Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 44 vom 24.08.2001  - Seite 2180 bis 2213 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

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2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen*) Vom 21. August 2001 Auf Grund ­ des § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 23 Abs. 1 des BundesImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), § 7 Abs. 1 und 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), § 23 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178), nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie ­ des § 7 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), § 7 Abs. 4 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), § 48a Abs. 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178), verordnet die Bundesregierung: Zweiter Teil Begrenzung der Emissionen § 3 Allgemeine Anforderungen § 4 Spezielle Anforderungen Dritter Teil Messungen und Überwachung § 5 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen § 6 Genehmigungsbedürftige Anlagen Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften § 7 Ableitbedingungen für Abgase § 8 Berichterstattung an die Europäische Kommission § 9 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 10 Andere oder weitergehende Anforderungen § 11 Zulassung von Ausnahmen § 12 Ordnungswidrigkeiten Artikel 1 31. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen ­ 31. BImSchV) Inhaltsübersicht Erster Teil Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 13 Übergangsregelung Anhang I: Fünfter Teil Schlussvorschriften Liste der Anlagen Anhang II: Liste der Tätigkeiten Anhang III: Spezielle Anforderungen Anhang IV: Reduzierungsplan Anhang V: Lösemittelbilanz Anhang VI: Anforderungen an die Durchführung der Überwachung Erster Teil Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösemittel Tätigkeiten nach *) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. EG Nr. L 85 S. 1), in deutsches Recht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerte überschreitet. Bei Anlagen, in denen eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen, Verfahrensschritten oder Nebeneinrichtungen ausgeführt wird, ist für den Lösemittelverbrauch nach Satz 1 die Summe der jeweiligen Teillösemittelverbräuche maßgebend. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes, in denen organische Lösemittel, die flüchtige halogenierte organische Verbindungen mit einem Siedepunkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C] (leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen) enthalten, verwendet werden. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe 1. Abgase: die Trägergase mit den Emissionen; 2. Abgasreinigungseinrichtung: eine Einrichtung zur Entfernung von flüchtigen organischen Verbindungen aus den Abgasen einer Anlage; 3. Altanlage: a) eine genehmigungsbedürftige Anlage, für die am 25. August 2001 aa) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des BundesImmissionsschutzgesetzes erteilt ist und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, bb) eine Teilgenehmigung nach § 8 des BundesImmissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt ist, soweit darin Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des BundesImmissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder cc) ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt ist und die spätestens bis zum 31. März 2002 in Betrieb genommen wird, b) eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 des BundesImmissionsschutzgesetzes anzuzeigen ist oder die entweder nach § 67a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war oder c) eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, deren Errichtung und Betrieb vor dem 25. August 2001 nach sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts zugelassen worden ist, oder ­ soweit eine solche Zulassung nicht erforderlich war ­ mit der Errichtung begonnen worden ist; 4. An- und Abfahren: 2181 Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer Anlage oder eines Anlagenteils hergestellt oder beendet wird. Regelmäßig wiederkehrende Phasen der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gelten nicht als An- oder Abfahren; 5. Beschichtungsstoff: eine Zubereitung, einschließlich aller organischen Lösemittel oder Zubereitungen, denen für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösemittel zugesetzt werden, die dazu verwendet wird, auf einer Oberfläche eine dekorative, schützende oder auf sonstige Art und Weise funktionale Wirkung zu erzielen; 6. diffuse Emissionen: alle nicht in gefassten Abgasen einer Anlage enthaltenen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen einschließlich der Emissionen, die durch Fenster, Türen, Entlüftungsschächte und ähnliche Öffnungen in die Umwelt gelangen sowie die flüchtigen organischen Verbindungen, die in einem von der Anlage hergestellten Produkt enthalten sind, soweit im Anhang III nichts anderes festgelegt ist; 7. Druckfarbe: eine Zubereitung, einschließlich aller organischen Lösemittel oder Zubereitungen, denen für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösemittel zugesetzt werden, die in einem Druckverfahren für das Bedrucken einer Oberfläche mit Text oder Bildern verwendet wird; 8. eingesetzte Lösemittel: die Menge der organischen Lösemittel und ihre Menge in Zubereitungen, die bei der Durchführung einer Tätigkeit verwendet werden, einschließlich der innerhalb und außerhalb der Anlage zurückgewonnenen Lösemittel, die zu berücksichtigen sind, wenn sie zur Durchführung der Tätigkeit verwendet werden; 9. Emissionen: die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen an flüchtigen organischen Verbindungen ; 10. Emissionsgrenzwert: einen Wert für die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse an Emissionen oder für die Konzentration, den Prozentsatz und/ oder die Höhe einer Emission, bezogen auf Normbedingungen, der in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf; 11. flüchtige organische Verbindung: eine organische Verbindung, die bei 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von 0,01 Kilopascal oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist. Der Kreosotanteil, der bei 293,15 Kelvin diesen Dampfdruck übersteigt, gilt als flüchtige organische Verbindung; 12. gefasste Abgase: a) Abgase, die aus einer Abgasreinigungseinrichtung endgültig in die Luft freigesetzt werden (gefasste behandelte Abgase), oder 2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte, oder Abfallstoffe auflöst oder als Reinigungsmittel, Dispersionsmittel, Konservierungsmittel, Weichmacher oder als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung verwendet wird; 26. organische Verbindung: eine Verbindung, die mindestens Kohlenstoff und eines der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff oder mehrere davon enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate; 27. Stoffe: chemische Elemente und ihre Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, unabhängig davon, ob sie fest, flüssig oder gasförmig vorliegen; 28. wesentliche Änderung: a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen eine Änderung im Sinne von § 16 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen aa) eine Änderung, die nach der Beurteilung durch die zuständige Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben kann, bb) eine Änderung der Nennkapazität, die bei Anlagen ­ der Nummern 1.1, 1.3, 9.2 oder 11.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 25 t/a oder weniger, ­ der Nummern 4.1 bis 4.5, 8.1, 9.1, 10.1, 10.2, 12.1 oder 14.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 15 t/a oder weniger, ­ der Nummern 2.1, 5.1, 7.2, 13.1 oder 15.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 10 t/a oder weniger, ­ der Nummer 16.1 bis 16.4 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 500 t/a oder weniger zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 25 vom Hundert führt, oder cc) eine Änderung der Nennkapazität, die bei anderen als den in Doppelbuchstabe bb genannten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 10 vom Hundert führt; 29. Wiederverwendung organischer Lösemittel: die stoffliche Verwendung von organischen Lösemitteln, die für technische oder kommerzielle Zwecke zurückgewonnen worden sind, oder deren betriebsinterne energetische Nutzung als Brennstoff; 30. Zubereitungen: aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen. b) Abgase, die ohne Behandlung in einer Abgasreinigungseinrichtung über einen Schornstein oder sonstige Abgasleitungen endgültig in die Luft freigesetzt werden (gefasste unbehandelte Abgase); 13. genehmigungsbedürftige Anlage: eine Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedarf; 14. Gesamtemissionen: die Summe der diffusen Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen und der Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen in gefassten Abgasen; 15. Grenzwert für diffuse Emissionen: die Menge der diffusen Emissionen als Vomhundertsatz der eingesetzten organischen Lösemittel; 16. halogeniertes organisches Lösemittel: ein organisches Lösemittel, das mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthält; 17. Klarlack: einen durchsichtigen Beschichtungsstoff; 18. Klebstoff: eine Zubereitung, einschließlich aller organischen Lösemittel oder Zubereitungen, denen für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösemittel zugesetzt werden, die dazu verwendet wird, Einzelteile eines Produkts zusammenzukleben; 19. Lösemittelverbrauch: die Gesamtmenge an organischen Lösemitteln, die in einer Anlage je Kalenderjahr oder innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden; 20. Massenstrom: die auf die Zeiteinheit bezogene Masse der emittierten flüchtigen organischen Verbindungen; 21. Nennkapazität: die maximale Masse der in einer Anlage eingesetzten organischen Lösemittel, gemittelt über einen Tag, sofern die Anlage unter Bedingungen des Normalbetriebs entsprechend ihrer Auslegung betrieben wird; 22. nicht genehmigungsbedürftige Anlage: eine Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf; 23. Normalbetrieb: Betrieb einer Anlage zur Durchführung einer Tätigkeit während aller Zeiträume mit Ausnahme der Zeiträume, in denen das An- und Abfahren und die Wartung erfolgen; 24. Normbedingungen: eine Temperatur von 273,15 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal; 25. organisches Lösemittel: eine flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 Zweiter Teil Begrenzung der Emissionen §3 Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen nach 1. Absatz 2 bis 4 und 2. Absatz 5 und 6 eingehalten werden, soweit durch § 4 in Verbindung mit Anhang III nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Betreiber einer Anlage hat 1. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, denen auf Grund ihres Gehalts an nach der Gefahrstoffverordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 199 S. 57), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2000/33/EG der Kommission vom 25. April 2000 (ABl. EG Nr. L 136 S. 90), in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind oder 2. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach § 52 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind, in kürzest möglicher Frist so weit wie möglich und unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen zu ersetzen. Die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Satz 1 dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Massenstrom von 2,5 Gramm je Stunde oder im gefassten Abgas eine Massenkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten. (3) Die Emissionen einer Anlage an flüchtigen organischen Verbindungen, denen der R-Satz R 40 zugeordnet ist, dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Massenstrom von 100 Gramm je Stunde oder in gefassten Abgasen eine Massenkonzentration von 20 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten. Satz 1 ist auch bei anderen als den dort genannten Stoffen einzuhalten, soweit diese Stoffe der Nummer 3.1.7 Klasse I der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BundesImmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft ­ TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl S. 95) zuzuordnen sind. (4) Bei Anlagen, bei denen zwei oder mehr Tätigkeiten jeweils die Schwellenwerte nach Anhang I überschreiten, gilt Folgendes: 2183 1. Bei den in Absatz 2 oder 3 genannten Stoffen sind die dort festgelegten Anforderungen für die jeweilige Tätigkeit einzeln einzuhalten. 2. Bei allen anderen Stoffen a) sind entweder die Anforderungen nach Anhang III für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten oder b) es dürfen die Gesamtemissionen nicht die Werte überschreiten, die bei Anwendung von Buchstabe a erreicht worden wären. (5) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des Anund Abfahrens so gering wie möglich zu halten. (6) Beim Umfüllen von organischen Lösemitteln mit einem Siedepunkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C] sind besondere technische Maßnahmen zur Emissionsminderung zu treffen, wenn davon jährlich 100 Tonnen oder mehr umgefüllt werden. §4 Spezielle Anforderungen Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass 1. die im Anhang III für die Anlage festgelegten a) Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase, b) Grenzwerte für diffuse Emissionen und c) Grenzwerte für die Gesamtemissionen und 2. die im Anhang III für die Anlage festgelegten besonderen Anforderungen eingehalten werden. An Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 kann ein Reduzierungsplan nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der in Satz 1 Nr. 1 festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen muss der Reduzierungsplan die Anforderungen des Satzes 1 unter Berücksichtigung des Standes der Technik nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen. Dieser Plan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein. Dritter Teil Messungen und Überwachung §5 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (1) Die Anforderungen nach Absatz 4 bis 9 gelten, soweit in Anhang III für die jeweilige nicht genehmigungsbedürftige Anlage nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der für die jeweilige Tätigkeit der in Anhang I genannte Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch überschritten wird, hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Nicht genehmigungsbedürftige Altanlagen sind der zuständigen Behörde spätestens bis zum 25. August 2003 anzuzeigen. Nicht 2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 stellen zu lassen. Zur Ermittlung der Ein- und Austragsmengen einer Anlage an flüchtigen organischen Verbindungen kann auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösemittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Abweichend von Satz 1 ist bei Anlagen des Anhangs I Nr. 9.1 die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen mindestens alle drei Jahre vorzunehmen. (7) Entscheidet sich der Betreiber für einen Reduzierungsplan im Sinne des § 4 Satz 2, so muss er diesen der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen. Die Aufstellung des Reduzierungsplans bei Altanlagen hat der Betreiber der zuständigen Behörde spätestens bis zum 31. Oktober 2004 mitzuteilen. Die verbindliche Erklärung bedarf der Annahme der zuständigen Behörde. Eine Ausfertigung des Reduzierungsplans hat der Betreiber am Betriebsort der Anlage aufzubewahren, solange der Reduzierungsplan angewendet wird. (8) Der Betreiber einer Anlage hat über die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 4 oder 5 sowie über die Ergebnisse der Lösemittelbilanz für die maßgeblichen Anforderungen nach Absatz 6 Satz 1 jeweils unverzüglich einen Bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (9) Wird bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage festgestellt, dass die Anforderungen nach § 3 oder § 4 Satz 1 nicht eingehalten werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der Betreiber hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustellen. §6 Genehmigungsbedürftige Anlagen Für die Messung und Überwachung der Emissionen von genehmigungsbedürftigen Anlagen finden die Anforderungen der TA Luft Anwendung. Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 bis 5. § 5 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend. Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften §7 Ableitbedingungen für Abgase (1) Die gefassten Abgase von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber so abzuleiten, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik gewährleistet ist. (2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungen der Nummer 2.4 der TA Luft abzuleiten. §8 Berichterstattung an die Europäische Kommission (1) Der Betreiber einer Anlage hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständigen Behörde mitzu- genehmigungsbedürftige Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung die in Anhang I genannten Schwellenwerte nicht überschreiten, sind bei erstmaliger Überschreitung der Schwellenwerte innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Der Betreiber hat ferner eine wesentliche Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Die Anzeige hat die für die Anlage maßgebenden Daten zu enthalten. (3) Soweit zur Kontrolle von Anforderungen nach den §§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten. (4) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, für die in § 3 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 oder in § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen 1. erstmalig a) bei Altanlagen bis zum Ende des auf das Jahr, in dem die Anforderungen erstmals einzuhalten waren, folgenden zweiten Kalenderjahres, b) bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme und sodann 2. wiederkehrend in jedem dritten Kalenderjahr von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen nach Anhang VI Nr. 1 feststellen zu lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Überwachung der Emissionen durch eine kontinuierlich aufzeichnende Messeinrichtung nach Absatz 5 Satz 1 erfolgt. Luftmengen, die einer Anlage zugeführt werden, um die gefassten Abgase zu verdünnen oder zu kühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzentration im gefassten Abgas unberücksichtigt. Messungen nach Satz 1 oder 2 zur Feststellung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase können entfallen, soweit nach dem Stand der Technik zur Einhaltung dieser Grenzwerte eine Abgasreinigungseinrichtung nicht erforderlich ist. (5) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen der Massenstrom an flüchtigen organischen Verbindungen im gefassten Abgas 10 Kilogramm Gesamtkohlenstoff je Stunde überschreitet, hat der Betreiber vor der Inbetriebnahme oder spätestens bis zum Ablauf der in § 13 Abs. 1 genannten Frist mit einer geeigneten Messeinrichtung auszustatten, die nach Anhang VI Nr. 2 den Gesamtkohlenstoffgehalt und die zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse erforderlichen Betriebsparameter kontinuierlich ermittelt. Eine kontinuierliche Messung nach Satz 1 kann entfallen, wenn durch eine andere kontinuierliche Überwachung sichergestellt werden kann, dass die Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase eingehalten werden. (6) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat die Einhaltung der für die Anlage maßgeblichen Anforderungen nach 1. § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, 2. § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c oder 3. § 4 Satz 2 mindestens einmal in einem Kalenderjahr durch eine Lösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhangs V fest- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 teilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt die zur Erfüllung dieser Verpflichtung anzuwendenden Verfahren bekannt, sobald der Fragebogen und das Schema gemäß Artikel 11 der Richtlinie 1999/13/EG von der Kommission ausgearbeitet sind. Die Informationen schließen die Erfahrungen aus der Anwendung von Reduzierungsplänen ein. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle übermitteln auf der Grundlage der Stellungnahmen der Länder entsprechend den Anforderungen des Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. §9 Unterrichtung der Öffentlichkeit Die zuständige Behörde hat 1. die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und genehmigten Tätigkeiten sowie 2. die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach § 5 oder § 6 durchzuführenden Überwachung der Emissionen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. § 10 Andere oder weitergehende Anforderungen Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit die Anforderungen aus der Richtlinie 1999/13/EG nicht entgegenstehen. § 11 Zulassung von Ausnahmen Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls 1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können, 2. keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und 3. die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie 1999/13/EG nicht entgegenstehen. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 2185 2. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 Satz 1 oder 3 die Einhaltung der dort genannten Anforderungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, 3. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 einen Reduzierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 eine Ausfertigung des Reduzierungsplans oder einen Bericht nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 6. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 8 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellen lässt, 7. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft, 8. entgegen § 7 Abs. 2 Abgase nicht oder nicht richtig ableitet oder 9. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 2. entgegen § 5 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder 3 die Einhaltung der dort genannten Anforderungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, 4. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet, 5. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 1 einen Reduzierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 eine Ausfertigung des Reduzierungsplans oder einen Bericht nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 8. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellen lässt, 9. entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft, 10. entgegen § 7 Abs. 1 Abgase nicht oder nicht richtig ableitet oder 11. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet. 2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 Fünfter Teil Schlussvorschriften § 13 Übergangsregelung flüchtigen organischen Verbindungen im gefassten behandelten Abgas von 1. 50 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei Abgasreinigungseinrichtungen mit einer Nachverbrennung, 2. 150 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei Abgasreinigungseinrichtungen von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ohne eine Nachverbrennung oder 3. 100 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei Abgasreinigungseinrichtungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen ohne eine Nachverbrennung eingehalten wird, sind bis zum 31. Dezember 2013 von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a entbunden, sofern die Gesamtemissionen der Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b erzielt worden wären. (1) Die Anforderungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 5 Satz 1 und § 7 Abs. 1 sind bei Altanlagen spätestens bis zum 31. Oktober 2007 einzuhalten, sofern im Anhang III nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind die Anforderungen der §§ 3, 4 und 7 Abs. 1 bei Altanlagen, 1. an denen eine wesentliche Änderung vorgenommen wird oder 2. die infolge einer wesentlichen Änderung erstmals unter diese Verordnung fallen, ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der wesentlich geänderten Anlage einzuhalten. § 3 Abs. 2 Satz 1 bleibt von Satz 1 und 2 unberührt. (2) Altanlagen, die mit einer Abgasreinigungseinrichtung betrieben werden, mit der eine Massenkonzentration an Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2187 Anhang I (zu § 1) Liste der Anlagen Bezeichnung der Anlage Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch (t/a) Nummer der zugeordneten Tätigkeit im Anhang II 1. Reproduktion von Text oder von Bildern 15 25 15 1.1 1.2 1.3 1.1 Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren 1.2 Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren 1.3 Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten 2. Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten 2.1 Anlagen zur Oberflächenreinigung 3. Textilreinigung 1 2 3.1 Anlagen zur Textilreinigung (Chemischreinigungsanlagen) 4. Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen 0 3 4.1 Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen 4.2 Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern 4.3 Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen 4.4 Anlagen zum Beschichten von Bussen 4.5 Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen 5. Fahrzeugreparaturlackierung 0 0 0 0 5 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 5.1 Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen 6. Beschichten von Bandblech 0 5 6.1 Anlagen zum Beschichten von Bandblech 7. Beschichten von Wickeldraht 10 6 7.1 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen 7.2 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen 8. Beschichten von sonstigen Metalloder Kunststoffoberflächen 0 5 7 7 8.1 Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metalloder Kunststoffoberflächen 9. Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen 5 8 9.1 Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen 9.2 Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch vom mehr als 15 Tonnen 5 9 15 9 2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 Bezeichnung der Anlage Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch (t/a) Nummer der zugeordneten Tätigkeit im Anhang II 10. Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen 10.1 Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben 10.2 Anlagen zum Beschichten von Folienoder Papieroberflächen 11. Beschichten von Leder 11.1 Anlagen zum Beschichten von Leder 12. Holzimprägnierung 12.1 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln 12.2 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote) 13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen 13.1 Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen 14. Klebebeschichtung 14.1 Anlagen zur Klebebeschichtung 15. Herstellung von Schuhen 15.1 Anlagen zur Herstellung von Schuhen 16. Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben 16.1 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen 16.2 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln 16.3 Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen 16.4 Anlagen zur Herstellung von Druckfarben 17. Umwandlung von Kautschuk 17.1 Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk 18. Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl 18.1 Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl 19. Herstellung von Arzneimitteln 19.1 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln 50 19 10 18 10 17 100 100 100 100 16 16 16 16 5 15 5 14 5 13 10 11 5 5 10.1 10.2 10 0 12 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2189 Anhang II (zu § 1) Liste der Tätigkeiten 0. 0.1 Allgemeines In der Liste sind die Kategorien der von § 1 erfassten Tätigkeiten aufgeführt. Zu der jeweiligen Tätigkeit gehört auch die Reinigung der hierfür eingesetzten Geräte und Aggregate, jedoch nicht die Reinigung des Produkts, sowie die Instandhaltung der Anlage des Anhangs I, der die Tätigkeit zugeordnet ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Beschichten ist jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine oder mehrere Schichten eines Beschichtungsstoffes auf eine Oberfläche aufgebracht werden. Hierzu zählt nicht die Beschichtung von Trägerstoffen mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Verfahren. Reproduktion von Text oder von Bildern Jede Tätigkeit zur Reproduktion von Text oder Bildern, bei der mit Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Oberflächen aufgebracht wird. Hierzu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und Beschichtungsstoffen innerhalb einer Druckmaschine sowie die Laminierung. 1.1 Heatset ­ Rollenoffset Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche der Druckplatte auf einer Ebene liegen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird. Der nichtdruckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend, während der druckende Bereich farbannahmefähig ist und damit Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche abgibt. Das bedruckte Material wird in einem Heißtrockenofen getrocknet. 1.2 Illustrationstiefdruck Rotationstiefdruck für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten, bei dem Druckfarben auf Toluolbasis verwendet werden. 1.3 Sonstige Drucktätigkeiten Eine Drucktätigkeit, bei der ein rotierender Zylinder eingesetzt wird, dessen druckende Bereiche vertieft sind, und bei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen. Die Vertiefungen füllen sich mit Druckfarbe. Bevor der Bedruckstoff mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Druckfarbe aus den Vertiefungen abgegeben wird, wird die überschüssige Druckfarbe von den nichtdruckenden Bereichen abgestrichen. 1.3.2 Rotationssiebdruck Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform, bei der die druckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende Oberfläche übertragen wird. Hierbei werden nur flüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird. 1.3.3 Flexodruck Ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren, deren druckende Teile erhaben sind, sowie flüssige Druckfarben eingesetzt werden, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen. 1.3.4 Klarlackauftrag Eine Tätigkeit, bei der auf einen flexiblen Bedruckstoff ein Klarlack oder eine Klebeschicht zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird. 1.3.5 Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit Das Zusammenkleben von zwei oder mehr flexiblen Materialien zur Herstellung von Laminaten. 2. Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten Jede Tätigkeit, mit Ausnahme der Textilreinigung, bei der mit Hilfe von organischen Lösemitteln Oberflächenverschmutzungen von Materialien entfernt werden einschließlich durch Entfetten oder Entlacken. Hierzu zählt auch die Reinigung von Fässern und Behältern. Eine Tätigkeit, die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach einer anderen Tätigkeit umfasst, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Diese Tätigkeit bezieht sich nicht auf die Reinigung der Geräte, sondern auf die Reinigung der Oberfläche der Produkte. 1.3.1 Rotationstiefdruck 0.2 1. 2190 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 Textilreinigung Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der organische Lösemittel in einer Anlage zur Reinigung von Kleidung, Heimtextilien und ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, mit Ausnahme der manuellen Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie. 4. 4.1 Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrzeugen der Klasse M1 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. EG Nr. L 42 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/27/EG (ABl. EG Nr. L 233 S.1), sowie der Klasse N1, sofern sie in der gleichen Anlage wie Fahrzeuge der Klasse M1 lackiert werden. 4.2 Serienbeschichtung von Fahrerhäusern Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrerhäusern sowie alle integrierten Abdeckungen für die technische Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG. 4.3 Beschichten von Nutzfahrzeugen Eine Tätigkeit zum Beschichten von Nutzfahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3 gemäß der Richtlinie 70/156/ EWG, jedoch ohne Fahrerhäuser. 4.4 Beschichten von Bussen Eine Tätigkeit zum Beschichten von Bussen der Klassen M2 und M3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG. 4.5 Beschichten von Schienenfahrzeugen Jede Tätigkeit zum Beschichten von Schienenfahrzeugen. 5. Fahrzeugreparaturlackierung Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit einschließlich der damit verbundenen Reinigungs- und Entfettungstätigkeiten a) zur Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen, b) zur ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge mit Hilfe von Produkten zur Reparaturlackierung, sofern dies außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße geschieht, oder c) zur Lackierung von Anhängern (einschließlich Sattelanhängern) der Klasse O nach der Richtlinie 70/156/EWG. 6. Beschichten von Bandblech Jede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumbänder in einem Endlosverfahren entweder mit einer filmbildenden Schicht oder einem Laminat überzogen werden. 7. Beschichten von Wickeldraht Jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen verwendet werden. 8. Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen Jede Tätigkeit, bei der Metall- oder Kunststoffoberflächen, auch von sperrigen Gütern wie Schiffe oder Flugzeuge, beschichtet werden, einschließlich der Aufbringung von Trennmitteln oder von Gummierungen. 9. Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen Jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine Schicht auf Oberflächen von Holz oder Holzwerkstoffen aufgebracht wird. 10. Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen 10.1 Jede Tätigkeit zur Veredlung von Textilien und Geweben durch Beschichten oder Bedrucken. 10.2 Jede Tätigkeit zur Veredelung von Folien- oder Papieroberflächen durch Beschichten sowie durch Imprägnieren oder Appretieren. 11. Beschichten von Leder Jede Tätigkeit zur Beschichtung von Leder. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 12. Holzimprägnierung Jede Tätigkeit, mit der Nutzholz konserviert wird. 13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen Jede Tätigkeit des Zusammenklebens von Holz oder Kunststoff zur Herstellung von Laminaten. 14. Klebebeschichtung 2191 Jede Tätigkeit, bei der ein Klebstoff auf eine Oberfläche aufgebracht wird, mit Ausnahme der Aufbringung von Klebeschichten oder Laminaten im Zusammenhang mit Druckverfahren oder der unter Nummer 13 genannten Tätigkeiten. 15. Herstellung von Schuhen Jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen. 16. Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben Die Herstellung der oben genannten End- und Zwischenprodukte, soweit diese in derselben Anlage hergestellt werden, durch Mischen von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösemitteln oder anderen Trägerstoffen. Hierunter fallen auch das Dispergieren und Prädispergieren, die Einstellung der Viskosität und der Tönung sowie die Abfüllung des Endprodukts in Behälter. 17. Umwandlung von Kautschuk Jede Tätigkeit des Mischens, Zerkleinerns, Kalandrierens, Extrudierens und Vulkanisierens natürlichen oder synthetischen Kautschuks und Hilfsverfahren zur Umwandlung von natürlichem oder synthetischem Kautschuk in ein Endprodukt. 18. Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl Jede Tätigkeit zur Extraktion von Pflanzenöl aus Samen oder sonstigen pflanzlichen Stoffen, die Verarbeitung von trockenen Rückständen zur Herstellung von Tierfutter, die Klärung von Fetten und Pflanzenölen, die aus Samen, pflanzlichem und/oder tierischem Material gewonnen wurden. 19. Herstellung von Arzneimitteln Die chemische Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die Formulierung und die Endfertigung von Arzneimitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt, von Zwischenprodukten. 2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 Anhang III (zu den §§ 3 und 4) Spezielle Anforderungen 1. 1.1 1.1.1 Reproduktion von Text oder von Bildern Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Lösemittelverbrauch (t/a) > 15 ­ 25 > 25 Bemerkungen 1) 50 201) 1.1.2 20 Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. Grenzwert für diffuse Emissionen Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 30 vom Hundert. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. Der Lösemittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen. 1.1.3 Besondere Anforderungen Der im Feuchtmittel enthaltene Massengehalt an Isopropanol darf 8 vom Hundert nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, den Isopropanolgehalt unter den in Satz 1 genannten Wert nach dem Stand der Technik weiter zu senken, sind auszuschöpfen. 1.2 1.2.1 Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Bemerkungen 1) 2) 501),2) Gilt nicht bei vollständigem Umluftbetrieb. Bei Altanlagen darf der Mittelwert über 2 Stunden maximal 110 mg C/m3 betragen, sofern der Tagesmittelwert eingehalten wird. 1.2.2 Grenzwert für die Gesamtemissionen Der Grenzwert für die Gesamtemissionen beträgt 5 vom Hundert, bei Altanlagen 10 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel. 1.3 1.3.1 Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Bemerkungen 1) 50 201) 902) 1.3.2 Grenzwert für diffuse Emissionen Grenzwert1) (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) > 15 ­ 25 > 25 Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. 2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis biologischer Prozesse arbeiten. Bemerkungen 25 20 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. 2. 2.1 2.1.1 Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten Anlagen zur Oberflächenreinigung Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Bemerkungen 1) 751) Gilt nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösemitteln von weniger als 20 vom Hundert, soweit die Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen Grenzwert (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) > 1 ­ 10 > 10 Bemerkungen 2193 201),2) 151),2) 1) Abweichend gilt für flüchtige organische Verbindungen nach § 3 Abs. 2 und 3 ein Grenzwert von 10 vom Hundert, für Verbindungen nach § 3 Abs. 2 nur, solange diese Verbindungen nicht durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt werden können. 2) Die Grenzwerte gelten nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösemitteln von weniger als 20 vom Hundert, soweit die Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten. 2.1.3 Besondere Anforderungen Die Oberflächenreinigung ist nach dem Stand der Technik in weitestgehend geschlossenen Anlagen durchzuführen. 3. 3.1 3.1.1 Textilreinigung Chemischreinigungsanlagen Grenzwert für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (g/kg)1) Bemerkungen 1) 20 Angegeben als Verhältnis der Masse der emittierten flüchtigen organischen Verbindungen in Gramm zu der Masse der gereinigten und getrockneten Ware in Kilogramm. 3.1.2 Besondere Anforderungen Anlagen, die mit Kohlenwasserstofflösemitteln (KWL) betrieben werden, sind so zu errichten und zu betreiben, dass a) die Reinigung und Trocknung des Reinigungsgutes im geschlossenen System nach dem Stand der Technik erfolgt, b) eine selbsttätige Verriegelung sicherstellt, dass die Beladetür erst nach Abschluss des Trocknungsvorgangs geöffnet werden kann, wenn die Massenkonzentration an KWL in der Trommel nach dem Ergebnis einer laufenden messtechnischen Überprüfung einen Wert von 5 Gramm je Kubikmeter nicht mehr überschreitet, c) nur KWL eingesetzt werden, ­ deren Gesamtaromatengehalt 1 Gewichtsprozent nicht überschreitet, ­ deren Gehalt an Benzol und polycyclischen Aromaten höchstens 0,01 Gewichtsprozent beträgt, ­ deren Halogengehalt 0,01 Gewichtsprozent nicht überschreitet, ­ deren Flammpunkt über 55 °C liegt, ­ die unter Betriebsbedingungen thermisch stabil sind, ­ deren Siedebereiche bei 1 013 mbar zwischen 180 °C und 210 °C liegen, d) nur halogenfreie Hilfs- und Zusatzstoffe mit einem Flammpunkt über 55 °C eingesetzt werden, die unter Betriebsbedingungen thermisch stabil und frei von Stoffen nach § 3 Abs. 2 oder 3 sind, e) die Massenkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen im abgesaugten, unverdünnten Abgas ab einem Massenstrom von mehr als 0,2 kg/h, gemittelt über die Trocknungs- oder Ausblasphase, 0,15 g/m3 nicht überschreitet. 4. 4.0 Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen Allgemeines Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Der Grenzwert für die Gesamtemissionen bezieht sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren einschließlich der Transport-, Motorwachs- und Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösemittel für die Reinigung der Geräte einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für die Gesamtemissionen ist als Gesamtmasse der flüchtigen organischen Verbindungen je m2 der Gesamtoberfläche des beschichteten Produkts angegeben. 2194 4.1 4.1.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen Grenzwert für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) Bemerkungen 35 4.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Bemerkungen 50 4.1.3 Besondere Anforderungen Abweichend von den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1. 4.2 4.2.1 Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern Grenzwert für Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) Bemerkungen 45 4.2.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Bemerkungen 50 4.2.3 Besondere Anforderungen Abweichend von den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1. 4.3 4.3.1 Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen Grenzwert für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) Bemerkungen 70 4.3.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Bemerkungen 50 4.3.3 Besondere Anforderungen Abweichend von den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1. 4.4 4.4.1 Anlagen zum Beschichten von Bussen Grenzwert für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) Bemerkungen 150 4.4.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Bemerkungen 50 4.4.3 Besondere Anforderungen Abweichend von den Nummern 4.4.1 und 4.4.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 4.5 4.5.1 Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen Grenzwert für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) Bemerkungen 1) 2195 110 1301) 4.5.2 Für genehmigungsbedürftige Altanlagen bis zum 31. Dezember 2005. Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Bemerkungen 50 4.5.3 Sonstige Bestimmungen Der Grenzwert der Nummer 4.5.1 darf bei Schienenfahrzeugen überschritten werden, deren Beschichtung zur Erfüllung von Vorgaben aus a) Verträgen, die vor dem 25. August 2001 abgeschlossen worden sind, den Einsatz von Beschichtungsstoffen erfordert, mit denen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann oder aus b) Verträgen mit Kunden aus Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Deck- und Füllerbereich den Einsatz von Beschichtungsstoffen erfordert, mit denen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann, jedoch nur, soweit die Überschreitung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 1999/13/EG steht. Der Betreiber hat die Vorgaben aus den Verträgen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Möglichkeiten, den Grenzwert der Nummer 4.5.1 durch Anwendung des Standes der Technik zu erfüllen, sind auszuschöpfen. 5. 5.1 5.1.1 Fahrzeugreparaturlackierung Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Bemerkungen 1) 501) 5.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen Nachweis durch 15-minütige Durchschnittsmessungen. Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. 6. 6.1 6.1.1 Beschichten von Bandblech Anlagen zum Beschichten von Bandblech Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Bemerkungen 1) 50 201) 752) 6.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. 2) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel. Der Grenzwert für diffuse Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen beträgt 3 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel, für Altanlagen 6 vom Hundert bis zum 31. Dezember 2013. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. 7. 7.1 7.1.1 Beschichten von Wickeldraht Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen Grenzwert für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (g/kg Draht) Bemerkungen 1) 5 101) Mittlerer Drahtdurchmesser 0,1 mm. 2196 7.2 7.2.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen Grenzwert für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (g/kg Draht) Bemerkungen 1) 5 101) 8. 8.1 8.1.1 Mittlerer Drahtdurchmesser 0,1 mm. Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Lösemittelverbrauch (t/a) > 5 ­ 15 > 15 Bemerkungen 1) 2) 1001) 501) 202) Gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren. Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. 8.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen Grenzwert1) (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) > 5 ­ 15 > 15 Bemerkungen 152) 25 8.1.3 Besondere Anforderungen 102) 20 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. 2) Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien. Bei der Beschichtung von Flugzeugen, Schiffen oder anderen sperrigen Gütern, bei denen die Anforderungen nach den Nummern 8.1.1 und 8.1.2 nicht eingehalten werden können, ist ein Reduzierungsplan nach Anhang IV anzuwenden, es sei denn, die Anwendung eines Reduzierungsplans ist nicht verhältnismäßig. In diesem Fall ist der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme der Anlage, bei Altanlagen spätestens bis zum 31. Oktober 2005, nachzuweisen, dass die Anwendung eines Reduzierungsplans nicht verhältnismäßig ist und dass stattdessen die Emissionen nach dem Stand der Technik vermindert werden. Der angewandte Stand der Technik ist alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren, am Betriebsort bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 9. 9.1 Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen Der Betreiber einer Anlage mit einem Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen hat a) die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen durch die Verwendung lösemittelarmer Einsatzstoffe nach dem Stand der Technik zu vermindern, b) ab dem 1. November 2007 die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen mindestens einmal jährlich durch eine Lösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhangs V zu ermitteln, c) ab dem 1. Januar 2013 einen Reduzierungsplan nach Anhang IV anzuwenden. Buchstabe a gilt bis zum 31. Dezember 2012 nicht für Altanlagen. 9.2 9.2.1 Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Lösemittelverbrauch (t/a) > 15 ­ 25 > 25 Bemerkungen 1) 2) 1001) 501) 202) Für Beschichten und Trocknen. Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 9.2.2 Grenzwert für diffuse Emissionen Grenzwert1) (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) > 15 ­ 25 > 25 2197 Bemerkungen 25 20 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. 10. 10.1 Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben 10.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Lösemittelverbrauch (t/a) > 5 ­ 15 > 15 Bemerkungen 1) 2) 1001) 501) 201),2) 753) Für Beschichten und Trocknen. Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. 3) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel. 10.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen Grenzwert (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) > 5 ­ 15 > 15 Bemerkungen 15 10.2 10 Anlagen zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen 10.2.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Lösemittelverbrauch (t/a) > 5 ­ 15 > 15 Bemerkungen 1) 2) 1001) 501) 201),2) Für Beschichten und Trocknen. Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. 10.2.2 Grenzwert für diffuse Emissionen Grenzwert1) (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) > 5 ­ 15 > 15 Bemerkungen 15 10 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. 11. 11.1 Beschichten von Leder Anlagen zum Beschichten von Leder 11.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (g/m 2) Lösemittelverbrauch (t/a) > 10 ­ 25 > 25 Bemerkungen 1) 85 1501) 75 1501) Für die Beschichtung von besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen und ähnliche Lederwaren sowie für die Beschichtung von hochwertigen Polsterledern. Sofern dem Stand der Technik ein strengerer Wert entspricht, ist dieser einzuhalten. 2198 12. 12.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 Holzimprägnierung Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln 12.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (kg/m3) 1) Bemerkungen 1) 11 12.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägniertem Holz. Bemerkungen 100 12.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 35 vom Hundert, für Altanlagen 45 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel. 12.1.4 Besondere Anforderungen Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 12.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 12.1.2 und dem Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 12.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach 12.1.2 bei gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist. 12.2 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote) Gesamtemissionsgrenzwert (kg/m 3) 1) Lösemittelverbrauch (t/a) 25 > 25 12.2.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen Bemerkungen 1) 11 5 112) Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägniertem Holz. 2) Für Heiß-Kalt-Einstelltränkanlagen. 12.2.2 Sonstige Bestimmungen Der Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.2.1 gilt als eingehalten, soweit ausschließlich Teeröle eingesetzt werden, deren Massengehalt an flüchtigen organischen Verbindungen maximal 2 vom Hundert beträgt. 13. 13.1 Laminierung von Holz oder Kunststoffen Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) 13.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen Bemerkungen 5 13.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösemitteleinsatz 25 kg/h Bemerkungen 1) 50 201) 14. 14.1 Klebebeschichtung Anlagen zur Klebebeschichtung Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösemittelverbrauch (t/a) > 5 ­ 15 > 15 Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. 14.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase Bemerkungen 1) 2) 50 1001) 50 202) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung. Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 14.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen Grenzwert1) (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) > 5 ­ 15 > 15 2199 Bemerkungen 152) 25 102) 20 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. 2) Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien. 15. 15.1 Herstellung von Schuhen Anlagen zur Herstellung von Schuhen 15.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (g)1) Bemerkungen 1) 25 Angegeben in Gramm emittierter Lösemittel je vollständiges Paar Schuhe. 16. Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen 16.1 16.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert1) Lösemittelverbrauch (t/a) 1 000 > 1 000 Bemerkungen 1) 2) 2,5 32) Altanlagen: 3 52) 1 Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels. Für genehmigungsbedürftige Anlagen bis zum 31. Oktober 2007. 1 1,52) 16.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösemittelverbrauch (t/a) 1 000 > 1 000 Bemerkungen 1) 20 1 ) 100 201) 50 1002) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. 2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden. 16.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen Grenzwert1) (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) 1 000 > 1 000 Bemerkungen 3 1 1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen. 16.1.4 Besondere Anforderungen Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 16.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 16.1.2 und dem Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 16.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach Nummer 16.1.2 bei gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist. 2200 16.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln Gesamtemissionsgrenzwert1) Lösemittelverbrauch (t/a) 1 000 > 1 000 16.2.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen Bemerkungen 1) 3 1 Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels. 16.2.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Lösemittelverbrauch (t/d) 1 >1 Bemerkungen 1) 201) 100 201) 50 1002) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. 2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden. 16.2.3 Grenzwert für diffuse Emissionen Grenzwert1) (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/d) 1 >1 Bemerkungen 3 1 1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen. 16.2.4 Besondere Anforderungen Nummer 16.1.4 gilt entsprechend. 16.3 Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen Gesamtemissionsgrenzwert1) Lösemittelverbrauch (t/d) 5 >5 16.3.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen Bemerkungen 1) 3 1 Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels. 16.3.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Lösemittelverbrauch (t/d) 5 >5 Bemerkungen 1) 201) 100 201) 50 1002) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. 2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden. 16.3.3 Grenzwert für diffuse Emissionen Grenzwert1) (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/d) 5 >5 Bemerkungen 3 1 1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen. 16.3.4 Besondere Anforderungen Nummer 16.1.4 gilt entsprechend. 16.4 Anlagen zur Herstellung von Druckfarben Gesamtemissionsgrenzwert1) Lösemittelverbrauch (t/a) 1 000 > 1 000 16.4.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen Bemerkungen 1) 3 1 Angegeben in vom Hundert der eingesetzten organischen Lösemittel. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 16.4.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Lösemittelverbrauch (t/a) 1 000 > 1 000 Bemerkungen 1) 2201 201) 100 201) 50 902) 1003) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. 2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis biologischer Prozesse arbeiten. 3) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden. 16.4.3 Grenzwert für diffuse Emissionen Grenzwert1) (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) 1 000 > 1 000 Bemerkungen 3 1 1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil der Druckfarben in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen. 16.4.4 Besondere Anforderungen Nummer 16.1.4 gilt entsprechend. 17. 17.1 Umwandlung von Kautschuk Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk Gesamtemissionsgrenzwert1) 17.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen Bemerkungen 1) 25 17.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels. Bemerkungen 1) 20 751) 17.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung zurückgewonnener organischer Lösemittel. Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert. Organische Lösemittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Zubereitungen in geschlossenen Behältern verkauft werden, zählen nicht zu den diffusen Emissionen. 17.1.4 Besondere Anforderungen Der Grenzwert für die Gesamtemissionen nach Nummer 17.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 17.1.2 und dem Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 17.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach 17.1.2 bei gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist. 18. 18.1 Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl Gesamtemissionsgrenzwert1) 18.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen Bemerkungen Tierisches Fett: Rizinus: Rapssamen: Sonnenblumensamen: Sojabohnen (normal gemahlen): Sojabohnen (weiße Flocken): Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Material: 1,5 3,0 1,0 1,0 0,8 1,2 32) 1,53) 44) 1) In Kilogramm je Tonne tierischem oder pflanzlichem Material. 2) Bei Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sind die Gesamtemissionen nach dem Stand der Technik zu vermindern. 3) Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung (Reinigung von Ölen). 4) Gilt für die Entschleimung. 2202 19. 19.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 Herstellung von Arzneimitteln Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln Die Gesamtemissionen dürfen 5 vom Hundert, bei Altanlagen 15 vom Hundert der Masse der eingesetzten organischen Lösemittel nicht überschreiten. 19.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen 19.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m 3) Bemerkungen 1) 20 751) 19.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen Gilt für Anlagen mit Einrichtungen, die die Wiederverwendung zurückgewonnener organischer Lösemittel ermöglichen. Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 5 vom Hundert, für Altanlagen 15 vom Hundert. Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösemittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Zubereitungen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden. 19.1.4 Besondere Anforderungen Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 19.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 19.1.2 und dem Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 19.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach Nummer 19.1.2 bei gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2203 Anhang IV (zu § 4) Reduzierungsplan A Grundsätzliche Anforderungen Bei Anwendung eines Reduzierungsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wie dies für die jeweilige Anlage bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 der Fall wäre. Bei Einhaltung der Voraussetzungen von Satz 1 darf der Betreiber einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage aufgestellt sein kann. Sind entgegen der bei Aufstellung des Reduzierungsplans gemäß § 4 Satz 2 getroffenen und begründeten Annahmen lösemittelarme oder lösemittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung und ist ein absehbares Ende der Entwicklung gegeben, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduzierungsplans einräumen. B Reduzierungsplan für das Aufbringen von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben Bei Anwendung des folgenden Reduzierungsplans ist der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Abschnitt A Satz 1 nicht erforderlich: 1. Der Betreiber legt der zuständigen Behörde einen Reduzierungsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren: Zeitpunkte für die Einhaltung der maximal zulässigen Gesamtemissionen Neue Anlagen Altanlagen Maximal zulässige Gesamtemissionen pro Jahr ab dem 25. August 2001 ab dem 1. November 2004 ab dem 1. November 2005 ab dem 1. November 2007 Zielemission Zielemission 1,5 2. Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt: Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a Multiplikationsfaktor. Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich verbrauchten Menge an Beschichtungsstoff und/oder Druckfarbe, Lack, Farbe, Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken, Lacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie z.B. Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen). Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor aus der Spalte 3 der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen. Die zuständige Behörde kann eine Anpassung der genannten Multiplikationsfaktoren bei einzelnen Anlagen vornehmen, um bei der Anwendung von Applikationsverfahren nach dem Stand der Technik dem nachgewiesenen erhöhten Feststoffnutzungsgrad Rechnung zu tragen. Nummer der Anlage nach Anhang I Tätigkeit Lösemittelverbrauch t/a Multiplikationsfaktor zur Ermittlung der jährlichen Bezugsemission Prozentsatz zur Ermittlung der Zielemission 1.1 1.2 1.3 Heatset-Rollenoffset Illustrationstiefdruck Sonstige Druckverfahren außer Rotationssiebdruck > 15 > 25 > 15 ­ 25 > 25 > 15 ­ 25 > 25 < 15 > 5 ­ 15 > 15 < 15 1,0 4 2,5 2,5 1,5 1,5 2,5 1,5 2,5 (30 + 5) % (10 + 5) % (25 + 5) % (20 + 5) % (25 + 5) % (20 + 5) % (25 + 15) % (25 + 15) % (20 + 5) % (25 + 15) % · Rotationssiebdruck 4.1 ­ 4.4 Fahrzeugserienlackierung 4.5 5.1 Beschichtung von Schienenfahrzeugen Fahrzeugreparaturlackierung 2204 Nummer der Anlage nach Anhang I Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 Tätigkeit Lösemittelverbrauch t/a Multiplikationsfaktor zur Ermittlung der jährlichen Bezugsemission Prozentsatz zur Ermittlung der Zielemission 6.1 8.1 Bandbeschichtung Sonstige Metall- oder Kunststoffbeschichtung > 10 2,5 (3 + 5) % · sonstige Beschichtung · Beschichtung bahnenförmiger Materialien 9.1 9.2 10.1/ 10.2 12.1 14.1 Holzbeschichtung Textil-, Gewebe-, Folienoder Papieroberflächen Holzimprägnierung Klebebeschichtung > 5 ­ 15 > 15 > 5 ­ 15 > 15 > 5 ­ 15 > 15 ­ 25 > 25 > 5 ­ 15 > 15 > 10 1,5 (25 + 15) % (20 + 5) % (15 + 15) % (10 + 5) % 4 31) 31) 4 1,5 (25 + 15) % (25 + 15) % (20 + 5) % (15 + 15) % (10 + 5) % (45 + 5) % · sonstiger Betrieb · Beschichtung bahnenförmiger Materialien 8.1, 10.1, 10.2, 14.1 1) > 5 ­ 15 > 15 > 5 ­ 15 > 15 entsprechende Werte für die Nummern 8.1, 10.1, 10.2, 14.1 3 (25 + 5) % (20 + 5) % (15 + 5) % (10 + 5) % entsprechende Werte aus den Nummern 8.1, 10.1, 10.2, 14.1 Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; Beschichgungen für die Luftund Raumfahrt 2,33 Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad von > 85 % (beispielsweise Walzen) kann der Multiplikationsfaktor 4 zugrunde gelegt werden. 3. Die Zielemission berechnet sich wie folgt: Zielemission = Bezugsemission Prozentsatz Die Höhe des Prozentsatzes ist gleich der Summe aus a) dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 15 bei den in Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen ­ der Nummer 5.1, ­ der Nummern 8.1, 10.1 und 10.2 mit einem Lösemittelverbrauch von jeweils 5 bis 15 t/a und ­ der Nummern 9.1 und 9.2 mit einem Lösemittelverbrauch von jeweils 5 bis 25 t/a; b) dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 5 bei allen sonstigen in der Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen. Die für die einzelnen Anlagenarten maßgeblichen Prozentsätze sind in der vierten Spalte der Tabelle in Nummer 2 angegeben. Die Anforderungen des Reduzierungsplans gelten als eingehalten, wenn die nach dem Verfahren der Lösemittelbilanz des Anhangs V bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen die Zielemission nicht überschreitet. 4. Hat die Anwendung eines Reduzierungsplans zur Folge, dass die Zielemission auch ohne den Weiterbetrieb einer bereits vorhandenen Abgasreinigungseinrichtung möglich ist und soll diese deshalb außer Betrieb genommen werden, ist dafür eine Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. C Vereinfachter Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen 1. Die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B gilt für Anlagen der Nummer 1.3 des Anhangs I auch als eingehalten, soweit in diesen Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösemittelgehalt von weniger als 10 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2205 2. Die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 4.1 bis 4.5, 5.1 oder 8.1 des Anhangs I auch als eingehalten, soweit in diesen Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt. 3. Für Anlagen der Nummer 9.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit a) zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l, b) zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 450 g/l und c) ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC- Wert von höchstens 300 g/l eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 2012 verbindlich erklärt. 4. Für Anlagen der Nummer 5.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die im Folgenden genannten Einsatzstoffe den zugeordneten VOC-Wert nicht überschreiten und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt: Einsatzstoff VOC-Wert [g/l] Werkzeugreiniger Vorreinigungsmittel Spachtel Waschprimer Haftgrundierung Grundierfüller Schleiffüller Nass-in-Nassfüller Einschicht-Uni-Decklack Basislack Klarlack Spezialprodukte 1) 2) 850 200 250 780 5401) 5401) 5401) 5402) 420 420 4203) 8403),4) Ab 1. Januar 2010 gelten < 250. Ab 1. Januar 2010 gelten < 420. 3) Ab 1. Januar 2010 Anpassung an den Stand der Technik. 4) Der Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen darf 10 vom Hundert nicht überschreiten. 5. Für Anlagen der Nummer 10.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren a) für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 gC je Kilogramm Textilien und b) aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 gC je Kilogramm Textilien nicht überschreiten und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr.1 verbindlich erklärt. 6. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 13.1 und 14.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massegehalt an organischen Lösemitteln von weniger als 5 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt. 2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 Anhang V (zu den §§ 5 und 6) Lösemittelbilanz 1. Definitionen Die folgenden Definitionen dienen der Erstellung einer Lösemittelbilanz für eine Anlage, bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres oder eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums: 1.1 Eintrag organischer Lösemittel in eine Anlage (I) I1: Die Menge organischer Lösemittel oder ihre Menge in gekauften Zubereitungen, die in einer Anlage in der Zeitspanne eingesetzt wird, die der Berechnung der Lösemittelbilanz zugrunde liegt. I2: Die Menge organischer Lösemittel oder ihre Menge in zurückgewonnenen Zubereitungen, die in der Anlage als Lösemittel zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das zurückgewonnene Lösemittel wird jedes Mal dann erfasst, wenn es dazu verwandt wird, die Tätigkeit auszuführen. 1.2 Austrag organischer Lösemittel aus einer Anlage (O) O1: Emissionen in gefassten Abgasen O1 = O1.1 + O1.2 O1.1: Emissionen in den gefassten behandelten Abgasen O1.2: Emissionen in den gefassten unbehandelten Abgasen O2: Menge organischer Lösemittel im Abwasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O5 O3: Die Menge organischer Lösemittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt O4: Diffuse Emissionen nach § 2 Nr.6 in die Luft O5: Die Menge organischer Lösemittel und/oder organischer Verbindungen, die aufgrund chemischer oder physikalischer Reaktionen, beispielsweise durch Verbrennung oder die Aufbereitung von Abgasen oder Abwasser vernichtet oder aufgefangen werden, sofern sie nicht unter O6, O7 oder O8 fallen O6: Die Menge organischer Lösemittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten ist O7: Organische Lösemittel oder in Zubereitungen enthaltene organische Lösemittel, die als Produkt verkauft werden oder verkauft werden sollen, beispielsweise Lacke, Farben oder Klebstoffe als Verkaufsprodukte der Herstellungsprozesse O8: Die Menge organischer Lösemittel, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen wurden oder in für die Wiederverwendung zurückgewonnenen Zubereitungen enthalten sind, jedoch nicht als Einsatz gelten, sofern sie nicht unter O7 fallen O9: Organische Lösemittel, die auf sonstigem Wege freigesetzt werden 2. Leitlinien für die Verwendung einer Lösemittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung von Anforderungen Die Art und Weise wie die Lösemittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforderung ab. Neben den nachfolgenden Überprüfungen dient die Lösemittelbilanz ebenfalls zur Bestimmung des Lösemittelverbrauchs, um feststellen zu können, ob eine Anlage in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt und welche Anforderungen in Abhängigkeit vom Schwellenwert erfüllt werden müssen. 2.1 Ermittlung des Lösemittelverbrauchs und der Emissionen 2.1.1 Ermittlung des Lösemittelverbrauchs Der Lösemittelverbrauch LV ist nach folgender Beziehung zu berechnen: LV = I1 ­ O8 2.1.2 Ermittlung der Emissionen Um die Einhaltung eines Gesamtemissionsgrenzwertes oder die Einhaltung der Zielemission des Reduzierungsplans nach Anhang IV Abschnitt B zu überprüfen, ist die Lösemittelbilanz zur Ermittlung der Emissionen zu erstellen. Die Emissionen E lassen sich anhand der folgenden Beziehung aus den diffusen Emissionen F und den Emissionen in gefassten Abgasen berechnen: a) E = F + O1 b) E = F + O1.1 bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2.1a oder der Nummer 2.2.2a, bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2.1b oder der Nummer 2.2.2b. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2207 Die berechnete Emission E ist dann anschließend mit der Zielemission oder, nachdem sie gegebenenfalls durch die jeweiligen Produktparameter dividiert worden ist, mit dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert zu vergleichen. 2.1.3 Um die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b zu beurteilen, ist die Lösemittelbilanz aufzustellen, um die Gesamtemissionen aller relevanten Tätigkeiten zu bestimmen. Das Ergebnis ist dann anschließend mit den Gesamtemissionen zu vergleichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären. 2.2 Bestimmung der diffusen Emissionen Die diffusen Emissionen lassen sich entweder mit einer mittelbaren oder mit einer direkten Methode bestimmen: 2.2.1 Mittelbare Methode a) ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen F = I1 ­ O1 ­ O5 ­ O6 ­ O7 ­ O8 für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1, für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2, 14.1. b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen F = I1 ­ O1.1 ­ O5 ­ O6 ­ O7 ­ O8 2.2.2 Direkte Methode a) ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen F = O2 + O3 + O4 + O9 für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1, für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2, 14.1. b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen F = O1.2 + O2 + O3 + O4 + O9 Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge können durch Messungen bestimmt werden. Alternative gleichwertige Berechnungen können durchgeführt werden. Der Grenzwert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Lösemitteleinsatz ausgedrückt, der sich nach der folgenden Beziehung berechnet: I = I1 + I2. 2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 Anhang VI (zu den §§ 5 und 6) Anforderungen an die Durchführung der Überwachung 1. Einzelmessungen 1.1 Bei jedem Überwachungsvorgang sind drei Einzelmessungen mit jeweils einer Dauer von einer Stunde im bestimmungsgemäßen Betrieb durchzuführen. Die Anforderungen gelten als eingehalten, wenn der Mittelwert jeder Einzelmessung den festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreitet. 1.2 Der Bericht über das Ergebnis der Messungen muss insbesondere Angaben über die Messplanung, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. 2. Kontinuierliche Überwachung 2.1 Der Betreiber hat durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtung und deren Kalibrierung vor Inbetriebnahme feststellen zu lassen. Spätestens nach Ablauf eines Jahres hat der Betreiber die Messeinrichtung auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen und die Kalibrierung spätestens fünf Jahre nach der letzten Kalibrierung oder nach wesentlicher Änderung der Anlage wiederholen zu lassen. Die Unterlagen über den ordnungsgemäßen Einbau, der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde jeweils auf Verlangen vorzulegen. 2.2 Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn a) kein Tagesmittelwert, gebildet aus den Stundenmittelwerten, die Emissionsgrenzwerte überschreitet, b) keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt. 3. Ermittlung der flächenbezogenen Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen bei Anlagen der Fahrzeugbeschichtung Die Fläche eines zu beschichtenden Produkts wird definiert als a) die Fläche, die sich aus der gesamten mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche errechnet, sowie die Fläche der Teile, die in aufeinander folgenden Phasen des Beschichtungsverfahrens hinzukommen und auf die gleiche Schicht wie auf das betreffende Produkt aufgebracht wird, oder als b) die Gesamtfläche des in der Anlage beschichteten Produkts. Für die Berechnung der mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche gilt folgende Beziehung: 2 Gesamtgewicht Dichte des Metallblechs durchschnittliche Dicke des Metallblechs Dieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung. Die Fläche der hinzukommenden Teile oder die in der Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design oder anderen gleichwertigen Verfahren zu berechnen. 4. Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen im Beschichtungsstoff (VOC-Wert) 4.1 Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Wert) im Beschichtungsstoff ist gleich der Masse der flüchtigen Anteile abzüglich der Masse des Wassers, ins Verhältnis gesetzt zum Volumen des Beschichtungsstoffes abzüglich des Volumens des darin enthaltenen Wassers in g/l: VOC-Wert = Masse der flüchtigen Anteile ­ Masse Wasser Volumen Beschichtungsstoffe ­ Volumen Wasser in g/l Der VOC-Wert bezieht sich auf den anwendungsfertigen Beschichtungsstoff einschließlich der vom Hersteller vorgegebenen oder empfohlenen Verdünnungen. 4.2 Abweichend von Nummer 4.1 wird der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen bei Beschichtungsstoffen für Holzoberflächen als Masse, bezogen auf einen Liter Beschichtungsstoff, wie folgt definiert: VOC-Wert (g/l) = (100 ­ nfa ­ mw) Es bedeuten: ps : Dichte des Beschichtungsstoffs nfa : nichtflüchtige Anteile mw : Massenanteil des Wassers in Prozent. ps 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2209 Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden in der Kurzbezeichnung die Wörter ,,leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen" durch die Wörter ,,leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt. 2. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt: ,,Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Einsatzstoffe Zweiter Abschnitt Errichtung und Betrieb § 3 Oberflächenbehandlungsanlagen § 4 Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen § 5 Extraktionsanlagen Dritter Abschnitt Anforderungen an Altanlagen § 6 (weggefallen) § 7 (weggefallen) § 8 (weggefallen) § 9 (weggefallen) Vierter Abschnitt Eigenkontrolle und Überwachung § 10 Messöffnungen § 11 Eigenkontrolle § 12 Überwachung Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 13 Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen § 14 Ableitung der Abgase § 15 Allgemeine Anforderungen § 15a Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit § 16 Weitergehende Anforderungen § 17 Zulassung von Ausnahmen § 18 Ordnungswidrigkeiten Sechster Abschnitt Schlussvorschriften § 19 Übergangsregelung". 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Klammerausdruck ,,(leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)" werden die Wörter ,,oder andere flüchtige halogenierte organische Verbindungen mit einem Siedepunkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C] (leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen)" eingefügt. bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,extrahiert" die Wörter ,,oder raffiniert" eingefügt und das Komma nach dem Klammerausdruck ,,(Extraktionsanlagen)" durch einen Punkt ersetzt. cc) Die Wörter ,,soweit sie einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen." werden gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, bei denen Lösemittel mit einem Massegehalt an leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen bis zu 1 vom Hundert eingesetzt werden." 4. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Einsatzstoffe (1) Der Betreiber einer Anlage hat 1. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, denen auf Grund ihres Gehalts an nach der Gefahrstoffverordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/ 33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 199 S. 57), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2000/33/ EG der Kommission vom 25. April 2000 (ABl. EG Nr. L 136 S. 90), in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind oder 2. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach § 52 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind, in kürzest möglicher Frist so weit wie möglich und unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen zu ersetzen. Satz 1 gilt nicht für die Verwendung solcher Stoffe oder Zube- 2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 auch als erfüllt, soweit die Emissionen an Hydrofluorether einen durchschnittlichen Massenstrom von 30 Gramm je Stunde nicht überschreiten." 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Bei der Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen nach § 2 Abs. 1, die nicht durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt werden können, hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Emissionen an den dort genannten flüchtigen organischen Verbindungen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Massenstrom von 5 Gramm je Stunde oder im unverdünnten Abgas eine Massenkonzentration von 2 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand, nicht überschreiten." b) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 6 sowie in Absatz 4 werden die Wörter ,,leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen", in Absatz 2 Satz 2 sowie in Absatz 5 die Wörter ,,leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe" jeweils durch die Wörter ,,leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt. 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 und 4 werden die Wörter ,,leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen", in Satz 2 die Wörter ,,leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe" jeweils durch die Wörter ,,leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen nach § 2 Abs. 1, die nicht durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt werden können, hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Emissionen an den dort genannten flüchtigen organischen Verbindungen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Massenstrom von 5 Gramm je Stunde oder im unverdünnten Abgas eine Massenkonzentration von 2 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand, nicht überschreiten." 8. Die §§ 6 bis 9 werden aufgehoben. 9. In § 10 Satz 1 werden die Angaben ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 Abs. 1" durch die Angaben ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5" ersetzt. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen" durch die Wörter ,,leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt. reitungen in Anlagen nach § 3 Abs. 1 und 2, in denen die lösemittelführenden Behälter und Leitungen gasdicht ausgeführt sind oder während des Betriebs unter vermindertem Druck gehalten werden, sofern der Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch von 1 t/a unterschritten wird. (2) Beim Betrieb von Anlagen dürfen als leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe nur Tetrachlorethen, Trichlorethen oder Dichlormethan in technisch reiner Form eingesetzt werden. Absatz 1 bleibt von Satz 1 unberührt. Den Halogenkohlenwasserstoffen dürfen keine Stoffe zugesetzt sein oder zugesetzt werden, die nach Absatz 1 krebserzeugend sind. Abweichend von Satz 1 gilt: 1. Trichlorethen darf nicht beim Betrieb von Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen sowie Extraktionsanlagen eingesetzt werden, 2. Dichlormethan darf nicht beim Betrieb von Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen eingesetzt werden. Die Einschränkung für Dichlormethan nach Satz 4 Nr. 2 gilt nicht für Anlagen, in denen unter Verwendung dieses Stoffes ausschließlich Felle entfettet werden. Werden Zusatzstoffe ab dem 25. August 2001 als krebserzeugend eingestuft oder bekannt gegeben, dürfen sie abweichend von Satz 3 noch bis zum Ablauf von einem Jahr nach der Einstufung oder Bekanntgabe eingesetzt werden." 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen" durch die Wörter ,,leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und 4 werden die Wörter ,,leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen", in Satz 2 die Wörter ,,leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe" durch die Wörter ,,leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen nach § 2 Abs. 1, die nicht durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt werden können, hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Emissionen an den dort genannten flüchtigen organischen Verbindungen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Massenstrom von 5 Gramm je Stunde oder im unverdünnten Abgas eine Massenkonzentration von 2 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand, nicht überschreiten." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt bei Oberflächenbehandlungsanlagen, in denen keine anderen leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen als Hydrofluorether eingesetzt werden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 b) In Absatz 2 werden nach der Angabe ,,§ 4 Abs. 2" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und die Angaben ,,,§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 1" gestrichen. 12. § 13 wird wie folgt geändert: 2211 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keiner Genehmigung bedarf, hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Vor dem 25. August 2001 errichtete nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen andere leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen als die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden, sind der zuständigen Behörde vor dem 25. August 2003 anzuzeigen." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe ,,Abs. 2" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe ,,Abs. 2" ersetzt; die Angaben ,,oder § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 1" werden gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Angaben ,, , § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 1" gestrichen. d) In Absatz 5 und 7 werden die Wörter ,,leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen" jeweils durch die Wörter ,,leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt. e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen" werden durch die Wörter ,,leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt. bb) Die Wörter ,,95 vom Hundert aller Halbstundenmittelwerte den festgelegten Grenzwert nicht überschreiten und bei sämtlichen Halbstundenmittelwerten keine höheren Überschreitungen als bis zum Dreifachen des Grenzwertes aufgetreten sind" werden durch die Wörter ,,bei sämtlichen Stundenmittelwerten keine höheren Überschreitungen als bis zum Eineinhalbfachen des Grenzwertes aufgetreten sind und im Tagesmittel der Grenzwert eingehalten wird" ersetzt. f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Wird bei einer Anlage festgestellt, dass die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 oder den §§ 3, 4 oder § 5 nicht eingehalten werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der Betreiber hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustellen. Die zuständige Behörde trägt durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge, dass der Betreiber seinen Pflichten nachkommt oder die Anlage außer Betrieb nimmt." a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 werden die Wörter ,,leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen" jeweils durch die Wörter ,,leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe" durch die Wörter ,,leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen" ersetzt. c) In Absatz 3 werden das Wort ,,Halogenkohlenwasserstoffe" durch die Wörter ,,halogenierte organische Verbindungen" und das Wort ,,Stoffe" durch das Wort ,,Verbindungen" ersetzt. 13. In § 14 Satz 1 werden die Wörter ,,leichflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe" durch die Wörter ,,leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen" ersetzt. 14. In § 15 wird Absatz 3 aufgehoben. 15. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: ,,§ 15a Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit (1) Der Betreiber einer Anlage hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständigen Behörde auf Verlangen nach dem festgelegten Verfahren und in der festgelegten Form zuzuleiten. (2) Die zuständige Behörde hat alle drei Jahre entsprechend den Anforderungen des Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Dreijahreszeitraums dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm benannten Stelle einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung zu übermitteln. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend den Anforderungen des Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG einen Bericht vor. (3) Die zuständige Behörde hat 1. die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und genehmigten Tätigkeiten sowie 2. die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach den §§ 10 bis 12 durchzuführenden Eigenkontrolle und Überwachung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können." 16. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3. 2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 ee) Die Wörter ,,errichtet oder betreibt" werden durch die Wörter ,,nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt" ersetzt. c) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder 3" wird durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. bb) Die Wörter ,,oder die zulässige Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas nicht einhält" werden gestrichen. d) Nach der Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Emissionen die vorgeschriebenen Werte für den Massenstrom oder die Massenkonzentration nicht überschreiten,". e) In Nummer 5 wird die Angabe ,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt. f) Die Nummer 9 wird aufgehoben. g) Nach der Nummer 16 werden die folgenden Nummern 16a und 16b eingefügt: ,,16a. entgegen § 12 Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 16b. entgegen § 12 Abs. 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,". h) In Nummer 20 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. i) In Nummer 21 wird am Ende der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und es wird folgende Nummer 22 angefügt: ,,22. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet." 18. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Übergangsregelung (1) Werden in vor dem 25. August 2001 errichteten Anlagen Lösemittel eingesetzt, die leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe mit einem Anteil an Dichlormethan von mehr als 50 vom Hundert enthalten, dürfen die Emissionen an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Oktober 2007 eine Massenkonzentration von 50 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten. (2) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 5 Satz 3 sind bei Anlagen, die vor dem 25. August 2001 errichtet worden sind, spätestens bis zum 31. Oktober 2007 einzuhalten. (3) Die Anforderungen der §§ 3, 4, 5, 13 und 14 sind bei vor dem 25. August 2001 errichteten Anlagen, in denen andere leichflüchtige halogenierte organische Verbindungen als die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden, spätestens bis zum 31. Oktober 2007 einzuhalten." b) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: ,,(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 für hochwertige Anwendungen in Oberflächenbehandlungsanlagen, insbesondere in der Reinigung von elektronischen Bauteilen, der Herstellung von Präzisionswerkstücken oder bei der Fertigung in der Mess- und Regeltechnik auch den Einsatz von leichtflüchtigen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in technisch reiner Form oder im Gemisch mit trans-1,2-Dichlorethen zulassen, soweit im Einzelfall schädliche Umwelteinwirkungen und Auswirkungen auf das Klima nicht zu erwarten sind und wenn nach dem Stand der Technik für diese Anwendungen keine anderen nicht teilfluorierten Lösemittel eingesetzt werden können." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angaben ,,der Frist des § 2 Abs. 2 sowie den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3, §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 2 und 3 sowie §§ 10 bis 15" werden durch die Angaben ,,den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 4, der §§ 3 bis 5 sowie der §§ 10 bis 15" ersetzt. bb) Nach den Wörtern ,,Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen" werden die Wörter ,,sowie der Richtlinie 1999/13/EG" eingefügt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,Betreibers ferner" werden die Wörter ,,in Übereinstimmung mit der Richtlinie 1999/13/EG" eingefügt. bb) Die Wörter ,,leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen" werden durch die Wörter ,,leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt. 17. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 1 wird durch folgende neue Nummern 1 bis 1b ersetzt: ,,1. entgegen § 2 Abs. 1 einen Stoff oder eine Zubereitung nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt, 1a. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 einen Stoff einsetzt, 1b. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 einen Stoff zusetzt,". b) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 oder 4 oder § 7 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,oder Abs. 2 Satz 5" gestrichen. cc) In Buchstabe c wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 6 oder § 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 6" ersetzt. dd) In Buchstabe d wird die Angabe ,,§ 5 Satz 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 5 Satz 1" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2213 Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. 2. In § 11 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt: ,,Abweichend von § 5 Abs. 2 dürfen Binnentankschiffe bis zum 31. Dezember 2005, ohne im Einzelfall eine Ausnahme beantragen zu müssen, ventilieren, wenn sie nach ihrer Entleerung von Ottokraftstoff anschließend für andere Erzeugnisse als Ottokraftstoff benutzt werden, eine Dämpferückgewinnung ohne eine Zwischenspeicherung von Kraftstoffdämpfen nicht möglich und die Ventilierung aus Gründen der Sicherheit oder der einzuhaltenden Produktanforderungen notwendig ist und keine wechselweise Beladung zwischen UN 1203 Ottokraftstoff und UN 1202 Dieselkraftstoff, UN 1202 Gasöl, UN 1202 Heizöl, leicht, UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff (unverbleit), UN 1223 Kerosin (nur als Vorladung), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Crackbenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (LDF), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Naphta nur bei Vorladung ohne sauerstoffhaltige Komponente), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Platformat), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Pyrolysebenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Testbenzin), UN 1294 Toluol (nur als Vorladung), UN 1307 Xylole (nur als Vorladung) oder UN 1863 Düsenkraftstoff (nur als Vorladung) erfolgt. Die Ventilierung der Binnentankschiffe ist nur zulässig, wenn sie während der Fahrt vorgenommen wird; dabei sind die Anlagen A, B1 und B2, insbesondere Rn 210307 (Entgasen leerer Ladetanks), der Anlage 1 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) vom 21. Dezember 1994 (BGBl. II 1994 S. 3830) in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Eine Ventilierung ist nicht zulässig 1. innerhalb geschlossener Ortschaften und im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen, 2. in durch Rechtsverordnung festgesetzten Untersuchungsgebieten gemäß § 44 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 3. wenn der Schwellenwert für die Ozonkonzentration in der Luft von 180 µg/m3 überschritten ist und die Unterrichtung der Bevölkerung durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder sonstige geeignete Verlautbarungen erfolgt ist (§ 6a der Verordnung über Immissionswerte)." Artikel 4 Neufassung von Verordnungen Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der ab dem 25. August 2001 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 21. August 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin