Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 47 vom 12.09.2001  - Seite 2331 bis 2339 - Gesetz zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro (Siebtes Euro-Einführungsgesetz)

2129-8/32129-372129-82129-8-5-12129-8-292129-27-22129-27-2-42129-27-2-52129-27-2-92129-27-2-102129-15-82129-15-12129-15-8-12129-368053-68053-6-25753-82129-52129-32753-1753-9791-1791-1-3791-1-4791-3791-4791-5188-89751-1751-1-2751-12188-132129-162129-292129-29-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2331 Gesetz zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro (Siebtes Euro-Einführungsgesetz) Vom 9. September 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Änderung der Verordnung über Immissionsschutzund Störfallbeauftragte Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Änderung der Transportgenehmigungsverordnung Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung Änderung der Batterieverordnung Änderung der Verpackungsverordnung Änderung des Abfallverbringungsgesetzes Änderung der Abfallverbringungs-Verordnung Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes Änderung des Chemikaliengesetzes Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes Änderung des Benzinbleigesetzes Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Änderung des Abwasserabgabengesetzes Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz Änderung der Bundesartenschutzverordnung Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben Änderung des Gesetzes zum Übereinkommen vom 16. Juli 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel Änderung des Atomgesetzes Änderung der Atomrechtlichen DeckungsvorsorgeVerordnung Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31 Artikel 32 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz Änderung des Gesetzes zu den Pariser und Brüsseler Atomhaftungs-Übereinkommen Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes Änderung des Umweltauditgesetzes Artikel 32a Gesetz zur Anwendung des Umweltauditgesetzes und seiner Rechtsverordnungen auf die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung Artikel 33 Artikel 34 Artikel 35 Anlage 1 Anlage 2 Änderung der UAG-Gebührenverordnung Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten Neufassung von Anhang 1 der Kostenverordnung zum Atomgesetz Neufassung von Anhang 2 der Kostenverordnung zum Atomgesetz Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes In § 62 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" und die Angabe ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte In § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, wird die Angabe ,,tausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren Die Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren vom 22. Mai 2000 (BGBl. I S. 735) wird wie folgt geändert: Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Artikel 7 Änderung der Batterieverordnung Die Batterieverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486) wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,15 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7,50 Euro" ersetzt. 2. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt: ,,Bei einer Pfanderstattung nach den Sätzen 2 und 3 ist für Starterbatterien, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) zu Grunde zu legen." Artikel 8 Änderung der Verpackungsverordnung § 8 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,0,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,25 Euro" sowie die Angabe ,,eine Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,50 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,zwei Deutsche Mark" durch die Angabe ,,ein Euro" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Abfallverbringungsgesetzes Das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen 1. mit Zustimmung des Bundesrates über die Notifizierungsunterlagen, die Form der Notifizierung und der Entscheidung, 2. mit Zustimmung des Bundesrates über die Beförderungsmittel, besondere Anforderungen an die Verpackung und über die Beförderungswege von Abfällen, soweit sie nicht bereits von Regelungen nach § 1 Abs. 2 erfasst sind, 3. ohne Zustimmung des Bundesrates über die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände im Einzelnen der nach § 5 mitwirkenden Behörden, über die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände im Einzelnen im Zusammenhang mit notifizierungsbedürftigen Verbringungen von Abfällen durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes, über die Gebührensätze sowie über die Auslagenerstattung; die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro; sie darf im Einzelfall 5 000 Euro nicht übersteigen." 1. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe ,,5 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,50 Euro" ersetzt. 2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,Gebühr DM" durch die Angabe ,,Gebühr Euro" ersetzt. b) In Gebührennummer 1 wird die Angabe ,,1 310" durch die Angabe ,,655" ersetzt. c) In Gebührennummer 2.1 wird die Angabe ,,331" durch die Angabe ,,165" ersetzt. d) In Gebührennummer 2.2 wird die Angabe ,,655" durch die Angabe ,,327" ersetzt. e) In Gebührennummer 2.3 wird die Angabe ,,39,­ DM" durch die Angabe ,,19,­ Euro" ersetzt. f) In Gebührennummer 3 wird die Angabe ,,259" durch die Angabe ,,129" ersetzt. g) In Gebührennummer 4.1 wird die Angabe ,,276" durch die Angabe ,,138" ersetzt. h) In Gebührennummer 4.2 wird die Angabe ,,707" durch die Angabe ,,353" ersetzt. i) In Gebührennummer 5.1 wird die Angabe ,,1 400" durch die Angabe ,,700" ersetzt. j) In Gebührennummer 5.2 wird die Angabe ,,1 100" durch die Angabe ,,550" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: 1. In § 49 Abs. 3 Satz 1 wird die Bezeichnung ,,1." gestrichen, nach dem Wort ,,Transportgenehmigung" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die nachfolgende Nummer 2 gestrichen. 2. In § 61 Abs. 3 wird die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" und die Angabe ,,20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Transportgenehmigungsverordnung § 11 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861) wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung In § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2. In § 8 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe ,,75 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,37,5 Millionen Euro" ersetzt. 3. In § 14 Abs. 3 wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 10 Änderung der Abfallverbringungs-Verordnung Die Abfallverbringungs-Verordnung vom 18. November 1988 (BGBl. I S. 2126, 2418), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), wird aufgehoben. Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung Die Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I S. 694), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2000 (BGBl. I S. 1009), wird wie folgt geändert: 1. In § 16 wird die Angabe ,,16 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,8 Millionen Euro" ersetzt. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,0,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,15 Euro" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,3,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,50 Euro" ersetzt. c) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,10,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5,00 Euro" ersetzt. d) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,15,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7,50 Euro" ersetzt. 3. Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 30. Juni 2000 (BGBl. I S. 1009) wird aufgehoben. Artikel 12 Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes In § 10 Abs. 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 13 Änderung des Chemikaliengesetzes In § 26 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), das zuletzt durch die Verordnung vom 8. Mai 2001 (BGBl. I S. 843) geändert worden ist, wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" und die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 14 2333 Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung Die Chemikalien-Kostenverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2118), geändert durch die Verordnung vom 21. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2492), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe ,,1 000 DM" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. 2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt. 3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Gebührennummer 1.1 wird die Angabe ,,DM 10 000" durch die Angabe ,,Euro 5 000" ersetzt. b) In Gebührennummer 1.2 wird die Angabe ,,DM 6 000" durch die Angabe ,,Euro 3 000" ersetzt. c) In Gebührennummer 1.3 wird die Angabe ,,DM 2 500" durch die Angabe ,,Euro 1 250" ersetzt. d) In Gebührennummer 1.4 wird die Angabe ,,DM 8 000 bis 12 000" durch die Angabe ,,Euro 4 000 bis 6 000" ersetzt. e) In Gebührennummer 1.5 wird die Angabe ,,DM 15 000 bis 25 000" durch die Angabe ,,Euro 7 500 bis 12 500" ersetzt. f) In Gebührennummer 2.1 wird die Angabe ,,DM 1 500" durch die Angabe ,,Euro 750" ersetzt. g) In Gebührennummer 2.2 wird die Angabe ,,DM 4 000" durch die Angabe ,,Euro 2 000" ersetzt. h) In Gebührennummer 2.3 wird die Angabe ,,DM 750" durch die Angabe ,,Euro 375" ersetzt. i) In Gebührennummer 3.1 wird die Angabe ,,DM 120" durch die Angabe ,,Euro 60" sowie die Angabe ,,DM 50 000" durch die Angabe ,,Euro 25 000" ersetzt. j) In Gebührennummer 3.2 wird die Angabe ,,DM 200" durch die Angabe ,,Euro 100" ersetzt. k) In Gebührennummer 3.3 wird die Angabe ,,DM 100" durch die Angabe ,,Euro 50" ersetzt. l) In Gebührennummer 3.4 wird die Angabe ,,DM 1 500" durch die Angabe ,,Euro 750" ersetzt. m) In Gebührennummer 3.5 wird die Angabe ,,DM 100" durch die Angabe ,,Euro 50" ersetzt. n) In Gebührennummer 3.6 wird die Angabe ,,DM 200" durch die Angabe ,,Euro 100" ersetzt. Artikel 15 Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes In § 11 Abs. 2 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 875), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, wird die Angabe ,,einhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" und die Angabe ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehntausend Euro" ersetzt. 2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Artikel 16 Änderung des Benzinbleigesetzes Angabe ,,fünfzigtausend Euro" und die Angabe ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehntausend Euro" ersetzt. Das Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt geändert: 1. In § 3a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,einem Deutschen Pfennig" durch die Angabe ,,0,5 Cent" sowie die Angabe ,,zwei Deutschen Pfennigen" durch die Angabe ,,einem Cent" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 21 Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz Die Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), geändert durch die Verordnung vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1982), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 wird die Angabe ,,fünf Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,50 Euro" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: Artikel 17 Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes In § 26 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" sowie die Angabe ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehntausend Euro" ersetzt. a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,zehn Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. 3. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Gebühr in DM" durch die Wörter ,,Gebühr in Euro" ersetzt. b) In der Gebührennummer 1.1 wird die Angabe ,,79,­" durch die Angabe ,,39,­" ersetzt. c) In der Gebührennummer 1.2 wird die Angabe ,,41,­" durch die Angabe ,,20,­" ersetzt. d) In der Gebührennummer 1.3 wird die Angabe ,,48,­" durch die Angabe ,,24,­" ersetzt. e) In der Gebührennummer 1.4 wird die Angabe ,,57,­" durch die Angabe ,,28,­" ersetzt. f) In der Gebührennummer 2.1 wird die Angabe ,,30,­" durch die Angabe ,,15,­" ersetzt. g) In der Gebührennummer 2.2 wird die Angabe ,,22,­" durch die Angabe ,,11,­" ersetzt. Artikel 18 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes In § 41 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" und die Angabe ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehntausend Euro" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Abwasserabgabengesetzes Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 4 Satz 2 wird nach der Angabe ,,ab 1. Januar 1997 70 DM" ein Komma gesetzt und die Angabe ,,ab 1. Januar 2002 35,79 Euro" eingefügt. 2. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 20 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes In § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die h) In der Gebührennummer 2.3 wird die Angabe ,,22,­" durch die Angabe ,,11,­" ersetzt. i) In der Gebührennummer 2.4 wird die Angabe ,,39,­" durch die Angabe ,,19,­" ersetzt. j) In der Gebührennummer 3. wird die Angabe ,,24,­" durch die Angabe ,,12,­" ersetzt. k) In der Gebührennummer 4. wird die Angabe ,,24,­" durch die Angabe ,,12,­" ersetzt. l) In der Gebührennummer 5. wird die Angabe ,,25,­" durch die Angabe ,,12,­" ersetzt. m) In der Gebührennummer 6. wird die Angabe ,,10,­" durch die Angabe ,,5,­" ersetzt. Artikel 22 Änderung der Bundesartenschutzverordnung In § 5 Abs. 1 Satz 3 der Bundesartenschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), die durch die Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2843) geändert worden ist, wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Artikel 23 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume In Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume vom 17. Juli 1984 (BGBl. 1984 II S. 618), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist, wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. 2335 ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" und die Angabe ,,tausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfhundert Euro" ersetzt. Artikel 28 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Nr. 4 wird die Angabe ,,1 Million Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 000 Euro" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,10 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Millionen Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,100 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Millionen Euro" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,50 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 Millionen Euro" ersetzt. 3. In § 10 Satz 1 wird die Angabe ,,1 Million Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 000 Euro" und die Angabe ,,400 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,200 Millionen Euro" ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,200 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 Millionen Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,100 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Millionen Euro" ersetzt. c) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,300 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,150 Millionen Euro" ersetzt. d) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,500 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Millionen Euro" ersetzt. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,50 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 Millionen Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,10 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Millionen Euro" ersetzt. c) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,3 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,5 Millionen Euro" ersetzt. d) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,1 Million Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 000 Euro" ersetzt. Artikel 24 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten In Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten vom 29. Juni 1984 (BGBl. 1984 II S. 569), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist, wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 25 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben In Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben vom 27. Januar 1987 (BGBl. 1987 II S. 90), das zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 26 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanischeurasischen wandernden Wasservögel In Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2498) wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 27 Änderung des Atomgesetzes In § 46 Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird die Angabe 2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 b) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Deutschen Mark" durch die Wörter ,,des Euro" ersetzt. 2. In Artikel 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,eine Milliarde DM" durch die Angabe ,,500 Millionen Euro" ersetzt. 6. In § 15 wird die Angabe ,,1 Million Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 000 Euro" ersetzt. 7. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 000 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 000 Euro" ersetzt. 8. Die Anlage 1 wird durch die diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügte Fassung ersetzt. 9. Die Anlage 2 wird durch die diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügte Fassung ersetzt. Artikel 29 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457, 1982 I S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Angaben ,,1 000 bis eine Million Deutsche Mark" durch die Angaben ,,500 bis 500 000 Euro" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Angaben ,,100 bis 100 000 Deutsche Mark" durch die Angaben ,,50 bis 50 000 Euro" ersetzt. c) In Nummer 4 werden die Angaben ,,50 bis 10 000 Deutsche Mark" durch die Angaben ,,25 bis 5 000 Euro" ersetzt. d) In Nummer 6 werden die Angaben ,,100 bis 2 Millionen Deutsche Mark" durch die Angaben ,,50 bis eine Million Euro" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 2 werden die Angaben ,,50 bis 500 000 Deutsche Mark" durch die Angaben ,,25 bis 250 000 Euro" und die Angaben ,,50 bis 500 Deutsche Mark" durch die Angaben ,,25 bis 250 Euro" ersetzt. 3. In § 5a Abs. 1 werden die Angaben ,,200 bis 15 000 Deutsche Mark" durch die Angaben ,,100 bis 7 500 Euro" und die Angaben ,,200 bis 6 000 Deutsche Mark" durch die Angaben ,,100 bis 3 000 Euro" ersetzt. Artikel 30 Änderung des Gesetzes zu dem Pariser und Brüsseler Atomhaftungs-Übereinkommen Das Gesetz zu dem Pariser und Brüsseler Atomhaftungs-Übereinkommen vom 8. Juli 1975 (BGBl. 1975 II S. 957), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni 1980 (BGBl. 1980 II S. 721), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. Artikel 31 Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes In § 14 Abs. 3 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 8 § 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 32 Änderung des Umweltauditgesetzes Das Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 wird hinter die Wörter ,,tausend Deutsche Mark" die Wörter ,,oder fünfhundert Euro" eingefügt. 2. In § 37 Abs. 2 wird die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend Euro" sowie die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 32a Gesetz zur Anwendung des Umweltauditgesetzes und seiner Rechtsverordnungen auf die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) finden die Vorschriften 1. des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), 2. der UAG-Erweiterungsverordnung vom 3. Februar 1998 (BGBl. I S. 338), 3. der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1841), geändert durch die Verordnung vom 14. August 1998 (BGBl. I S. 2200), und 4. der UAG-Gebührenverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2014), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 857), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass an die Stelle der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 treten. Artikel 33 Änderung der UAG-Gebührenverordnung Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der UAG-Gebührenverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2014), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 857) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,1 400 DM" durch die Angabe ,,700 Euro" ersetzt. 2. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,480 DM" durch die Angabe ,,240 Euro" sowie die Angabe ,,240 DM" durch die Angabe ,,120 Euro" ersetzt. 3. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe ,,640 DM" durch die Angabe ,,320 Euro" sowie die Angabe ,,320 DM" durch die Angabe ,,160 Euro" ersetzt. 4. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird die Angabe ,,800 DM" durch die Angabe ,,400 Euro" sowie die Angabe ,,400 DM" durch die Angabe ,,200 Euro" ersetzt. 5. In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,7 000 DM" durch die Angabe ,,3 500 Euro" ersetzt. 6. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,1 200 DM" durch die Angabe ,,600 Euro" ersetzt. 7. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe ,,1 600 DM" durch die Angabe ,,800 Euro" ersetzt. 8. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird die Angabe ,,2 000 DM" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 9. In Nummer 3 wird die Angabe ,,7 000 DM" durch die Angabe ,,3 500 Euro" ersetzt. 10. Nummer 4 wird aufgehoben. 11. In Nummer 5 wird die Angabe ,,400 DM" durch die Angabe ,,200 Euro" ersetzt. 12. In Nummer 6 wird die Angabe ,,1 400 DM" durch die Angabe ,,700 Euro" ersetzt. 13. In Nummer 7 wird die Angabe ,,2 000 DM" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 14. In Nummer 8 wird die Angabe ,,2 000 DM" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 15. In Nummer 9 wird die Angabe ,,2 000 DM" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 16. In Nummer 10 wird die Angabe ,,2 000 DM" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 17. In Nummer 11 wird die Angabe ,,2 000 DM" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 2337 18. In Nummer 12 wird die Angabe ,,400 DM" durch die Angabe ,,200 Euro" ersetzt. 19. In Nummer 13 wird die Angabe ,,500 DM" durch die Angabe ,,250 Euro" ersetzt. 20. In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe ,,3 000 DM" durch die Angabe ,,1 500 Euro" ersetzt. 21. In Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,300 DM" durch die Angabe ,,150 Euro" ersetzt. 22. In Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe ,,600 DM" durch die Angabe ,,300 Euro" ersetzt. 23. In Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird die Angabe ,,1 400 DM" durch die Angabe ,,700 Euro" ersetzt. 24. In Nummer 14 Buchstabe c wird die Angabe ,,170 DM" durch die Angabe ,,85 Euro" ersetzt. 25. In Nummer 14 Buchstabe d wird die Angabe ,,1 520 DM" durch die Angabe ,,760 Euro" ersetzt. 26. In Nummer 15 Buchstabe a wird die Angabe ,,200 DM" durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt. 27. In Nummer 15 Buchstabe b wird die Angabe ,,1 000 DM" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. 28. In Nummer 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,2 000 DM" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 29. In Nummer 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe ,,1 320 DM" durch die Angabe ,,660 Euro" ersetzt. 30. In Nummer 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,3 000 DM" durch die Angabe ,,1 500 Euro" ersetzt. 31. In Nummer 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird die Angabe ,,1 320 DM" durch die Angabe ,,660 Euro" ersetzt. 32. In Nummer 16 wird die Angabe ,,15 000 DM" durch die Angabe ,,7 500 Euro" ersetzt. 33. In Nummer 16 Buchstabe a wird die Angabe ,,1 000 DM" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. 34. In Nummer 16 Buchstabe b wird die Angabe ,,50 DM" durch die Angabe ,,25 Euro" ersetzt. Artikel 34 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 2, 3, 5 bis 8, 11, 14, 21, 22, 28, 29 und 33 beruhenden Teile der geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 35 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 32a am 1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 32a tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 9. September 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel A n l a g e 1 ( z u A r t i k e l 28 N r. 8 ) ,,Anlage 1 Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro Masse der Kernbrennstoffe*) 1 Plutonium Uran 233 über 20 % mit bis einschließlich Uran 235 20 % mit Uran 235 angereichertes Uran angereichertes Uran 4 5 Natürliches Uran, das Kernbrennstoff ist 6 2 3 bis 10 g über 10 g bis 100 g über 100 g bis 200 g über 200 g bis 1 kg über 1 kg bis 100 kg für jedes weitere angefangene Kilogramm über 100 kg bis 1 000 kg für jede weiteren angefangenen 10 Kilogramm über 1 000 kg für jede weiteren angefangenen 100 Kilogramm 0,5 1,0 1,5 5,0 0,5 0,25 0,5 1,0 5,0 0,5 ­­ ­­ ­­ 2,5 0,15 ­­ ­­ ­­ 0,5 0,05 Für eine über die Freigrenzen hinausgehende Masse 1. bis zu 10 Tonnen 0,5 je angefangene Tonne, 2. über 10 bis zu 100 Tonnen 0,125 je angefangene weitere Tonne, 3. über 100 Tonnen 0,0125 je angefangene weitere Tonne bis zu einem Höchstbetrag von 50, im Falle der Beförderung von 25. 1,0 1,0 0,3 0,15 5,0 5,0 0,75 0,15 *) Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, von Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berücksichtigen. Bei natürlichem Uran, das Kernbrennstoff ist, ist bei der Berechnung der Masse die Gesamtmasse des Urans maßgeblich." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 A n l a g e 2 ( z u A r t i k e l 28 N r. 9 ) 2339 ,,Anlage 2 Regeldeckungssummen bei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Euro Aktivitäten, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen nach Anlage IV Tabelle IV 1 StrlSchV*) 1 Umschlossene radioaktive Stoffe 2 Offene radioaktive Stoffe 3 vom 105fachen bis zum 106fachen vom 106fachen bis zum 107fachen vom 107fachen bis zum 108fachen vom 108fachen bis zum 109fachen vom 109fachen bis zum 1010fachen vom 1010fachen bis zum 1011fachen vom 1011fachen bis zum 1012fachen vom 1012fachen bis zum 1013fachen vom 1013fachen bis zum 1014fachen vom 1014fachen bis zum 1015fachen über dem 1015fachen 0,05 0,05 bis 0,25 0,25 bis 0,5 0,5 bis 1 1 bis 2 2 bis 4 4 bis 6 6 bis 8 8 bis 10 10 bis 12 12 bis 14 0,25 bis 0,5 0,5 bis 1 1 bis 2 2 bis 4 4 bis 6 6 bis 8 8 bis 10 über dem 1012fachen 10 bis 15 *) Die Regeldeckungssumme bei natürlichem Uran, das kein Kernbrennstoff ist, und bei abgereichertem Uran bestimmt sich nach Anlage 1 Spalte 6."