 16. August 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Neufassung der betroffenen Gesetze Inkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 6. § 31 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt bewirkt." 7. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms ,,Jugend" (ABI. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. In § 1a Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 7" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 7 und § 33c" ersetzt. 2. In § 10 Abs. 1 wird die Nummer 8 aufgehoben. 3. In § 10c Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6 bis 9" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9" ersetzt. 4. Im Einleitungssatz des § 12 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 bis 9, § 10b und §§ 33 bis 33b" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 9, § 10b und §§ 33 bis 33c" ersetzt. 5. § 26a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c) werden in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7 188 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen." b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1 824 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn 1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder 2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht. Für ein nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen 2075 sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel. Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt; bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 6 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; dies kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils geschehen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann." c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Zahl ,,2 916" durch die Zahl ,,2 340" ersetzt. bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 bis 5 gelten nur für Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen für den Abzug eines Haushaltsfreibetrags bereits im Veranlagungszeitraum 2001 vorgelegen haben." 8. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 9" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9" ersetzt. 9. § 33a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4, so vermindert sich der Betrag von 7 188 Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Dieser Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4 des Kindes, soweit diese 1 848 Euro 2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindern sich die vorstehenden Beträge nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 5. Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 3 zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 8" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 7" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 8" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 7" ersetzt. 12. In § 37 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6 bis 9, der §§ 10b und 33" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33 und 33c" ersetzt. 13. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil aa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 2 vorliegen, bb) der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahrs verstorben ist (§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1) oder cc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat (§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2)." b) In Absatz 3a Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 7" durch die Angabe ,,Satz 6" ersetzt. 14. § 39a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6 bis 9 und des § 10b" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und des § 10b" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§§ 33, 33a und 33b Abs. 6" durch die Angabe ,,§§ 33, 33a, 33b Abs. 6 und § 33c" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6 bis 9, der §§ 10b und 33" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33 und 33c" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 10b und 33" durch die Angabe ,,§§ 10b, 33 und 33c" ersetzt. 15. In § 50 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe ,,§§ 33, 33a und 33b" durch die Angabe ,,§§ 33, 33a, 33b und 33c" ersetzt. 16. § 51a wird wie folgt gefasst: a) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen. b) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 3 648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs- 10. Nach § 33b wird folgender § 33c eingefügt: ,,§ 33c Kinderbetreuungskosten (1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie je Kind 1 548 Euro übersteigen, wenn der Steuerpflichtige entweder erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen kann jeder Elternteil entsprechende Aufwendungen abziehen, soweit sie je Kind 774 Euro übersteigen; in den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 3 und 6 zweiter Halbsatz gilt abweichend davon Satz 1. Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit im Sinne des Satzes 1, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt. (2) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf je Kind in den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 2, 3 und 6 zweiter Halbsatz 1 500 Euro und ansonsten 750 Euro nicht übersteigen. (3) Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge sowie der jeweilige Betrag nach Satz 1 um ein Zwölftel." 11. § 34f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 6" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 7" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 bedarf von 2 160 Euro und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 1 824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsoder Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt." 17. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 40 wird wie folgt gefasst: ,,(40) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d ist für den Veranlagungszeitraum 2000 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms ,,Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) oder des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms ,,Jugend" (ABI. EG Nr. L 117 S. 1) leistet oder". § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fassung des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. § 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden 1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 7 188 Euro der Betrag von 7 428 Euro tritt, und 2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 7 188 Euro der Betrag von 7 680 Euro tritt." b) Nach Absatz 40 wird eingefügt: ,,(40a) § 32 Abs. 7 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. Für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 ist § 32 Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrags von 2 340 Euro der Betrag von 1 188 Euro tritt." 18. Dem § 63 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Kinder im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt." 19. § 66 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich." 20. In § 67 Satz 1 wird das Wort ,,örtlich" gestrichen. 2077 21. In § 70 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Eine Kindergeldfestsetzung ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 über- oder unterschreiten." 22. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die neuen Absätze 7 und 8. 23. § 74 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 66 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 66 Abs. 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2. 24. § 76 wird wie folgt gefasst: ,,§ 76 Pfändung Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrags gilt: 1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrags des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht. 2. Der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zu Gunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt." Artikel 2 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 2000 (BGBl. I S. 4), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des EntwicklungshelferGesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missions- 2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 werkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder". gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder Satz 3 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen." b) Dem Absatz 4 wird angefügt: ,,Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind." 3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,10 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Euro" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Höhe des Kindergeldes (1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 154 Euro monatlich." 5. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" und die Angabe ,,Deutsche Pfennige" durch die Angabe ,,Cent" ersetzt. 6. In § 20 Abs. 1 werden in Nummer 1 die Angabe ,,14 040 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7 188 Euro", die Angabe ,,14 520 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7 428 Euro" und in Nummer 2 die Angabe ,,14 040 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7 188 Euro" und die Angabe ,,15 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7 680 Euro" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes In § 76 Abs. 2 Nr. 5 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird die Angabe ,,30. Juni 2002" durch die Angabe ,,30. Juni 2003" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Das Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 2 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms ,,Jugend" (ABI. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7 188 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen. Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2a wird gestrichen. 3. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind: nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranlagungszeiträume ab 2002;". b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: ,,(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 3 648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 160 Euro und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 1 824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt." 3. In § 6 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt: ,,(7) § 1 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978,1979) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (8) § 3 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978,1979) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden." Artikel 5 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist." 2079 2. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter ,,nicht vorgelegen" durch die Wörter ,,nicht oder nicht durchgehend vorgelegen" ersetzt. a) In Satz 2 werden die Wörter ,,volle Deutsche Mark" durch die Wörter ,,volle Euro" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,5 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Euro" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1917), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 7 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Zum Ausgleich der Belastungen aus dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) verringert sich ab 1. Januar 2002 der Anteil des Bundes nach Satz 3 um weitere 0,6 vom Hundert-Punkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 3 um weitere 0,6 vom Hundert-Punkte. Der in Satz 4 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2002 um weitere 0,6 vom Hundert-Punkte erhöht." b) Der bisherige Satz 8 wird Satz 10. In diesem wird die Angabe ,,6 und 7" durch die Angabe ,,6 bis 9" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 3 und 6" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 3, 6 und 8" ersetzt. Artikel 7 Neufassung der betroffenen Gesetze (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 1, 4 und 6 dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut der durch die Artikel 2 und 5 dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des durch Artikel 3 dieses Gesetzes geänderten Bundessozialhilfegesetzes in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Artikel 5 Nr. 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. 2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. August 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann