Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 43 vom 22.08.2001  - Seite 2165 bis 2167 - Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2165 Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung Vom 13. August 2001 Auf Grund ­ des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund ­ des § 28c Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt und zuletzt durch Artikel 25 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 65 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), ­ des § 28n Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt und zuletzt durch Artikel 4 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 65 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), ­ des § 106 Nr. 4 und 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, ­ des § 195 Nr. 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sowie auf Grund ­ des § 28n Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 in Verbindung mit § 28l Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) und Artikel 65 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), § 28n Satz 1 Nr. 5 geändert und Satz 2 angefügt durch Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Änderung der Arbeitsentgeltverordnung In § 2 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642, 1644), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird die Angabe ,,26 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,13,30 Euro" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Beitragszahlungsverordnung Die Beitragszahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1927) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 500 Euro" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark," durch die Angabe ,,0,25 Promille von zehn Durchschnittsentgelten, wobei das Ergebnis auf fünf Euro nach unten zu runden ist," ersetzt. Artikel 3 Weitere Änderung der Beitragszahlungsverordnung Die Beitragszahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1927), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: 2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe ,,200 Stunden" durch die Angabe ,,250 Stunden" ersetzt. 2. In der Anlage werden in der Nummer 6.5 die Wörter ,,Erwerbsunfähigkeit oder eine Rente wegen Alters" durch die Wörter ,,voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder eine Altersrente" ersetzt. 1. In der Überschrift vor § 1 werden die Wörter ,,Erster Abschnitt" durch die Wörter ,,Zweiter Abschnitt" ersetzt und vor der Überschrift folgender Abschnitt eingefügt: ,,Erster Abschnitt Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und der Beitragsbemessungsgrenzen §1 Berechnungsgrundsätze (1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Berechnungsbasis ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. (2) Die Rechengänge werden ohne Rundung der einzelnen Zwischenergebnisse durchgeführt. Das Gesamtergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die letzte Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. §2 Berechnungsvorgang Beiträge, die der Arbeitgeber und der Beschäftigte je zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. Trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein, kann Satz 1 entsprechend angewandt werden. Werden die Beiträge von dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten nicht je zur Hälfte getragen, ergibt sich der Beitrag aus der Summe der getrennt berechneten gerundeten Anteile. Wird in den Fällen des § 163 Abs. 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschritten, werden der Beitragssatz auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angewandt sowie der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil berechnet und gerundet; der Abzug des Arbeitgeberanteils vom Beitrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten." 2. Der bisherige Zweite bis Vierte Abschnitt wird Dritter bis Fünfter Abschnitt. 3. Die bisherigen §§ 1 bis 7 werden die §§ 3 bis 9. 4. Dem neuen § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Abrechnung kann mit Hilfe automatischer Einrichtungen übermittelt werden." 5. Der bisherige § 9 wird § 10. Artikel 4 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), Artikel 5 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. § 11a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach den Wörtern ,,nach dem Wechsel" das Wort ,,taggenau" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Wird im selben Zeitraum ein Wertguthaben aufgelöst und Arbeitsentgelt gezahlt, ist das Wertguthaben nur dann gesondert unter der Angabe, ob es im Beitritts- oder im übrigen Bundesgebiet erzielt worden ist, zu melden, wenn nicht beide zusammen im Beitrittsgebiet oder zusammen im übrigen Bundesgebiet erzielt worden sind." 2. Dem § 16 werden folgende Sätze angefügt: ,,Es sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzusehen. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden." 3. § 17 Abs. 3 wird aufgehoben. 4. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gelten entsprechend." 5. In § 33 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,, , die durch Datenübertragung melden" gestrichen. Artikel 6 Änderung der Beitragseinzugsund Meldevergütungsverordnung Die Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt: ,,die Bezugsgröße für das Jahr 1998 beträgt 26 628,08117 Euro." b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Summe geteilt durch 1,95583 ergibt den Gesamtbetrag in Euro." 2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 der Beitragszahlungsverordnung" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 der Beitragszahlungsverordnung" ersetzt. 3. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2167 ,,§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 3 Abs. 1 gelten entsprechend." Artikel 7 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Artikel 4 und 5 Nr. 1 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. (3) Artikel 3 und 6 Nr. 2 treten am 1. Januar 2003 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 13. August 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester