Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 42 vom 21.08.2001  - Seite 2081 bis 2090 - Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und des Finanzverwaltungsgesetzes sowie zur Umrechnung zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher Euro-Beträge (Zwölftes Euro-Einführungsgesetz -- 12. EuroEG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2081 Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und des Finanzverwaltungsgesetzes sowie zur Umrechnung zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher Euro-Beträge (Zwölftes Euro-Einführungsgesetz ­ 12. EuroEG) ­ Vom 16. August 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 3. für Rauchtabak: a) Feinschnitt 15,40 Euro je Kilogramm und 18,12 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 28 Euro je Kilogramm, b) Pfeifentabak 10,70 Euro je Kilogramm und 13,5 vom Hundert des Kleinverkaufspreises." b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: ,,(1a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 entspricht die Steuer für Zigaretten je Stück mindestens dem Betrag (Mindeststeuer), der sich aus 90 vom Hundert der Gesamtbelastung durch die Tabaksteuer und Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigaretten errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen macht im Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung zum 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 29) für das Vorjahr ermittelte gängigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer bekannt. Dabei sind für die Ermittlung der Steuerbelastungen nach Satz 1 die am 1. Januar gültigen Steuersätze maßgebend. Im Rahmen des Satzes 1 ist jeweils mit drei Stellen nach dem Komma zu rechnen, die Mindeststeuer wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet." c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Inhaltsübersicht Änderung des Tabaksteuergesetzes Änderung des Biersteuergesetzes 1993 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen Änderung des Mineralölsteuergesetzes Änderung des Kaffeesteuergesetzes Änderung des Stromsteuergesetzes Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Inkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1273), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Steuer beträgt 1. für Zigaretten 5,1 Cent je Stück und 21,61 vom Hundert des Kleinverkaufspreises; 2. für Zigarren und Zigarillos 1,3 Cent je Stück und 1 vom Hundert des Kleinverkaufspreises; ,,Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet." d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Umsetzung der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 27. November 1995 (ABl. EG Nr. L 291 S. 40) über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Fassung bei einer Änderung der Mindeststeuerregelung in Artikel 16 Abs. 5 der genannten Richtlinie die Mindeststeuer für Zigaretten nach Absatz 1a entsprechend anzupassen und diese auf 95 vom Hundert des nach der Richtlinie höchstzulässigen Belastungsrahmens festzulegen." Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, b) zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen, c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen, d) im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Tabakwaren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, e) nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der jeweils geltenden Fassung Tabakwaren, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben werden, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, f) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis e gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht und für den unversteuerten Versand an den Berechtigten die §§ 15, 16 und 18 sinngemäß angewendet werden, g) zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils geltenden Fassung das Verfahren zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraus- 2. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter ,,Deutsche Mark und Pfennig" durch die Wörter ,,Euro und Cent" ersetzt. 3. § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Tabakwaren, die aus selbst angebautem Rohtabak hergestellt und für den eigenen Bedarf verwendet werden;". 4. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Tabakwaren, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht werden, sind steuerfrei." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 5. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt." 6. In § 23 Abs. 2 wird das Wort ,,Pfennigs" durch das Wort ,,Cents" ersetzt. 7. In § 25 Satz 2 wird das Wort ,,Bundesministers" durch das Wort ,,Bundesministeriums" ersetzt. 8. § 30a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Verbrauch" durch das Wort ,,Bedarf" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Tabakwaren" durch das Wort ,,Zigaretten" ersetzt. 9. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 11 werden die Wörter ,,die Privatpersonen aus anderen Mitgliedstaaten selbst in das Steuergebiet verbringen" durch die Wörter ,,die für private Zwecke aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht werden" ersetzt. b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: ,,15. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge a) Tabakwaren, die zur Verwendung durch diplomatische und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 setzung mit Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung für die unter den Buchstaben a bis c genannten Begünstigten näher zu regeln,". 10. Dem § 32 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt: ,,(6) Die Steuer für Zigaretten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 beträgt vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 9,97 Pfennig je Stück und 21,6 vom Hundert des Kleinverkaufspreises. (7) Die Mindeststeuer für Feinschnitt nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a beträgt vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 55 DM je Kilogramm. (8) Für die Berechnung der Mindeststeuer für Zigaretten nach § 4 Abs. 1a ist für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 von einer gängigsten Preisklasse von 28,947 Pfennig je Zigarette und dem Steuersatz nach Absatz 6, für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 14. Februar 2002 von einer gängigsten Preisklasse von 14,8 Cent je Zigarette und dem Steuersatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 auszugehen." 2083 b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. 6. In § 15 Abs. 6 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Bier nicht nur gelegentlich beziehen, die für berechtigte Empfänger geltenden Fristen für die Abgabe der Steueranmeldung und die Entrichtung der Steuer (§ 12 Abs. 5 Satz 3) unter den in § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen angewendet werden und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht." b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" und die Zahl ,,3" durch die Zahl ,,4" ersetzt. 8. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bier, das sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 9. § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Ermächtigungen zu Steuervergünstigungen Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge 1. Bier, das zur Verwendung durch diplomatische und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt ist, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, 2. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen, 3. Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen, Artikel 2 Änderung des Biersteuergesetzes 1993 Das Biersteuergesetz 1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,1,54 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,787 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter ,,abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind," an das Satzende gesetzt. Der Punkt am bisherigen Satzende wird durch ein Komma, und das Komma nach der Einfügung durch einen Punkt ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,Branntwein oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen" durch die Wörter ,,nicht der Biersteuer unterliegenden" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. 3. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 4. In § 10 Abs. 2 letzter Satz wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2" ersetzt. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt." 2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 3. § 58a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Angabe ,,80 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,41 Euro", die Angabe ,,70 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,36 Euro", die Angabe ,,60 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,31 Euro", die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,26 Euro" und die Angabe ,,40 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,20,50 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Angabe ,,40 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,20,50 Euro", die Angabe ,,35 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,18 Euro", die Angabe ,,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15,50 Euro", die Angabe ,,25 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,13 Euro" und die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10,50 Euro" ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,51,50 Euro" ersetzt. 4. Die §§ 87 und 99 werden aufgehoben. 5. In § 99b Satz 1 wird die Zahl ,,38" durch die Zahl ,,32" und wird das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Gemeinschaft" ersetzt. 6. In § 126 Abs. 3 werden die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" ersetzt. 7. In § 128 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 126 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 126 Abs. 2" ersetzt. 8. In § 130 Abs. 2 wird das Wort ,,Flüssigkeiten" durch das Wort ,,Waren" ersetzt. 9. § 131 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,2 550 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 303 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 022 Euro" und die Angabe ,,1 428 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,730 Euro" ersetzt. 10. § 132 wird wie folgt geändert: Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol a) Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter ,,branntweinhaltige Waren" durch das Wort ,,Waren" ersetzt. 11. In § 135 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort ,,alkoholhaltigen" gestrichen. 12. Dem § 144 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Erzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die für berechtigte Empfänger geltenden Fristen für die Abgabe der Steueranmeldung und die Entrichtung der Steuer (§ 141 Abs. 6) unter den in § 141 Abs. 3 4. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Bier, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, 5. nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der jeweils geltenden Fassung Bier, das zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, 6. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Nummern 1 bis 5 gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht und für den unversteuerten Versand an den Berechtigten die §§ 11, 12 und 15 sinngemäß angewendet werden, 7. zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils geltenden Fassung das Verfahren zum Bezug von Bier unter Steueraussetzung mit Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung für die unter den Nummern 1 bis 3 genannten Begünstigten näher zu regeln." 10. In § 25 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe d werden die Wörter ,,das Privatpersonen aus anderen Mitgliedstaaten selbst in das Steuergebiet verbringen" durch die Wörter ,,das für private Zwecke aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird" ersetzt. Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt geändert: 1. In § 47 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort ,,Finanzamt" durch das Wort ,,Hauptzollamt" ersetzt. 2. In § 51a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,tausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfhundert Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen angewendet werden und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht." 13. § 145 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Erzeugnisse, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht werden, sind steuerfrei." b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,die Privatpersonen aus anderen Mitgliedstaaten selbst in das Steuergebiet verbringen" durch die Wörter ,,die für private Zwecke aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht werden" ersetzt. 14. Dem § 147 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt." 15. § 150 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge a) Erzeugnisse, die zur Verwendung durch diplomatische und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, b) zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen, c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen, d) im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Erzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, 2085 unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, e) nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der jeweils geltenden Fassung Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben werden, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, f) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis e gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht und für den unversteuerten Versand an den Berechtigten die §§ 140, 141 und 143 sinngemäß angewendet werden, g) zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils geltenden Fassung das Verfahren zum Bezug von Erzeugnissen unter Steueraussetzung mit Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung für die unter den Buchstaben a bis c genannten Begünstigten näher zu regeln,". b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. in einer Freizone abweichend von § 135 Abs. 2 und § 141 Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraussetzung oder der Zulassung zum Bezug unter Steueraussetzung geringere Anforderungen zu stellen und für die Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung Erleichterungen zuzulassen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die Steuerbelange nicht gefährdet sind,". c) Die Nummern 3, 5 bis 7 und 11 werden aufgehoben. d) Die bisherigen Nummern 8, 9 und 10 werden die Nummern 3, 4 und 5. e) In der neuen Nummer 5 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. 2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen 6. § 20 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge a) Schaumwein, der zur Verwendung durch diplomatische und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt ist, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, b) zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen, c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen, d) im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für Schaumwein, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, e) nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der jeweils geltenden Fassung Schaumwein, der zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, Das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,266 DM/hl" durch die Angabe ,,136 Euro/hl" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,100 DM/hl" durch die Angabe ,,51 Euro/hl" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden, unter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden." 2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,Branntwein und anderen verbrauchsteuerpflichtigen" durch die Wörter ,,nicht der Schaumweinsteuer unterliegenden" ersetzt. 3. Dem § 14 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Schaumwein nicht nur gelegentlich beziehen, die für berechtigte Empfänger geltenden Fristen für die Abgabe der Steueranmeldung und die Entrichtung der Steuer (§ 11 Abs. 6) unter den in § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen angewendet werden und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht." 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Schaumwein, der sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei." b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,den Privatpersonen aus anderen Mitgliedstaaten selbst in das Steuergebiet verbringen" durch die Wörter ,,der für private Zwecke aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird" ersetzt. 5. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 f) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis e gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht und für den unversteuerten Versand an den Berechtigten die §§ 10, 11 und 13 sinngemäß angewendet werden, g) zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils geltenden Fassung das Verfahren zum Bezug von Schaumwein unter Steueraussetzung mit Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung für die unter den Buchstaben a bis c genannten Begünstigten näher zu regeln,". b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. in einer Freizone abweichend von § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraussetzung oder der Zulassung zum Bezug unter Steueraussetzung geringere Anforderungen zu stellen und für die Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung Erleichterungen zuzulassen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die Steuerbelange nicht gefährdet sind,". c) Die Nummern 3 bis 7 werden aufgehoben. d) Die bisherigen Nummern 8, 9 und 10 werden die Nummern 3, 4 und 5. 7. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,300 DM/hl" durch die Angabe ,,153 Euro/hl" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,200 DM/hl" durch die Angabe ,,102 Euro/hl" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,266 DM/hl" durch die Angabe ,,136 Euro/hl" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Mineralölsteuergesetzes Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,120,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,61,35 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,35,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,17,89 Euro" ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,6,80 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3,476 Euro" ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,75,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,38,34 Euro" ersetzt. 4. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3a wird wie folgt geändert: 2087 dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,68,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,34,76 Euro" ersetzt. b) In Absatz 6 wird die Angabe ,,40,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,20,00 Euro" ersetzt. 2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,100 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,60 Millionen Euro" ersetzt. 3. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt." aa) In Nummer 1.1 wird die Angabe ,,120,00 DM" durch die Angabe ,,61,35 EUR" ersetzt. bb) In Nummer 1.2 wird die Angabe ,,32,00 DM" durch die Angabe ,,16,36 EUR" ersetzt. cc) In Nummer 1.3 wird die Angabe ,,40,00 DM" durch die Angabe ,,20,45 EUR" ersetzt. dd) In Nummer 2 wird die Angabe ,,35,00 DM" durch die Angabe ,,17,89 EUR" ersetzt. ee) In Nummer 3.1 wird die Angabe ,,6,80 DM" durch die Angabe ,,3,476 EUR" ersetzt. ff) In Nummer 3.2 wird die Angabe ,,2,56 DM" durch die Angabe ,,1,308 EUR" ersetzt. gg) In Nummer 3.3 wird die Angabe ,,3,20 DM" durch die Angabe ,,1,636 EUR" ersetzt. hh) In Nummer 4.1 wird die Angabe ,,75,00 DM" durch die Angabe ,,38,34 EUR" ersetzt. ii) jj) In Nummer 4.2 wird die Angabe ,,20,00 DM" durch die Angabe ,,10,22 EUR" ersetzt. In Nummer 4.3 wird die Angabe ,,25,00 DM" durch die Angabe ,,12,78 EUR" ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,800,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,409 Euro" ersetzt. 5. In § 25a Abs. 3 und 4 wird jeweils die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,511 Euro" ersetzt. 6. In § 31 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a wird die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 000 Euro" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Kaffeesteuergesetzes Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nr. 6 wird nach dem Wort ,,Rechtsvorschriften" der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: 2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten." b) In Absatz 5 wird in Satz 2 das Wort ,,Anmeldung" durch das Wort ,,Anzeige" ersetzt. c) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben. 7. § 13 wird wie folgt geändert: ,,7. unter Mitgliedstaat ist das Verbrauchsteuergebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe ,,4,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,19 Euro" und die Angabe ,,9,35 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,4,78 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,0,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,15 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,0,85 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,43 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,1,70 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,86 Euro" ersetzt. dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,2,60 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,32 Euro" ersetzt. ee) In Nummer 5 wird die Angabe ,,3,45 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,76 Euro" ersetzt. ff) In Nummer 6 wird die Angabe ,,0,70 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,35 Euro" ersetzt. a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen und folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt." b) Absatz 2 wird aufgehoben. 8. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Verkehr mit Kaffee unter Steueraussetzung (1) Kaffee kann unter Steueraussetzung 1. aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder 2. in den Fällen des § 13 im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr a) in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder b) von einem Steuerlagerinhaber unter Verbringung aus dem Steuergebiet an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder 3. aus anderen Mitgliedstaaten in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder 4. aus einem Steuerlager unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet ausgeführt oder 5. aus einem Steuerlager unter Verbringung aus dem Steuergebiet an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder 6. aus einem Steuerlager in ein Zollverfahren ­ ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren ­ übergeführt werden. (2) Der Kaffee ist unverzüglich 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 vom Inhaber des Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder aus dem Steuerlager auszuführen oder an den Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat zu liefern oder 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren zu überführen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 bis 6 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete (Anmelder) jeweils als Ver- gg) In Nummer 7 wird die Angabe ,,1,85 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,94 Euro" ersetzt. hh) In Nummer 8 wird die Angabe ,,3,75 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,91 Euro" ersetzt. ii) jj) In Nummer 9 wird die Angabe ,,5,60 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,86 Euro" ersetzt. In Nummer 10 wird die Angabe ,,7,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3,83 Euro" ersetzt. 3. In § 4 werden die Angabe ,,§ 13 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 13" und die Angabe ,,§ 15 Nr. 6" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 2" ersetzt. 4. In § 5 Abs. 1 werden die Angabe ,,§ 13 Abs. 2" und das anschließende Wort ,,oder" gestrichen. 5. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Kaffee zur Belieferung des Groß- und Einzelhandels lagern oder im grenzüberschreitenden Verkehr handeln." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 sender Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen. (4) Wird Kaffee während der Beförderung nach Absatz 1 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, dass er nachweislich untergegangen ist oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von Kaffee unter Steueraussetzung berechtigt sind. Kaffee gilt als im Steuergebiet aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, wenn er in den Fällen des Absatzes 1 1. nicht in das Steuerlager im Steuergebiet aufgenommen wird, 2. nicht aus dem Steuergebiet ausgeführt wird, 3. nicht an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wird, 4. nicht in ein Zollverfahren übergeführt wird. (5) Steuerschuldner ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 der Versender, 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 der Steuerlagerinhaber, 3. daneben a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer im Steuergebiet an dem Kaffee Besitz erlangt hat; b) derjenige, der im Steuergebiet den Kaffee dem Steueraussetzungsverfahren entzogen hat. Der Steuerschuldner hat für den Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten." 9. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Steuerbefreiung (1) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er 1. unter Steueraufsicht vernichtet wird, 2. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird, 3. bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte abgegeben wird, 4. von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt wird, um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee festzustellen und zu überprüfen, 5. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird. (2) Kaffee, der sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei." 10. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 11. § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Ordnungswidrigkeiten 2089 Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 4, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet." 12. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,den die Privatpersonen aus anderen Mitgliedstaaten selbst in das Steuergebiet verbringen" durch die Wörter ,,der zu privaten Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird" ersetzt. c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge a) Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zur Verwendung durch diplomatische und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, b) zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen, c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen, d) im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für Kaffee und kaffeehaltige Waren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Steuerbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der 2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, e) Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben werden, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, f) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis e gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht und für den unversteuerten Versand an den Berechtigten der § 14 sinngemäß angewendet wird." Artikel 7 Änderung des Stromsteuergesetzes ,,Abweichend von der Wertangabe in Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2001 ein Wert von 30 000 Deutsche Mark." 2. In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt: ,,Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung." 3. In Absatz 5 wird die Angabe ,,und 3 Satz 1" durch die Angabe ,,, 3 Satz 1 und Absatz 4" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes In § 32 Abs. 1 und 3 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2125, 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 8g des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,250 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,130 Euro" ersetzt. In § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,511 Euro" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes § 12a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,30 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 000 Euro" ersetzt und nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Artikel 10 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen treten in Kraft: 1. am 1. Januar 2002: Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Artikel 3 Nr. 2, 3, 6 und 9, Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 7, Artikel 5 Nr. 1, 2 und 4 bis 6, Artikel 6 Nr. 2, Artikel 7 und 9; 2. am 1. November 2001: Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und d. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. August 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel