Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 45 vom 31.08.2001  - Seite 2239 bis 2239 - Bekanntmachung der Neufassung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung

2032-1-29
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2239 Bekanntmachung der Neufassung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung Vom 23. August 2001 Auf Grund des Artikels 12 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) wird nachstehend der Wortlaut der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der seit dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 1. September 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3191), 2. den teils am 1. September 1998, teils am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618). Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434). Berlin, den 23. August 2001 Der Bundesminister des Innern Schily Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung ­ ATZV) §1 Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags Den in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Beamten und Richtern wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt. §2 Höhe und Berechnung (1) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, bei Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) unter Berücksichtigung des § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt. (2) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen und die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen, sowie die jährliche Sonderzuwendung und das jährliche Urlaubsgeld. (3) Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. § 2a Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt. §3 (Inkrafttreten)