Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 49 vom 28.09.2001  - Seite 2431 bis 2431 - Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes

622-1-DV1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2431 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes Vom 14. September 2001 Auf Grund des § 43 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1885) verordnet die Bundesregierung: §1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 16. November 1981 (BGBl. I S. 1185), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Doppelpunkt die Wörter ,,die Heimatauskunftstelle für den Regierungsbezirk Aussig die Heimatauskunftstelle Böhmen und Mähren und zwar für die durch Gesetz über die Gliederung der sudetendeutschen Gebiete vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 745) an Bayern und die österreichischen Länder Oberösterreich und Niederösterreich angegliederten Gebietsteile Südböhmens und Südmährens sowie für das Gebiet des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren" gestrichen. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Doppelpunkt werden die Wörter ,,die Heimatauskunftstelle für den Regierungsbezirk Troppau die Heimatauskunftstelle Ungarn und zwar für Ungarn nach dem Gebietsstand des zwischen den Alliierten und Ungarn geschlossenen Friedensvertrages vom 4. Juni 1920 die Heimatauskunftstelle Slowakei einschließlich Karpatho-Ukraine und zwar für die Slowakei einschließlich Karpatho-Ukraine nach dem Gebietsstand des zwischen den Alliierten und Ungarn geschlossenen Friedensvertrages vom 4. Juni 1920 die Heimatauskunftstelle Jugoslawien nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937" gestrichen. bb) Am Ende der Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. c) Die Nummern 3 bis 8 werden gestrichen. 2. § 3 wird gestrichen. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 14. September 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel