Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 44 vom 24.08.2001  - Seite 2178 bis 2179 - Postdienstleistungsverordnung (PDLV)

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2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 Postdienstleistungsverordnung (PDLV)*) Vom 21. August 2001 Auf Grund des § 18 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die Bundesregierung: Inhaltsübersicht § 1 Anwendungsbereich § 2 Nichtdiskriminierung § 3 Kontrahierungszwang bei Universaldienstleistungen § 4 Veröffentlichung von Kundeninformationen § 5 Abholung § 6 Rücksendung § 7 Nachsendung und Lagerung § 8 Nachforschung § 9 Verjährung § 10 Schlichtung § 11 Inkrafttreten dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der entsprechenden Leistungen. §4 Veröffentlichung von Kundeninformationen (1) Anbieter von Postdienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 des Postgesetzes erlassenen Verordnung erbringen, haben Informationen für Kunden zu veröffentlichen und in einer für alle Interessierten leicht zugänglichen Weise bereitzustellen. Hierzu zählen Informationen über Zugang, Nutzungsbedingungen, Entgelte und Angaben über die Qualität der Leistungen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind erfüllt, wenn diese Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter enthalten sind. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anbieter haben die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 20 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) veröffentlichten Normen anzuwenden und die Ergebnisse gemäß Absatz 1 zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. §5 §1 Anwendungsbereich (1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von Postdienstleistungen und derjenigen, die diese Leistungen als Endkunden, mit denen keine Sondervereinbarungen bestehen, vertraglich in Anspruch nehmen oder begehren (Kunden). (2) Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam. §2 Nichtdiskriminierung Marktbeherrschende Anbieter von Postdienstleistungen haben die Leistungen auf diesem Markt jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dass unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind. §3 Kontrahierungszwang bei Universaldienstleistungen Soweit ein Unternehmen Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach § 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen *) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14). Abholung (1) Ein Anbieter von Postdienstleistungen kann mit dem Empfänger die Abholung von Postsendungen vereinbaren. Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen gemäß § 33 des Postgesetzes erbringt, darf mit dem Empfänger die Abholung von Briefsendungen nur dann vereinbaren, wenn dieser für die Fälle einer förmlichen Zustellung nach Abschnitt 7 des Postgesetzes eine zustellfähige Anschrift nachgewiesen hat. (2) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen haben auf diesem Markt beförderte Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konnten, für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten. Beim Empfänger ist eine Benachrichtigung zu hinterlassen. (3) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen haben auf diesem Markt beförderte Briefsendungen mit der Abholangabe ,,Postlagernd" für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 §6 Rücksendung Nicht auslieferbare Briefsendungen, die marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen auf diesem Markt befördern, sind ­ mit Ausnahme von inhaltsgleichen Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen ­ an den Absender zurückzusenden, es sei denn, der Absender oder der Empfänger hat mit dem Anbieter solcher Postdienstleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart. §7 Nachsendung und Lagerung (1) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen müssen auf diesem Markt beförderte Briefsendungen auf schriftlichen Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nachsenden. (2) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen müssen auf diesem Markt beförderte Briefsendungen, ausgenommen Nachnahmesendungen, auf schriftlichen Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen lagern. §8 Nachforschung Der Absender kann Nachforschungen nach dem Verbleib eingelieferter Briefsendungen, die marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen auf diesem Markt befördern, verlangen. Der Anbieter solcher Postdienstleistungen hat Nachforschungsaufträge unverzüglich zu bearbeiten und den Absender über das Ergebnis der Nachforschung zu unterrichten. Stellt sich heraus, dass ein Verschulden des Anbieters ausgeschlossen werden kann, kann auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Entgelt für die Nachforschung erhoben werden. §9 Verjährung 2179 Ansprüche aus der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen verjähren in einem Jahr, bei Vorsatz oder einem diesem nach § 435 des Handelsgesetzbuches gleichstehenden Verschulden in drei Jahren. § 10 Schlichtung (1) Macht der Kunde eines Anbieters von Postdienstleistungen die Verletzung eigener Rechte geltend, die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehen, insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen, kann er die Regulierungsbehörde zum Zwecke der Streitbeilegung anrufen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Streitbeilegung unmittelbar mit dem Anbieter zuvor erfolglos versucht worden ist. (2) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass mittels dieses Verfahrens Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können. (3) Die Regulierungsbehörde hört die Beteiligten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung an. Das Verfahren endet mit einer Einigung der Parteien oder mit der Feststellung der Regulierungsbehörde, dass eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist. Dieses Ergebnis ist den Parteien schriftlich mitzuteilen. (4) Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten. (5) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form eine Statistik über die Anzahl der Beschwerden und die Art und Weise ihrer Erledigung. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 21. August 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller