Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 42 vom 21.08.2001  - Seite 2135 bis 2136 - Erste Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2135 Erste Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung Vom 13. August 2001 Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), der durch Artikel 11 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden aa) das Wort ,,und" durch das Wort ,,oder" ersetzt und bb) nach dem Wort ,,Trägerschaft" ein Komma und die Wörter ,,einschließlich bei öffentlicher Trägerschaft die Rechtsform," eingefügt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Betten, gegliedert nach Art der Förderung und Fachabteilung sowie nach Art der Nutzung und Vertragsbestimmung,". c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Einrichtungen der Intensivmedizin, der Geriatrie und besondere Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung mit Ausnahme von Einrichtungen für Dialysepatienten, gegliedert nach Art und Zahl der Betten, nach Berechnungs- und Belegungstagen nach der Bundespflegesatzverordnung sowie der Zahl der behandelten Fälle,". d) In Nummer 5 wird die Angabe ,,nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" gestrichen. e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. Zahl der Plätze für teilstationäre Behandlung während des Tages und der Nacht, gegliedert nach Fachabteilung, Einrichtungen der Geriatrie und besonderen Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung,". f) In Nummer 11 werden die Wörter ,,sowie in Weiterbildung" gestrichen. g) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: ,,14. aus dem Krankenhaus oder der Vorsorgeoder Rehabilitationseinrichtung mit mehr als 100 Betten entlassene vollstationär behandelte Patienten und Sterbefälle, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde, in den Stadtstaaten Stadtteil, Zuund Abgangsdatum, ferner nach im Zeitpunkt der Entlassung bekannter Hauptdiagnose und nach Fachabteilung mit der längsten Verweildauer, bei Krankenhäusern zusätzlich der Angabe, ob im Zusammenhang mit der Hauptdiagnose operiert worden ist,". h) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: ,,15. vorstationär, nachstationär und teilstationär behandelte Patienten und teilstationäre Berechnungstage, gegliedert nach Fachabteilung, Einrichtungen der Geriatrie und besonderen Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung; Zahl ambulanter Operationen und der Angabe, ob ambulante Operationen im Rahmen einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erbracht wurden,". i) In Nummer 17 wird das Wort ,,Pflegetage" durch die Wörter ,,Berechnungs- und Belegungstage nach der Bundespflegesatzverordnung" ersetzt und nach dem Wort ,,-abgang" die Wörter ,,einschließlich der Einrichtung, in die entlassen wird" eingefügt. j) Nummer 18 wird wie folgt gefasst: ,,18. auf der Grundlage der Krankenhaus-Buchführungsverordnung die Aufwendungen des Krankenhauses nach den Kontenuntergruppen 600 bis 720, 730 bis 742, 781 und 782 sowie die Höhe der Aufwendungen, die in diesen Kontenuntergruppen auf Leistungen entfallen, die nicht zu den allgemeinen vollund teilstationären Krankenhausleistungen gehören (Abzüge), gegliedert nach einzelnen Personal- und Sachkostenarten; soweit die Ermittlung der Abzüge mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, sind sie wirklichkeitsnah zu schätzen." k) Folgender Satz wird angefügt: ,,In Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen werden anstelle der Berechnungs- und Belegungstage nach der Bundespflegesatzverordnung die Pflegetage erhoben." 2. In § 4 Nr. 3 wird das Wort ,,Telefonnummer" durch das Wort ,,Telekommunikationsnummer" ersetzt. 3. In § 5 Satz 3 werden die Angabe ,,nach § 3 Nr. 1 bis 13 und 15 bis 17" durch die Angabe ,,nach § 3 Nr. 1 bis 17" ersetzt und die Angabe ,,14 und" gestrichen. 2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt 4. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,6, 8, 9," wird gestrichen. b) Nach der Angabe ,,13" wird ein Komma und die Angabe ,,14" eingefügt. 5. § 8 wird aufgehoben. Der bisherige § 9 wird § 8. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 2002 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 13. August 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt