Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 45 vom 31.08.2001  - Seite 2247 bis 2249 - Bekanntmachung der Neufassung der Umweltinformationskostenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Artikel 2 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Pflanzenbeschauverordnung gilt vom 28. Februar 2002 an wieder in ihrer am 31. August 2001 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. 2247 Bonn, den 23. August 2001 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast ­­­­­­­­­­­­­­­ Bekanntmachung der Neufassung der Umweltinformationskostenverordnung Vom 23. August 2001 Auf Grund des Artikels 24 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) wird nachstehend der Wortlaut der Umweltinformationsgebührenverordnung unter ihrer neuen Überschrift in der seit dem 3. August 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 14. Dezember 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3732), 2. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 22 des eingangs genannten Gesetzes. Die Rechtsvorschriften zu 1. wurden erlassen auf Grund des § 10 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821). Bonn, den 23. August 2001 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin 2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Behörden des Bundes beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationskostenverordnung ­ UIGKostV)*) §1 Kosten (1) Für Amtshandlungen der Behörden des Bundes auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis. (2) Soweit im Fall einer Amtshandlung mehrere kostenpflichtige Tatbestände entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 1 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Ab dem 1. Januar 2002 beträgt diese Höchstgrenze 500 Euro. (3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Deutsche Mark, werden sie nicht erhoben. §2 Befreiung und Ermäßigung Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. §3 Rücknahme von Anträgen Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. §4 (Inkrafttreten) ____________ *) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. EG Nr. L 158 S. 56). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2249 Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kostenverzeichnis A. Gebühren Gebührenbetrag Gebührenbetrag in Deutscher Mark in Euro bis zum ab dem 31. Dezember 1. Januar 2001 2002 Nr. Gebührentatbestand 1. 1.1 1.2 1.3 Auskünfte ­ mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten ­ Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten ­ Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden zusätzlich erhoben. gebührenfrei 0­ 500 gebührenfrei 0 ­ 250 0 ­ 500 0 ­ 1 000 2. 2.1 2.2 2.3 Einsichtnahme ­ Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft ­ Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft ­ Einsichtnahme im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden zusätzlich erhoben. 0­ 0­ 500 250 0 ­ 250 0 ­ 125 0 ­ 500 0 ­ 1 000 3. 3.1 3.2 3.3 Herausgabe ­ Herausgabe von Duplikaten ohne vorherige Einsichtnahme ­ Herausgabe von Duplikaten nach vorheriger Einsichtnahme ­ Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden zusätzlich erhoben. 0­ 0­ 250 150 0 ­ 125 0 ­ 75 0 ­ 500 0 ­ 1 000 B. Auslagen Auslagenbetrag Auslagenbetrag in Deutscher Mark in Euro bis zum ab dem 31. Dezember 1. Januar 2001 2002 Nr. Auslagentatbestand 1. 1.1 1.2 1.3 2. 3. Herstellung von Duplikaten ­ je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen ­ je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen ­ Reproduktion von verfilmten Akten je Seite Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung 0,20 0,30 0,50 in voller Höhe in voller Höhe 0,10 0,15 0,25 in voller Höhe in voller Höhe