Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 46 vom 06.09.2001  - Seite 2276 bis 2285 - Dritte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

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2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Dritte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung1) 2) Vom 24. August 2001 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund ­ des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), ­ des § 7 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie des § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986), hinsichtlich des § 7 Abs. 3 mit Beteiligung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und hinsichtlich des § 9 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, 1) ­ des § 142 Abs. 3 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 des Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288): Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 2) Diese Verordnung dient zugleich der Umsetzung der folgenden Richtlinien: 1. Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) 2. Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. EG Nr. L 138 S. 1) 3. Richtlinie 1999/97/EG der Kommission vom 13. Dezember 1999 zur Änderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG Nr. L 331 S. 67) 4. Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 18) 5. Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 136 S. 17). Artikel 1 Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt A wird wie folgt geändert: a) In Textziffer I. werden die Wörter von ,,zuletzt geändert" bis zu der Angabe ,,(BGBl. 1998 II S. 1042)" aufgehoben und nach der Angabe ,,BGBl. 1998 II S. 2579" die Angabe ,, ; 2001 II S. 58" eingefügt. b) Nach Textziffer I.0.2 wird folgende Textziffer I.0.3 eingefügt: ,,I.0.3 Änderung vom Mai 1999 (MSC.87(71)) Angenommen am 27. Mai 1999 (BGBl. 2000 II S. 1556)". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 c) In Textziffer I.2/2 werden nach der Angabe ,,(VkBl. 1998 S. 387, Anlagenband B 8058)" die folgenden Wörter eingefügt: ,,Z u R e g e l 18.8: Standards für Hubschraubereinrichtungen an Bord (Entschließung der 20. Versammlung der IMO ­ Entschl. ­ A.855(20)) Angenommen am 27. November 1997 (VkBl. 2000 S. 610, 613)". d) In Textziffer I.7 wird am Ende nach dem Wortlaut zu Regel 11 nach der Angabe ,,(BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)" der folgende Wortlaut eingefügt: ,,Z u R e g e l 14: Internationaler Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF-Code) (MSC.88(71)) Angenommen am 27. Mai 1999 (BAnz. 2000 S. 23 322, 2001 S. 3318)". e) Es wird folgende Textziffer I.12 eingefügt: ,,I.12 Z u K a p i t e l X I I d e r A n l a g e z u SOLAS (Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Massengutschiffe): Z u d e n R e g e l n 3, 4.1, 4.2, 5 u n d 8.3 : Auslegung zu den Bestimmungen des Kapitels XII SOLAS (MSC.89(71)) Angenommen am 28. Mai 1999 (VkBl. 2000 S. 30)". f) Nach Textziffer II.0.3 wird folgende Textziffer II.0.4 eingefügt: ,,II.0.4 Änderungen von 1999 (MEPC.78(43)) Angenommen am 1. Juli 1999 (BGBl. 2001 II S. 18; VkBl. 2001 S. 328)". g) In Textziffer II.1 wird der Wortlaut zu Regel 15 Abs. 3 Buchstabe a wie folgt gefasst: ,,Neufassung der Richtlinien für und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe (Entschl. A.586 (14)) Angenommen am 20. November 1985 (VkBl. 1999 S. 40)". h) Nach Textziffer VI. wird die folgende Textziffer VII. angefügt: ,,VII. Artikel 40, 45 Abs. 1 und Artikel 46 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 (BGBl. 1996 II S. 1306; 2001 II S. 365, 390)". 2. Abschnitt B wird wie folgt geändert: a) Textziffer III. wird wie folgt gefasst: ,,Regeln 4 und 5 Abschnitte A bis D sowie F bis G in Verbindung mit Regel 3 der Anlage IV in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 und Regeln 5 und 6 der Anlage VII in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 5 des Übereinkommens vom 9. April 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes (Helsinki-Übereinkommen) (BGBl. 1994 II S. 1355,1397)". b) Textziffer IV. wird wie folgt geändert: 2277 aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach der Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 320 S. 14)" die Wörter ,, , geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 179/98 der Kommission vom 23. Januar 1998 (ABl. EG Nr. L 19 S. 35)" eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. den in Abschnitt D Nr. 1 bis 4.4, 5, 6 bis 7.1, 8 bis 8.3, 9, 10, 10.1, 11, 12 und 13 genannten Richtlinien". c) Textziffer V. wird aufgehoben. Die Textziffern VI. bis VIII. werden Textziffern V. bis VII. d) Nach der neuen Textziffer VII. wird die folgende neue Textziffer VIII. angefügt: ,,VIII. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (nach Kapitel 1 im Anhang der in Abschnitt D unter Nummer 1 genannten Richtlinie): Artikel 4 und 5 in Verbindung mit den Anhängen 2 und 3 sowie mit Artikel 1 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. 2000 II S. 1213)". 3. Abschnitt C wird wie folgt geändert: a) Textziffer I/1 wird Textziffer I/1.1. b) Nach Textziffer I/1.1 wird folgende Textziffer I/1.2 eingefügt: ,,I/1.2 Z u R e g e l II-1/3-4: Richtlinien für Notschleppvorrichtungen auf Tankschiffen (MSC.35(63)) Angenommen am 20. Mai 1994 (VkBl. 2000 S. 610, 615)". c) Nach Textziffer I.2.2 wird folgende neue Textziffer I.3 eingefügt: ,,I.3 Z u R e g e l III/28.2: Empfehlungen für Hubschrauberlandeflächen auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (MSC./Rundschreiben 895) Angenommen am 4. Februar 1999 (VkBl. 2000 S. 610)". d) Die Textziffer I.3 wird Textziffer I.4 und wie folgt gefasst: ,,I.4 Z u R e g e l V/17: Lotsenversetzeinrichtungen (Entschl. A.889(21)) Angenommen am 25. November 1999 (VkBl. 2000 S. 409)". e) Die bisherige Textziffer I.4 wird Textziffer I.5. f) Textziffer II.1 wird wie folgt geändert: aa) Der erste Anstrich wird wie folgt gefasst: ,,­ Z u R e g e l 13 B A b s . 2 : Neugefasste Anforderungen an den Entwurf, den Betrieb und die Überwachung von Systemen für Tankwaschen mit Rohöl (Entschl. A.446(XI) in der mit Entschl. A.497(XII) geänderten Fassung sowie Entschl. A.897(21)) Angenommen am 15. November 1979, 19. November 1981 und 25. November 1999 (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119 sowie VkBl. 2000 S. 526)". 2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 bb) Im zweiten Anstrich wird der bisherige Wortlaut nach den Wörtern ,,Zu Regel 26:" Buchstabe a und danach wird folgender Buchstabe b eingefügt: ,,b) Richtlinien für den Aufbau eines integrierten Systems der Eingreifplanung für Notfälle auf Schiffen (Entschl. A.852(20)) Angenommen am 26. November 1997 (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)". cc) Nach Nummer 8.2 wird folgende neue Nummer 8.3 angefügt: ,,8.3 Artikel 1 der Richtlinie 1999/97/EG der Kommission vom 13. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 331 S. 67)". dd) Nach dem Wort ,,(Hafenstaatkontrolle)" wird folgende Fußnote 3a) eingefügt: ,,3a) Die Anhänge IV und V dieser Richtlinie verweisen zusätzlich auf Entschl. A.481(XII), A.744(18) und A.787(19) der IMO". g) Nach Textziffer II.4 wird folgende Textziffer III. angefügt: ,,III. Zu STCW: III.1 Kapitel VIII des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCWCode), Teil B (Anlagenband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 vom 25. Juni 1997, S. 139 (deutsch)) g) Nummer 10.1 wird wie folgt gefasst: ,,10.1 Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2001/53/EG der Kommission vom 10. Juli 2001 (ABl. EG Nr. L 204 S. 1)". h) In Fußnote 4 zu Nummer 11 wird am Ende die Angabe ,,(VkBl. 1999 S. 142, Anlagenband B 8139)" angefügt. i) In Fußnote 5 zu Nummer 12 werden in Nummer 9 am Ende die Wörter ,, ; hierzu auch Entschl. MSC.83(70) vom 10. Dezember 1998" angefügt. j) Nummer 14 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,in Verbindung mit Artikel 1 bis 3" werden durch die Wörter ,,in Verbindung mit den Anhängen I bis V sowie Artikel 1 bis 3 Abs. 1 und Artikel 19 Abs. 2" ersetzt. bb) Der Nummer 14 wird folgende Fußnote 6) angefügt: ,,6) Die Richtlinie verweist zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen folgender Instrumente der IMO: 1. Entschl. A.746(18) vom 4. November 1993 (vgl. Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie) (vgl. VkBl. 1998 S. 829) 2. Entschl. A.852(20) vom 27. November 1997 (vgl. Artikel 13 Abs. 4) (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) 3. Entschl. A.861(20) vom 27. November 1997 (vgl. Artikel 4 Abs.1); hierzu auch Entschl. MSC.83(70) vom 10. Dezember 1998." III.1.1 Änderung von 1998 (STCW.6/Circ. 3) Angenommen am 22. Mai 1998 (BGBl. 1999 II S. 154, 170)". 4. Abschnitt D wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des Abschnitts D wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,Europäische Gemeinschaften" wird die Angabe ,,2)" angefügt. bb) Die Fußnote 2) wird wie folgt gefasst: ,,2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat den Wortlaut der in diesem Abschnitt aufgeführten Regelungen, soweit sie vor dem 1. Januar 2001 in Kraft getreten sind, im Verkehrsblatt 2001 S. 313, Anlagenband B 8126 zusammenfassend veröffentlicht." b) Nach Satz 1 wird die Angabe ,,2)" aufgehoben. c) In den Nummern 1.1 und 3.1 wird die Angabe ,,Anhang VI D" durch die Angabe ,,Anhang I Abschnitt VI Buchstabe C" ersetzt. d) In Nummer 5 werden nach der Angabe ,,Artikel 1" die Wörter ,,und den Anhängen II bis IV" eingefügt und nach der Angabe ,,ABl. EG Nr. L 164 S. 15" die Angabe ,, ; ABl. EG 2000 Nr. L 41 S. 20" eingefügt. e) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Bezogen auf die Überwachung nach § 1 Nr. 6 des Seeaufgabengesetzes sowie auf die Regelungen über den Wachdienst nach Abschnitt A Nr. VI und VI.1: Artikel 3, 4, 5 Abs. 10, Artikel 10 Abs. 2 und 3, Artikel 11 Abs. 1 und 2, Artikel 12 bis 15, 17 bis 21 und 24 in Verbindung mit den Anhängen I und II sowie Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 136 S. 17)". f) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,VII" wird durch die Angabe ,,VIII" ersetzt. bb) Vor den Wörtern ,,geändert durch" werden die Wörter ,,eingeführt oder" eingefügt. k) Nach Nummer 14 wird die folgende neue Nummer 15 angefügt: ,,15. Artikel 6, 7, 9 Abs. 1, Artikel 10 und 11 in Verbindung mit Anhang II und den Artikeln 1 bis 4 und 16 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81)". 5. Abschnitt E wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe ,,BAnz. 1996 S. 12 621" wird die Angabe ,, ; VkBl. 1997 S. 116" eingefügt. bb) Es wird folgender Absatz angefügt: ,,- Änderungen von 1999 und 2000 (MSC./ Rundschreiben 921 vom 4. Juni 1999 und MSC./Rundschreiben 962 vom 1. Juni 2000) (BAnz. 2001 Nr. 61a; VkBl. 2001 S. 16)". b) Folgende Nummer 16 wird angefügt: ,,16. ­ vorbehaltlich Abschnitt D Nr. 12 (Fußnote 5) für Schiffe, die am 1. April 2001 oder später auf Kiel gelegt werden ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Code über die Intaktstabilität aller in IMORegelwerken behandelten Schiffstypen (Entschl. A.749(18) in der Fassung MSC.75(69)) Angenommen am 4. November 1993 und 14. Mai 1998 (VkBl. 1999 S. 164, Anlagenband B 8142)". Artikel 2 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2 angefügt: ,,Soweit solche Absprachen oder Modelle die zur Verbesserung der Schiffssicherheit erforderlichen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen, Unterweisungen oder Schulungen für Seeleute betreffen, können auch Einrichtungen einbezogen werden, die hierfür geeignete Maßnahmen anbieten." 2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,, , in der jeweils geltenden Fassung," aufgehoben. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 und 5 ersetzt: ,,4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Sportoder Freizeitzwecke gebaut worden sind (Sportfahrzeuge) und auf denen jeweils nicht mehr als zwölf Personen im Rahmen einer gewerblichen Nutzung für Sportoder Freizeitzwecke, auch Tauchen oder Angeln, geschult oder befördert werden, 5. andere Sportfahrzeuge, auf denen ein Bootsführer oder ein oder mehrere Besatzungsmitglieder gegen Entgelt beschäftigt werden,". bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden Nummern 6 bis 10. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Auf die in Absatz 1 genannten Schiffe sind in Bezug auf funktechnische Rettungsmittel und -vorrichtungen, den Funkverkehr sowie die Funkausrüstung die Anforderungen der Kapitel III und IV der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) in Verbindung mit Abschnitt A.I. der Anlage 1 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Richtlinie nach Absatz 1 aus wichtigem Grund Ausnahmen vorsieht." 4. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,in Anwendung des" die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 oder" eingefügt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. 5. § 8 wird wie folgt geändert: 2279 a) In der Überschrift wird das Wort ,,Kennzeichnung" durch das Wort ,,Funktionsfähigkeit" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Vorbehaltlich der internationalen Schiffssicherheitsregelungen und § 6 Abs. 4 bedürfen Funkanlagen zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, einer Zulassung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Sie wird erteilt, wenn 1. eine fehlerfreie Funktion der Funkanlage auf See sichergestellt ist, 2. bei Anlagen, die für die Teilnahme an dem in Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens beschriebenen Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) vorgesehen sind, unter den in einem Notfall herrschenden Bedingungen alle betrieblichen Anforderungen des GMDSS-Systems erfüllt sind, 3. eine klare und stabile Kommunikation mit hoher Güte der analogen oder digitalen Nachrichtenübertragung möglich ist." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Fest an Bord solcher Schiffe aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse müssen vor Inbetriebnahme sowie danach mindestens alle zwei Jahre durch eine vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund eines Sachkundenachweises oder von einem Mitgliedstaat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation anerkannte Person reguliert werden; der Nachweis der Regulierung ist an Bord mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die Deviation zu kontrollieren und die Eintragung über die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf Monate mitzuführen." 6. Dem § 12 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt: ,,(6) Absatz 4 gilt für die Erfüllung der Aufgaben nach der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. EG Nr. L 138 S. 1), die die Richtlinie 95/21/EG des Rates ergänzt, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Gezielte Besichtigungen nach Artikel 8 Abs.1 zweiter Anstrich der Richtlinie 1999/35/EG werden nach Absprache mit dem Betreiber des Schiffes während der Reise durchgeführt." 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,das gilt nicht für Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See" ersetzt durch die 2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Wörter ,,bei Sportbooten im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See genügt es, wenn an Bord nichtamtliche Ausgaben mitgeführt werden." des § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes die Regeln guter Seemannschaft. Von den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur die Nummern 3.1, 3.3 und 4 bis 6, und zwar mit folgenden Maßgaben: 8.1 Ein auf den Namen des Schiffes ausgestellter Aufzeichnungsträger gilt als Schiffstagebuch, wenn der Schiffsführer ihn mit dem Wort ,,Logbuch-Aufzeichnungen" oder einer entsprechenden Benennung gekennzeichnet hat. 8.2 Vorbehaltlich anderer besonderer Vorschriften genügt es, wenn Dritte den erforderlichen Inhalt zusammenhängend ohne weiteres dem an Bord mitgeführten Schiffstagebuch entnehmen können." b) In Abschnitt C.I.4. werden die Wörter ,,eines hydrographischen Dienstes eines anderen Staates" durch die Wörter ,,eine entsprechende Ausgabe eines hydrographischen Dienstes eines anderen Staates oder der Internationalen SeeschifffahrtsOrganisation" ersetzt. c) Dem Abschnitt C.I.6. wird folgende neue Nummer 4 angefügt: ,,4. B e s o n d e r e A n f o r d e r u n g e n a n U n t e r nehmen, die Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge betreiben: Die Anforderungen nach Kapitel IX der Anlage zu SOLAS umfassen auch die Anforderungen, denen die Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr im Rahmen der Überprüfungen und Besichtigungen seitens des Aufnahmestaats auf Grund dieser Richtlinie zu genügen haben." 11. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Abschnitt A.1. Textziffer (VII) wird nach der Nummer (26.) die folgende Nummer (27.) eingefügt: ,,(27.) Vorläufige Bescheinigung über die Verhütung der Verschmutzung durch Abgase nach MARPOL Anlage VI Regel 13 (IAPPZeugnis) SeeBG". b) Abschnitt B wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Bei einer Seefunkstelle auf einem Schiff, das die Bundesflagge führt, darf mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst über Satelliten nur ausüben, wer einen für die Funkstelle ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis nach Anlage 3 besitzt. Ein Befähigungsnachweis ist gültig und ausreichend, wenn er im Sinne der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder dieser Verordnung als ausreichend ausgestellt oder anerkannt worden ist und fortbesteht. Bis zum 31. Dezember 2002 gilt die Verordnung über Seefunkzeugnisse entsprechend für Funkstellen auf Schiffen unter der Bundesflagge, die nicht Kauffahrteischiffe sind. Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, vom 1. Januar 2003 an nach Maßgabe dieser Verordnung über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb von Funkbetriebszeugnissen für Seefunkstellen auf Sportfahrzeugen zu entscheiden, die Prüfungen abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung die genannten Zeugnisse zu erteilen sowie die Kosten zu erheben." 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe i wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. bbb) In Buchstabe j wird das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. ccc) Buchstabe k wird aufgehoben. bb) In Nummer 4 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. cc) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt: ,,5. entgegen § 13 Abs. 4a Satz 1 bei einer Seefunkstelle ohne ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst über Satellit betreibt oder". dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. b) In Absatz 2 und in Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe ,,Nr. 5" durch die Angabe ,,Nr. 6" ersetzt. 9. § 16 Abs. 4 wird aufgehoben. 10. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Abschnitt B.II. wird folgende neue Nummer 8 angefügt: ,,8. Sondervorschriften für nicht eintragungspflichtige Schiffe Auch auf Schiffen unter der Bundesflagge, die nicht im Schiffsregister eingetragen werden müssen, gelten für die Anwendung aa) In Nummer 1.2 wird das Wort ,,zulassungspflichtiger" durch die Wörter ,,zulassungsoder genehmigungspflichtiger" ersetzt. bb) In Nummer 3.4 wird nach dem Wort ,,Dampfkesselverordnung" die Angabe ,,vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914)," eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 12. Folgende neue Anlage 3 wird angefügt: 2281 ,,Anlage 3 (zu § 13 Abs. 4a) Befähigungsnachweise für den mobilen Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten A. 1. 1.1 Arten der Befähigungsnachweise, Erwerb, Gültigkeitsdauer, Umtausch Arten der Befähigungsnachweise Von der Bundesverkehrsverwaltung werden folgende Funkzeugnisse sowie Gültigkeits- und Anerkennungsvermerke (Befähigungsnachweise) ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert: a) für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System [GMDSS]) teilnehmen, aa) Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate [GOC]), bb) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate [ROC]), cc) UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ); b) für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System [GMDSS]) teilnehmen, aa) Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC]), bb) Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC]); c) Anerkennungsvermerk für Inhaber von Funkzeugnissen ausländischer Verwaltungen; d) Gültigkeitsvermerk zu Seefunkzeugnissen gemäß dem STCW-Übereinkommen. 1.2 Einem von der Bundesverkehrsverwaltung ausgestellten Befähigungsnachweis im Sinne von Nr. 1.1 steht im deutschen Hoheitsgebiet ein entsprechender Befähigungsnachweis eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder der diese Richtlinie ergänzenden Richtlinien des Rates gleich, der in einem solchen Staat für Tätigkeiten des Seefunkdienstes erforderlich ist und dort erworben wurde. Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes Nach der Art der zu bedienenden Seefunkstelle richtet sich, welcher der in Nummer 1 aufgeführten Befähigungsnachweise für die Ausübung des Seefunkdienstes bei dieser Seefunkstelle ausreicht. Das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (GOC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen des GMDSS. Das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW. Das UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei SprechSeefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW in den deutschen Seegebieten. Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von § 6 vorgesehen ist. Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW. Für das Bedienen von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB), Radartranspondern für Suche und Rettung, Satelliten-Funkanlagen, die ausschließlich der allgemeinen Kommunikation dienen, sowie Funkempfangseinrichtungen für den ausschließlichen Empfang seefahrtsbezogener Informationen ist der Besitz eines Seefunkzeugnisses nicht erforderlich. 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2282 3. 3.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeugnisses Der Bewerber erhält ein Seefunkzeugnis, wenn er hierfür das erforderliche Alter erreicht hat und die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung erfüllt. Das Alterserfordernis ist erfüllt a) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, wenn er das 15. Lebensjahr vollendet hat, b) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat. 3.2 Der Bewerber um ein Seefunkzeugnis erfüllt die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung a) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung und nach dieser Anlage erfüllt sind, b) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach dieser Anlage erfüllt sind. 4. 4.1 Gültigkeitsdauer der Befähigungsnachweise Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe a werden unbefristet erteilt. Mit Erteilung des Seefunkzeugnisses wird die Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes durch einen Gültigkeitsvermerk zum Seefunkzeugnis für die Dauer von fünf Jahren bestätigt. Der Gültigkeitsvermerk nach Nummer 1.1 Buchstabe d wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für jeweils fünf Jahre verlängert, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: a) der Zeugnisinhaber hat den Seefunkdienst auf einem funkausrüstungspflichtigen Seeschiff mindestens ein Jahr während der letzten fünf Jahre wahrgenommen, b) der Zeugnisinhaber hat Tätigkeiten ausgeübt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der Befähigung zu erhalten, c) der Zeugnisinhaber hat eine vereinfachte Prüfung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder einer von diesem benannten Stelle erfolgreich abgelegt, d) der Zeugnisinhaber hat innerhalb von 24 Monaten vor der Antragstellung auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgreich an einem Wiederholungslehrgang bei einer zuständigen Ausbildungsstätte der Länder, der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes im Sinne des Abschnitts C Nr. 5.1 dieser Anlage teilgenommen. Der Verlängerung des Gültigkeitsvermerks steht die Eintragung eines Funktionsvermerks im Zusammenhang mit einem Gültigkeitsvermerk (Endorsement) gleich, aus der hervorgeht, dass eine der Voraussetzungen nach Buchstabe a bis d erfüllt ist. 4.2 4.3 4.4 Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe b sind unbefristet gültig. Seefunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen ausgestellt und nicht widerrufen wurden, sind nach Maßgabe ihres Inhalts gültig. Umtausch Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag folgende gültige Seefunkzeugnisse umtauschen: a) Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ) b) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I (BZ I) in in Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate [GOC]), Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate [ROC]), UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ). 5. c) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II (BZ II) 6. Zeugnismuster in Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 B. 1. 1.1 Prüfungsordnung, Durchführung der Prüfung Erwerb von Funkzeugnissen SRC und LRC Prüfungszuständigkeiten 2283 1.1.1 Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate [LRC]) und des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate [SRC]) richten die nach § 13 Abs. 4a beauftragten Verbände eine Zentrale Verwaltungsstelle ein, welche die Zulassungsvoraussetzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prüfungstermine und Prüfungsorte festlegt, das Bestehen der Prüfung feststellt und die entsprechenden Funkzeugnisse ausstellt. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), findet entsprechende Anwendung. 1.1.2 Die Zentrale Verwaltungsstelle bedient sich bei der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie der Erteilung der Funkzeugnisse einschließlich der Erhebung und Einziehung der Kosten der Prüfungsausschüsse nach Nummer 1.1.3. 1.1.3 Für die in Nummer 1.1.2 genannten Zwecke werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Leiter und seinem Stellvertreter. § 4a Abs. 1 der Sportseeschifferscheinverordnung in der in Nummer 1.1.1 genannten Fassung findet entsprechende Anwendung. 1.1.4 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt im Einvernehmen mit den beauftragten Verbänden den Sitz der Prüfungsausschüsse. 1.1.5 Die Prüfungen zum Funkzeugnis werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt werden und aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Vorschlag der beauftragten Verbände bestellt. Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen oder zurücknehmen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens Inhaber des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) sein. 1.1.6 Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen Prüfungsausschuss zu richten. Der Anmeldung sind beizufügen: a) eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses und b) ein Passbild aus neuerer Zeit. Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen. 1.1.7 Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die nach diesem Abschnitt erforderlichen Unterlagen vorliegen und der Eingang der Prüfungsgebühren nachgewiesen ist. Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach Abschnitt A Nr. 3.1 Buchstabe a erfolgen. 1.2 Durchführung der Prüfung 1.2.1 Der Leiter des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin sowie den Prüfungsort. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. 1.2.2 Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen. 1.2.3 Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden gesundheitlichen Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 1.2.4 Unerlaubte Hilfsmittel, wie z.B. Bücher, Taschenrechner u.a., oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren. 1.2.5 Die Prüfungskommission entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die im Falle der Funkzeugnisse nach Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe a und b nach Maßgabe der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen veröffentlichten Prüfungsrichtlinien ausreichend sind. Zum Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich. 1.3 Wiederholungsprüfung 1.3.1 Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Nochmals zu prüfen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens sieben Tage und spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden. 1.3.2 Für die Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen nach Nummer 2 entsprechend. 2284 2. 2.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Ergänzungsprüfungen Inhaber eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) oder eines Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker II (UKW-Betriebszeugnis II) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben. Inhaber eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben. Die Ergänzungsprüfungen können in Verbindung mit einer Prüfung nach Nummer 1.2 abgelegt werden. Hat der Bewerber die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so kann er sie erneut ablegen. Nummer 1.3 gilt entsprechend. Vereinfachte Prüfung Inhaber von Seefunkzeugnissen, deren Gültigkeitsvermerk abgelaufen ist, können sich einer vereinfachten Prüfung unterziehen. Die Nummern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend. 2.2 2.3 3. C. 1. 1.1 Erteilung, Anerkennung und Ersatzausfertigung von Befähigungsnachweisen Erteilungsstellen Für die Erteilung von Befähigungsnachweisen ist, soweit in Nummer 1.2 nichts anderes vorgesehen ist, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zuständig. Die Zuständigkeit der Behörden, die für die Überprüfung im Sinne des § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung zuständig sind, zur Eintragung von Vermerken über die Funktion als Funker bleibt unberührt. Für die Erteilung von Seefunkzeugnissen nach Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe b für Funkstellen sind die Prüfungsstellen nach Abschnitt B Nr. 1.1 zuständig. Die in diesem Abschnitt genannten Verbände werden beauftragt, festzustellen, ob der Bewerber für ein Seefunkzeugnis die Voraussetzungen des Erwerbs erfüllt hat, das Seefunkzeugnis auszustellen und dem Bewerber auszuhändigen. Anerkennung von Seefunkzeugnissen ausländischer Verwaltungen Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erkennt im Original vorgelegte gültige Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens an, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens bestätigt wurde und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht. Für die Ausübung von Seefunkdienst auf Schiffen, die nicht dem STCW-Übereinkommen unterliegen, bedarf es bei Befähigungsnachweisen ausländischer Verwaltungen keiner Anerkennung. Ersatzausfertigung Für einen verlorenen gültigen Befähigungsnachweis fertigt die Stelle, die die Urschrift ausgestellt hat, auf Antrag eine Zweitschrift. Gleiches gilt, wenn das Dokument unbrauchbar geworden ist. In diesem Fall ist die Urschrift vor der Ausfertigung der Zweitschrift zurückzugeben. Dem Antrag für die Ausfertigung einer Zweitschrift ist ein Passbild aus neuerer Zeit beizufügen. 1.2 2. 2.1 2.2 3. 4. 4.1 Anerkennung von Prüfungen an Ausbildungsstätten der Bundesländer, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes Die Verwaltungsvereinbarungen über die Anerkennung von Prüfungen a) an Ausbildungsstätten der Bundesländer und b) an Ausbildungsstätten der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes bleiben unberührt. 5. Anerkennung von Prüfungen im Fach Gerätekunde Für eine Prüfung im Fach Gerätekunde, die der Bewerber vor dem Inkrafttreten dieser Regelung abgelegt hat, bleibt die Anerkennung einer Ausbildungsstätte, die nicht Ausbildungsstätte der Länder ist, unberührt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 Artikel 3 Änderung der Verordnung über Seefunkzeugnisse Die Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni 1992 (BGBl. I S. 1086), geändert durch die Verordnung vom 24. August 1992 (BGBl. I S. 1610), wird wie folgt geändert: 1. Folgende neue §§ 4a und 4b werden eingefügt: ,,§ 4a Gültigkeits- und Anerkennungsvermerke Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt auf Antrag a) Gültigkeitsvermerke gemäß dem STCW-Übereinkommen aus und verlängert ihre Geltungsdauer, b) Anerkennungsvermerke aus. § 4b Juristische Personen des privaten Rechts Die Prüfungsbehörde (§ 4) bedient sich bei Sportfahrzeugen im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), sowie bei Traditionsschiffen im Sinne der vom Bund für diese Schiffe erlassenen Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung der juristischen Personen des privaten Rechts, die auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes beauftragt sind." 2. In § 10 Satz 1 werden nach dem Wort ,,erwerben" die Wörter ,, , sofern sie zu dieser Prüfung bis zum 30. April 2001 im Sinne des § 6 zugelassen worden sind" eingefügt. Berlin, den 24. August 2001 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen In Vertretung R. N a g e l Artikel 4 Aufhebung von Rechtsverordnungen Es werden aufgehoben: 3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2285 a) In Nummer 3 wird die Angabe ,,oder 2" aufgehoben. b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Für das Bearbeiten eines Antrags auf Ausstellen oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Gültigkeitsvermerks oder eines Antrags auf Ausstellen eines Anerkennungsvermerks 100,­ DM". 1. die Schiffsbetriebsmeister-Verordnung vom 18. April 1978 (BGBl. I S. 514), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 872); 2. die Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni 1992 (BGBl. I S. 1086), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276). Artikel 5 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe k tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe g tritt am 17. Februar 2002 in Kraft. (4) Artikel 2 Nr. 12 und Artikel 4 Nr. 2 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.