Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 48 vom 19.09.2001  - Seite 2376 bis 2403 - Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts

2330-32/12330-322330-22330-292330-192330-2-12330-142330-22/12330-2-22330-14-1105-20213-12170-12330-8-3235-12400-2402-24-8402-24-8402-27402-27402-27-1453-12610-7611-1830-2860-3860-7871-1-14
2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts Vom 13. September 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Wohnraumförderungsgesetz Aufhebung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Aufhebung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland Aufhebung des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes Aufhebung der Ablösungsverordnung Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung Änderung der Neubaumietenverordnung Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes Änderung des Baugesetzbuchs Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Änderung des Gesetzes zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt Änderung des Bundeskleingartengesetzes Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 1 Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz ­ WoFG) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeines zur Förderung Abschnitt 1 Zweck und Maßnahmen der Förderung § 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe § 2 Fördergegenstände und Fördermittel § 3 Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten § 4 Bauland, sonstige Rahmenbedingungen Abschnitt 2 Grundsätze, Voraussetzungen und Förderzusage § 5 Anforderungen an die Förderung § 6 Allgemeine Fördergrundsätze § 7 Besondere Grundsätze zur Förderung von Mietwohnraum § 8 Besondere Grundsätze zur Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums § 9 Einkommensgrenzen § 10 Wohnungsgrößen § 11 Förderempfänger § 12 Bevorzugung von Maßnahmen, zusätzliche Förderung § 13 Förderzusage Abschnitt 3 Kooperationsvertrag § 14 Zweck, Beteiligte § 15 Gegenstände des Kooperationsvertrags Teil 2 Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen § 16 Wohnungsbau, Modernisierung § 17 Wohnraum § 18 Haushaltsangehörige § 19 Wohnfläche, Betriebskosten Abschnitt 2 Einkommensermittlung § 20 Gesamteinkommen § 21 Begriff des Jahreseinkommens Artikel 14 Artikel 15 Artikel 15a Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen Artikel 16 Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung Änderung des Wohngeldgesetzes Artikel 17a Änderung des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 Änderung der Wohngeldverordnung Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Änderung des Bewertungsgesetzes Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Neubekanntmachung Inkrafttreten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 § 22 Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens § 23 Pauschaler Abzug § 24 Frei- und Abzugsbeträge Abschnitt 3 Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum § 25 Anwendungsbereich § 26 Gegenstände und Arten der Belegungsrechte § 27 Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungsrechte § 28 Bestimmung und Sicherung der höchstzulässigen Miete § 29 Dauer der Belegungs- und Mietbindungen § 30 Freistellung von Belegungsbindungen § 31 Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen § 32 Sonstige Vorschriften der Sicherung § 33 Geldleistung bei Gesetzesverstößen Abschnitt 4 Ausgleich von Fehlförderungen § 34 Grundlagen der Ausgleichszahlung § 35 Einkommensermittlung und Einkommensnachweis § 36 Höhe der Ausgleichszahlung und Leistungszeitraum § 37 Wegfall und Minderung der Ausgleichszahlung 2377 Teil 1 Allgemeines zur Förderung Abschnitt 1 Zweck und Maßnahmen der Förderung §1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe (1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung). (2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt 1. die Förderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen, 2. die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie behinderte Menschen, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können. Teil 3 Bundesmittel § 38 Bereitstellung und Verteilung von Finanzhilfen § 39 Verzinsung und Tilgung § 40 Rückflüsse an den Bund §2 Teil 4 Ergänzungsvorschriften § 41 Berichterstattung § 42 Förderstatistik § 43 Maßnahmen zur Baukostensenkung § 44 Sonderregelungen für einzelne Länder § 45 Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln Fördergegenstände und Fördermittel (1) Fördergegenstände sind: 1. Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb), 2. Modernisierung von Wohnraum, 3. Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und 4. Erwerb bestehenden Wohnraums, wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt. (2) Die Förderung erfolgt durch 1. Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden, 2. Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie 3. Bereitstellung von verbilligtem Bauland. Teil 5 Überleitungs- und Schlussvorschriften § 46 Zeitlicher Anwendungsbereich § 47 Darlehen des Bundes und Förderung auf Grund früheren Rechts § 48 Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes § 49 Anwendung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland § 50 Anwendung des Wohnungsbindungsgesetzes, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungsverordnung § 51 Anwendung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen § 52 Bußgeldvorschriften 2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 §3 (2) Die Länder treffen soweit erforderlich auf der Grundlage dieses Gesetzes Bestimmungen, insbesondere über Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung. (3) Die in den §§ 6 bis 8 und 10 bezeichneten Grundsätze sind bei den Bestimmungen nach Absatz 2 und, soweit solche Bestimmungen nicht getroffen sind, bei Entscheidungen, die zur Förderung ergehen, in der Abwägung und bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Die Länder können weitere Grundsätze aufstellen. Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten (1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der sozialen Wohnraumförderung zusammen. (2) Die Länder führen die soziale Wohnraumförderung als eigene Aufgabe durch. Sie legen das Verwaltungsverfahren fest, soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft. Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmt wird. (3) Die Länder sollen bei der sozialen Wohnraumförderung die wohnungswirtschaftlichen Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen; dies gilt insbesondere, wenn sich eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Förderung beteiligt. Die Länder können bei ihrer Förderung ein von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband beschlossenes Konzept zur sozialen Wohnraumversorgung (kommunales Wohnraumversorgungskonzept) zu Grunde legen. (4) Gemeinden und Gemeindeverbände können mit eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften durchführen, soweit nicht im Übrigen Landesrecht entgegensteht. §4 Bauland, sonstige Rahmenbedingungen (1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Unternehmen sollen in ausreichendem Umfang geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens zu Eigentum oder in Erbbaurecht überlassen. (2) Die Gemeinden sollen im Rahmen der Gesetze dafür Sorge tragen, dass für den Wohnungsbau erforderliche Grundstücke bebaut und erforderliche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei soll auf die Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens geachtet werden. (3) Die Gemeinden sollen Bauwillige, die ein Baugrundstück erwerben wollen, beraten und unterstützen. (4) Aus den Absätzen 1 bis 3 können Ansprüche nicht hergeleitet werden. §6 Allgemeine Fördergrundsätze Die soziale Wohnraumförderung ist der Nachhaltigkeit einer Wohnraumversorgung verpflichtet, die die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse mit der Erhaltung der Umwelt in Einklang bringt. Bei der Förderung sind zu berücksichtigen: 1. die örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse und Zielsetzungen, die erkennbaren unterschiedlichen Investitionsbedingungen des Bauherrn sowie die besonderen Anforderungen des zu versorgenden Personenkreises; 2. der Beitrag des genossenschaftlichen Wohnens zur Erreichung der Ziele und Zwecke der sozialen Wohnraumförderung; 3. die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen; 4. die Schaffung und Erhaltung ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse, die funktional sinnvolle Zuordnung der Wohnbereiche zu den Arbeitsplätzen und der Infrastruktur (Nutzungsmischung) sowie die ausreichende Anbindung des zu fördernden Wohnraums an den öffentlichen Personennahverkehr; 5. die Nutzung des Wohnungs- und Gebäudebestandes für die Wohnraumversorgung; 6. die Erhaltung preisgünstigen Wohnraums im Fall der Förderung der Modernisierung; 7. die Anforderungen des Kosten sparenden Bauens, insbesondere durch a) die Begrenzung der Förderung auf einen bestimmten Betrag (Förderpauschale), b) die Festlegung von Kostenobergrenzen, deren Überschreitung eine Förderung ausschließt, oder c) die Vergabe von Fördermitteln im Rahmen von Wettbewerbsverfahren; 8. die Anforderungen des barrierefreien Bauens für die Nutzung von Wohnraum und seines Umfelds durch Personen, die infolge von Alter, Behinderung oder Krankheit dauerhaft oder vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkt sind; 9. der sparsame Umgang mit Grund und Boden, die ökologischen Anforderungen an den Bau und die Modernisierung von Wohnraum sowie Ressourcen schonende Bauweisen. Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung, die im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen stehen, sind bevorzugt zu berücksichtigen. Abschnitt 2 Grundsätze, Voraussetzungen und Förderzusage §5 Anforderungen an die Förderung (1) Die soziale Wohnraumförderung wird nach diesem Gesetz und hierzu erlassenen Vorschriften des Landes durchgeführt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 §7 Besondere Grundsätze zur Förderung von Mietwohnraum Bei der Förderung von Mietwohnraum sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: 1. Um tragbare Wohnkosten für Haushalte im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu erreichen, können Wohnkostenentlastungen durch Bestimmung höchstzulässiger Mieten unterhalb von ortsüblichen Vergleichsmieten oder durch sonstige Maßnahmen vorgesehen werden. Dabei sind insbesondere die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sowie das örtliche Mietenniveau und das Haushaltseinkommen des Mieters sowie deren Entwicklungen zu berücksichtigen. 2. Wohnkostenentlastungen, die nach Förderzweck und Zielgruppe sowie Förderintensität unangemessen sind (Fehlförderungen), sind zu vermeiden oder auszugleichen. Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlförderungen sind Vorkehrungen bei der Förderung, durch die die Wohnkostenentlastung a) auf Grund von Bestimmungen in der Förderzusage oder b) auf Grund eines Vorbehalts in der Förderzusage durch Entscheidung der zuständigen Stelle vermindert wird. Eine Maßnahme zum Ausgleich entstandener Fehlförderungen in Fällen der Festlegung von höchstzulässigen Mieten ist die Erhebung von Ausgleichszahlungen nach den §§ 34 bis 37. 3. Bei der Vermeidung und dem Ausgleich von Fehlförderungen sind soweit erforderlich Veränderungen der für die Wohnkostenentlastung maßgeblichen Einkommensverhältnisse und der Haushaltsgröße durch Überprüfungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu berücksichtigen. §8 Besondere Grundsätze zur Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums Bei der Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: 1. Die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums erfolgt bevorzugt für Familien und andere Haushalte mit zwei und mehr Kindern im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes sowie für Haushalte, bei denen wegen einer Behinderung eines Haushaltsangehörigen oder aus sonstigen Gründen ein besonderer baulicher Bedarf besteht. 2. Um eine angemessene Belastung des Bauherrn oder des Erwerbers des selbst genutzten Wohneigentums zu erreichen, sind bei der Festlegung der Förderung insbesondere die Einkommensentwicklung und die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz zu berücksichtigen. Fehlförderungen sind zu vermeiden. Soweit dies durch eine Förderung erfolgt, die auf die Entwicklung des Haushaltseinkommens abstellt, sind Veränderungen der maßgeblichen Einkommensverhältnisse und der Haushaltsgröße durch Überprüfungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu berücksichtigen. §9 Einkommensgrenzen 2379 (1) Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Einkommen die Grenzen für das jährliche Einkommen, die in Absatz 2 bezeichnet oder von den Ländern nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht überschreiten. Bei der Ermittlung des Einkommens sind die §§ 20 bis 24 anzuwenden. (2) Die Einkommensgrenze beträgt: für einen Einpersonenhaushalt für einen Zweipersonenhaushalt zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 12 000 Euro, 18 000 Euro, 4 100 Euro. Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 500 Euro. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen insbesondere 1. zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung, 2. im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder 3. zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen Abweichungen festzulegen. § 10 Wohnungsgrößen (1) Bei Bestimmungen der Länder über die Grenzen für Wohnungsgrößen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: 1. Die Größe der zu fördernden Wohnung muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein. 2. Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäudebestand und bei selbst genutztem Wohneigentum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen von Haushaltsangehörigen und einem nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf ist Rechnung zu tragen. (2) Bei der Berechnung der Wohnfläche ist § 19 Abs. 1 anzuwenden. § 11 Förderempfänger (1) Empfänger der Förderung ist 1. bei Maßnahmen des Wohnungsbaus und der Modernisierung derjenige, der das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt (Bauherr), 2. beim Ersterwerb vom Bauherrn zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums, 3. beim Erwerb aus dem Bestand zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums, 2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 3. einer organisierten Gruppenselbsthilfe für den bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen entstehenden Aufwand, 4. besonderen experimentellen Ansätzen zur Weiterentwicklung des Wohnungsbaus. § 13 Förderzusage (1) Die Förderung wird auf Antrag durch eine Förderzusage der zuständigen Stelle gewährt. (2) In der Förderzusage sind Bestimmungen zu treffen 1. über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, Einhaltung von Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen, Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand sowie 2. bei der Förderung von Mietwohnraum zusätzlich unter Anwendung des Abschnitts 3 des Teils 2 über Gegenstand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen. In die Förderzusage können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden. (3) Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; sie bedarf der Schriftform. Die sich aus der Förderzusage ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen gehen nach den in der Förderzusage für den Fall des Eigentumswechsels enthaltenen Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger über. (4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 4. beim Erwerb von Belegungsrechten der Eigentümer oder der sonstige zur Einräumung von Belegungsrechten an dem Wohnraum Berechtigte. (2) Soweit Fördermittel an einen Bauträger vergeben werden, ist die Vergabe mit der Auflage zu verbinden, dass der Bauträger den geförderten Wohnraum zu angemessenen Bedingungen dem Erwerber alsbald zur Selbstnutzung überträgt. (3) Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus, dass 1. der Bauherr Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die Gewährung der Fördermittel gesichert wird, 2. die Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung des Wohnraums besteht, 3. der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, 4. bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum die Belastung auf Dauer tragbar erscheint und 5. der Bauherr eine angemessene Eigenleistung erbringt, für die eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks oder Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 in Betracht kommen. Fördermittel können auch einem Bauherrn oder einem sonstigen Förderempfänger gewährt werden, für den an einem geeigneten Grundstück ein Erbbaurecht von angemessener Dauer bestellt ist oder der nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist. § 12 Bevorzugung von Maßnahmen, zusätzliche Förderung (1) Maßnahmen, bei denen Bauherren in Selbsthilfe tätig werden oder bei denen Mieter von Wohnraum Leistungen erbringen, durch die sie im Rahmen des Mietverhältnisses Vergünstigungen erlangen, können bei der Förderung bevorzugt werden. Selbsthilfe sind die Arbeitsleistungen, die zur Durchführung der geförderten Maßnahmen vom Bauherrn selbst, seinen Angehörigen oder von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit oder von Mitgliedern von Genossenschaften erbracht werden. Leistungen von Mietern sind die von 1. Mietern für die geförderten Maßnahmen erbrachten Finanzierungsanteile, Arbeitsleistungen oder Sachleistungen und 2. Genossenschaftsmitgliedern übernommenen weiteren Geschäftsanteile, soweit sie für die geförderten Maßnahmen über die Pflichtanteile hinaus erbracht werden. (2) Eine zusätzliche Förderung für notwendigen Mehraufwand kann insbesondere gewährt werden bei 1. Ressourcen schonenden Bauweisen, die besonders wirksam zur Entlastung der Umwelt, zum Schutz der Gesundheit und zur rationellen Energieverwendung beitragen, 2. besonderen baulichen Maßnahmen, mit denen Belangen behinderter oder älterer Menschen Rechnung getragen wird, Abschnitt 3 Kooperationsvertrag § 14 Zweck, Beteiligte (1) Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige öffentliche Stellen können mit Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Wohnraum Vereinbarungen über Angelegenheiten der örtlichen Wohnraumversorgung treffen (Kooperationsverträge), insbesondere zur Unterstützung von Maßnahmen der sozialen Wohnraumversorgung einschließlich der Verbesserung der Wohnverhältnisse sowie der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen. (2) In die Vereinbarungen können Dritte, insbesondere öffentliche und private Träger sozialer Aufgaben und andere mit der Durchführung des Kooperationsvertrags Beauftragte, einbezogen werden. Soweit durch Vereinbarungen die Aufgaben der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 zuständigen Stellen berührt werden, sind diese Stellen zu beteiligen. § 15 Gegenstände des Kooperationsvertrags (1) Gegenstände des Kooperationsvertrags können insbesondere sein: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 1. die Begründung oder Verlängerung von Belegungsund Mietbindungen an Wohnraum des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu Gunsten der Gemeinde, einer zuständigen Stelle oder eines Trägers sozialer Aufgaben; die entsprechende Anwendung von Bestimmungen der §§ 26 bis 32 kann vereinbart werden; 2. im Zusammenhang mit Vereinbarungen nach Nummer 1 die Übernahme von Bewirtschaftungsrisiken sowie die Übernahme von Bürgschaften für die Erbringung einmaliger oder sonstiger Nebenleistungen der Mieter; 3. die Aufhebung oder Änderung von Belegungs- und Mietbindungen an Wohnraum, soweit dies nach den §§ 30 und 31 zulässig ist und Bestimmungen der Förderzusage nicht entgegenstehen; 4. die Übernahme von wohnungswirtschaftlichen, baulichen und sozialen Maßnahmen, insbesondere von solchen der Verbesserung des Wohnumfelds, der Behebung sozialer Missstände und der Quartiersverwaltung; 5. die Überlassung von Grundstücken und Räumen für die mit dem Kooperationsvertrag verfolgten Zwecke. (2) Die vereinbarten Leistungen eines Kooperationsvertrags müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit den jeweils beabsichtigten Maßnahmen der Wohnraumversorgung stehen. Die Vereinbarung einer vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten oder von einem in den Vertrag einbezogenen Dritten zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. (3) Ein Kooperationsvertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist. (4) Die Zulässigkeit anderer Verträge bleibt unberührt. 2381 seiner Nutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört ist oder wenn sich der Raum oder der Gebäudeteil in einem Zustand befindet, der aus bauordnungsrechtlichen Gründen eine dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung nicht gestattet; dabei ist es unerheblich, ob der Raum oder der Gebäudeteil tatsächlich genutzt wird. (3) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die 1. den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen, 2. die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder 3. nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung. § 17 Wohnraum (1) Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Wohnraum können Wohnungen oder einzelne Wohnräume sein. (2) Selbst genutztes Wohneigentum ist Wohnraum im eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. (3) Mietwohnraum ist Wohnraum, der den Bewohnern auf Grund eines Mietverhältnisses oder eines genossenschaftlichen oder sonstigen ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen wird. § 18 Haushaltsangehörige (1) Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Haushaltsangehörige). Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2, die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen. (2) Haushaltsangehörige sind: 1. der Antragsteller, 2. der Ehegatte, 3. der Lebenspartner und 4. der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern. § 19 Wohnfläche, Betriebskosten (1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. Teil 2 Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen § 16 Wohnungsbau, Modernisierung (1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch 1. Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen selbstständigen Gebäude geschaffen wird, 2. Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die die Gebäude auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden, 3. Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird, oder 4. Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse. (2) Wohnraum oder anderer Raum ist in Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 nicht auf Dauer nutzbar, wenn ein zu 2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 mit Ausnahme der nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Mutterschutzleistungen, 1.7 die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes, b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes, c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes, d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingsgesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes, 2.1 die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, 2.2 der nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Arbeitslohn, 2.3 der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn, 3.1 der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag), 3.2 die Rücklagen nach § 7g Abs. 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes; das Jahreseinkommen vermindert sich um den Betrag, um den die Rücklagen gewinnerhöhend aufgelöst werden, und um den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes, 3.3 die auf Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, 4.1 der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, 4.2 der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, 4.3 die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisenund Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen, 5.1 die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen gewährt werden, und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, 5.2 die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes, (2) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen. Abschnitt 2 Einkommensermittlung § 20 Gesamteinkommen Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts. Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. § 21 Begriff des Jahreseinkommens (1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes jedes Haushaltsangehörigen. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (2) Zum Jahreseinkommen gehören: 1.1 der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen, 1.2 die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die auf das Bundesversorgungsgesetz verweisen, 1.3 die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten, 1.4 die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze, 1.5 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 1.6 die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssicherungsgesetzes, 5.3 die Hälfte der einer Tagespflegeperson ersetzten Aufwendungen für die Kosten der Erziehung in Fällen der Tagespflege nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 5.4 die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung bestimmten Anteils an Leistungen zum Unterhalt a) des Kindes oder Jugendlichen in Fällen aa) der Vollzeitpflege nach § 39 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder bb) einer vergleichbaren Unterbringung nach § 21 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, b) des jungen Volljährigen in Fällen der Vollzeitpflege nach § 41 in Verbindung mit den §§ 39 und 33 oder mit den §§ 39 und 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 5.5 die Hälfte des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für Pflegehilfen, die keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen führen, 6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind, c) Berufsausbildungsbeihilfen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, d) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, 6.2 die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung, 7. die Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes, soweit diese die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum übersteigen, die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes. 2383 (2) Kann die Höhe des zu erwartenden Einkommens nicht nach Absatz 1 ermittelt werden, so ist grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen. (3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann bei Anwendung des Absatzes 1 von den Einkünften ausgegangen werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, den Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung ergeben; die sich hieraus ergebenden Einkünfte sind bei Anwendung des Absatzes 2 zu Grunde zu legen. (4) Einmaliges Einkommen, das in einem nach Absatz 1 oder 2 maßgebenden Zeitraum anfällt, aber einem anderen Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu behandeln, als wäre es während des anderen Zeitraums angefallen. Einmaliges Einkommen, das einem nach Absatz 1 oder 2 maßgebenden Zeitraum zuzurechnen, aber in einem früheren Zeitraum angefallen ist, ist so zu behandeln, als wäre es während des nach Absatz 1 oder 2 maßgebenden Zeitraums angefallen. Satz 2 gilt nur für Einkommen, das innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung angefallen ist. § 23 Pauschaler Abzug (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von dem nach den §§ 21 und 22 ermittelten Betrag ein pauschaler Abzug in Höhe von jeweils 10 Prozent für die Leistung von 1. Steuern vom Einkommen, 2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und 3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen. (2) Werden keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 geleistet, so werden laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in der tatsächlich geleisteten Höhe, höchstens bis zu jeweils 10 Prozent des sich nach den §§ 21 und 22 ergebenden Betrages abgezogen, wenn die Beiträge der Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 entsprechen. Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zum Haushalt rechnenden Angehörigen geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht. § 24 Frei- und Abzugsbeträge (1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende Freibeträge abgesetzt: 1. 4 500 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung a) von 100 oder b) von wenigstens 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist; 2. 2 100 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist; 8. (3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von steuerfreien Einnahmen nach Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 5.3 und 5.4 dürfen in der im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 zu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe abgezogen werden. § 22 Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Hierzu kann auch von dem Einkommen ausgegangen werden, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung erzielt worden ist. Änderungen sind zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von zwölf Monaten mit Sicherheit zu erwarten sind; Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht. 2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2. an diesen und an anderen Wohnungen (verbundene Belegung), 3. nur an anderen Wohnungen (mittelbare Belegung) begründet werden. (2) Belegungsrechte können in der Förderzusage als allgemeine Belegungsrechte, Benennungsrechte und Besetzungsrechte begründet werden. Ein allgemeines Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von dem durch die Förderung berechtigten und verpflichteten Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu fordern, eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung einem Wohnungssuchenden zu überlassen, dessen Wohnberechtigung sich aus einer Bescheinigung nach § 27 ergibt. Ein Benennungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, dem Verfügungsberechtigten für die Vermietung einer bestimmten belegungsgebundenen Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Ein Besetzungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, einen Wohnungssuchenden zu bestimmen, dem der Verfügungsberechtigte eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung zu überlassen hat. (3) In der Förderzusage kann bestimmt werden, dass die zuständige Stelle unter in der Förderzusage festgelegten Voraussetzungen befristet oder unbefristet statt eines allgemeinen Belegungsrechts ein Benennungsrecht oder ein Besetzungsrecht im Sinne des Absatzes 2 ausüben kann. § 27 Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungsrechte (1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. Der Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erteilt. (2) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. (3) Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 eingehalten wird. Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 eine Abweichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen. In dem Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn 1. die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder 3. 4 000 Euro bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung; junge Ehepaare sind solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; 4. 600 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wird, wenn die antragsberechtigte Person allein mit Kindern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist; 5. bis zu 600 Euro, soweit ein zum Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. (2) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsbescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden: 1. bis zu 3 000 Euro für einen Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet; 2. bis zu 6 000 Euro für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner; 3. bis zu 3 000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person. Abschnitt 3 Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum § 25 Anwendungsbereich (1) Mietwohnraum unterliegt den in der Förderzusage nach § 13 Abs. 2 bestimmten Bindungen, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen. Auf diese Bestimmungen sind die §§ 26 bis 33 und 52 anzuwenden. (2) Selbst genutztes Wohneigentum unterliegt den in der Förderzusage nach § 13 Abs. 2 bestimmten Bindungen. Auf diese Bestimmungen sind § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 3 bis 5 sowie Abs. 8, § 32 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 33 und 52 entsprechend anzuwenden. § 26 Gegenstände und Arten der Belegungsrechte (1) Belegungsrechte können 1. an den geförderten Wohnungen (unmittelbare Belegung), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2. der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt. Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre. (4) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze kann im Einzelfall 1. zur Berücksichtigung a) besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder b) eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder 2. zur Vermeidung besonderer Härten abgewichen werden. (5) Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind und der Wohnungssuchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen. (6) Ist eine Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen worden, hat der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige Stelle von dem Mieter, dem der Verfügungsberechtigte die Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen. (7) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle 1. selbst nutzen, 2. nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lassen oder 3. anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte und seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach den Absätzen 1 bis 5 erfüllen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere Weise, auch nicht durch Freistellung von Belegungsbindungen nach § 30 oder durch Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 31, erreicht werden kann. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann die Genehmigung erteilt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann 2385 unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in angemessener Höhe oder zur vertraglichen Einräumung eines Belegungsrechts für eine andere nicht gebundene Wohnung (Ersatzwohnung) erteilt werden. Wer der sich aus Satz 1 Nr. 3 ergebenden Verpflichtung zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen. (8) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen. § 28 Bestimmung und Sicherung der höchstzulässigen Miete (1) In der Förderzusage ist eine höchstzulässige Miete zu bestimmen; sie ist die Miete ohne den Betrag für Betriebskosten. In der Förderzusage können Änderungen der höchstzulässigen Miete während der Dauer der Förderung, auch für Mieterhöhungen nach durchgeführten Modernisierungen, vorgesehen oder vorbehalten werden. Bestimmungen über die höchstzulässige Miete dürfen nicht zum Nachteil des Mieters von den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften abweichen. (2) Der Vermieter darf eine Wohnung nicht gegen eine höhere als die höchstzulässige Miete zum Gebrauch überlassen. Er hat die in der Förderzusage enthaltenen Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das Bindungsende im Mietvertrag anzugeben. (3) Der Vermieter kann die Miete nach Maßgabe der allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen, jedoch nicht höher als bis zur höchstzulässigen Miete und unter Einhaltung sonstiger Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung. (4) Der Vermieter darf 1. eine Leistung zur Abgeltung von Betriebskosten nur nach Maßgabe der §§ 556, 556a und 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 2. eine einmalige oder sonstige Nebenleistung nur insoweit, als sie nach Vorschriften des Landes oder nach den Bestimmungen der Förderzusage zugelassen ist, fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. (5) Der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter auf die Bestimmung der Förderzusage über die höchstzulässige Miete und auf die sonstigen Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung berufen. Hierzu hat ihm der Vermieter die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Erteilt der Vermieter die Auskünfte nicht oder nur unzureichend, hat dies auf Verlangen des Mieters durch die zuständige Stelle zu erfolgen. (6) Von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag sind unwirksam. § 29 Dauer der Belegungs- und Mietbindungen (1) Die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen ist in der Förderzusage durch Festlegung einer Frist zu bestimmen; bei der Gewährung von Darlehen sind 2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 § 31 Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (1) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungsberechtigten vereinbaren, dass die Belegungs- und Mietbindungen von geförderten Wohnungen (Förderwohnungen) auf Ersatzwohnungen des Verfügungsberechtigten übergehen, wenn 1. dies der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient oder aus anderen Gründen der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse geboten ist und 2. Förderwohnungen und Ersatzwohnungen unter Berücksichtigung des Förderzwecks gleichwertig sind und 3. sichergestellt ist, dass zum Zeitpunkt des Übergangs die Wohnungen bezugsfertig oder frei sind. (2) Gegenstand der Vereinbarung können ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 auch Änderungen der Belegungs- und Mietbindungen, insbesondere deren Anzahl, Dauer, Art oder Höhe sein, wenn die Änderungen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände, insbesondere des Wohnwerts der Wohnungen, nicht zu einem mehr als nur unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil des Verfügungsberechtigten führen. (3) In der Vereinbarung sind weitere zum Übergang und zur Änderung der Belegungs- und Mietbindungen sowie zu sonstigen in der Förderzusage festgelegten Berechtigungen und Verpflichtungen erforderliche Bestimmungen zu treffen, namentlich zum Zeitpunkt des Übergangs. Mit dem Zeitpunkt des Übergangs gelten die Ersatzwohnungen als geförderte Wohnungen im Sinne der Förderzusage; auf die Ersatzwohnungen sind die Vorschriften dieses und des vierten Abschnitts anzuwenden. (4) Sind gewährte Fördermittel durch dingliche Rechte am Grundstück der Förderwohnungen gesichert, können die zuständige Stelle, der Verfügungsberechtigte und der Gläubiger vereinbaren, dass die dinglichen Rechte aufgehoben und am Grundstück der Ersatzwohnungen neu bestellt werden. Bestimmungen über die Dauer der Bindungen bei vorzeitiger vollständiger Rückzahlung der Darlehen zu treffen, die dem mit dem Einsatz der Fördermittel verfolgten Förderzweck Rechnung tragen. Die Bindungen bleiben bestehen 1. bei Rückzahlung der Darlehen auf Grund einer Kündigung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Förderzusage bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der Bindungen, längstens jedoch bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, 2. bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der Bindungen, längstens jedoch bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist und die auf Grund der Darlehensförderung begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erloschen sind. Bei der Gewährung von Zuschüssen bleiben die Bindungen im Fall der Rückforderung der Zuschüsse wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage längstens zwölf Kalenderjahre nach dem Jahr der Rückzahlung, im Fall der Zwangsversteigerung des Grundstücks bis zum Zuschlag bestehen. (2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch einem Wohnungssuchenden und dem Mieter schriftlich zu bestätigen, wie lange die Belegungs- und Mietbindungen dauern. Die Bestätigung ist gegenüber dem Verfügungsberechtigten und dem Mieter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich. § 30 Freistellung von Belegungsbindungen (1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von den Verpflichtungen nach § 27 Abs. 1 und 7 Satz 1 freistellen, wenn und soweit 1. nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein überwiegendes öffentliches Interesse an den Bindungen nicht mehr besteht oder 2. an der Freistellung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder 3. die Freistellung der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient oder 4. an der Freistellung ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten besteht und für die Freistellung ein Ausgleich dadurch erfolgt, dass der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle das Belegungsrecht für Ersatzwohnungen, die bezugsfertig oder frei sind, für die Dauer der Freistellung vertraglich einräumt oder einen Geldausgleich in angemessener Höhe oder einen sonstigen Ausgleich in angemessener Art und Weise leistet. (2) Freistellungen können für bestimmte Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art oder für Wohnungen in bestimmten Gebieten erteilt werden. (3) Bei einer Freistellung kann von einem Ausgleich abgesehen werden, wenn und soweit die Freistellung im überwiegenden öffentlichen Interesse erteilt wird. § 32 Sonstige Vorschriften der Sicherung (1) Die zuständige Stelle kann Bestimmungen der Förderzusage nach den allgemeinen Vorschriften im Wege des Verwaltungszwangs vollziehen. Soweit die Bestimmungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffen werden, hat sich der Förderempfänger der sofortigen Vollstreckung nach § 61 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zu unterwerfen. (2) Die zuständige Stelle hat über die Wohnungen, ihre Nutzung, die jeweiligen Mieter und Vermieter sowie über die Belegungsrechte und die höchstzulässigen Mieten im Sinne des § 3 Abs. 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 erforderlich ist. Der Vermieter und der Mieter sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und ihr die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. Durch Satz 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. (3) Der Vermieter hat der zuständigen Stelle die Veräußerung von belegungs- oder mietgebundenen Wohnungen und die Begründung von Wohnungseigentum an solchen Wohnungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Vermieter, der eine Wohnung erworben hat, an der nach der Überlassung an einen Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist, darf sich dem Mieter gegenüber auf berechtigte Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht berufen, solange die Wohnung Belegungs- oder Mietbindungen unterliegt; im Übrigen bleibt § 577a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt, soweit in dieser Bestimmung auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen wird. (4) Finanzbehörden und Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhältnisse der Wohnungssuchenden zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und der hierzu vorgelegten Nachweise bestehen. Vor einem Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber soll dem Wohnungssuchenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. (5) Fördermittel, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen des Mieters gewährt werden, können auch dann an den Vermieter ausgezahlt werden, wenn dieser aus den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf das Einkommen des Mieterhaushalts ziehen kann. (6) Die für Wohnungen geltenden Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für einzelne Wohnräume mit Ausnahme solcher in Wohnheimen. (7) Für die Zwecke der Sicherung der höchstzulässigen Miete nach § 28 Abs. 2 bis 6 und für die übrigen Sicherungsvorschriften der Absätze 2, 3, 5 und 6 ist der sonstige Verfügungsberechtigte dem Vermieter gleichgestellt. § 33 Geldleistung bei Gesetzesverstößen Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte oder ein von ihm Beauftragter schuldhaft gegen die Vorschriften des § 27 Abs. 1 oder 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 oder des § 28 Abs. 2 bis 4 oder des § 32 Abs. 3 Satz 1 verstößt, kann die zuständige Stelle für die Dauer des Verstoßes durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu monatlich 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend. Die eingezogenen Geldleistungen sind für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung einzusetzen. Abschnitt 4 Ausgleich von Fehlförderungen § 34 Grundlagen der Ausgleichszahlung 2387 (1) Die Länder können, um eine Fehlförderung im Sinne des § 7 Nr. 2 Satz 1 und 3 auszugleichen, landesrechtliche Vorschriften über die Erhebung einer Ausgleichszahlung von Mietern geförderter Wohnungen erlassen; sie treffen dazu nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, des § 35 Abs. 1 Satz 2, des § 36 Abs. 1 und 3 sowie des § 37 Abs. 2 Satz 1 und 4 die erforderlichen Bestimmungen. Auf die Erhebung von Ausgleichszahlungen sind die Absätze 5 bis 7 sowie § 35 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 2 bis 4, § 36 Abs. 2 sowie § 37 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 anzuwenden. § 32 Abs. 6 gilt entsprechend für die Vorschriften dieses Abschnitts. (2) Die Länder legen fest, in welchen Gemeinden und für welche Arten von geförderten Wohnungen eine Ausgleichszahlung erhoben werden soll. Dabei kann von der Festlegung einer Gemeinde auch abgesehen werden, wenn in der Gemeinde 1. die für die Wohnungen bestimmten höchstzulässigen Mieten nur geringfügige Wohnkostenentlastungen beinhalten oder 2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung einer Ausgleichszahlung in einem unangemessenen Verhältnis zu den erwarteten Einnahmen stehen würde. (3) Die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung darf für Mieter nur vorgesehen werden, wenn das Gesamteinkommen der Haushaltsangehörigen und der die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzenden sonstigen Personen die entsprechend § 9 maßgebliche Einkommensgrenze mehr als unerheblich übersteigt. (4) Eine Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung darf nicht vorgesehen werden 1. für Mieter, die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, 2. für Mieter, die Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder Arbeitslosenhilfe nach den §§ 190 bis 195 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes erhalten und daneben keine weiteren Einkünfte erzielen, bei deren Berücksichtigung eine Ausgleichszahlung zu leisten wäre, oder 3. wenn eine Freistellung nach § 30 Abs. 1 und 2 für das Gebiet, in dem die Wohnung liegt, erfolgt ist. Die Tatsachen für die Ausnahme von der Leistungspflicht nach Satz 1 hat der Mieter nachzuweisen. (5) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann für bestimmte Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art, für Wohnungen in bestimmten Gebieten von Gemeinden oder für Wohnungen in bestimmten Teilen von Gemeinden ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn nach dem Förderzweck unter Berücksichtigung der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse das Absehen der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient. Satz 1 gilt entsprechend für bestimmte Wohnungen oder für Wohnungen bestimmter Art, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vermiet- 2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 § 36 Höhe der Ausgleichszahlung und Leistungszeitraum (1) Die Länder bestimmen 1. den monatlichen Höchstbetrag je Quadratmeter Wohnfläche, auf den die Ausgleichszahlung festgesetzt werden kann, 2. die Höhe der nach dem Gesamteinkommen des Haushalts zu staffelnden monatlichen Ausgleichszahlung je Quadratmeter Wohnfläche sowie 3. den Leistungszeitraum, für den die Ausgleichszahlung erhoben wird, und den Beginn der Leistungspflicht. (2) Der Gesamtbetrag aus höchstzulässiger Miete und Ausgleichszahlung darf die ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne des § 558 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht überschreiten. (3) Die Länder können zum Zwecke der Begrenzung der Ausgleichszahlung durch ortsübliche Vergleichsmieten nach Absatz 2 Höchstbeträge bestimmen. Sie können hierfür 1. Beträge bis zum Mittelwert der in einem Mietspiegel enthaltenen Mietspanne oder bis zu den in einem Mietspiegel enthaltenen Festbeträgen für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder, 2. wenn ein Mietspiegel nicht besteht oder keine entsprechenden Angaben enthält, die nach statistischen Erhebungen und deren Fortschreibung oder sonstigen Erkenntnismitteln erfahrungsgemäß zu erzielenden Entgelte für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage nach Gemeinden unterschiedlich festlegen. Sie können auch bestimmen, dass bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung bestimmte eigene Leistungen des Mieters und der sich hieraus ergebende Mietvorteil zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. § 37 Wegfall und Minderung der Ausgleichszahlung (1) Die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung erlischt, sobald die Wohnung nicht mehr der Mietbindung unterliegt oder von keinem der Mieter mehr genutzt wird. (2) Die Zahlungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendermonats an auf den Betrag herabzusetzen, der den Verhältnissen im Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn dieser Betrag niedriger ist, weil 1. das Gesamteinkommen die nach Absatz 2 oder auf Grund des Absatzes 3 des § 9 maßgebliche Einkommensgrenze unterschreitet, 2. sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat, 3. sich die Zahl der Haushaltsangehörigen und der die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzenden sonstigen Personen erhöht hat oder 4. sich die Miete nach § 28 Abs. 1 Satz 1 um mehr als 15 Prozent erhöht hat. barkeit dieser Wohnungen während des Leistungszeitraums sonst nicht gesichert wäre, oder für eine Wohnung, die vom Verfügungsberechtigten, der mindestens vier geförderte Wohnungen geschaffen hat, selbst genutzt wird. (6) Die zuständige Stelle hat die eingezogenen Ausgleichszahlungen an das Land abzuführen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Aufkommen aus der Erhebung der Ausgleichszahlungen ist laufend für die soziale Wohnraumförderung zu verwenden. (7) Für die Zwecke des Ausgleichs von Fehlförderungen nach diesem Abschnitt sind sonstige Wohnungsinhaber den Mietern gleichgestellt. § 35 Einkommensermittlung und Einkommensnachweis (1) Auf die Ermittlung des Gesamteinkommens sind die §§ 20 bis 24 unter Einbeziehung der die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzenden Personen anzuwenden. Die Länder können bestimmen, dass abweichend von Satz 1 zur weitergehenden Berücksichtigung sozialer Gründe, die der Vermeidung nicht vertretbarer Belastungen dient, zusätzliche Freibeträge vom Gesamteinkommen abgesetzt werden können. Maßgebend für die Einkommensermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die Verhältnisse neun Monate vor Beginn des durch landesrechtliche Vorschriften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 bestimmten Leistungszeitraums. Abweichend hiervon ist in den Fällen des § 37 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. (2) Der Mieter hat auf Anforderung der zuständigen Stelle sein Einkommen nachzuweisen und die weiteren Haushaltsangehörigen sowie die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzenden sonstigen Personen zu benennen sowie deren Einkommen nachzuweisen. Dem Mieter ist hierfür eine angemessene Frist einzuräumen. Verweigert eine für die Einkommensermittlung heranzuziehende Person gegenüber dem Mieter Angaben über ihr Einkommen, ist sie verpflichtet, die erforderlichen Angaben gegenüber der zuständigen Stelle zu machen und nachzuweisen; Satz 2 gilt entsprechend. Der Mieter hat die zur Angabe des Einkommens verpflichtete Person vorab darauf hinzuweisen, dass sie ihre Angabe gegenüber der zuständigen Stelle machen und nachweisen kann. (3) Versäumt der Mieter oder die zur Angabe des Einkommens verpflichtete Person die Frist nach Absatz 2 Satz 2 und 3, wird vermutet, dass eine Überschreitung der Einkommensgrenze in dem Umfang vorliegt, der den Mieter zu der nach § 36 festgelegten höchstmöglichen Ausgleichszahlung verpflichtet. Wird die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 nachträglich erfüllt, ist vom ersten Tag des nächsten Kalendermonats an nur der Betrag zu entrichten, der sich nach Überprüfung der Einkommensverhältnisse ergibt. (4) Finanzbehörden und Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen, soweit dies für die Festsetzung der Ausgleichszahlung erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und der hierzu vorgelegten Nachweise bestehen. Vor einem Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber soll dem Mieter oder der zur Angabe des Einkommens verpflichteten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 Die Herabsetzung nach Satz 1 soll rückwirkend erfolgen, wenn das die Herabsetzung begründende Ereignis durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird und diese Bescheinigung erst zu einem späteren Zeitpunkt beigebracht werden kann. Der Antrag kann in den Fällen des Satzes 1 nur bis sechs Monate vor Ablauf des Leistungszeitraums, im Fall des Satzes 2 nur bis zum Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden. Die Länder können zur Vermeidung eines unvertretbaren Verwaltungsaufwands von Satz 1 abweichende Bestimmungen erlassen. 2389 Bundesmittel und Finanzhilfen muss mindestens 1 Prozent betragen. Die Verpflichtung des Landes zur vollständigen Tilgung der als Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen bleibt im Übrigen unberührt. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. (2) Im Fall vorzeitiger Rückzahlung von Darlehen hat das Land den auf den Bund entfallenden Anteil am Ende des Rechnungsjahres, in dem die Rückzahlung erfolgt ist, an den Bund abzuführen. Dies gilt nicht für Baudarlehen, wenn durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, dass die Rückflüsse aus den Darlehen, die das Land zur Förderung des Wohnungsbaus gewährt hat und für die soziale Wohnraumförderung künftig gewährt, laufend zur Förderung von Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung zu verwenden sind. § 40 Rückflüsse an den Bund (1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehenssumme im Ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge) aus den Darlehen, die der Bund zur Förderung des Wohnungsbaus den Ländern oder sonstigen Darlehensnehmern gewährt hat und künftig gewährt, sind zur Förderung des Wohnungsbaus und der Modernisierung nach den Vorschriften der Teile 1 und 2 einzusetzen. Sie können auch im Rahmen der Städtebauförderung für Maßnahmen eingesetzt werden, die der Verbesserung der Wohnverhältnisse dienen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die dem Bund zufließenden Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen des Bundes an Wohnungsunternehmen und anderen Unternehmen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, den Wohnungsbau zu fördern. (3) Absatz 1 gilt nicht für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem Ausgleichsfonds und den Soforthilfefonds auf Grundlage des Lastenausgleichsgesetzes sowie aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungsgrundschulden für den Wohnungsbau gewährt worden sind. Teil 3 Bundesmittel § 38 Bereitstellung und Verteilung von Finanzhilfen (1) Der Bund gewährt den Ländern zur Förderung des Wohnungsbaus und der Modernisierung von Wohnraum nach den Vorschriften der Teile 1 und 2 Finanzhilfen auf der Grundlage des Artikels 104a Abs. 4 des Grundgesetzes. Ab dem Haushaltsjahr 2002 werden Finanzhilfen in Höhe von 230 Millionen Euro jährlich, darüber hinaus nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes gewährt. Der Bund kann auch Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen übernehmen. Das Nähere regeln die Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern. (2) Die Verwaltungsvereinbarungen treffen insbesondere Bestimmungen über 1. die Arten der zu fördernden Investitionen, 2. die Art, Höhe und Dauer der Finanzhilfen, 3. die Bereitstellung angemessener eigener Mittel der Länder, 4. die Verteilung der Finanzhilfen auf die betroffenen Länder sowie 5. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen sowie die Zins- und Tilgungsbedingungen der als Darlehen gewährten Finanzhilfen. Über die Arten der zu fördernden Investitionen nach Satz 1 Nr. 1 können in der Verwaltungsvereinbarung Bestimmungen in einem Umfang getroffen werden, in dem dies zur Erreichung des Förderziels geboten ist. Dies gilt insbesondere für regionale wohnungswirtschaftliche Schwerpunktsetzungen. Bei Bestimmungen nach Satz 1 Nr. 3 können Landesmittel, die für die Begründung oder Verlängerung von Belegungsrechten im Wohnungsbestand oder für die Förderung des Erwerbs von Wohneigentum aus dem Bestand zum Zwecke der Selbstnutzung eingesetzt werden, in begrenztem Umfang angerechnet werden. § 39 Verzinsung und Tilgung (1) Die als Darlehen bereitgestellten Bundesmittel und Finanzhilfen sind vom Rechnungsjahr 1965 an mindestens so zu verzinsen und zu tilgen, dass die Zins- und Tilgungsbeträge demjenigen Anteil der im Land aufgekommenen Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich außerplanmäßiger Tilgungen entsprechen, der sich jeweils nach dem Verhältnis der am Ende des Kalenderjahres insgesamt als Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen zu den übrigen Mitteln des Landes errechnet; die Tilgung der Teil 4 Ergänzungsvorschriften § 41 Berichterstattung Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über 1. die Zahl der geförderten Wohnungen nach Fördergegenstand, beim Wohnungsbau zusätzlich nach Rechtsform der Nutzung und Größe des Gebäudes und die Zahl der geförderten sonstigen Wohneinheiten und Wohnheimplätze für jedes Quartal sowie 2. die Zahl der Mietwohnungen, für die im zurückliegenden Kalenderjahr die Belegungsrechte beendet worden sind, jeweils nach Jahresende. § 42 Förderstatistik (1) Zur Darstellung des Umfangs, der Struktur und der Entwicklung der sozialen Wohnraumförderung wird jährlich eine Statistik der Förderzusagen als Bundesstatistik durchgeführt. 2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 die Schaffung von Grundlagen für die Vorbereitung und Überprüfung von technischen Bau- und Planungsnormen im Wohnungsbau. § 44 Sonderregelungen für einzelne Länder In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet gelten: 1. Fördergegenstand ist bis zum 31. Dezember 2008 in Ergänzung des § 2 Abs. 1 auch die Instandsetzung vorhandener Wohnungen. 2. Bei der Förderung der Modernisierung und, soweit sie nach Nummer 1 Fördergegenstand ist, der Instandsetzung von Mietwohnungen kann von der Begründung von Belegungsbindungen abgesehen werden, soweit in dem Gebiet auf Grund von nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 13 des Altschuldenhilfe-Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften genügend Wohnungen belegungsgebunden sind. § 45 Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln (1) Bei der Vergabe von Fördermitteln für Wohnungen, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnlicher Personengruppen aus öffentlichen Haushalten und Zweckvermögen unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechts unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden (Wohnungsfürsorgemittel), findet § 28 entsprechende Anwendung. (2) Auf die nach Absatz 1 geförderten Wohnungen sind die §§ 34 bis 37 und die hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Ausgleichszahlungen mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Für diese Wohnungen sind die landesrechtlichen Vorschriften des Landes, in dem die geförderten Wohnungen liegen, maßgeblich. 2. Die eingezogenen Ausgleichszahlungen stehen den öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zu, aus denen die Fördermittel verausgabt wurden; sie sind zur Förderung von Wohnungen nach Absatz 1 zu verwenden, soweit hierfür ein Bedarf besteht, im Übrigen für die soziale Wohnraumförderung. Sind für die Wohnungen auch Mittel der sozialen Wohnraumförderung eingesetzt worden, stehen die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen dem jeweiligen öffentlichen Haushalt oder Zweckvermögen, aus dem die Wohnungsfürsorgemittel verausgabt worden sind, nur zu, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung oder Förderzusage die Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln dem Betrage nach überwogen hat. (2) Erhebungseinheiten sind die Fördergegenstände der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1. (3) Erhebungsmerkmale des Wohnungsbaus sind: 1. Lage des Förderobjekts nach Gemeinde; 2. Förderempfänger nach privaten Haushalten, Wohnungsunternehmen und Sonstigen; 3. Gebäude nach Zahl der Wohnungen, Wohnheim; 4. geförderte Wohnungen, Dauer der Belegungsrechte von Mietwohnungen, Wohnfläche, Eigentumswohnungen, Rechtsform der Nutzung sowie geförderte Wohnheimplätze; barrierefreie Wohnungen, soweit sie auf spezifische Behinderungen ausgerichtete und geförderte bauliche Maßnahmen enthalten; 5. Gesamtkosten des Förderobjekts und ihre Zusammensetzung nach Kosten des Baugrundstücks und der Erschließung (ohne Erbbaurechtsgrundstücke), Kosten des Bauwerks und sonstige Kosten (nur im voll geförderten reinen Wohnungsbau), für Eigentumswohnungen und für den Erwerb vom Bauträger nur Gesamtkosten; 6. Art und Umfang der Finanzierung nach Mitteln aus öffentlichen Haushalten, Kapitalmarktmitteln und sonstigen Mitteln nach Herkunft; objektbezogene Aufwendungshilfen aus öffentlichen Haushalten nach Arten; 7. monatliche durchschnittliche Miete nach § 28 Abs. 1 Satz 1 je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern (ohne Wohnheime). (4) Erhebungsmerkmale der Modernisierung, der Begründung von Belegungsrechten aus dem Wohnungsbestand und des Erwerbs bestehenden Wohnraums sind jeweils: 1. Förderempfänger nach privaten Haushalten, Wohnungsunternehmen und Sonstigen, 2. geförderte Wohnungen, Wohnfläche, 3. Gesamtkosten der geförderten Maßnahme, 4. Umfang der Fördermittel, 5. für Mietwohnungen die Dauer der Belegungsrechte sowie die monatliche durchschnittliche Miete nach § 28 Abs. 1 Satz 1 je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern (ohne Wohnheime). (5) Hilfsmerkmale der Erhebung sind: 1. Bezeichnung und Anschrift der für die Förderung zuständigen Stelle sowie 2. Datum und Aktenzeichen der Förderzusage. (6) Für die Statistik der Förderzusagen in der sozialen Wohnraumförderung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Förderzusagen zuständigen Stellen. Die Angaben sind für das vergangene Kalenderjahr bis zum 10. März des folgenden Jahres mitzuteilen. § 43 Maßnahmen zur Baukostensenkung Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und Rationalisierung der Bauvorgänge unter Berücksichtigung des ökologisch orientierten Bauens und des gesunden Wohnens fördert der Bund die Bauforschung sowie Teil 5 Überleitungs- und Schlussvorschriften § 46 Zeitlicher Anwendungsbereich (1) Die §§ 1 bis 45 dieses Gesetzes finden auf Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung Anwendung, für die die Förderzusage nach dem 31. Dezember 2001 erteilt wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 (2) Fördermittel können abweichend von Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2002 auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der jeweils bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bewilligt werden. Dabei können an Stelle des § 8 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des § 6 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland § 18 und an Stelle des § 25 Abs. 2 und 3 und der §§ 25a bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sowie des § 14 Abs. 2 und 3 und der §§ 14a bis 14d des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland § 9 Abs. 2 und die §§ 20 bis 24 angewendet werden. (3) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sind die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, anzuwenden. Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ist hinsichtlich der Betriebskosten § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung mit ihrer Anlage 3 anzuwenden. 2391 grenze ohne Bezugnahme auf § 25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt worden, bleibt diese Bestimmung unberührt. (4) Für die Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnungen, die nach den §§ 87a, 87b, 88, 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, findet an Stelle des § 88f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes § 32 Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 und 5 Anwendung. (5) Erfolgt zur Bestätigung der Wohnberechtigung für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 2001 und in den Fällen des § 46 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2002 nach den Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland gefördert wurden, eine Einkommensberechnung, sind § 9 Abs. 2 und die §§ 20 bis 24 anzuwenden. Zum Haushalt des Wohnungssuchenden rechnen die in § 18 bezeichneten Angehörigen. (6) Für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 2001 und in den Fällen des § 46 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2002 nach den Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland gefördert wurden, gilt: 1. auf die Erhebung von Daten ist § 32 Abs. 2 Satz 1 anzuwenden; 2. auf die Erteilung von Auskünften über die Einkommensverhältnisse ist § 32 Abs. 2 und 3 Satz 1 und Abs. 4 anzuwenden. § 48 Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (1) Folgende Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden: 1. Auf vor dem 1. Januar 2002 und in den Fällen des § 46 Abs. 2 vor dem 1. Januar 2003 a) nach den §§ 42 bis 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligte Darlehen für die Bilanzierung von Aufwendungsdarlehen und Annuitätsdarlehen § 42 Abs.1 Satz 3 in Verbindung mit § 88 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Zinserhöhungen und erstmalige Verzinsungen § 44 Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Tilgungserhöhungen § 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Kündigungen § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für die Bewilligung eines Zusatzdarlehens bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen § 45 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für die Rückzahlung eines Familienzusatzdarlehens § 45 Abs. 8 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes; b) nach § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligte Wohnungsfürsorgemittel § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes; c) nach den §§ 87a und 87b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geförderten Wohnungen § 88f Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Aufgaben der zuständigen Stelle auf den nach § 47 Abs. 3 anzuwendenden § 32 Abs. 2 und 4 beziehen; § 47 Darlehen des Bundes und Förderung auf Grund früheren Rechts (1) Für die Tilgung und Verzinsung von Darlehen, die der Bund den Ländern oder sonstigen Darlehensnehmern bis zum 31. Dezember 2001 gewährt hat oder nach § 46 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2002 gewährt, findet an Stelle des § 19 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und des § 70 Abs. 4 bis 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, § 39 Anwendung. Für die Verwendung von Rückflüssen aus Darlehen im Sinne des Satzes 1 findet an Stelle des § 20 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des § 12 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1990 (ABl. des Saarlandes vom 12. März 1991 S. 273), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, § 40 Anwendung. (2) Für die Einkommensermittlung nach § 88d Abs. 2 Nr. 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51e Abs. 2 Nr. 4 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland bei Wohnungen, die nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach § 51e des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland gefördert worden sind, finden an Stelle des § 25 Abs. 1 und 3 und der §§ 25a bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sowie des § 14 Abs. 1 und 3 und der §§ 14a bis 14d des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland die §§ 20 bis 24 Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend bei Wohnungen, die nach den §§ 88 bis 88c des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind. (3) Ist in einer Bewilligung oder Förderzusage nach § 88 oder § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bei der Bestimmung der Einkommensgrenze auf § 25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Bezug genommen worden, findet an Stelle dieser Bestimmung § 9 Abs. 2 Anwendung. Ist bei einer Förderzusage nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes eine Einkommens- 2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 oder einer eigen genutzten Eigentumswohnung, für die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1969 bewilligt worden sind, bis zum 28. Februar 2002 § 34 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland; 3. auf den sich ergebenden Ausfall an Rückflüssen durch die Ablösung nach § 34 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland § 35 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland; 4. für die Anpassung von Förderungsbestimmungen, deren Gegenstand die Errechnung und Anpassung der Kostenmiete für Wohnungen ist, die nach § 24 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland vor dem 1. Januar 2002 und in Fällen des § 46 Abs. 2 vor dem 1. Januar 2003 gefördert wurden, § 57 Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland. (2) Auf der Grundlage des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland wirksame Entscheidungen, die auf seiner Grundlage erlassenen Bestimmungen und sonstige Maßnahmen gelten weiter. § 50 Anwendung des Wohnungsbindungsgesetzes, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungsverordnung (1) Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166, 2319), geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), die Neubaumietenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1250), und die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), sind in der jeweils ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf Wohnraum, 1. für den öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. Dezember 2001 bewilligt worden sind, 2. für den öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden sind, 3. für dessen Bau ein Darlehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln nach § 87a Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. Dezember 2001 bewilligt worden ist, 4. für den Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. Dezember 2001 bewilligt worden sind, 5. der nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau gefördert worden ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 anzuwenden, soweit das Wohnungsbindungsgesetz, die Neubaumietenverordnung und die Zweite Berechnungsverordnung hierfür am 31. Dezember 2001 Anwendung finden. Satz 1 gilt auch, wenn Fördermittel nach § 46 Abs. 2 bewilligt werden. (2) Verfahren nach dem Wohnungsbindungsgesetz, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungsverordnung, die vor dem 1. Januar 2002 und im Fall des d) nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligte Aufwendungsdarlehen und -zuschüsse § 88b Abs. 2 bis 4 und § 88c des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und für die Ausweisung eines Aufwendungsdarlehens in der Bilanz § 88 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes; e) nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligte einkommensorientierte Förderung § 88e Abs. 2, 3 und 5 Satz 2 und § 88f Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes; 2. für die Ablösung von öffentlichen Baudarlehen durch Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung oder einer eigen genutzten Eigentumswohnung, für die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1969 bewilligt worden sind, bis zum 28. Februar 2002 § 69 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes; 3. auf den sich ergebenden Ausfall an Rückflüssen durch die Ablösung nach § 69 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes § 70 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. (2) Auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes wirksame Entscheidungen und sonstige Maßnahmen gelten weiter. § 49 Anwendung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland (1) Folgende Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden: 1. Auf vor dem 1. Januar 2002 und in den Fällen des § 46 Abs. 2 vor dem 1. Januar 2003 a) nach den §§ 24 bis 27 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland bewilligte Darlehen für Zinserhöhungen und erstmalige Verzinsungen § 26 Abs. 2 und 3 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, für Tilgungserhöhungen § 26 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, für Kündigungen § 26 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, für die Bewilligung eines Zusatzdarlehens bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen § 27 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, für die Rückzahlung eines Familienzusatzdarlehens § 27 Abs. 8 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, für die höchstzulässige Miete § 29a des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland; b) nach § 38 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland bewilligte Wohnungsfürsorgemittel § 38 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland; c) nach § 51a des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland bewilligte Aufwendungsdarlehen und -zuschüsse § 51c Abs. 2 und 3 und § 51d des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, für die Ausweisung eines Aufwendungsdarlehens in der Bilanz § 51a Abs. 3 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland; 2. für die Ablösung von öffentlichen Baudarlehen durch Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 § 46 Abs. 2 vor dem 1. Januar 2003 förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften abgeschlossen. Auf der Grundlage der jeweils bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Wohnungsbindungsgesetzes, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungsverordnung wirksame Entscheidungen und sonstige Maßnahmen gelten weiter. Verfahren, die nach dem 1. Januar 2002 nach § 46 Abs. 2 förmlich eingeleitet worden sind, können nach dem Wohnungsbindungsgesetz, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung durchgeführt werden. § 51 Anwendung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (1) Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), ist in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung für den in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Satz 2 bezeichneten Wohnraum anzuwenden, bis das Land für die Erhebung von Ausgleichszahlungen nach Maßgabe des § 15 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vorschriften erlassen hat. (2) § 50 Abs. 2 gilt für Verfahren sowie für wirksame Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen entsprechend. § 52 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 27 Abs. 1 eine Wohnung zum Gebrauch überlässt, 2. ohne Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Wohnung selbst nutzt oder nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lässt, 3. ohne Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 eine Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert, 4. entgegen § 28 Abs. 2 eine Wohnung zum Gebrauch überlässt, 5. entgegen § 28 Abs. 4 eine dort genannte Leistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt oder 6. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 2393 Artikel 2 Aufhebung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird aufgehoben; § 48 des Wohnraumförderungsgesetzes bleibt unberührt. Artikel 3 Aufhebung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1990 (ABl. des Saarlandes vom 12. März 1991 S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird aufgehoben; § 49 des Wohnraumförderungsgesetzes bleibt unberührt. Artikel 4 Aufhebung des Modernisierungsund Energieeinsparungsgesetzes Das Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1978 (BGBl. I S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird aufgehoben. Artikel 5 Aufhebung der Ablösungsverordnung Die Ablösungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1966 (BGBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Mai 1988 (BGBl. I S. 643), wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166, 2319), geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des Wohnraumförderungsgesetzes für den in dessen Absatz 1 genannten Wohnraum, der öffentlich gefördert ist oder als öffentlich gefördert gilt. §2 Sicherung der Zweckbestimmung Auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die Erteilung von Auskünften, die Gewährung 2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 7. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen, Erhaltung der Mietwohnnutzung, Kooperationsverträge (1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von Belegungsbindungen in entsprechender Anwendung des § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes freistellen. (2) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungsberechtigten die Übertragung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen sowie sonstigen Berechtigungen und Verpflichtungen in entsprechender Anwendung des § 31 des Wohnraumförderungsgesetzes vereinbaren. (3) In Fällen der Selbstnutzung, Nichtvermietung, Zweckentfremdung und baulichen Änderung der Wohnung gilt § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes entsprechend. Hat der Verfügungsberechtigte mindestens vier geförderte Wohnungen geschaffen, von denen er eine selbst nutzen will, so ist die Genehmigung auch zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt. (4) Kooperationsverträge können in entsprechender Anwendung der §§ 14 und 15 des Wohnraumförderungsgesetzes abgeschlossen werden." 8. Dem § 8b wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, dass eine Wirtschaftseinheit aufgeteilt wird. Ist eine Wirtschaftseinheit nach Satz 1 aufgeteilt worden, ist insbesondere Wohneigentum an öffentlich geförderten Wohnungen einer Wirtschaftseinheit oder eines Gebäudes begründet worden, sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen jeweils für die neuen Wirtschaftseinheiten, für die Gebäude oder für die einzelnen Wohnungen aufzustellen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." 9. § 12 wird aufgehoben. 10. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,einen Umbau im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" durch die Wörter ,,eine Änderung von nicht mehr Wohnzwecken dienenden Räumen unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse" ersetzt. 11. In § 16 Abs. 2 wird die Angabe ,,3 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 550 Euro" ersetzt. 12. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Verfügungsberechtigten" die Wörter ,,und bei berechtigtem Interesse auch dem Mieter" eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Absatz 1 Satz 1 gilt bei berechtigtem Interesse für den Wohnungssuchenden entsprechend." von Einsicht in Unterlagen, die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, die Erteilung von Auskünften durch Finanzbehörden und Arbeitgeber sowie die Mitteilungspflichten und die Einschränkung der Rechte zur Beendigung von Mietverhältnissen bei der Veräußerung und Umwandlung von öffentlich geförderten Wohnungen ist § 32 Abs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden." 2. Die §§ 2a und 2b werden aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 werden aufgehoben. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter ,,verstorben oder" gestrichen sowie nach dem Wort ,,Haushaltsangehörigen" die Angabe ,,im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes" eingefügt. bb) In Halbsatz 2 wird die Angabe ,,§ 563 Abs. 2 und 3" durch die Angabe ,,dem Tod des Inhabers des Wohnberechtigungsscheins gemäß § 563 Abs. 1 bis 3" ersetzt und werden die Wörter ,,und dem Ehegatten" gestrichen. 4. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt." 5. § 5a wird wie folgt geändert: a) Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 5 insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen;". b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Als junge Ehepaare sind diejenigen zu berücksichtigen, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere Menschen sind diejenigen zu berücksichtigen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben." c) Im bisherigen Satz 4 Halbsatz 1 wird die Angabe ,,gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3" durch die Angabe ,,gilt § 4 Abs. 3" ersetzt. 6. § 6 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 13. In § 18d Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe ,,120 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,60 Euro" ersetzt. 14. § 18e wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt. 15. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl ,,6" durch die Angabe ,,7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Halbsatz 2 wird die Zahl ,,6" durch die Angabe ,,7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 16. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wohnraumförderungsgesetzes bezeichneten Wohnungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes" durch die Angabe ,,§ 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2 und 3 des Wohnraumförderungsgesetzes" ersetzt. c) In Absatz 3 Buchstabe b wird die Angabe ,, ; die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden" gestrichen. d) Absatz 5 wird aufgehoben. 17. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,6" wird durch die Angabe ,,7 Abs. 3, des §" ersetzt. bb) Die Angabe ,, , 12" wird gestrichen. cc) Die Angabe ,,10 Deutsche Mark" wird durch die Angabe ,,5 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Zahl ,,12" durch die Angabe ,,7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 18. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. entgegen § 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht rich1. § 1 wird wie folgt geändert: 2395 tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,". bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Wohnung selbst nutzt oder nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lässt,". cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zweitausendfünfhundert Euro", die Angabe ,,20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehntausend Euro", die Angabe ,,30 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzehntausend Euro" und die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. 19. Die §§ 30 bis 33a und 34 werden aufgehoben; der bisherige § 33b wird § 30. Artikel 7 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,die Benutzer des untervermieteten Teils gelten nicht als Wohnungsinhaber, es sei denn, es handelt sich um Haushaltsangehörige im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes." b) In Absatz 3 werden die Angabe ,,0,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,25 Euro", die Angabe ,,1,25 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,60 Euro" und die Angabe ,,2,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 Euro" ersetzt. 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. es sich um selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes handelt; § 1 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt;". 2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen weiterhin für die Förderung solcher Wohnungen verwendet werden." b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie sind zur Förderung von Wohnungen im Sinne des § 45 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes zu verwenden, soweit hierfür ein Bedarf besteht." 6. § 14 wird aufgehoben. 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) Der Paragraph wird § 14. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Landesrechtliche Vorschriften, die auf Grund der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung dieses Gesetzes erlassen worden sind, bleiben von den ab 1. Januar 2002 geltenden Änderungen dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2004 unberührt." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Soweit vor dem 1. Januar 2002 nach landesrechtlichen Vorschriften die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der jeweiligen Fassung durch Verweisung auf diese Vorschriften oder auf § 3 oder auf Grund sonstiger Regelungen anzuwenden sind, gelten für Leistungsbescheide, soweit sie ganz oder teilweise Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2005 betreffen, insoweit die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in einer vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung verwiesen wird, gelten für Leistungsbescheide, soweit sie ganz oder teilweise Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 2005 betreffen, insoweit die §§ 9, 18 und 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes. Ist ein Leistungsbescheid erteilt worden, der sich auch auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2004 bezieht, und ergibt sich bei Zugrundelegung der Verhältnisse am 1. Januar 2005 keine oder nur eine geringere Ausgleichszahlung, ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 an ein neuer Bescheid zu erteilen. Von den Sätzen 1 bis 3 unberührt bleibt der Erlass landesrechtlicher Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1." d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für am 1. September 2001 noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren eines Leistungszeitraums, zu dessen Stichtag nach § 3 Abs. 2 ein Mietspiegel im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe bestand, ist dieser Mietspiegel weiterhin anzuwenden." 8. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt: ,,§ 15 Überleitungsvorschriften zum Wohnraumförderungsgesetz (1) Durch landesrechtliche Vorschriften kann bestimmt werden, dass Wohnungsinhaber des in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Satz 2 des Wohn- b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b des Wohnungsbindungsgesetzes" durch die Angabe ,,bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b des Wohnungsbindungsgesetzes und des ab dem 1. Januar 2002 geltenden § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes" ersetzt. c) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Es wird die Angabe ,,nach § 7" durch die Angabe ,,nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 7" ersetzt. bb) Der Punkt in Buchstabe b wird gestrichen. cc) Nach Buchstabe b wird folgender Satzteil angefügt: ,,oder nach dem ab dem 1. Januar 2002 geltenden § 7 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Freistellung für das Gebiet ausgesprochen worden ist, in dem die Wohnung liegt." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach den §§ 9 und 35 Abs. 1 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes; soweit auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Abweichung festgelegt ist, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach dieser Abweichung." b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes" durch die Wörter ,,der Beantragung des Wohnberechtigungsscheins oder bei nicht zu vertretender nachträglicher Beantragung der Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,volle Deutsche Mark" durch die Wörter ,,einen vollen Euro" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 Euro" ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen ist laufend zur sozialen Wohnraumförderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz sowie zur Finanzierung der auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland bewilligten Förderungen zu verwenden." bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Wurde das Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen vor dem 1. Januar 2002 für die Förderung von Sozialwohnungen verwendet, deren Förderung mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendet worden ist, kann das Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 raumförderungsgesetzes bezeichneten Wohnraums an Stelle einer Ausgleichszahlung nach diesem Gesetz und den dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der §§ 34 bis 37 und des § 45 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes und der hierzu ergehenden landesrechtlichen Vorschriften zu leisten haben. (2) Mit dem Wirksamwerden der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Absatz 1 erlischt die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach diesem Gesetz. (3) Bei dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wohnraumförderungsgesetzes bezeichneten Wohnraum können die Ausgleichszahlungen auf Wohnungsinhaber beschränkt werden, die nicht wohnberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau sind. Bei dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes bezeichneten Wohnraum ist für die Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen an Stelle des § 34 Abs. 6 des Wohnraumförderungsgesetzes § 10 Abs. 2 bis 4 weiterhin anzuwenden. (4) Die Länder können durch landesrechtliche Vorschriften bestimmen, dass auch Wohnungsinhaber des in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes bezeichneten Wohnraums und der Wohnungen, die nach § 87b Satz 1 und § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. Dezember 2001 gefördert worden sind, eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der §§ 34 bis 37 und des § 45 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes und der hierzu ergehenden landesrechtlichen Vorschriften zu leisten haben. (5) § 51 des Wohnraumförderungsgesetzes bleibt unberührt." 2397 f) In Nummer 6 wird die Angabe ,,3 500 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 789 521,58 Euro" ersetzt. g) In Nummer 7 wird die Angabe ,,5 000 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 556 459,41 Euro" ersetzt. h) In den Nummern 8 und 9 wird jeweils die Angabe ,,7 000 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 579 043,17 Euro" ersetzt. 2. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,420 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,230 Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,55 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,30 Euro" ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge verändern sich am 1. Januar 2005 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich seit der letzten Veränderung der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland insgesamt verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2005 ist die Veränderung seit dem 1. Januar 2002 maßgeblich." 3. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden: 1. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro, 2. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 Euro, 3. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro." bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Diese Sätze verringern sich bei eigenständig gewerblicher Leistung von Wärme im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115) um 0,20 Euro." cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,1,85 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,1,90 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,05 Euro" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,15,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,8,50 Euro" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. d) In Absatz 5 wird die Angabe ,,125 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,68 Euro" ersetzt. Artikel 8 Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,250 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,127 822,97 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,500 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,255 645,94 Euro" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe ,,1 000 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,511 291,88 Euro" ersetzt. d) In Nummer 4 wird die Angabe ,,1 600 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,818 067,01 Euro" ersetzt. e) In Nummer 5 wird die Angabe ,,2 500 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 278 229,70 Euro" ersetzt. 2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 ,,§ 13 Überleitungsvorschrift zum Wohnraumförderungsgesetz Die Länder werden ermächtigt, ihre auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 erlassenen Vorschriften an § 3 Abs. 2 Satz 3 und die §§ 9 und 20 bis 33 des Wohnraumförderungsgesetzes anzupassen." e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Beträge verändern sich entsprechend § 26 Abs. 4." 4. § 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,500 Deutsche Mark" wird durch die Angabe ,,275 Euro" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der in Satz 1 bezeichnete Betrag verändert sich entsprechend § 26 Abs. 4." 5. In der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 werden in der Nummer 2 nach den Wörtern ,,Kosten der Berechnung und Aufteilung," die Wörter ,,die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern," eingefügt. Artikel 11 Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S.137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter ,,des sozialen Wohnungsbaus" durch die Wörter ,,der sozialen Wohnraumförderung" ersetzt. 2. In § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,für sozialen Wohnungsbau" durch die Wörter ,,für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung" ersetzt. Artikel 9 Änderung der Neubaumietenverordnung Die Neubaumietenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Soweit und solange diese Verordnung auf Wohnungen nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden ist, sind die im Rahmen der Verordnung maßgeblichen Vorschriften 1. des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zweiten Wohnungsbaugesetzes weiter anzuwenden sowie 2. a) des Wohnungsbindungsgesetzes in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung, b) der Zweiten Berechnungsverordnung in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung und c) der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden." 2. In § 26 Abs. 3 werden die Angabe ,,5 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,2,50 Euro" und die Angabe ,,10 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,5 Euro" ersetzt. 3. § 33 wird aufgehoben. Artikel 12 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 13 Änderung des Gesetzes zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt § 4 des Gesetzes zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093, 1136), das durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 14 Änderung des Bundeskleingartengesetzes Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,Familienangehörigen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" durch die Angabe ,,Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes Nach § 12 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird folgender § 13 angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2. In § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,Familienangehörigen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" durch die Angabe ,,Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes" ersetzt. 2399 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,Zweiten Wohnungsbaugesetzes" die Wörter ,,oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz" eingefügt. Artikel 15 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658), wird wie folgt geändert: 1. § 556 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 27 der Zweiten Berechnungsverordnung" durch die Angabe ,,§ 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Bis zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden." 2. In § 558 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: ,,Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist." Artikel 17 Änderung des Wohngeldgesetzes Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2001 (BGBl. I S. 2), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 2 wird nach Satz 1 Nr. 3 folgender Satz angefügt: ,,Leistungen Dritter sind auch Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz an den Mieter oder den selbst nutzenden Eigentümer." 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Zum Jahreseinkommen gehören 1.1 der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen, 1.2 die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die auf das Bundesversorgungsgesetz verweisen, 1.3 die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten, 1.4 die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pensions-) Gesetze, 1.5 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 1.6 die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt unberührt, 1.7 das Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichsversicherungsordnung; § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt unberührt, Artikel 15a Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 1993 (BGBl. I S. 1525), wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 7 Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Belegungsbindungen bleiben unberührt." Artikel 16 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 11 2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 1.8 die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes, b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes, c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes, d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes, 2.1 die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, 2.2 der nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Arbeitslohn, 2.3 der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn, 3.1 der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag), 3.2 die Rücklagen nach § 7g Abs. 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes; das Jahreseinkommen vermindert sich um den Betrag, um den die Rücklagen gewinnerhöhend aufgelöst werden, und um den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes, 3.3 die auf Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, 4.1 der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, 4.2 der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, 4.3 die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen, 5.1 die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen gewährt werden, und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, 5.2 die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes, b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssicherungsgesetzes, 5.3 die Hälfte der einer Tagespflegeperson ersetzten Aufwendungen für die Kosten der Erziehung in Fällen der Tagespflege nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 5.4 die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung bestimmten Anteils an Leistungen zum Unterhalt a) des Kindes oder Jugendlichen in Fällen aa) der Vollzeitpflege nach § 39 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, bb) einer vergleichbaren Unterbringung nach § 21 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, b) des jungen Volljährigen in Fällen der Vollzeitpflege nach § 41 in Verbindung mit den §§ 39 und 33 oder mit den §§ 39 und 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 5.5 die Hälfte des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für Pflegehilfen, die keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen führen, 6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind, c) Berufsausbildungsbeihilfen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, d) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, 6.2 die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung, 7. die Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes, soweit diese die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum oder im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 den sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebenden Betrag übersteigen, die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes, der Mietwert des von den in § 3 Abs. 2 Nr. 4 genannten Personen eigen genutzten Wohnraums. 8. 9. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 (3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von steuerfreien Einnahmen nach Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 5.3 und 5.4 dürfen in der im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 zu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe abgezogen werden." 3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Werden keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 geleistet, so werden laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in der tatsächlich geleisteten Höhe, höchstens bis zu jeweils 10 vom Hundert des sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrages abgezogen, wenn die Beiträge der Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 entsprechen. Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht." 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden aaa) vor Buchstabe a die Angabe ,,3 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 500 Euro" und das Wort ,,Schwerbehinderten" durch die Wörter ,,schwerbehinderten Menschen", bbb) in Buchstabe b das Wort ,,Schwerbehinderte" durch die Wörter ,,schwerbehinderte Mensch" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden aaa) die Angabe ,,2 400 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 200 Euro", bbb) das Wort ,,Schwerbehinderten" durch die Wörter ,,schwerbehinderten Menschen" und ccc) das Wort ,,Schwerbehinderte" durch die Wörter ,,schwerbehinderte Mensch" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,1 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,750 Euro" ersetzt. dd) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: ,,4. 600 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wird, wenn der Antragberechtigte allein mit Kindern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist." ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 7. § 38 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ff) 2401 In der neuen Nummer 5 wird die Angabe ,,1 200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,600 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,6 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 000 Euro" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. bis zu 6 000 Euro für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten;". cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,6 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 000 Euro" ersetzt. 5. In § 18 Nr. 1 werden die Wörter ,,öffentliche Leistungen" durch die Wörter ,,Leistungen aus öffentlichen Haushalten" ersetzt. 6. In § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f werden nach den Wörtern ,,öffentlicher Förderung der Wohnung" die Wörter ,,oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz," eingefügt. ,,Auf laufende Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung sind die bezeichneten Vorschriften gleichfalls nicht anzuwenden." Artikel 17a Änderung des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze In Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird die Nummer 3 aufgehoben. Artikel 18 Änderung der Wohngeldverordnung Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001 (BGBl. I S. 192) wird wie folgt geändert: 1. In § 1a Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt: ,,Wohnraum wird durch Wohnungsbau im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes geschaffen; maßgebend ist der Wohnraumbegriff des § 4a des Wohngeldgesetzes." 2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. des Wohnungsbaus im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes; maßgebend ist der Wohnraumbegriff des § 4a des Wohngeldgesetzes; 2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 förderungsgesetz erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz nicht überschreiten;". 2. der Verbesserung des Gegenstandes der Wohngeld-Lastenberechnung durch Modernisierung im Sinne des § 16 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes; maßgebend ist der Wohnraumbegriff des § 4a des Wohngeldgesetzes;". 3. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,36 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,20 Euro" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit In § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1085)" die Wörter ,,oder Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes" eingefügt. Artikel 22 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1344), wird wie folgt geändert: 1. In § 25f Abs. 3 werden die Wörter ,,Familienheim im Sinne des § 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" durch die Wörter ,,selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 72 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,eines Kaufeigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer Kaufeigentumswohnung (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes)" durch die Wörter ,,von selbst genutztem Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes" ersetzt. Artikel 20 Änderung des Bewertungsgesetzes § 29 Abs. 3 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Den Behörden stehen die Stellen gleich, die für die Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen zuständig sind, die auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland oder auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind." Artikel 23 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ § 194 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Nummer 4 wird das Komma nach dem Wort ,,wird" gestrichen und es wird folgender Halbsatz angefügt: ,,und die Mittel zur Förderung des selbst genutzten Wohneigentums auf Grund des Wohnraumförderungsgesetzes und der hierzu erlassenen Vorschriften des Landes, soweit die Mittel nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung des selbst genutzten Wohneigentums verwendet werden,". Artikel 21 Änderung des Einkommensteuergesetzes § 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 58 werden nach den Wörtern ,,nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz" die Wörter ,,oder dem Wohnraumförderungsgesetz" eingefügt. 2. Nummer 59 wird wie folgt gefasst: ,,59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraum- Artikel 24 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ Im Siebten Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1948), wird § 2 Abs. 1 Nr. 16 wie folgt gefasst: ,,16. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 baugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,". 2403 nungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Artikel 25 Änderung der SchwerbehindertenAusgleichsabgabeverordnung In § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 66 Nr. 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" durch die Angabe ,,§ 16 des Wohnraumförderungsgesetzes" ersetzt. Artikel 27 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Wohnungsbindungsgesetzes und des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 28 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Artikel 1 § 9 Abs. 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 5 tritt am 1. März 2002 in Kraft. Artikel 26 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 8, 9, 18 und 25 dieses Gesetzes beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverord- Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 13. September 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel