Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 46 vom 06.09.2001  - Seite 2272 bis 2274 - Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr (GüKBillBG)

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2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr (GüKBillBG) Vom 2. September 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Ausländisches Fahrpersonal muss Kontrollberechtigten auf Verlangen auch den Pass oder ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument aushändigen." 2. Nach § 7a werden folgende §§ 7b, 7c und 7d eingefügt: ,,§ 7b Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal (1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr einen Angehörigen eines Staates, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn der Angehörige im Besitz einer im Staat des Unternehmenssitzes vorgeschriebenen Arbeitsgenehmigung ist. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal ent- weder die vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung im Original mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache oder eine auf das jeweilige Fahrpersonal persönlich lautende amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache mitführt, die bestätigt, dass eine Arbeitsgenehmigung für das jeweils eingesetzte Fahrpersonal nach dem Recht des Staates, in dem das befördernde Unternehmen seinen Sitz hat, nicht erforderlich ist. (2) Das Fahrpersonal muss die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 während der gesamten Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. § 7c Verantwortung des Auftraggebers Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder Speditionsvertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer 1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 ist, 2. bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das a) eine Arbeitsgenehmigung nach § 7b Abs. 1 Satz 1 oder b) eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht besitzt oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 3. einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beförderung unter den Voraussetzungen von a) Nummer 1, b) Nummer 2 Buchstabe a oder c) Nummer 2 Buchstabe b durchführt. Die Wirksamkeit eines zu diesem Zecke geschlossenen Vertrags wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt. § 7d Befugnisse von Kontrollberechtigten Werden die nach § 7b Abs. 1 vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung oder amtliche Bescheinigung, dass eine Arbeitsgenehmigung nicht erforderlich ist, nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, so sollen die Kontrollberechtigten dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt so lange untersagen, bis diese Unterlagen vorgelegt werden. Die Kontrollberechtigten können die Fortsetzung der Fahrt untersagen, wenn 1. die in § 7b vorgeschriebene amtlich beglaubigte Übersetzung nicht mitgeführt oder nicht zur Prüfung ausgehändigt wird, 2. eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach § 6 nicht mitgeführt oder nicht zur Prüfung ausgehändigt wird, 3. eine nach § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird." 3. § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen einschließlich der aufenthalts-, arbeitsgenehmigungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften,". 3a. § 12 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. § 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch;". b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Das Recht, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, bleibt unberührt." 4. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des § 7d Satz 1 soll es dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt untersagen." 5. Nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt: ,,1a. bei Verstößen gegen Vorschriften zur Verhinderung illegaler Beschäftigung und Vorschriften für die Sozialversicherung an die Bundesanstalt 7. 6. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 2273 für Arbeit, die Hauptzollämter, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung sowie die Ausländerbehörden, soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung weiterer Ermittlungen, insbesondere von Betriebskontrollen, erforderlich ist,". ,,4. entgegen § 7 Abs. 2 die Berechtigung oder einen Nachweis nicht mitführt oder die Berechtigung, einen Nachweis, den Pass oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,". bb) Nach Nummer 6c werden folgende neue Nummern 6d, 6e und 6f eingefügt: ,,6d. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Angehörigen eines dort genannten Staates als Fahrpersonal einsetzt, 6e. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass das Fahrpersonal eine Arbeitsgenehmigung mit einer dort genannten Übersetzung oder eine dort genannte Bescheinigung mit einer dort genannten Übersetzung mitführt, 6f. entgegen § 7b Abs. 2 eine Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,". b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a, 2. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 3 Buchstabe b oder 3. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe c eine Leistung ausführen lässt." c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6d und des Absatzes 1a Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 12 und 13 und des Absatzes 1a Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." Dem § 21 werden folgende neue Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 6d, 6e und 6f sowie Abs. 1a, die in einem Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, begangen wurden. (4) § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt." 2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Artikel 2 Weitere Änderungen des Güterkraftverkehrsgesetzes desamt für Güterverkehr, soweit es Aufgaben nach § 107 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches durchführt," eingefügt. Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: In § 19 Abs. 2 werden die Wörter ,,fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zweihundertfünfzigtausend Euro", die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro" und die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen," die Wörter ,,das Bun- Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Nach Satz 1 des § 107 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Das Bundesamt für Güterverkehr prüft die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 99 Abs. 2." Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 2. September 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig