Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 47 vom 12.09.2001  - Seite 2306 bis 2319 - Gesetz zur Umstellung auf Euro-Beträge im Lastenausgleich und zur Anpassung der LAG-Vorschriften (LAG-Euro-Umstellungs- und Anpassungsgesetz -- LAG-EUAnpG)

621-1/2621-1653-5622-1621-4621-1-LDV2621-1-LDV3621-1-LDV9621-1-LDV11621-1-LDV16623-2621-3623-2-1621-3-DV3621-1-LDV4621-1-LDV8621-3-DV6621-3-DV7621-3-DV8621-1/1
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Gesetz zur Umstellung auf Euro-Beträge im Lastenausgleich und zur Anpassung der LAG-Vorschriften (LAG-Euro-Umstellungs- und Anpassungsgesetz ­ LAG-EUAnpG) ­ Vom 9. September 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Änderung des Reparationsschädengesetzes Änderung des Feststellungsgesetzes Änderung des Altsparergesetzes Änderung der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Änderung der Neunten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Änderung der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Änderung der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Aufhebung von Rechtsvorschriften Neufassung von Rechtsvorschriften Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Änderung des Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Inkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§10 Deutsche Mark und Euro (1) Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Mark der Deutschen Bundesbank. (2) Euro im Sinne des Gesetzes ist die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Währung." 2. Dem Zweiten Teil des Gesetzes wird folgender Achter Abschnitt angefügt: ,,Achter Abschnitt § 227a Anwendung des Zweiten Teils für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001 Für die Berechnung der Ausgleichsabgaben nach diesem Gesetz gilt die Deutsche Mark nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgröße fort. Das Ergebnis ist bei der Neufestsetzung von Ausgleichsabgaben mit dem unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, in Euro anzusetzen." Artikel 1 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 3. § 246 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grundbeträge festgesetzt: Schadensgruppe Schadensbetrag in Reichsmark RM 1 2 2307 Grundbetrag in Euro EUR 3 darin enthaltener Erhöhungsbetrag EUR 4 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis 5 000 5 500 6 200 7 200 8 500 10 000 12 000 14 000 16 000 18 000 20 000 23 000 26 000 29 000 32 000 36 000 40 000 44 000 48 000 53 000 58 000 63 000 68 000 74 000 80 000 86 000 93 000 100 000 110 000 2 000 000 der Schadensbetrag, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens 2 454,20 2 633,15 2 837,67 -- -- -- -- 153,39 230,08 281,21 357,90 460,16 562,42 664,68 690,24 715,81 715,81 766,94 818,07 818,07 818,07 869,20 920,33 971,45 1 022,58 1 073,71 1 124,84 1 175,97 1 227,10 1 278,23 1 329,36 1 380,49 1 431,62 31 über 2 000 000 3 118,88 3 630,17 4 115,90 4 652,76 5 240,74 5 752,03 6 212,20 6 672,36 7 055,83 7 490,43 7 873,89 8 257,36 8 666,40 9 024,30 9 331,08 9 637,85 9 919,06 10 225,84 10 532,61 10 839,39 11 171,73 11 529,63 11 887,54 12 271,01 12 680,04 13 165,77 13 165,77 + 10 v.H. des 110 000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro 109 799,93 + 6,5 v.H. des 2 000 000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro". 1 431,62 4. Dem § 249 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags 1. nach Maßgabe von Absatz 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 und der Schadensbetrag, 2. nach Maßgabe von Absatz 2 die bei der Kürzung zu berücksichtigenden Entschädigungszahlungen und 3. nach Maßgabe von Absatz 3 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." 2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 5. Dem § 249a wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 ist der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Sparerzuschlag für den Verlust von Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." 6. § 250 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,volle 10 Deutsche Mark" durch die Wörter ,,auf den nächsten durch 5 teilbaren vollen Eurobetrag" ersetzt. b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Übersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag den Endgrundbetrag, der sich unter Zugrundelegung der in Absatz 6a aufgeführten Schadensgruppen und Grundbeträge ohne Hinzurechnung des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2 zum Anfangsvermögen (§ 249 Abs. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zinszuschlag für den übersteigenden Betrag (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab gewährt, sofern nicht der Zinszuschlag nach Absatz 4 von einem späteren Zeitpunkt ab zu gewähren ist." c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: ,,(6a) Der Berechnung nach Absatz 6 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde gelegt: Schadensgruppe Schadensbetrag in Reichsmark RM 1 2 Grundbetrag in Euro EUR 3 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis 5 000 5 500 6 200 7 200 8 500 10 000 12 000 14 000 16 000 18 000 20 000 23 000 26 000 29 000 32 000 36 000 40 000 44 000 48 000 53 000 58 000 63 000 68 000 74 000 80 000 86 000 93 000 100 000 110 000 120 000 der Schadensbetrag, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens 2 454,20 2 633,15 2 837,67 3 118,88 3 476,78 3 885,82 4 371,55 4 882,84 5 291,87 5 649,78 6 007,68 6 365,58 6 774,62 7 158,09 7 490,43 7 848,33 8 206,23 8 513,01 8 768,66 8 998,74 9 254,38 9 510,03 9 765,67 10 046,89 10 353,66 10 660,44 10 992,78 11 350,68 11 785,28 12 271,01 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2309 Schadensgruppe Schadensbetrag in Reichsmark RM Grundbetrag in Euro EUR 3 1 2 31 32 33 34 35 36 37 38 39 bis bis bis bis bis bis bis bis bis 130 000 140 000 150 000 160 000 170 000 180 000 190 000 200 000 1 000 000 12 756,73 13 216,90 13 677,06 14 111,66 14 546,25 14 955,29 15 364,32 15 747,79 15 747,79 + 7 v.H. des 200 000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro 40 über 1 000 000 44 380,14 + 6,5 v.H. des 1 000 000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro". d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die Abzugs- und Anrechnungsbeträge nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." 7. § 267 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3, 6 und 7 werden die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,26 Euro" und die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,11 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Buchstabe a und c wird jeweils die Angabe ,,75 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,39 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Angabe ,,87 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,45 Euro", die Angabe ,,93 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,48 Euro" und die Angabe ,,103 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,53 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 6 werden die Angabe ,,87 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,45 Euro", die Angabe ,,64 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,33 Euro" und die Angabe ,,31 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,16 Euro" ersetzt. dd) In Nummer 7 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,26 Euro" ersetzt. ee) In Nummer 8 wird die Angabe ,,40 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,21 Euro" ersetzt. 8. § 269a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Angabe ,,4 600 DM" durch die Angabe ,,2 351,94 EUR", die Angabe ,,5 600 DM" durch die Angabe ,,2 863,23 EUR", die Angabe ,,7 600 DM" durch die Angabe ,,3 885,82 EUR" und jeweils die Angabe ,,9 600 DM" durch die Angabe ,,4 908,40 EUR" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,60 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,31 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,44 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,23 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,21 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,11 Euro" ersetzt. dd) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Angabe ,,27 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,14 Euro", die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 Euro" sowie die Angabe ,,10 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Euro" ersetzt. 2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 9. § 270 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,5 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 Euro" ersetzt. 10. In § 272 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,5 600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 863,23 Euro" ersetzt. 11. § 273 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 3 und 5 wird die Angabe ,,3 600 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe ,,1 840,65 Euro" ersetzt. b) In Satz 7 wird die Angabe ,,5 600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 863,23 Euro" ersetzt. 12. In § 274 Abs. 2 Satz 5 werden die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" und die Angabe ,,2 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 Euro" ersetzt. 13. In § 276 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,206 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,150 Euro" ersetzt. 14. § 277 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,520 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Angabe ,,2 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 Euro" und die Angabe ,,1 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,50 Euro" ersetzt. 15. In § 277a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. 16. § 278 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag gilt durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit in folgender Höhe als in Anspruch genommen (Sperrbetrag): Vollendetes Lebensjahr in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt monatlicher Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt bis 7,67 EUR bis 15,34 EUR bis 25,56 EUR bis 51,13 EUR über 51,13 EUR 80 75 70 65 60 55 50 unter 50 306,78 409,03 562,42 766,94 971,45 1 227,10 1 891,78 2 812,11 613,55 869,20 1 175,97 1 533,88 1 994,04 2 454,20 2 812,11 2 812,11 1 022,58 1 431,62 1 994,04 2 300,81 2 812,11 2 812,11 2 812,11 2 812,11 1 687,26 1 994,04 2 300,81 2 607,59 2 812,11 2 812,11 2 812,11 2 812,11 1 994,04 2 300,81 2 607,59 2 812,11 2 812,11 2 812,11 2 812,11 2 812,11". 17. § 278a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: ,,Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die nach den Nummern 1 bis 8 anzurechnenden DM-Beträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5. b) Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,,Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen ­ von 1 020 bis 1 534 Euro in Höhe von 154 Euro, ­ von 1 535 bis 2 044 Euro in Höhe von 205 Euro, ­ von 2 045 bis 2 554 Euro in Höhe von 281 Euro, ­ von 2 555 bis 2 864 Euro in Höhe von 358 Euro, ­ von 2 865 bis 3 339 Euro in Höhe des 2 505 Euro übersteigenden Teils des Grundbetrags, ­ von mehr als 3 339 Euro in Höhe von 25 vom Hundert des Grundbetrags erfüllt (Mindesterfüllungsbetrag);". 18. In § 280 Abs. 5 wird die Angabe ,,5 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 19. § 281 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,11 Euro" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 20. § 282 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparerschäden zugrunde, wird Entschädigungsrente allein nur gewährt, wenn der Grundbetrag die folgenden Mindestbeträge erreicht: Vollendetes Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von dem ab erstmalig Entschädigungsrente gewährt wird 2311 die Angabe ,,1 600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,820 Euro" und die Angabe ,,1 800 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,930 Euro" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, war er aber im Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum, so treten an die Stelle der Entschädigungsbeträge nach Satz 1 die Entschädigungsbeträge von 210 Euro, 310 Euro und 360 Euro." b) In Absatz 3 werden in Nummer 1 die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,110 Euro" und in Nummer 2 und 3 die Angaben ,,150 Deutsche Mark" jeweils durch die Angaben ,,80 Euro" ersetzt. 26. Dem § 296 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden DM-Beträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." 27. In § 308 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Verwaltung" die Wörter ,,oder einer anderen bestehenden Behörde" eingefügt. 28. § 323 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Wörter ,,einer Milliarde Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 Millionen Euro" und die Angabe ,,35 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 Millionen Euro" ersetzt. b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Zur Durchführung des Altsparergesetzes werden aus dem Ausgleichsfonds die zur Verzinsung der auf Grund des Altsparergesetzes entstandenen Deckungsforderungen erforderlichen Beträge so lange bereitgestellt, bis das Altsparergesetz abgeschlossen ist." c) In Absatz 8 Satz 2 werden nach der Angabe ,,80 Millionen Deutsche Mark" ein Komma und die Wörter ,,ab dem 1. Januar 2002 20 Millionen Euro" eingefügt. 29. In § 324 Abs. 4 wird die Angabe ,,100 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Millionen Euro" ersetzt. 30. § 327 Abs. 4 wird gestrichen. 31. In § 330a Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 349 Abs. 5 Satz 2" durch die Verweisung ,,§ 349 Abs. 5 Satz 3" ersetzt. 32. In § 342 Abs. 2 Satz 4 wird die Verweisung auf ,,§ 349 Abs. 5 Satz 3 und 4" durch die Verweisung ,,§ 349 Abs. 5 Satz 4 und 5" ersetzt. Mindestgrundbetrag 80 75 70 65 unter 65 21. § 284 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 1 533 EUR 1 891 EUR 2 249 EUR 2 607 EUR 2 965 EUR". ,,(1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und wirkt sich dieser Verlust noch aus, so wird als Entschädigungsrente gewährt: bei Durchschnittseinkünften nach § 239 monatliche Entschädigungsrente von 2 000 bis 4 000 RM von 4 001 bis 6 500 RM von 6 501 bis 9 000 RM von 9 001 bis 12 000 RM über 12 000 RM 16 EUR 26 EUR 36 EUR 44 EUR 52 EUR". b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,16 Euro" ersetzt. 22. In § 287 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,10 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 Euro" ersetzt. 23. § 290 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. 24. § 292 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,11 Euro" ersetzt. b) Im letzten Satz werden die Angabe ,,5 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 Euro", die Angabe ,,7,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,4 Euro" und die Angabe ,,2 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 Euro" ersetzt. 25. § 295 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,620 Euro", 2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Artikel 2 Änderung des Reparationsschädengesetzes Das Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 3e des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die in Deutscher Mark genannten Beträge in Absatz 1 Nr. 4 und 5 gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgröße fort." 2. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Schadensberechnung gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als Berechnungsgröße fort." 3. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grundbeträge festgesetzt: Grundbetrag in Euro EUR 1 2 3 33. § 349 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern ,,in Deutscher Mark" ein Komma und die Wörter ,,in Euro" eingefügt. bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern ,,in Deutscher Mark" ein Komma und die Wörter ,,nach dem 31. Dezember 2001 in Euro," eingefügt. b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." c) In Absatz 5 Satz 4 wird die Verweisung ,,Satz 2" durch die Verweisung ,,Satz 3" ersetzt. Schadensgruppe Schadensbetrag in Reichsmark (RM)/ Deutscher Mark (DM) darin enthaltener Erhöhungsbetrag EUR 4 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis 5 000 5 500 6 200 7 200 8 500 10 000 12 000 14 000 16 000 18 000 20 000 23 000 26 000 29 000 32 000 36 000 40 000 44 000 48 000 53 000 58 000 63 000 68 000 74 000 der Schadensbetrag, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens 2 454,20 2 633,15 2 837,67 3 118,88 3 630,17 4 115,90 4 652,76 5 240,74 5 752,03 6 212,20 6 672,36 7 055,83 7 490,43 7 873,89 8 257,36 8 666,40 9 024,30 9 331,08 9 637,85 9 919,06 10 225,84 10 532,61 10 839,39 11 171,73 -- -- -- -- 153,39 230,08 281,21 357,90 460,16 562,42 664,68 690,24 715,81 715,81 766,94 818,07 818,07 818,07 869,20 920,33 971,45 1 022,58 1 073,71 1 124,84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Schadensbetrag in Reichsmark (RM)/ Deutscher Mark (DM) 2313 Schadensgruppe Grundbetrag in Euro EUR darin enthaltener Erhöhungsbetrag EUR 4 1 2 3 25 26 27 28 29 30 bis bis bis bis bis bis 80 000 86 000 93 000 100 000 110 000 2 000 000 11 529,63 11 887,54 12 271,01 12 680,04 13 165,77 13 165,77 + 10 v.H. des 110 000 RM/DM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro 1 175,97 1 227,10 1 278,23 1 329,36 1 380,49 1 431,62 31 über 2 000 000 109 799,93 + 6,5 v.H. des 2 000 000 RM/DM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro". 1 431,62 4. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags 1. nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 und der Schadensbetrag, 2. nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 3 die zu berücksichtigenden Entschädigungszahlungen und 3. nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 4 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." 5. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,volle 10 Deutsche Mark" durch die Wörter ,,den nächsten durch 5 teilbaren vollen Eurobetrag" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Abzugsbeträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Der Berechnung nach Absatz 4 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde gelegt: Schadensgruppe Schadensbetrag in Reichsmark (RM)/ Deutscher Mark (DM) Grundbetrag in Euro EUR 1 2 3 1 2 3 4 bis bis bis bis 5 000 5 500 6 200 7 200 der Schadensbetrag, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens 2 454,20 2 633,15 2 837,67 3 118,88 2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Schadensbetrag in Reichsmark (RM)/ Deutscher Mark (DM) 2 Schadensgruppe Grundbetrag in Euro EUR 1 3 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis 8 500 10 000 12 000 14 000 16 000 18 000 20 000 23 000 26 000 29 000 32 000 36 000 40 000 44 000 48 000 53 000 58 000 63 000 68 000 74 000 80 000 86 000 93 000 100 000 110 000 120 000 130 000 140 000 150 000 160 000 170 000 180 000 190 000 200 000 1 000 000 3 476,78 3 885,82 4 371,55 4 882,84 5 291,87 5 649,78 6 007,68 6 365,58 6 774,62 7 158,09 7 490,43 7 848,33 8 206,23 8 513,01 8 768,66 8 998,74 9 254,38 9 510,03 9 765,67 10 046,89 10 353,66 10 660,44 10 992,78 11 350,68 11 785,28 12 271,01 12 756,73 13 216,90 13 677,06 14 111,66 14 546,25 14 955,29 15 364,32 15 747,79 15 747,79 + 7 v.H. des 200 000 RM/DM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro 40 über 1 000 000 44 380,74 + 6,5 v.H. des 1 000 000 RM/DM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 6. In § 49 Satz 1 und 2 werden nach der Verweisung auf ,,§ 350b" jeweils ein Komma und die Verweisung ,,350c" eingefügt. 7. Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,§ 17 Satz 2 gilt entsprechend." 8. In § 58 Nr. 4 Satz 1 werden nach der Verweisung ,,§§ 80 bis 83" die Wörter ,,sowie des § 227a" eingefügt. 2315 b) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe ,,3 600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 840,65 Euro" ersetzt. 2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe ,,750 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,385 Euro", die Angabe ,,180 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,95 Euro" und die Angabe ,,90 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. Artikel 6 Artikel 3 Änderung des Feststellungsgesetzes Das Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 3c des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), wird wie folgt geändert: Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: ,,§ 22a Schadensberechnung nach dem 31. Dezember 2001 Für die Schadensberechnung nach diesem Abschnitt gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als Berechnungsgröße fort." 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Ermittlungsgrundlage Einkünfte im Sinne des § 267 des Gesetzes sind, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, die in § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Einkünfte aus den in § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Einkunftsarten; das gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Besteuerung der Einkünfte stattfindet. Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Ermittlung der Summe der Einkünfte finden keine Anwendung." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Betriebsausgaben Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Werbungskosten Werbungskosten sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die in § 9 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Aufwendungen." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei der Bewertung von Sachbezügen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist davon auszugehen, dass bei Gewährung voller freier Station, die auch Leistungen zur Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse umfasst, der Einkommenshöchstbetrag nach § 267 Abs. 1 des Gesetzes mit Ausnahme des Selbständigenzuschlags, des Sozialzuschlags und der Pflegezulage erreicht ist. Der Wert der vollen freien Station nach Satz 1 mindert sich, wenn Leistungen zur Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: Artikel 4 Änderung des Altsparergesetzes Das Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert: Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: ,,§ 27a Berechnung der Entschädigung und der Verwaltungskosten nach dem 31. Dezember 2001 Für die Berechnung der Entschädigung und der Verwaltungskosten gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als Berechnungsgröße fort. Das Ergebnis ist mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." Artikel 5 Änderung der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung des § 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1395, 1398), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1142), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,5 600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 863,23 Euro" ersetzt. 2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 nicht gewährt werden, um die Sätze des Taschengeldes nach § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des Gesetzes. Bei einem Anspruch auf Gewährung voller freier Station für die Übergabe eines landund forstwirtschaftlichen Betriebs wird vermutet, dass auch Leistungen zur Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse gewährt werden." e) In Absatz 9 werden jeweils die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. f) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: ,,(11) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer veranlagt, so sind die hierbei festgestellten Einkünfte zugrunde zu legen, es sei denn, dass der Gewinn auf Grund von Durchschnittssätzen ermittelt worden ist. Steuerbefreite Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz sind auch zu berücksichtigen. Eine Verlustverrechnung ist nicht zulässig." 7. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Einkünfte aus selbständiger Arbeit Bei der Errechnung von Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt § 8 entsprechend." 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,20 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen. 9. In § 11 wird die Angabe ,,15 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,8 Euro" ersetzt. 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 Euro" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle der Unterverpachtung entsprechend." b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Als Erhaltungsaufwand sind ohne besonderen Nachweis 10 vom Hundert der Jahresrohmiete abzusetzen; ein darüber hinausgehender Erhaltungsaufwand ist nachzuweisen." c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001 sind in Deutscher Mark festgestellte Einheitswerte sowie in Deutscher Mark bewertete Anschaffungsoder Herstellungskosten mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) § 7 Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden; für die selbstgenutzte Wohnung im eigenen Haus, die Eigentumswohnung und das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht, für die Errechnung der Einkünfte aus Untervermietung oder Unterverpachtung sowie für die Absetzung für Abnutzung gelten jedoch die vorstehenden Absätze 2, 3, 4 und 6." 11. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird der letzte Halbsatz gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei teilweiser Gewährung der freien Station sind anzusetzen: 1. Wohnung (ohne Heizung und Beleuchtung) 2. Heizung und Beleuchtung 3. Erstes und zweites Frühstück 4. Mittagessen 5. Nachmittagskaffee 6. Abendessen mit 3/20 mit 1/20 mit je 1/10 mit 3/10 mit 1/10 mit 2/10 der für die volle freie Station maßgebenden Sätze, die für diese Berechnung stets um die Sätze des Taschengeldes nach § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des Gesetzes zu kürzen sind. Werden Leistungen zur Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse gewährt, sind die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Sätze maßgebend." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Abrundung Bei Errechnung von Einkünften aus den Einkunftsarten im Sinne des § 1 Satz 1 sind diese vor Abzug von Freibeträgen und Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des Gesetzes auf volle Euro nach unten abzurunden. Vor Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 6 und des § 269a Abs. 4 des Gesetzes sind die einzelnen Renten und Versorgungsbezüge auf volle Euro nach unten abzurunden. Vor der Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Einkünften Krankenversicherungsbeiträge nach Maßgabe des § 15b sowie die in den Einkünften enthaltenen Zulagen für Kinder abzuziehen; die Summe dieser Zulagen für jedes Kind ist vor Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes auf volle Euro nach unten abzurunden." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Verweisung ,,Absätzen 2 bis 8" durch die Verweisung ,,Absätzen 2 bis 7" und die Verweisung ,,Absatz 9" durch die Verweisung ,,Absatz 8" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Verweisung ,,(Absatz 8)" durch die Verweisung ,,(Absatz 7)" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Angabe ,,70 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,40 Euro", die Angabe ,,90 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" und die Angabe ,,130 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,70 Euro" ersetzt. d) In Absatz 6 wird die Verweisung ,,(Absatz 8 Satz 2)" durch die Verweisung ,,(Absatz 7 Satz 2)" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 12. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Leistungen der Sozialhilfe, der Kinder- und Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Gesetz über die Kinderund Jugendhilfe sowie Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gehören nicht zu den Einkünften im Sinne dieser Verordnung." 13. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Zweckgebundene Sonderleistungen (1) Zweckgebundene Sonderleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, insbesondere 1. Leistungen der Krankenbehandlung und der Familienversicherung sowie das Sterbegeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, 2. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach dem Mutterschutzgesetz, 3. Leistungen der Heilbehandlung, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation und ergänzende Leistungen sowie besondere Unterstützungen durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 der BerufskrankheitenVerordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721), die laufende Übergangsleistung jedoch nur, soweit sie nicht zum Ausgleich der Minderung eines Verdienstes gewährt wird; Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 15 bis 17 und 28 bis 31 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; Leistungen der Träger der Alterssicherung der Landwirte nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, 4. Leistungen zur Heilbehandlung nach den §§ 10 bis 13, 17 Satz 1, § 18 Abs. 3, 4, 6 bis 9, § 22 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1, 2 Buchstabe b und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, auch soweit sie auf Grund anderer Gesetze in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften gewährt werden, 5. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie Stipendien, die für den gleichen Zweck sonst aus öffentlichen Mitteln oder aus Stiftungen oder anderen Förderungseinrichtungen gewährt werden, wenn deren Gewährung oder Höhe durch die Unterhaltshilfe und ver- 2317 gleichbare Leistungen beeinflusst wird, und Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 6. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und vergleichbare Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes. (2) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen im Sinne des Absatzes 1 gehören auch gleichartige vertragliche Leistungen. (3) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen gehören nicht 1. das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, einschließlich der Krankenversicherung der Landwirte, sowie das Verletztengeld nach den §§ 45 bis 48 und das Übergangsgeld nach den §§ 49 bis 51 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 2. das Mutterschaftsgeld nach den §§ 200 und 200b der Reichsversicherungsordnung, den §§ 13 und 14 des Mutterschutzgesetzes sowie dem § 29 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, 3. das Übergangsgeld nach § 20 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 4. das Mutterschaftsgeld nach § 10 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes, das Versorgungskrankengeld nach den §§ 16 bis 16f und 18 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes sowie die Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst nach § 24 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes, auch soweit diese Leistungen auf Grund anderer Gesetze in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften gewährt werden." 14. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes werden nicht gewährt bei 1. Barleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Krankenversicherung der Landwirte sowie Verletzten- und Übergangsgeld nach den §§ 45 bis 48 und 49 bis 51 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch), 2. Zahlung des Übergangsgeldes nach § 20 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 3. Zahlung des Versorgungskrankengeldes nach den §§ 16 bis 16f und 18 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes sowie der Beihilfe nach § 17 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes, auch soweit diese Leistungen auf Grund anderer Gesetze in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften gewährt werden, 4. Entgeltersatzleistungen und Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch." 15. § 26 wird aufgehoben. 16. § 27 wird aufgehoben. 2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Artikel 7 3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,durchschnittliche" das Komma und die Wörter ,,auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundete" gestrichen. b) In Nummer 3 wird der letzte Satz gestrichen. 4. In § 17 Abs. 1 wird die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. 5. In § 25 Abs. 3 wird die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. Änderung der Neunten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Die Neunte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1966 (BGBl. I S. 349), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 23. November 1979 (BGBl. I S. 1982), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 6 wird die Verweisung ,,Absätzen 1 bis 4" durch die Verweisung ,,Absätzen 1 bis 5" ersetzt. 2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: ,,§ 3b Anwendung der Verordnung für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001 Für die Ermittlung des Vermögens nach den §§ 1 und 1a und der Kürzungsbeträge nach den §§ 2, 3 und 3a gilt die Deutsche Mark nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgröße fort." Artikel 8 Änderung der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Die Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV11, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juni 1970 (BGBl. I S. 681, 1221), wird wie folgt geändert: Dem § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Kürzungsbeträge nach den Sätzen 1 und 2 in Deutscher Mark sind nach dem 31. Dezember 2001 mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen." Artikel 9 Änderung der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung des § 1 der Verordnung vom 7. August 1969 (BGBl. I S. 1089, 1091), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,durchschnittliche" das Komma und die Wörter ,,auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundete" gestrichen. b) In Nummer 3 wird der letzte Satz gestrichen. 2. In § 3a Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,durchschnittliche" das Komma und die Wörter ,,auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundete" gestrichen. Artikel 10 Aufhebung von Rechtsvorschriften 1. Das Gesetz zur Abgeltung von Kriegssachschäden deutscher Staatsangehöriger in Italien vom 19. Juni 1980 (BGBl. I S. 697) wird aufgehoben. 2. Das Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2059), zuletzt geändert durch Artikel 3d des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), wird aufgehoben. 3. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Abgeltung von Kriegssachschäden deutscher Staatsangehöriger in Italien vom 9. September 1985 (BGBl. I S. 1915) wird aufgehoben. 4. Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-3-DV3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. 5. Die Verordnung über die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und Feststellungsbehörden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. 6. Die Verordnung über die haushalts-, kassen- und rechnungsmäßige Verwaltung des Ausgleichsfonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV8, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 19. Februar 1964 (BGBl. I S. 83), wird aufgehoben. 7. Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-3-DV6, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 3 der Verordnung vom 14. April 1973 (BGBl. I S. 311), wird aufgehoben. 8. Die Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 621-3-DV7, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. 9. Die Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 17. Februar 1971 (BGBl. I S. 121) wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Artikel 11 Neufassung von Rechtsvorschriften Der Bundesminister des Innern und der Bundesminister der Finanzen werden ermächtigt, das Lastenausgleichsgesetz und die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und den Rechtsvorschriften eine Inhaltsübersicht voranzustellen. Artikel 13 Änderung des Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 2319 Das Dreiunddreißigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422) wird wie folgt geändert: Artikel 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Bundesminister des Innern und der Bundesminister der Finanzen werden ermächtigt, die Sechzehnte und Vierundzwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und der Verordnung eine Inhaltsübersicht voranzustellen." Artikel 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 12 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 5 bis 9 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung des Lastenausgleichsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 9. September 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister des Innern Schily